Gesetz über Beiträge an Schulanlagen (611.310)
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Gesetz über Beiträge an Schulanlagen

(Vom 26. November 1986) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck

Der Kanton fördert die Erstellung von zweckmässigen Schulanlagen für die Volksschule durch Beiträge.

§ 2 Begriff der Schulanlagen

1 Als Schulanlagen gelten die dem Volksschulunterricht dienenden Räume und Nebenräume, Pausen- und SpieIpIätze sowie die den örtlichen Bedürfnissen angemessenen Bauten und Anlagen für den zeitgemässen Turn- und Sportunter- richt.
2 Nicht zu den Schulanlagen zählen Lehrer- und Abwartwohnungen sowie Bau- ten und Anlagen, die nicht schulischen Zwecken dienen.

II. Kantonsbeiträge

§ 3 2 Beitragssatz

1 Der Kanton leistet ordentliche Beiträge von 20 Prozent an die subventionsbe- rechtigten Kosten: a) des Neu- und Erweiterungsbaus von Schulanlagen; b) der Umnutzung von Räumen, die nicht schulischen Zwecken dienen, zu Schulanlagen; c) von baulichen Massnahmen an Schulanlagen infolge kantonaler Vorgaben in schulbetrieblicher oder pädagogischer Hinsicht.
2 Gemeinden mit Anspruch auf Strukturzuschläge im Finanzausgleich erhalten einen Zuschlag von 30 Prozent zum ordentlichen Beitrag.
3 An die Kosten von baulichen Massnahmen zur Instandhaltung und Instandset- zung werden keine Beiträge ausgerichtet.

§ 4 3 Subventionsberechtigte Kosten

Der Regierungsrat legt die beitragsberechtigten Kosten unter Berücksichtigung der Teuerung pauschal fest. Einbezogen werden die Kosten von Projektierung, Bau und Erstausstattung, die mit der Erstellung einer einfachen, zweckmässi- gen Schulanlage verbunden sind.
1 Kantonsbeiträge werden den Bezirken und Gemeinden sowie Organisationen, denen öffentliche Aufgaben im Schulwesen übertragen worden sind, ausgerich- tet.
2 Beteiligen sich Bezirke oder Gemeinden an den Baukosten privater Anlagen, um diese für schulische Bedürfnisse mitbenützen zu können, richtet der Kanton den Bezirken oder Gemeinden einen Beitrag von höchstens 20 Prozent ihres Baukostenanteils aus, sofern das Benützungsrecht grundbuchlich dauerhaft gesichert und eine Zweckentfremdung ausgeschlossen ist.
3 Die Gewährung von Beiträgen kann an die Bedingung geknüpft werden, dass die subventionierten Bauten oder Anlagen auch Nachbargemeinden gegen an- gemessenes Entgelt zur Verfügung gestellt werden. Wo die Schülerzahl oder die Art der Schule es erfordern, kann die Subventionierung ferner von der zentralen Schulführung in einer Gemeinde oder von der gemeinsamen Führung durch mehrere Gemeinden abhängig gemacht werden.

§ 7 5 Verweigerung, Kürzung und Rückerstattung von Beiträgen

1 An Schulanlagen, für die das Bedürfnis nicht nachgewiesen ist oder die den Vorschriften des Regierungsrates über den Bau und die Ausstattung von Schul- anlagen nicht entsprechen, werden keine Beiträge ausgerichtet.
2 Beiträge können gekürzt werden, wenn das Verfahren zur Beitragsgewährung, die Vorschriften über den Bau und die Ausstattung von Schulanlagen oder die Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen nicht eingehalten werden.
3 Beiträge sind unter Berücksichtigung einer Amortisationsdauer von 20 Jahren zurückzuerstatten, wenn subventionierte Schulanlagen zweckentfremdet wer- den.

§ 8 6 Ausserschulische Benützung

1 Schulanlagen, an deren Erstellung der Kanton Beiträge geleistet hat, sind ausserhalb des Unterrichts dem Jugend- und Erwachsenensport, für Kurse der Lehrerweiterbildung sowie für die Erwachsenenbildung zur Verfügung zu stellen.
2 Die Schulträger erstellen ein Benützungsreglement. Vom Kanton durchgeführ- te Kurse und die Lehrerweiterbildungskurse sind unentgeltlich aufzunehmen, es

III. Beitragsverfahren

§ 9 7 Verfahrensschritte

Das zuständige Departement erlässt Richtlinien über das Verfahren und die Ausrichtung von Baubeiträgen.

§ 10 8 Beitragszusicherung

§ 12 10

IV. Schlu ssbestimmungen

§ 13 11

§ 14 12

2013.

Über gangsbestimmung zur Änderung vom 17. April 2013 Vor dem Inkra fttreten dieses Erla sses zu gesiche rte Kantonsbei träge werden nach den bisheri gen Bestimmungen und beitragsber echtigten Kosten aus gerich- tet. Refere ndum, Publikation , Inkra fttreten
1 Dies es Gesetz unter liegt dem Refere ndum gemä ss §§ 34 ode r 35 de r Kantons- ve rfa ssung.
2 Es wird im Amtsbla tt verö ffent licht und n ach Inkra fttreten in die Geset zsamm- lung aufgenommen.
3 Der R egier ungsrat bestimmt den Zeit punkt des Inkra fttretens. 13 Er ist mit dem Vo llzug b eau ftragt.
1 GS 17- 617 mit Ä nde rungen vom 27. Oktober 1993 (GS 18- 358), vom 7. Fe bruar 2001 (Finanz- ausgleichs gesetz, Abl 2001 281), vom 17. A pril 2013 (GS 23- 76) und vom 17. Dezember 2013 (RRB A npa ssung an neue Ka nton sve rfa ssung , GS 23- 97).
2 Abs . 2 in der Fa ssung vom 7 . Fe bruar 2001 ; Abs . 1 und 3 in der Fa ssung vom 17. April 2013.
3 Übersc hri ft in der Fa ssung vom 27. Oktober 1993; Abs. 1 in der Fa ssung vom, Abs. 2 und 3 aufgehoben am 17. April 2013.
4 A ufgehoben am 27. Oktober 1993.
5 Übersc hri ft und Abs . 1, 2, 3 in der Fa ssung vom 17. April 2013.
6 Abs . 1 und 2 in der Fa ssung vom 17. April 2013.
7 Übersc hri ft und Abs . 1 in der Fa ssung vom 17. April 2013.
8 Übersc hri ft und Abs . 1 in der Fa ssung vom 17. April 2013.
9 A ufgehoben am 17. April 2013.
10 Aufgehoben am 17. April 2013.
1 1 Übersc hri ft und Abs . 1 in der Fa ssung vom 17. Dezember 2013; Abs . 2 a ufgehoben am 17. April
12 Übersc hri ft, Abs . 1 und 2 in der Fa ssung vom 17. Dezember 2013.
13

1. Ja nuar 1987 (GS 17- 620); Ä nde rungen vom 27. Oktober 1993 am 1. Ja nuar 1994 (Abl

1993 1585), vom 7. Fe bruar 2001 am 1. Ja nuar 2002 (Abl 2001 970), vom 17. A pril 2013 am

1. August 2013 (Abl 2013 1922) und vom 17. Dezember 2013 am 1. Ja nuar 2014 (Abl 2013

2974) in Kra ft getreten.
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