Kantonsratsbeschluss betreffend die Beteiligung des Kantons Schwyz am Darlehen für d... (781.310)
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Kantonsratsbeschluss betreffend die Beteiligung des Kantons Schwyz am Darlehen für die Elektrifikation der Schweizerischen Südostbahn

(Vom 4. November 1937) 2 Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, auf Grund des Bundesgesetzes vom 2. Oktober 1919 betreffend die Unterstüt- zung von privaten Eisenbahn- und Dampfschiffsunternehmungen zum Zwecke der Einführung des elektrischen Betriebes (Elektrifikationsgesetz), nach Einsicht des Vertragsentwurfes des eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartementes vom 18. September 1937, nach Entgegennahme des Berichtes und Antrages des Regierungsrates, beschliesst:

§ 1

Der Kanton Schwyz gew ährt gemeinsam mit der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und den Kantonen Z ürich und St. Gallen der Schweizerischen S üdost- bahn ein Darlehen von Fr. 4 000 000.- zur Einführung des elektrischen Betrie- bes auf den Bahnlinien W ädenswil-Einsiedeln, Rapperswil-Pf äffikon-Samstagern und Biberbr ücke-Arth-Goldau.

§ 2

Von diesem Darlehen übernimmt der Kanton Schwyz einen Anteil von Fr. 1 200 000.- unter der Voraussetzung, dass auch der Bund und die Kantone Zürich und St. Gallen ihren Anteil am Gemeinschaftsdarlehen übernehmen und die Elektrifikation mit Hilfe der Beitr äge des Bundes und der Kantone aus den Arbeitsbeschaffungskrediten zustande kommt.

§ 3

Für dieses Darlehen hat die Schweizerische S üdostbahn den Darlehensgebern ein Vorzugspfandrecht im Sinne des Art. 8 des Elektrifikationsgesetzes vom

2. Oktober 1919 an der Bahnanlage der Schweizerischen S üdostbahn samt

Zugehör und Material für den Unterhalt der Anlage einzur äumen.

§ 4

1 Das Darlehen ist j ährlich mit 3 % zu verzinsen und j ährlich mit 1 % vom An- fangskapital zu tilgen.
2 Auf Ende 1940 können die Darlehensgeber die Zins- und Tilgungsans ätze behufs Anpassung an die Lage des Geldmarktes im Rahmen des Art. 6 des Elektrifikationsgesetzes vom 2. Oktober 1919 f ür eine ihnen gut scheinende Zeitdauer neu bestimmen. Dieses Recht haben die Darlehensgeber auch nach Ablauf jeder weitern Zinsfussperiode.
3 Eine raschere Tilgung des Gemeinschaftsdarlehens steht der Schweizerischen
Zur Sicherung der Verzinsung und Tilgung des Gemeinschaftsdarlehens sind die Einnahmen der Gesellschaft so zu verwenden, dass nach Deckung der Betriebs- ausgaben und der gesetzlich vorgehenden Verpflichtungen der Bahn in erster Linie das Gemeinschaftsdarlehen verzinst und getilgt werden kann.

§ 6

Der Regierungsrat wird ermächtigt, in einem zwischen den Darlehensgebern und der Schweizerischen S üdostbahn abzuschliessenden Darlehens-Vertrage die nähern Bestimmungen über die Auszahlung des Darlehens, dessen Verzinsung und Tilgung, Sicherung durch das Vorzugspfandrecht und zur Wahrung der öffentlichen Belange an der Bahn zu regeln.

§ 7

1 Die am Bestand der Schweizerischen S üdostbahn unmittelbar interessierten Bezirke Schwyz, Einsiedeln und H öfe sowie die Gemeinden Arth, Steinerberg, Sattel, Rothenthurm, Feusisberg, Wollerau und Freienbach haben dem Kanton Schwyz f ür den Fall, dass sein Darlehensanteil binnen der Tilgungsfrist von
47 Jahren nicht zurückbezahlt wird, einen Drittel des Kapitalverlustes bis zu den nachfolgenden H öchstbeträgen zu verg üten: Bezirk Schwyz 18 % von Fr. 400 000.- Fr. 72 000.- Arth 3 % von Fr. 400 000.- Fr. 12 000.- Steinerberg 1 % von Fr. 400 000.- Fr. 4 000.- Sattel 4 % von Fr. 400 000.- Fr. 16 000.- Rothenthurm 6 % von Fr. 400 000.- Fr. 24 000.- Bezirk Einsiedeln 38 % von Fr. 400 000.- Fr. 152 000.- Bezirk H öfe 15 % von Fr. 400 000.- Fr. 60 000.- Feusisberg 4 % von Fr. 400 000.- Fr. 16 000.- Wollerau 4 % von Fr. 400 000.- Fr. 16 000.- Freienbach 7 % von Fr. 400 000.- Fr. 28 000.-
2 Im gleichen Verh ältnis haben die genannten Bezirke und Gemeinden - unter Vorbehalt von § 9 - dem Kanton jährlich einen Drittel eines allfälligen Zinsverlu- stes zu verg üten.

§ 8

1 Der Regierungsrat wird erm ächtigt, die Selbstkostenkraft von 2 400 000 kWh, die das Etzelwerk gem äss Art. 16 der Etzelwerkkonzession dem Kanton Schwyz liefern muss, der Schweizerischen S üdostbahn f ür ihren elektrischen Betrieb mit einem angemessenen Preiszuschlag vertraglich zur Verf ügung zu halten.
2 Die Anspr üche der Gemeinde Unteriberg auf 100 000 kWh und der Gemeinde Altendorf auf 200 000 kWh bleiben vorbehalten.

§ 9

Bei der Feststellung eines allf älligen Zinsverlustes, den die in § 7 genannten
Selbstkostenkraft des Etzelwerkes an die Schweizerische S üdostbahn erzielt.

§ 10

Das Darlehen wird nur gew ährt, wenn zwischen dem Kanton Schwyz und der Schweizerischen S üdostbahn ein Vertrag über die Kraftlieferung im Sinne von

§ 8 zustande kommt. 3

§ 11

Dieser Beschluss wird der Volksabstimmung unterbreitet.

§ 12

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
1 GS 12-26.
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. November 1937 mit 7454 Ja gegen 2633 Nein (Abl 1937 821).
3 GS 12-35.
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