Verordnung über die Gebühren an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz
SRSZ 1.2.2013 1 schweiz (PHZ-Gebührenverordnung) 1 (Vom 18. Dezember 2008) Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz, gestützt auf Art. 12 Abs. 4 des Konkordates über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ- Konkordat) vom 15. Dezember 2000, 2 beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für a) das erweiterte Aufnahmeverfahren gemäss dem PHZ-Aufnahmereglement und b) sämtliche Studienangebote des Kompetenzbereichs Ausbildung (Diplomstu- dien).
2 Für Bildungsangebote, welche in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen erstellt werden, kann der Direktor PHZ oder die Direktorin PHZ auf Antrag der Direktionskonferenz von dieser Verordnung abweichende Bestimmungen erlas- sen. II. Aufnahmegebühren Art. 2 Aufnahmegebühren
1 Die Aufnahmegebühren betragen fü r die Diplomstudien CHF 200.--.
2 Sofern kein Studienunterbruch erfolgt, wird bei einem Wechsel des Studien- gangs keine zusätzliche Aufnahmegebühr erhoben. III. Teilnahme- und Studiengebühren Art. 3 Vorbereitungskurs
1 Für den Besuch des Vorbereitungskurses im Rahmen des erweiterten Aufnah- meverfahrens werden folgende Teilnahmegebühren erhoben: a) für Teilnehmende mit Wohnsitz in einem Konkordatskanton oder in einem Kanton, der Mitglied eines regionalen oder bilateralen Abkommens ist:
2 Vorbereitungskurs Niveau II CHF 750.-- b) für alle übrigen Teilnehmenden Vorbereitungskurs Niveau I CHF 8'400.-- Vorbereitungskurs Niveau II CHF 14'000.--
2 Für die Feststellung des Wohnsitzes gel ten die Bestimmungen der Interkanto- nalen Fachhochschulvereinbarung (FHV).
3 Für Teilnehmende, die infolge Nichtbestehens der Eintrittsprüfung den Vorbe- reitungskurs oder Teile davon wiederho len, beträgt die Teilnahmegebühr unab- hängig vom Wohnsitz: Vorbereitungskurs Niveau I CHF 500.-- Vorbereitungskurs Niveau II CHF 750.-- Art. 4 Diplomstudien
1 Die allgemeinen Studiengebühren betragen a) für immatrikulierte Studierende pro Semester CHF 550.-- b) für Hörerinnen und Hörer pro Semesterwochenstunde CHF 150.--
2 Für Gaststudierende im Rahmen national er oder internationaler Mobilitätspro- gramme gehen allfällige Studiengeldr egelungen der entsprechenden Abkommen den Bestimmungen dieser Verordnung vor.
3 Falls Nachprüfungen in den ersten vier Wochen des neuen Semesters durchge- führt werden, wird keine Studiengebühr erhoben. Art. 5 Instrumental- oder Gesangsunterricht
1 Im Bereich Diplomstudien beträgt die Gebühr für den Instrumental- oder Solo- gesangsunterricht pro Lektion von 45 Minuten während eines Semesters: a) obligatorischer Instrumentalunterricht unentgeltlich b) freiwilliger Unterricht in Sologesang während des stufenübergreifenden Grundjahrs unentgeltlich c) freiwilliger Instrumentalunterricht für Studierende ohne Studienfach Musik während des stufenübergreifenden Grundjahrs unentgeltlich d) freiwilliger Instrumentalunterricht für Studierende mit Studienfach Musik während des stufenübergreifenden Grundjahrs: Einzelunterricht (in begründeten Ausnahmefällen) CHF 900.-- Gruppenunterricht CHF 450.-- e) freiwilliger Instrumental unterricht oder freiwilliger Unterricht in Sologesang für alle Studierenden ab dem zweiten Studienjahr: Einzelunterricht (in begründeten Ausnahmefällen) CHF 900.-- Gruppenunterricht CHF 450.--
SRSZ 1.2.2013 3 Gilt eine andere Lektionsdauer, sind die entsprechenden Gebühren im massge- benden Verhältnis zu bezahlen.
3 Eine allfällige Instrumentenmiete geht zu Lasten der Studierenden. IV. Prüfungsgebühren Art. 6 Eintrittsprüfung
1 Die Gebühr für die Eintritts prüfung beträgt CHF 250.--.
2 Muss die Eintrittsprüfung wiederholt werden, beträgt die Gebühr CHF 125.--. Art. 7 Diplomstudien
1 Die Prüfungsgebühren werden wie folgt festgelegt: a) Bachelorprüfung CHF 400.-- b) Masterprüfung CHF 200.-- c) Prüfung Erweiterungsdiplom CHF 200.--
2 Die Gebühren für Wiederholungsprüfungen betragen die Hälfte der Gebühren nach Abs. 1. V. Dokumentengebühren Art. 8 Dokumentengebühren Für die Ausfertigung von Diplomen und Bescheinigungen werden folgende Ge- bühren erhoben: a) Bachelor mit Lehrdiplom/Master mit Lehrdiplom CHF 220.-- b) Nachträgliche Ausstellung von Duplikaten, pro Stück CHF 50.-- VI. Übrige Gebühren Art. 9 Lehrmittel, Exkursionen In den Teilnahme- und Studiengebühren sind die Kosten für persönliche Lehr- mittel, Schulmaterialien, Exkursionen etc. nicht enthalten. Diese werden separat in Rechnung gestellt. Art. 10 Hochschulsport Campus Luzern Die Rektorate sind berechtigt, für die Benützung von Angeboten des Hochschul- sports Campus Luzern einen Beitrag von maximal CHF 50.- pro Semester zu erheben. Bei besonders personal- oder materialintensiven Angeboten kann der Beitrag entsprechend den anfallenden Kosten erhöht werden.
4 Art. 11 Beurlaubung und Studienunterbruch
1 Eine Beurlaubung berechtigt nicht zur Reduktion von Gebühren.
2 Bei einem Studienunterbruch sind keine Gebühren geschuldet. Bei der Wie- deraufnahme des Studiums nach einem me hr als einjährigen Unterbruch wird die Aufnahmegebühr erneut erhoben. Art. 12 Abmeldung und Studienabbruch
1 Erfolgt beim Vorbereitungskurs eine Abmeldung oder ein Abbruch innerhalb der ersten zwei Wochen seit Kursbeginn, bleiben die in Art. 3 Abs. 1 Bst. a bestimmten Teilnahmegebühren geschuldet. Teilnehmenden gemäss Bst. b wird die Differenz zu Bst. a zurückerstattet.
2 Bei einer Abmeldung von einer Prüfung mindestens vier Wochen vor deren Durchführung werden allfällige Prüfungs- und Dokumentengebühren zurücker- stattet. Art. 13 Härtefälle
1 In Härtefällen können die Rektorate im Rahmen der Richtlinien der Direktions- konferenz die Gebühren ganz oder teilweise erlassen oder Teilzahlungen bewilli- gen.
2 Aufnahmegebühren können nicht erlassen werden. VIII. Schlussbestimmungen Art. 14 Zahlungspflicht
1 Die Bezahlung der Aufnahme- und Studien- beziehungsweise Teilnahmegebühr ist Voraussetzung für die Zulassung zum Studium beziehungsweise zum Vorbe- reitungskurs.
2 Die Bezahlung der Prüfungsgebühren ist Voraussetzung für die Zulassung zur entsprechenden Prüfung.
3 Die Bezahlung der Dokumentengebühr ist Voraussetzung für den Erhalt der entsprechenden Dokumente. Art. 15 Fälligkeit Die Gebühren werden mit der Rechnungsstel lung fällig. Sie werden vom zustän- digen Rektorat eingezogen.
1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Verordnung kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972 beim Bildungsdeparteme nt des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage. Art. 17 Aufhebung eines Erlasses Die Verordnung über die Studiengebühren an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz vom 13. März 2003 3 wird aufgehoben. Art. 18 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. September 2009 4 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. SRSZ 1.2.2013 5
1 GS 22-56 mit Änderungen vom 22. Juni 2012 (GS 23-43).
2 SRSZ 631.510.1.
3 GS 20-405.
4 Abl 2009 312. Inkrafttreten der Änderungen: vom 22. Juni 2012 am 1. September 2012 (Abl
2012 1620).
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