Reglement über die Rechte und Pflichten der Lehrpersonen und Schülerinnen und Schüler an der Volksschule
(Vom 1. Februar 2006 ) Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf §§ 27 und 55 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 19. Oktober
2005, 2 beschliesst:
I. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
Das Reglement umschreibt die Rechte und Pflichten der Lehrpersonen sowie der Schülerinnen und Schüler in der Schule und an schulischen Anlässen, soweit diese nicht anderweitig geregelt sind. II. Lehrpersonen
§ 2 Verantwortung
1 Während der Schulzeit trägt die Lehrperson die Verantwortung für ihre Schüle- rinnen und Schüler.
2 Die Lehrperson ist verpflichtet, geeignete Massnahmen einzuleiten und in gravierenden Fällen der Schulleitung und den Erziehungsberechtigten Meldung zu er statten, wenn sie innerhalb oder ausserhalb der Schule von Zuständen oder Vorkommnissen Kenntnis erhält, welche die geistige oder körperliche Entwic k- lung der Schüleri nnen und Schüler beeinträchtigen könnten.
§ 3 Sorgfaltspflicht
1 Die Lehrpersonen haben gegenüber ihren Schülerinnen und Schülern eine Obhutspflicht. Diese ist verantwortungsbewusst wahrzunehmen und zur Vermei- dung von Unfällen sind geeignete und zumutbare Massnahmen zu treffen.
2 Bei folgenden Anlässen ist der Sorgfaltspflicht besondere Beachtung zu schen- ken: − Aufträge ausserhalb des Schulzimmers; − Verkehrsunterricht; − Sportanlässe; − Exkursionen und Schulreisen; − Lager und Schulverlegungen.
Für einen allfälligen Schaden, den eine Lehrperson in Ausübung ihres Berufes einem Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Schulträger gemäss § 3 des Gesetzes vom 20. Februar 1970 über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwort lichkeit seiner Funktionäre.
§ 5 Binnendifferenzierung
Jede Lehrperson fördert die Schülerinnen und Schüler entsprechend ihre m Ler n- und Entwicklungsstand.
§ 6 Fächer- und klassenübergreifender Unterricht
1 Wenn es den Zielen des Unterrichts dient, können die Lehrpersonen den U n- terricht gemeinsam planen, durchführen und die Aufgaben aufteilen.
2 Findet regelmässig ein f ächer- und klassenübergreifender Unterricht statt, ist dieser durch die Schulleitung zu bewilligen.
§ 7 Koordination
1 Jede Lehrperson ist verpflichtet, nach Möglichkeiten der Koordination mit ihren Kolleginnen und Kollegen zu suchen, um die personellen und materiellen Mittel optimal ei nzusetzen.
2 Die Lehrpersonen stellen beim Klassenübergang die Stoffkontinuität sicher und geben unter Berücksichtigung des Datenschutzes nötige Schülerdaten weiter.
§ 8 Unterrichtszeit
Die zur Verfügung stehende Unterrichtszeit hat die Lehrperson in vollem U mfang für die Arbeit mit den Schülerinnen und Schülern einzusetzen. Unbegrü ndetes Entfernen zur Erledigung von Korrekturarbeiten, Vorbereitungen, privaten Ang e- legenheiten u.a.m. sind unzulässig.
§ 9 Unterrichtssprache
1 Als Unterrichtssprache ist ab der 1. Primarklasse grundsätzlich die Stan- dardsprache zu verwenden.
2 Im Kindergarten ist die Standardsprache in verschiedenen Sequenzen sinnvoll einzusetzen.
3 Auf der Primarstufe und der Sekundarstufe I kann der Unterricht überdies teilweise in einer Fremdsprache erteilt werden.
§ 10 Vor- und Nachbereitung
1 Die Lehrperson unterrichtet gemäss schriftlicher Vorbereitung. Sie führt eine
und Schülern innerhalb nützlicher Frist zu korrigieren bzw. zu kontrollieren und die Ergebnisse bekannt zu geben.
3 Prüfungen sind nach Möglichkeit zu koordinieren.
§ 11 Anhörungsrecht
Die Lehrpersonen haben ein Recht, in Angelegenheiten, die ihren Lehrauf trag betreffen, orientiert und vor einem Entscheid der zuständigen Behörde oder Schulleitung angehört zu werden.
§ 12 Schulorganisation
Die Lehrpersonen haben an Besprechungen oder Konferenzen teilzunehmen, die von der Schulleitung oder Schulbehörden einberufen werden.
§ 13 Kontakte mit den Erziehungsberechtigten
1 Es ist Pflicht der Lehrperson, den Kontakt zu den Erziehungsberechtigten in geeigneter Weise zu eröffnen und zu pflegen.
2 Sie hat dazu verschiedene Kontaktformen anzubieten und die Elternkontakte zu dokumentieren.
§ 14 Rauchverbot
Es ist untersagt, in allen von Schülerinnen und Schülern benutzten Räumen zu rauchen.
III. Schülerinnen und Schüler
§ 1 5 Dispensationen vom Unterricht
1 Schülerinnen und Schüler können auf begründetes Gesuch der Erziehungsbe- rechtigten hin vom Unterricht ganz oder teilweise dispensiert werden.
2 Für Dispensationen vom Unterricht ist bis zu einem Tag die Klassenlehrperson, bis zu zwei Wochen die Schulleitung und für längere Dispensationen der Schul- rat zuständig.
3 Der Schulrat kann die Selbstdispensation (Jokertage) durch die Erziehungsbe- rechtigten einführen.
4 Der Schulrat erlässt Richtlinien über das Dispensationswesen, welche auch die Dispensation im Kindergarten und Langzeitbeurlaubungen (z.B. Auslandaufent- halte, Alpzeit) regeln.
§ 1 6 Absenzen
1 Absenzen unter stehen der Meldepflicht. Sie sind gemäss den schulinter nen
Begründung nicht ausreicht, gelten als unentschuldigte Absenzen.
3 Entschuldigte und unentschuldigte Absenzen werden im Zeugnis eingetragen.
§ 1 7 Schülerrecht
1 Schülerinnen und Schüler haben das Recht, bei ungerechtfertigter Behandlung durch die Lehrpersonen von der Schulleitung angehört zu werden.
2 Schülerinnen und Schüler dürfen nicht zur Teilnahme an Aktionen gezwungen werden, die nicht dem Unterricht dienen (Markenverkäufe, Sammlungen usw.).
§ 18 Suchtgefahren
Schülerinnen und Schüler ist der Genuss von Suchtmitteln an schulischen A n- lässen und auf dem Schulareal untersagt.
IV. Schlussbestimmungen
§ 19 Inkrafttreten
1 Das Reglement tritt auf das Schuljahr 2006/2007 in Kraft. 3
2 Mit dem Inkrafttreten des Reglements werden die Weisungen über die Rechte und Pflichten der Lehrer und Schüler an der Volksschule (Schulregl ement) vom
21. Juni 1976
4 aufgehoben.
3 Das Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Geset zsammlung aufgenommen.
1 GS 21-70.
2 SRSZ 611.210.
3 1. August 2006 (Abl 2006 1121).
4 GS 16-777.
Feedback