Reglement für die kantonale Vertrauenskommission der Ärzte und der kantonalen Kranke... (361.311)
CH - SZ

Reglement für die kantonale Vertrauenskommission der Ärzte und der kantonalen Krankenkassen

SRSZ 31.1.2000 1 kantonalen Krankenkassen 1 (Vom 19. Mai 1938) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung des unterm 17. Oktober 1936 vom Eidgenössischen Volkswirt- schaftsdepartement in Bern an die Kantonsregierungen erlassenen Kreisschrei- bens, in Ergänzung der Verordnung betreffend die schiedsgerichtliche Erledi- gung von Streitigkeiten zwischen Krankenkassen und Ärzten oder Apothekern vom 16. Dezember 1916, 2 verf ü gt: § 1
1 Zur Regelung des Verkehrs zwischen Ä rzten und dem kantonalen Krankenkas- senverbande angeh ö renden, vom Bunde anerkannten Krankenkassen, wird eine kantonale Vertrauenskommission bestellt. Diese besteht aus f ü nf Mitgliedern und ebensovielen Ersatzm ä nnern.
2 Zwei Mitglieder bestimmt die Ä rztegesellschaft des Kantons Schwyz.
3 Zwei Mitglieder w ä hlt der Kantonalverband schwyzerischer Krankenkassen. Das f ü nfte Mitglied, das zugleich Pr ä sident der Vertrauenskommission ist, wird vom Regierungsrat gew ä hlt. Dieses Mitglied darf weder Arzt noch Kassamitglied sein. Die gleichen Instanzen w ä hlen auch die Ersatzmitglieder. Das Departement des Innern stellt der Vertrauenskommission einen Sekret ä r.
4 Die Amtsdauer f ü r Pr ä sidium und Mitglieder der Vertrauenskommission geht erstmals bis 1940 und f ä llt von da an mit derjenigen des Kantonsgerichtspr ä si- denten zusammen.
5 Die dem Kantonalverband schwyzerischer Krankenkassen nicht angeschlosse- nen Kassen k ö nnen die Vertrauenskommission nicht in Anspruch nehmen. § 2 Die Aufgaben der Vertrauenskommission sind: a) die Handhabung des Tarifs und dessen Interpretation; b) die Raterteilung an Ä rzte und Kassen in allen die Kassenpraxis betreffenden Angelegenheiten und die eventuelle Schlichtung von entstandenen Differen- zen; c) die Ü berpr ü fung eingereichter Arztrechnungen; d) die Aus ü bung weiterer vertrauens ä rztlicher Funktionen gem ä ss Art. 18 des KUVG, soweit ihr solche ü bertragen werden. § 3 Die Pr ü fung von Rechnungen eines Arztes kann sich beziehen: a) auf Einzelrechnungen eines Arztes in ihren Ans ä tzen und hinsichtlich des Vorhaltes zu viel gemachter Besuche und Konsultationen, sowie des Vorhal-
2 tes einer ü ber die Bed ü rfnisse hinausgehenden oder sonstwie die gesetzli- chen Schutzbestimmungen der Krankenkassen missachtenden Praxis (Art.
23 KUVG); b) auf s ä mtliche Rechnungen eines Arztes bei einer Krankenkasse. § 4 Einzelrechnungen eines Arztes, die der Pr ü fung durch die Vertrauenskommission unterstellt werden, sollen sp ä testens innert 30 Tagen, nachdem der abgeschlos- sene Krankenschein bei der Krankenkasse eingegangen ist, der Vertrauenskom- mission eingereicht werden. Dabei ist anzugeben, nach welcher Richtung eine Ü berpr ü fung gew ü nscht wird. § 5 Begehren um Pr ü fung s ä mtlicher Rechnungen eines Arztes bei einer Kasse k ö nnen gestellt werden auf Grund des vollst ä ndigen Krankenscheinmaterials des dem Begehren vorangehenden Kalenderjahres des betreffenden Arztes. Diese Begehren m ü ssen mit den gesamten Unterlagen bis sp ä testens den 15. M ä rz des folgenden Jahres eingereicht werden. Das Pr ü fungsbegehren kann schon f ü r das erste Kalenderhalbjahr gestellt werden, sofern f ü r dieses mindestens 50 Krankenscheine des betreffenden Arztes eingegangen sind; in diesem Falle muss das Begehren bis sp ä testens den 15. August des n ä mlichen Jahres eingereicht werden. § 6 Nach Eingang eines Pr ü fungsbegehrens irgendwelcher Art teilt die Vertrauens- kommission der Gegenpartei die Eingabe mit und veranlasst eine Vernehmlas- sung dazu. Es steht ihr frei, einen weiteren Schriftenwechsel anzuordnen oder Arzt und Kassenvertreter zu m ü ndlichen Verhandlungen vorzuladen und eventu- ell anderweitige Erhebungen zur Kl ä rung der Sachlage zu machen. Ebenso steht den Parteien frei, zu verlangen, dass sie auch m ü ndlich angeh ö rt werden. In welcher Form dies geschehen soll, bestimmt die Vertrauenskommission. § 7 Auf Grund der gemachten Erhebungen und ihrer Beratung macht die Vertrau- enskommission beiden Parteien einen schriftlichen Schlichtungsvorschlag. Dieser Vorschlag kann auch in der Festsetzung eines pauschalen oder prozen- tualen Rechnungsabzuges bestehen. Er gilt als angenommen und ist f ü r Kasse und Arzt verbindlich, wenn nicht innert 30 Tagen, vom Tage des Erhaltes der Mitteilung an gerechnet, das Schiedsgericht gem ä ss der Verordnung vom 16. Dezember 1916 angerufen wird. § 8 Die Kommission entscheidet ü ber die Kostenauflage an die eine oder andere oder beide Parteien. Sie erhebt in jedem Falle eine Staatsgeb ü hr von minde- stens Fr. 7.-, sowie die Ausfertigungs-, Stempel- und Zustellungskosten.
SRSZ 31.1.2000 3 § 9 Die Mitglieder der Vertrauenskommission werden von den sie w ä hlenden Organi- sationen entsch ä digt. Die Kosten des Obmannes tr ä gt der Kanton. § 10 Dieses Reglement tritt mit dem 1. Juli 1938 in Rechtskraft.
1 GS 12-45.
2 GS 9-128 nunmehr GS 15-117.
Markierungen
Leseansicht