Verordnung über den Vollzug kurzer Freiheitsstrafen durch gemeinnützige Arbeit (250.412)
Verordnung über den Vollzug kurzer Freiheitsstrafen durch gemeinnützige Arbeit (250.412)
Verordnung über den Vollzug kurzer Freiheitsstrafen durch gemeinnützige Arbeit
SRSZ 31.1.2002 1 Arbeit 1 (Vom 30. Juni 1992) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, 2 in Ausführung von Art. 397 bis Abs. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937, 3 Art. 3a der bundesrätlichen Verordnung 3 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch (VStGB 3) vom 16. Dezember 1985/
4. Dezember 1995/19. Dezember 2001,
4 sowie §§ 158 und 182 lit. g der Ver- ordnung über den Strafprozess im Kanton Schwyz vom 28. August 1974, 5 beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen § 1 6 Anwendbarkeit
1 Freiheitsstrafen bis zu 3 Monaten k ö nnen so vollzogen werden, dass der Verur- teilte unentgeltlich Arbeit zugunsten einer Institution leistet, die einen sozialen oder im ö ffentlichen Interesse liegenden Zweck erf ü llt.
2 Massgeblich ist die vom Richter ausgesprochene Strafe ohne Abzug von Unter- suchungshaft oder bereits erstandenen Teilstrafen. Beim gemeinsamen Vollzug mehrerer Strafen wird in der Regel auf die Gesamtdauer abgestellt.
3 In Haft umgewandelte Bussen k ö nnen nicht in Form von gemeinn ü tziger Arbeit erstanden werden.
4 Der Vollzug in Form der gemeinn ü tzigen Arbeit setzt Bereitschaft und Zustim- mung des Verurteilten voraus.
5 Der Verurteilte hat keinen Anspruch auf gemeinn ü tzige Arbeit.
6 Die m ä nnlich formulierten Begriffe beziehen sich in gleicher Weise auf M ä nner und Frauen. § 2 7 Fristen
1 Die gemeinn ü tzige Arbeit ist in einem festgesetzten Zeitraum zu leisten, der ein Jahr nicht ü bersteigen soll. In der Regel hat der Verurteilte mindestens zehn Stunden gemeinn ü tzige Arbeit pro Woche zu leisten.
2 Der Vollzug kann nur aus triftigen Gr ü nden aufgeschoben werden. § 3 8 Umwandlung
1 Vier Stunden gemeinn ü tzige Arbeit entsprechen einem Tag Freiheitsentzug.
2 Fahrtwege und Essenspausen werden nicht als gemeinn ü tzige Arbeit angerech- net. § 4 9 Voraussetzungen der Anwendbarkeit
1 Der Verurteilte muss k ö rperlich und geistig in der Lage sein, die gemeinn ü tzige Arbeit zufriedenstellend und zweckentsprechend zu leisten.
2
2 Aus dem Vorleben und dem pers ö nlichen Eindruck des Verurteilten muss ge- schlossen werden k ö nnen, dieser werde das ihm entgegengebrachte Vertrauen nicht missbrauchen.
3 Es muss eine geeignete Besch ä ftigung im gemeinn ü tzigen Bereich zur Verf ü - gung stehen. Die Suche nach einer geeigneten Arbeit ist prim ä r Sache des Ver- urteilten selbst.
4 Unter Vorbehalt von § 5 Ziffer 2 (Abtreten des Vollzugs an private Institutio- nen) d ü rfen der Vollzugsbeh ö rde keine Kosten entstehen. Die Arbeitsleistung des Verurteilten erfolgt unentgeltlich. In jedem Fall d ü rfen die Vollzugskosten die Kosten eines ordentlichen Vollzugs nicht ü bersteigen. § 5 10 Zust ä ndigkeit
1 F ü r den Vollzug der gemeinn ü tzigen Arbeit sind die Strafvollzugsbeh ö rden der Bezirke und des Kantons zust ä ndig. Die Bezirke k ö nnen nach den n ö tigen Vorabkl ä rungen den Vollzug im gegenseitigen Einvernehmen und unter Kosten- ü bernahme an die Strafvollzugsbeh ö rde des Kantons abtreten.
2 Die Organisation der Arbeitsstelle, die Betreuung des Verurteilten sowie die Ü berwachung des Vollzugs kann im Einverst ä ndnis mit dem Verurteilten (auch entgeltlich) einer privaten Institution ü bertragen werden. II. Das Verfahren § 6 Gesuch
1 Das Gesuch f ü r den Vollzug einer Strafe in Form von gemeinn ü tziger Arbeit muss sp ä testens zehn Tage nach der formellen Aufforderung, sich f ü r den Straf- antritt zu melden, vom Verurteilten schriftlich bei der zust ä ndigen Strafvollzugs- beh ö rde eingereicht werden.
2 Mit der Meldeaufforderung ist der Verurteilte auf die M ö glichkeit der gemein- n ü tzigen Arbeit aufmerksam zu machen.
3 Die Strafvollzugsbeh ö rde bespricht mit dem Verurteilten und der Institution die Vollzugsmodalit ä ten. Anschliessend entscheidet sie schriftlich ü ber das Gesuch. Weist sie das Gesuch ab, ist dies dem Verurteilten unter Angabe des Rechtsmit- tels mitzuteilen. III. Haftpflicht und Unfallversicherung § 7 11 Haftung Das f ü r den Vollzug zust ä ndige Gemeinwesen haftet in Rahmen des Gesetzes ü ber die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktio- n ä re 12 f ü r Sch ä den, die ein Verurteilter w ä hrend der Dauer der Leistung der gemeinn ü tzigen Arbeit verursacht hat. Nach der Zahlung tritt der Staat in die Rechte des Gesch ä digten ein.
SRSZ 31.1.2002 3 § 8 13 Unfallversicherung Der Verurteilte ist w ä hrend der Verrichtung der gemeinn ü tzigen Arbeit ein- schliesslich des direkten Weges zu und von der Arbeit durch die Vollzugsbeh ö rde gegen Unfall versichert, sofern keine andere Unfallversicherung leistungspflich- tig wird. IV. Ü berwachung, Aussetzung, Einstellung und Beendigung der Arbeit § 9 Dauer der Arbeit
1 Die gemeinn ü tzige Arbeit kann im Rahmen der privatrechtlichen M ö glichkeiten neben der normalen Arbeitst ä tigkeit erbracht werden.
2 Durch die gemeinn ü tzige Arbeit darf insbesondere der t ä glich und w ö chentlich notwendige Ruhebedarf nicht beseitigt werden (Art. 321 a OR). § 10 Ü berwachung Die Strafvollzugsbeh ö rde ü berwacht die Ausf ü hrung der gemeinn ü tzigen Arbeit. Sie kann am Arbeitsplatz Kontrollen durchf ü hren. § 11 Beg ü nstigte Institutionen
1 Die Strafvollzugsbeh ö rde schliesst mit der Institution, die in den Genuss der gemeinn ü tzigen Arbeit kommt, einen Vertrag ab, in dem insbesondere der Ver- antwortliche f ü r die Leitung und die technische Ü berwachung der Arbeit be- zeichnet wird.
2 Die Schweigepflicht des Verantwortlichen wird im Vertrag geregelt. Er unter- richtet die Strafvollzugsbeh ö rde ü ber besondere Vorkommnisse und ü ber Ar- beitspflichtverletzungen. § 12 Aussetzung
1 Der Verantwortliche der beg ü nstigten Institution oder die Vollzugsbeh ö rde k ö nnen die gemeinn ü tzige Arbeit vorl ä ufig aussetzen, wenn der Verurteilte durch sein Verhalten dazu Anlass gibt oder wenn andere Gr ü nde die Leistung der ge- meinn ü tzigen Arbeit behindern.
2 Die Vollzugsbeh ö rde entscheidet ü ber das weitere Vorgehen. Sie kann den Verurteilten formell verwarnen, Wiederaufnahme der Arbeit bei der gleichen Institution, Wechseln des Arbeitsplatzes oder Abbruch der gemeinn ü tzigen Arbeit verf ü gen. § 13 Wechsel der gemeinn ü tzigen Institutionen
1 Die Vollzugsbeh ö rde kann einen Wechsel der beg ü nstigten Institution anord- nen.
2 Ein Wechsel soll vor allem dann gepr ü ft werden, wenn eine Aussetzung aus Gr ü nden erfolgt, die nicht durch den Verurteilten verschuldet wurden.
4 § 14 Einstellung der gemeinn ü tzigen Arbeit
1 Die Einstellung der gemeinn ü tzigen Arbeit wird angeordnet, wenn: - der Verurteilte dies w ü nscht, - der Verurteilte durch sein Verhalten dazu Anlass gibt oder sich nicht an die festgesetzten Bedingungen h ä lt, - triftige Gr ü nde dies erfordern.
2 Bei ungen ü gendem Verhalten des Verurteilten darf die Einstellung ohne vor- hergehende Verwarnung nur in schwerwiegenden F ä llen angeordnet werden.
3 Bei Einstellung der gemeinn ü tzigen Arbeit wird die Reststrafe in der Regel unverz ü glich im Normalvollzug oder, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, in der Vollzugsform der Halbgefangenschaft oder des tageweisen Vollzugs verb ü sst. § 15 Rechtsweg
1 Entscheide der beg ü nstigten Institution ü ber die vorl ä ufige Aussetzung der gemeinn ü tzigen Arbeit sind nicht anfechtbar.
2 Entscheidungen der Strafvollzugsbeh ö rde k ö nnen innert zehn Tagen seit Zu- stellung beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz angefochten werden. § 16 Beendigung der gemeinn ü tzigen Arbeit Die beg ü nstigte Institution stellt der Strafvollzugsbeh ö rde eine Bescheinigung ü ber die ordentliche Beendigung der gemeinn ü tzigen Arbeit sowie auf Verlangen weitere statistische Angaben aus. V. Ü bergangs- und Schlussbestimmungen § 17 Anwendbarkeit Auf Strafen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgesprochen und noch nicht vollzogen wurden, ist diese Verordnung anwendbar. § 18 Anwendbares Recht Soweit die Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten f ü r den besonderen Vollzug die Vorschriften ü ber den ordentlichen Strafvollzug. § 19 14 G ü ltigkeit und Inkrafttreten 15 Diese Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 2006. Wird die G ü ltigkeitsdauer von Art. 3a VStGB 3 verl ä ngert, so gilt die Verl ä ngerung auch f ü r diese Verord- nung.
1 GS 18-263 mit Ä nderungen vom 29. Oktober 1996 (Abl 1996 1573) und vom 22. Januar
2002 (Abl 2002 210).
SRSZ 31.1.2002 5
2 Ingress in der Fassung vom 22. Januar 2002.
3 SR 311.0.
4 SR 311.03.
5 SRSZ 233.110.
6 Abs. 1 in der Fassung vom 29. Oktober 1996 und Abs. 6 neu eingef ü gt am 29. Oktober 1996.
7 Abs. 1 in der Fassung vom 29. Oktober 1996.
8 Abs. 1 in der Fassung vom 29. Oktober 1996.
9 Abs. 2 in der Fassung vom 29. Oktober 1996.
10 Abs. 1 in der Fassung vom 29. Oktober 1996.
11 Fassung vom 29. Oktober 1996.
12 SRSZ 140.100.
13 Fassung vom 29. Oktober 1996.
14 Fassung vom 22. Januar 2002.
15 Ä nderung vom 22. Januar 2002 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.