Verordnung betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen (351.510)
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Verordnung betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen

SRSZ 1.2.2007 1 gefässen 1 (Vom 14. Januar 1926) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf die bundesrätliche Verordnung betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen vom 9. April 1925, beschliesst:

§ 1 Geltungsbereich der Verordnung

1 Die bundesrätliche Verordnung betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampf- kesseln und Dampfgefässen vom 9. April 1925 findet Anwendung auf alle im Kanton Schwyz bestehenden und aufzustellenden Dampfkessel und Dampfge- fässe, soweit sie nicht im Sinne der Art. 4 und 5 der eidgenössischen Verord- nung von jeder Kontrolle ausgeschlossen sind.
2 Auf Dampfkessel und Dampfgefässe in Betriebsunternehmungen, die dem Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung vom 13. Juni 1911, dem Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 18. Juni 1914 oder andern bundesrechtlichen Bestimmungen nicht unterli egen, findet die bundesrätliche Verordnung vom 9. April 1925, soweit sie nicht durch folgende Bestimmungen abgeändert oder ergänzt wird, entsprechende Anwendung.

§ 2 2 Bewilligung zur Aufstellung oder Abänderung eines Dampfkessels

oder Dampfgefässes Zur Aufstellung eines Dampfkessels oder Dampfgefässes bedarf es einer Bewil- ligung des kantonalen Arbeitsamtes, soweit die Erteilung dieser Bewilligung nicht bundesrechtlich einer andern Instanz obliegt.

§ 3 Bedienung der Dampfkessel und Dampfgefässe

Zur Bedienung und Instandhaltung von Dampfkesseln und Dampfgefässen darf nur sachkundiges und zuverlässiges Personal verwendet werden. Die Verwen- dung von Personen unter 16 Jahren ist nicht statthaft.

§ 4 Prüfungsstelle

Als Prüfungsstelle, welche die Verordnung im Namen des Regierungsrates voll- zieht, wird der Schweizerische Verein von Dampfkesselbesitzern in Zürich be- zeichnet. Die nähere Ordnung des Vollzuges wird einer mit diesem Verein abzu- schliessenden Vereinbarung vorbehalten.

§ 5 Zutritt von Amtspersonen

Den Personen, die mit dem Vollzug dieser Verordnung betraut sind, ist der Zutritt zu den Kesseln und Gefässen jederzeit zu gestatten.
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§ 6 Erweiterung des Vollzuges

Erachtet es die Prüfungsstelle für die Verhütung von Unfällen und Sachschaden als notwendig, Teile einer Anlage von Dampfkesseln und Dampfgefässen zu überwachen, die von dieser Verordnung nicht erfasst werden, so ist sie hiezu befugt unter Anzeige an den Regierungsrat.

§ 7 Ausnahmefälle

Der Regierungsrat kann in besonderen Fällen, nach Anhörung oder auf Antrag der Prüfungsstelle, Abweichungen von vorliegender Verordnung gestatten oder vorschreiben.

§ 8 Verhütung von Brandschäden

1 Räume, in denen Dampfkessel und Dampfgefässe aufgestellt sind, müssen feuersicher sein.
2 Die Prüfungsstelle übermittelt dem Regierungsrat Wahrnehmungen, die zur Verhütung von Brandschäden in solchen Räumen dienen.

§ 9 3 Beschwerde

Gegen Verfügungen der Prüfungsstelle kann Beschwerde beim Regierungsrat erhoben werden.

§ 10 Rechenschaft

Der Schweizerische Verein von Dampfkesselbesitzern legt dem Regierungsrat Rechenschaft über seine Tätigkeit ab und erstattet den von ihm gewünschten Bericht.

§ 11 Explosionen

1 Ist eine Explosion erfolgt, so ist der Betriebsinhaber verpflichtet, ohne Verzug dem zuständigen Bezirksamt und der Prüfungsstelle gleichzeitig Anzeige zu erstatten. Vor der amtlichen Untersuchung darf der durch den Unfall geschaffe- ne Zustand nicht verändert werden, es sei denn zur Verhütung weiteren Scha- dens und zur Rettung von Personen.
2 Die Prüfungsstelle teilt das Ergebnis der Untersuchung dem Regierungsrat mit.

§ 12 Kosten

1 Die Kosten der in Ausführung dieser Verordnung vorgenommenen Untersu- chungen fallen zu Lasten des Betriebsinhabers.
2 Das Nähere wird zwischen dem Regierungsrat und dem Schweizerischen Ver- ein von Dampfkesselbesitzern vereinbart.
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§ 13 4 Strafbestimmungen

Übertretungen dieser Veror dnung können mit Busse bis zu Fr. 500.-- bestraft werden.

§ 14 Inkrafttreten der Veror dnung

Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. 5 Die bestehenden Vollziehungsvorschriften vom 2. Dezember 1898 6 und die bezügli- che Abänderung des § 4 vom 4. Juli 1905 7 sind aufgehoben.
1 GS 10-223 mit Änderungen vom 22. März 1968 (GS 15-482), vom 6. Juni 1974 (GS 16-478) und vom 15. Februar 2006 (Rechtspflegeerlasse , GS 21-61g); Ausdehnung des Anwendungsbe- reiches durch Kantonsratsbeschluss vom 23. November 1938 (Abl 1938 780).
2 Fassung vom 22. März 1968.
3 Fassung vom 6. Juni 1974.
4 Fassung vom 15. Februar 2006.
5 Änderung vom 15. Februar 2006 ist am 1. Januar 2006 (Abl 2006 2090) in Kraft getreten.
6 GS 3-122.
7 GS 5-225.
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