Wasserrechtsverleihung des Bezirkes Schwyz an das Elektrizitätswerk des Bezirkes Schwyz AG zur Ausnützung der Wasserkräfte der Muota oberhalb Sahli
Sahli 1 (Vom 4. Mai 1958) Gestützt auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 (EWRG) und des kantonalen Wasser- rechtsgesetzes vom 11. März 1908 und 1. / 20. Februar 1917 2 (KWRG) räumt die Bezirksgemeinde des Bezirkes Schwyz dem Elektrizitätswerk des Bezirkes Schwyz AG (nachfolgend als Werk bezeichnet) das Recht ein, die Wasserkraft der Muota auf der Stufe zwischen Ruosalp und Sahliboden unter nachfolgenden Bedingungen zur Energie-Erzeugung auszunützen. Ziffer 1 Umfang der Wasserrechtsverleihung Mit dieser Verleihung wird dem Werk die Befugnis erteilt: a) die Muota auf der Gefällstrecke zwischen deren Eintritt in den Kanton Schwyz (Kote 1370 m) und dem Sahliboden (Kote ca. 1135 m) zur Erzeu- gung elektrischer Energie auszunützen, b) zu diesem Zwecke das Wasser auf Kote ca. 1420 m zu fassen, mittels einer Oberwasserzuleitung zu einem Ausgleichsbecken abzuleiten, von dort in ei- ner Druckleitung mit einer Schluckfähigkeit von 2 m 3 pro Sekunde zur Tur- binenanlage in einer Zentrale im Sahliboden zuzuführen und hernach in die Muota im Sahliboden abzuleiten, c) das Wasser aus der konzedierten Gefällstrecke der Muota in ein Speicher- becken auf Glattalp hinauf zu pumpen. Die vorstehend angegebenen Höhenkoten beziehen sich auf den neuen Horizont des eidgenössischen Fixpunktnivellements (Repère Pierre de Niton
373.60 m ü. M.).
Ziffer 2 Technische Unterlagen Das Wasserrecht wird auf Grund des generellen Projektes Kraftwerk Ruosalp vom
15. Mai 1957 mit technischem Beschrieb und fünf Beilagen erteilt.
Das Werk hat die Freiheit der Wahl zwischen den verschiedenen, im technischen Beschrieb enthaltenen Varianten, jedoch unbeschadet des in diesem Vertrage festgelegten Mindestbetrages von Verleihungsgebühr und Wasserzins. Ziffer 3 Baubewilligung Bevor die Bauarbeiten begonnen werden, sind dem Bezirksrat und dem kanto- nalen Baudepartement die Baupläne zur Genehmigung und zur Durchführung der Planauflage gemäss § 4 der kantonalen Verordnung zum EWRG einzurei- chen. Die Genehmigung ist auch erforderlich für Änderungen oder Ergänzungen gegenüber genehmigten Plänen. Mit der Genehmigung der Pläne übernimmt der Bezirk wie auch der Kanton keinerlei Haftung für die Zweckmässigkeit der ange-
chung der Wasserkr äfte enthaltenen Bestimmungen, insbesondere betreffend Wasserbaupolizei, Naturschutz, Zutritt der Beh örden zu den Anlagen und Was- serrechtsverzeichnis, zu beachten. Ziffer 4 Ausführungspl äne Nach Erstellen der Bauten sind dem Bezirksrat und dem Regierungsrat genaue Ausführungspl äne und je ein Exemplar der Bauabrechnung zu übergeben. Änderungen oder Erweiterungen der Anlagen sind auf Kosten des Werkes in diesen Pl änen jeweils nachzutragen. N ötigenfalls sind die Pl äne neu herzustel- len. Ziffer 5 Beginn und Dauer des Wasserrechtsverh ältnisses Das einger äumte Wasserrecht wird wirksam mit der Annahme-Erklärung durch das Werk unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat und dauert bis am 1. Oktober 2030. Ziffer 6 Übertragung der Verleihung Die Verleihung kann mit Zustimmung der Bezirksgemeinde auf eine andere juristische Person oder ein Unternehmen der öffentlichen Hand übertragen werden, sofern der Erwerber die volle Gew ähr f ür die richtige Erf üllung s ämtli- cher Bedingungen dieses Vertrages leistet und keine Gr ünde des öffentlichen Wohles der Übertragung entgegenstehen. Der Bezirk kann vom Erwerber eine einmalige Geb ühr von mindestens Fr. 10 000.- erheben. Ziffer 7 Vorbehalt von Rechten Dritter Durch die Verleihung werden die Privatrechte Dritter nicht berührt. Soweit sol- che Rechte in Anspruch genommen werden m üssen, ist deren Erwerb alleinige Sache des Werkes. Das Werk verpflichtet sich, f ür alle Schadenersatzanspr üche einzustehen, wel- che von Dritten zufolge der Anlagen und des Betriebes des Werkes gegenüber dem Bezirk geltend gemacht werden k önnen. Ziffer 8 Enteignungsbefugnis Das Werk hat unter Vorbehalt der Bewilligung des Expropriationsrechtes durch den Kantonsrat die Befugnis, die zum Bau, zur Um änderung oder Erweiterung seiner Anlagen n ötigen Grundst ücke und dinglichen Rechte sowie die entgegen- stehenden Nutzungsrechte auf dem Wege der Enteignung zu erwerben. Ziffer 9 Verleihungsgeb ühr Das Werk hat dem Bezirk als einmalige Verleihungsgebühr den zweieinhalbfa-
zahlbar binnen drei Monaten nach Inkrafttreten der Verleihung, Fr. 16 940.- dagegen binnen drei Monaten nach erfolgtem Baubeschluss f ür das Kraftwerk Ruosalp. Soweit sich nach erfolgter Fertigstellung der Anlage aus der Berechnung des Wasserzinses nach Abschluss des ersten Betriebsjahres ergibt, dass die Wasser- rechtsverg ütung mehr als Fr. 40 770.- beträgt, ist der Restbetrag binnen Mo- natsfrist nach Abschluss des ersten Betriebsjahres zu entrichten. Gleichermas- sen sind f ür sp ätere Ergänzungen oder Verbesserungen der Anlage die entspre- chenden Mehrbetr äge binnen Monatsfrist nach Ablauf des n ächsten Betriebsjah- res auszuzahlen. Ziffer 10 Wasserzins Das Werk hat dem Bezirk für die ihm zur Verf ügung gestellten Wasserkr äfte und für deren Nutzung im Kraftwerk Ruosalp einen j ährlichen Wasserzins von Fr. 6.- pro Brutto-PS, mindestens aber total Fr. 10 776.- zu entrichten. Dieser Wasser- zins ist auch geschuldet, wenn anstelle oder nach Ausn ützung des konzedierten Gefälles das Wasser nach Glattalp oder Schafpferchboden hinaufgepumpt wird, ohne dass jedoch hief ür ein zus ätzlicher Wasserzins zu leisten ist. Die Ermittlung der wasserzinspflichtigen Brutto-PS erfolgt auf Grund des eidge- nössischen Wasserrechtsgesetzes und der eidgen össischen Verordnung über die Berechnung des Wasserzinses vom 12. Februar 1918. Während den f ür den Bau bewilligten Fristen ist kein Wasserzins, f ür die Zeit eines allfälligen vorzeitigen Betriebes oder Teilbetriebes jedoch der Wasserzins entsprechend den ausgen ützten Wassermengen zu entrichten. Der Wasserzins ist pro Kalenderjahr je Ende Januar des folgenden Jahres zur Zahlung f ällig. Sollte im Zusammenhang mit dem revidierten Art. 49 Abs. 1 des Bundesgeset- zes über die Nutzbarmachung der Wasserkr äfte auch die Bestimmung von § 3 Absatz 3 des schwyzerischen Wasserrechtsgesetzes abge ändert werden, so kann der Bezirksrat auch die Bestimmungen des Absatzes 1 dieser Ziffer über den Ansatz des Wasserzinses pro Brutto-PS, nicht aber jene der Minimale, anpassen. Das Gleiche gilt f ür den Fall, dass sp äter die gesetzlichen Bestimmungen über den H öchstansatz des Wasserzinses seitens des Bundes und des Kantons ge än- dert werden. Ziffer 11 Fristen f ür den Baubeginn und die Betriebser öffnung Das Werk hat mit den Bauarbeiten am Kraftwerk Ruosalp sp ätestens innert drei Jahren von der Genehmigung dieses Vertrages durch den Regierungsrat an zu beginnen. Der Betrieb des Kraftwerkes Ruosalp muss sp ätestens bis am 31. Dezember
1961 aufgenommen werden. Die Bezirksgemeinde wird obige Fristen angemessen erstrecken, wenn h öhere Gewalt oder grundlegende Änderungen technischer oder wirtschaftlicher Natur die Erstellung des Kraftwerkes oder dessen zweckm ässige Ausn ützung verun-
Sämtliche bauliche Anlagen sind nach den Regeln der Technik zu erstellen und zu unterhalten. Das Werk haftet für jeden Schaden, der nachweisbar infolge des Baues oder Betriebes der Kraftwerkanlagen an der Gesundheit oder an Eigentum und Rech- ten Dritter oder an öffentlichem Grund und Boden entsteht, sofern er durch fehlerhafte Anlagen oder durch mangelhaften Unterhalt verursacht wurde. Das Werk hat auf seine Kosten alle ihm zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um jeglichen Schaden auszuschliessen. Die Beauftragten des Bezirksrates haben jederzeit zu den Kraftwerkanlagen Zutritt. Indessen darf dadurch der Werkbetrieb nicht gest ört werden. Ziffer 13 Bau und Unterhalt von Strassen Die durch die Kraftwerkbauten nötig werdenden Strassen und Br ückenbauten sowie Strassenkorrektionen sind vom Werk auf eigene Kosten und in fachm änni- scher Art auszuf ühren. Soweit die f ür das Kraftwerk Ruosalp erforderlichen Werkanlagen die Erstellung oder Verlegung von Viehfahrwegen nötig machen, hat das Werk diese Vorkehren auf seine Kosten zu treffen. Die f ür den Baubetrieb in Anspruch genommenen Br ücken und Strassenst ücke sind w ährend der Bauzeit vom Werk gegen Verg ütung der bisher den Strassenei- gentümern erwachsenen Unterhaltsauslagen zu unterhalten. Ziffer 14 Bau- und Betriebspersonal Für den Bau und Betrieb des Werkes sollen, soweit m öglich, bei den Anstellun- gen f ür Bauarbeiten, für die Beaufsichtigung und Verwaltung der Anlagen und der maschinellen und elektrischen Installationen usw. hiezu geeignete Einwoh- ner beziehungsweise Angeh örige der konzedierenden Gemeinwesen und Korpora- tionen bevorzugt werden. Arbeiten, Lieferungen und Transporte aller Art sind unter der Voraussetzung der Einhaltung von Konkurrenzpreisen und genügende Gew ähr f ür gute Qualit ät sowie f ür die Innehaltung der Liefertermine in erster Linie an Einwohner bezie- hungsweise Angehörige der konzedierenden Gemeinwesen und Korporationen zu vergeben. Es sind dabei auch die mittleren und kleineren ans ässigen Gewerbe- betriebe f ür die entsprechenden Arbeiten zu ber ücksichtigen. Bei der Vergebung der Arbeiten wird das Werk diese Pflichten seinen Unterneh- mern überbinden. Ziffer 15 Wassermessanlagen Das Werk hat auf eigene Kosten alle jene Messanlagen einzurichten und zu betreiben, die f ür die einwandfreie Ermittlung des Wasserzinses erforderlich sind. Der Bezirksrat oder von ihm Beauftragte haben jederzeit das Recht zur Kontrolle
Das Werk ersetzt dem Bezirk s ämtliche durch die Vorbereitung, Erteilung und Durchführung dieser Wasserrechtsverleihung erwachsenen und erwachsenden Kosten. Ziffer 17 Erlöschen der Wasserrechte Die mit dieser Wasserrechtsverleihung dem Werk gew ährten Rechte erl öschen ohne weiteres mit dem Ablauf der Dauer dieses Wasserrechtsvertrages, sofern keine Einigung über eine Verlängerung zustande kommt, sowie zufolge aus- drücklichem Verzicht seitens des Werkes unter Vorbehalt der Erf üllung der dem Werk obliegenden Pflichten. Ziffer 18 Verwirkung der Wasserrechte Die gew ährten Rechte können durch den Bezirksrat als verwirkt erkl ärt werden, wenn das Werk den Betrieb des Kraftwerkes zwei Jahre lang ohne zwingenden Grund unterbricht und binnen angemessener Frist nicht wieder aufnimmt, sowie wenn das Werk wichtige, durch den Vertrag begr ündete Pflichten trotz schriftli- cher Mahnung gr öblich verletzt. Ziffer 19 Heimfall Bei Erl öschen oder Verwirkung der Verleihung sind der Bezirk und der Kanton Schwyz je hälftig, jedoch unter Vorbehalt und im Rahmen von Art. 68 EWRG, heimfallsberechtigt gem äss den Bestimmungen von Art. 67 des EWRG. Ziffer 20 Streitigkeiten Wenn sich bei der Anwendung der Wasserrechtsverleihung Bezirk und Werk über streitige Fragen nicht einigen k önnen, so werden letztere durch ein dreigliedriges Schiedsgericht entschieden, in welches beide Parteien je einen neutralen Fach- mann als Schiedsrichter abordnen, die ihrerseits den Obmann bezeichnen, welch letzterer jedoch in Ermangelung einer Einigung durch den Pr äsidenten des Schwyzer Kantonsgerichtes bezeichnet wird. In das Schiedsgericht kann jede Partei ferner einen Parteivertreter mit bloss beratender Stimme abordnen. Beide Teile d ürfen auch ohne vorherige Auseinandersetzung gutd ünkendenfalls zur Abkl ärung wichtiger Belange das Schiedsgericht anrufen. Das Schiedsgericht hat in einem m öglichst raschen Verfahren zu entscheiden. Insbesondere soll eine Behinderung oder Verz ögerung in der Erstellung und im Betrieb der Werkanlagen durch das Schiedsgerichtsverfahren vermieden werden. Ziffer 21 Genehmigung Dieser Wasserrechtsvertrag bedarf der Genehmigung durch den Schwyzer Kan-
2 GS 5-594, 9-131.
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