Kantonale Ausweisverordnung (113.111)
    CH - SZ

    Kantonale Ausweisverordnung

    (Vom 11. Mai 2010) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung der Art. 4 Abs. 1, 4a Abs. 1 und 5 Abs. 1 des Ausweisgesetzes (AwG) vom 22. Juni 2001 2 sowie von Art. 9 der Ausweisverordnung (VAwG) vom

    20. September 2002,

    3 4 beschliesst:

    § 1 5 Zuständigkeiten

    1 Das Amt für Migration (Passbüro) ist zuständig für die Ausstellung von Pässen und Identitätskarten (Art. 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 AwG).
    2 Identitätskarten ohne Chip können bei der Wohnsitzgemeinde oder beim Amt beantragt werden.
    3 Wird die Identitätskarte ohne Chip zusammen mit einem Pass beantragt, ist für beide Ausweise beim Amt Antrag zu stellen.

    § 2 6 Antrag

    1 Zwecks Einreichung des Antrages auf Ausstellung eines Ausweises hat die antragstellende Person:
    a) pers önlich beim Amt vorzusprechen;
    b) die Personendaten vorgängig mittels Internet oder Telefon zu übermitteln.
    2 Das Amt fertigt digitale Gesichtsbilder an. Mitgebrachte Fotografien in digitaler Form oder Papierform werden nicht angenommen.
    3 Wird eine Identitätskarte ohne Chip bei der Wohnsitzgemeinde beantragt, muss die antragstellende Person persönlich bei der Wohnsitzgemeinde vorsprechen. Sie hat eine Passfotografie in Papierform mitzubringen.

    § 3 7 Datenbearbeitung

    Polizeistelle im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Bst. d und e AwG ist die Kantonspol i- zei.

    § 4 8 Verlust

    1 Der Verlust eines Ausweises ist umgehend bei der Kantonspolizei anzuzeigen.
    2 Der durch den Verlust ungültig gewordene Ausweis darf nicht zurückerstattet werden. Das Amt macht ihn unbrauchbar.

    § 5 Entzug

    1
    2 Stellt die Kantonspolizei oder eine andere Behörde das Vorliegen eines Ent- zugsgrundes nach Art. 7 AwG fest, stellt sie den Ausweis sicher und überweist ihn dem Amt .

    § 6 9 Gebühren

    1 Die Gebühren richten sich nach der VAwG (Anhang 2).
    2 Der nach Abzug der Produktionskosten und des Anteils des Bundes verbleiben- de Gebührenertrag für die bei der Wohnsitzgemeinde beantragten Identitätskar- ten fällt zu 60% an die Gemeinde.

    § 7 10

    § 8 Aufhebung bisherigen Rechts

    Die Verordnung über die Ausstellung von Aus weisschriften vom 2. November
    1959 11 wird aufgehoben.

    § 9 Inkrafttreten

    1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsam mlung aufgenommen.
    2 Sie tritt rückwirkend auf den 1. März 2010 in Kraft. 12
    1 GS 22 -101 mit Änderung en vom 7. Februar 2012 (GS 23 -25) , vom 26. April 201 6 (GS 24 -65 ) und vom 21. August 2018 (GS 25 -28) .
    2 SR 143.1.
    3 SR 143.11.
    4 Fassung vom 7. Februar 2012.
    5 Abs. 2 und 3 neu eingefügt a m 7. Februar 2012 ; Abs. 2 in der Fassung vom 21. August 2018 .
    6 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 26. April 2016 ; Abs. 3 in der Fassung vom 21. August 2018 .
    7 Neu eingefügt am 26. April 2016, bisherige §§ 4, 5, 6, 7 und 8 werden zu §§ 5, 6, 7, 8 und 9.
    8 Abs. 2 neu eingefügt am 26. April 2016.
    9 Fassung vom 7. Februar 2012 (Abs. 2 neu).
    10 Aufgehoben am 7. Februar 2012.
    11 GS 14 -279 .
    12 Abl 2010 1139. Änderung en vom 7. Februar 2012 am 1. März 2012 (Abl 2012 372), vom

    26. Apri l 2016 am 26. April 2016 (Abl 2016 1042) und vom 21. August 2018 am 1. Oktober

    2018 (Abl 2018 1970) in Kraft getr eten.
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