Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfe... (622.420.1)
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Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld (IFM)

(Vom 4. Mai 1990) Die Kantone Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Schaffhausen, Appenzell Al, Appenzell AR, St. Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin sowie das Fürstentum Liechtenstein (Vertragspartner) vereinbaren in Ausführung der forstrechtlichen Bestimmungen des Bundes:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz

Die Vertragspartner haben vereinbart, zur Ausbildung von Förstern eine Stiftung im Sinn von Art. 80 ff. ZGB zu errichten, welche eine Försterschule betreibt.

Art. 2

Schule
1 Die Schule befindet sich in Maienfeld.
2 Soweit es die Fachausbildung der Förster zulässt, können auch andere Kurse und Veranstaltungen durchgeführt werden.
3 Die Schule ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften von den Kantonssteu- ern befreit.

Art. 3 Beitritt zur Vereinbarung

1 Weitere Kantone können der Vereinbarung beitreten.
2 Sie haben eine angemessene Einkaufssumme zu leisten.

Art. 4

Kündigung der Vereinbarung
1 Jeder Vertragspartner kann die Vereinbarung unter Beachtung einer dreijähri- gen Frist auf das Jahresende kündigen.
2 Finanzielle Leistungen werden nicht zurückerstattet.

II. Organisation

Art. 5 Organe

Die Organe sind: a) Stiftungsrat; b) Ausschuss des Stiftungsrats; c) Kontrollstelle; d) Prüfungskommission;
a) Zusammensetzung
1 Der Stiftungsrat besteht aus je einem Vertreter des Bundes und der Vertrags- partner. Die Kantone Graub ünden und St. Gallen bestimmen je zwei Vertreter.
2 Ein Vertreter des Verbands Schweizer F örster kann an den Sitzungen des Stif- tungsrats teilnehmen. Er hat beratende Stimme.

Art. 7 b) Aufgaben

1 Der Stiftungsrat ist das oberste Stiftungs- und Verwaltungsorgan der Schule. Er gibt sich eine Gesch äftsordnung. Der Stiftungsrat: a) erl ässt ergänzende Vorschriften, insbesondere Reglemente über Organisation und Betrieb der Schule; b) legt die Aufgaben des Ausschusses des Stiftungsrats, der Pr üfungskommis- sion und der Leitung der Schule fest; c) genehmigt das Betriebskonzept und die Lehrpläne; d) legt die Schul- und Internatsgelder fest; e) wählt die Mitglieder des Ausschusses des Stiftungsrats, der Pr üfungskom- mission, den Direktor der Schule und die Fachlehrer; f) genehmigt Ausbau- und Erneuerungsprojekte, unter Vorbehalt, dass die erforderlichen Kredite gewährt werden; g) entscheidet über Beitrittsgesuche weiterer Kantone und legt die zu leistende Einkaufssumme fest; h) legt die Bedingungen fest, unter welchen Sch üler, die nicht von einem Ver- tragspartner abgeordnet sind, aufgenommen werden; i) beschliesst über die H öhe der jährlichen Einlage in die R ückstellung; k) beschliesst den Voranschlag und genehmigt den Jahresbericht und die Rechnung; l) beschliesst über Nachtragskredite.
2 Der Stiftungsrat kann die Aufgabe nach Abs. 2 lit. d, h und l dieser Bestim- mung an den Ausschuss des Stiftungsrats delegieren.

Art. 8 Ausschuss des Stiftungsrates

a) Zusammensetzung Der Ausschuss des Stiftungsrats besteht aus fünf Mitgliedern des Stiftungsrats.

Art. 9

b) Aufgaben Der Ausschuss des Stiftungsrats: a) bereitet die Gesch äfte des Stiftungsrats vor und stellt diesem Antrag; b) überwacht den Vollzug der Beschl üsse des Stiftungsrats; c) erarbeitet ein Betriebskonzept; d) behandelt Beschwerden und Rekurse gegen Entscheide und Verfügungen
1 Als Kontrollstelle amtet die Finanzkontrolle des Kantons Graub ünden.
2 Sie pr üft die Kapital- und Betriebsrechnung und erstattet dem Stiftungsrat jährlich Bericht und Antrag.

Art. 11 Prüfungskommission

1 Die Pr üfungskommission besteht aus f ünf Mitgliedern.
2 Sie beaufsichtigt den Schulbetrieb und nimmt die Schlussprüfung ab.

Art. 12 Direktion

Die unmittelbare Leitung der Schule obliegt dem Direktor, einem Forstingenieur mit eidgen össischem Wählbarkeitszeugnis.

Art. 13

Anwendbares Recht Das Gesetz über das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen des Kantons Graub ünden wird sachgem äss angewendet.

III. Schulbetrieb

Art. 14

Aufnahmen von Schülern Die Schüler müssen die bundesrechtlich festgelegten Anforderungen erf üllen.

Art. 15 Übungsobjekte

1 Die Kantone Graubünden, St. Gallen und das F ürstentum Liechtenstein steIlen geeignete Waldungen und Projekte sowie weitere Übungsobjekte f ür die prakti- sche Ausbildung zur Verf ügung.
2 Die übrigen Vertragspartner steIlen der Schule f ür Verlegungen geeignete Ob- jekte nach Bedarf zur Verf ügung.

IV. Finanzierung

Art. 16 Deckung der Betriebskosten

1 Die Betriebskosten werden gedeckt durch: a) Aktivsaldo des Vorjahres; b) Beitr äge des Bundes; c) Beitr äge von Kantonen, denen das Recht zusteht, Sch üler abzuordnen, obschon sie nicht Partner dieser Vereinbarung sind; d) Schul- und Internatsgelder; e) Einnahmen aus Kursen, Veranstaltungen und Arbeiten des Personals und der
2 Die Vertragspartner tragen die Restkosten.

Art. 17

Baukosten a) Deckung Die Baukosten werden durch Beitr äge des Bundes und Entnahme aus den R ück- stellungen gedeckt. Die Vertragspartner tragen die Restkosten.

Art. 18

b) R ückstellung
1 Für Erstellung, Erweiterung und Erneuerung von Bauten wird eine R ückstellung vorgenommen.
2 Sie wird gespiesen durch: a) jährliche Einlagen bis zwei Prozent des Geb äudeversicherungswertes; b) Einkaufssummen nach Art. 3 Abs. 2 dieser Vereinbarung.

Art. 19 Kostenbeitr äge der Vertragspartner

a) Festlegung Die Kostenbeitr äge der Vertragspartner werden anhand des Voranschlags und der Rechnung j ährlich festgelegt.

Art. 20 b) Verteilschl üssel

1 Der Verteilschlüssel wird f ür jeweils f ünf Jahre festgesetzt. Massgebend sind: a) Zahl der Sch üler jedes Vertragspartners, die in den vorangegangenen f ünf Jahren die Schule besucht haben. Massgebend ist der Wohnsitz zum Zeit- punkt des Schulantritts; b) Zahl der auf dem Gebiet jedes Vertragspartners am Ende der Bemessungspe- riode nach lit. a dieser Bestimmung f ür privaten und öffentlichen Wald an- gestellten F örster; c) Wohnbevölkerung jedes Vertragspartners am Ende der Bemessungsperiode nach lit. a dieser Bestimmung. Massgebend sind die offiziellen Statistiken.
2 Die Grundlagen gem äss lit. a bis c dieser Bestimmung werden im Verh ältnis zwei zu zwei zu eins gewichtet.

Art. 21

Baukostenanteile Die Baukostenanteile ergeben sich aus dem im Zeitpunkt des Baubeschlusses geltenden Verteilschl üssel nach Art. 20 dieser Vereinbarung.

V. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 22

Aufhebung der alten Vereinbarung
1 Die Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb der Interkantonalen
beschliesst im Rahmen der Behandlung von Voranschlag, Rechnung sowie Aus- bau- und Erneuerungsprojekten über die Verwendung der Mittel aus diesen Fonds.

Art. 23 Finanzierung

Art. 16 bis 21 dieser Vereinbarung werden erstmals f ür das Betriebsjahr 1992

und f ür die Finanzierung des Um- und Erweiterungsbaus (Projekt 1990) ange- wendet.

Art. 24

Rechtsgültigkeit der Vereinbarung Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Vertragspartner und der Genehmi- gung des Bundesrates. 3

Art. 25 Vollzugsbeginn

Die Vereinbarung tritt am 1. Januar des der Genehmigung durch den Bundesrat nachfolgenden Jahres in Vollzug. Vorbehalten bleibt Art. 23 der Vereinbarung.
1 GS 18-110.
2 Nicht publiziert.
3 Vom Eidg. Departement des Innern am 3. September 1992 genehmigt.
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