Einführungsgesetz zum Arbeitsvermittlungsgesetz und zum Arbeitslosenversicherungsgesetz (364.110)
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Einführungsgesetz zum Arbeitsvermittlungsgesetz und zum Arbeitslosenversicherungsgesetz

(Vom 12. September 1991) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf das Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalver- leih (AVG) vom 6. Oktober 1989 2 und zum Bundesgesetz über die Arbeitslo- senversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982, 3 nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt die Durchführung der Bundesgesetzgebung über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung.
2 Der Regierungsrat bezeichnet das für den Vollzug zuständige Departement.

II. Arbeitsvermittlung

1. Öffentliche Arbeitsvermittlung

§ 2 4 Kantonale Amtstelle

1 Das kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) vollzieht die Vorschriften über die öffentliche Arbeitsvermittlung.
2 Es führt hierzu regionale Arbeitsvermittlungszentren (Art. 85b AVIG).
3 Das KIGA sorgt für eine wirksame Zusammenarbeit a) zwischen den für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung zuständigen Stellen; b) mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden sowie mit anderen Organi- sationen, die auf dem Gebiet der Arbeitsvermittlung tätig sind.

§ 3 5

§ 4
1 Das KIGA betreibt ein Informationssystem über Stellensuchende und offene Stellen.
2 Das Informationssystem dient der Arbeitsvermittlung, der Arbeitsmarktbeo- bachtung und -statistik.
3 Die Kosten für die Errichtung und den Betrieb des Informationssystems trägt
Die nach Bundesvorschriften zu erstattenden Meldungen der Arbeitgeber über Entlassungen von Arbeitnehmern und Betriebsschliessungen sowie für die Ar- beitsmarktstatistik sind beim KIGA einzureichen.

2. Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih

§ 6 Bewilligungspflicht

1 Die private Arbeitsvermittlung und der Personalverleih sind gemäss Bundesge- setzgebung bewilligungspflichtig.
2 Das KIGA ist Bewilligungsbehörde und übt die Aufsicht aus.

III. Arbeitslosenversicherung

§ 7 7 KIGA

1 Das KIGA ist kantonale Amtsstelle im Sinne des Arbeitslosenversicherungsge- setzes (Art. 85 AVIG).
2 Es sorgt für die Bereitstellung des Mindestangebotes an arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 72b AVIG).
3 Es übt die Aufsicht über die Gemeindearbeitsämter aus.

§ 7a 8 Regionale Arbeitsvermittlungszentren

1 Das KIGA führt die erforderlichen regionalen Arbeitsvermittlungszentren (Art.
85b AVIG).
2 Der Regierungsrat bestimmt deren Aufgaben, insbesondere die Zusammenar- beit mit privaten Stellenvermittlern.

§ 7b 9 Tripartite Kommission

1 Der Regierungsrat wählt auf eine vierjährige Amtsdauer eine aus sieben Mit- gliedern bestehende tripartite Kommission (Art. 85c AVIG).
2 Der Kommission gehören je zwei Vertreterinnen oder Vertreter von Arbeitge- berorganisationen, von Arbeitnehmerorganisationen sowie des KIGA an. Eine beratender Stimme.
3 Der Regierungsrat regelt Aufgaben, Kompetenzen und Organisation der Kom- mission.
§ 8 10
1 Jede Gemeinde führt auf ihre Kosten ein Arbeitsamt.
Der Kanton führt eine öffentliche Arbeitslosenkasse im Sinne des Bundesrechts.

§ 10 Feiertage

Der Regierungsrat bezeichnet die kantonalen und örtlichen Feiertage gemäss Art. 19 AVIG.

§ 11 Finanzierung

Die Kosten der Arbeitslosenversicherung gehen im Rahmen der bundesrechtli- chen Vorschriften zu Lasten des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung.

IV. Vollzug und Rechtspflege

§ 12 Vollzug

1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Aus- führungsbestimmungen.
2 Das KIGA ist für den Vollzug zuständig, soweit nichts anderes vorgesehen ist.

§ 13 Rekursbehörde

Kantonale Rekursbehörde im Sinne von Art. 101 AVIG ist das Verwaltungsge- richt.

V. Schlussbestimmungen

§ 14 Aufhebung früherer Erlasse

Mit Inkrafttreten dieses Erlasses werden aufgehoben:

1. Verordnung zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung vom 5. Dezem-

ber 1975. 11

2. Verordnung zum Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung vom 5.

Dezember 1975. 12

§ 15 13 Referendum, Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons- verfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen.
1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
18-149 mit Änderungen vom 26. Februar 1997 (Abl 1997 341) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).
2 SR 823.11.
3 SR 837.0.
4 Abs. 2 in der Fassung vom 26. Februar 1997; in Kraft getreten am 1. Januar 1998 (Abl 1998
68).
5 Aufgehoben am 26. Februar 1997.
6 Abs. 2 aufgehoben am 26. Februar 1997.
7 Fassung vom 26. Februar 1997.
8 Neu eingefügt am 26. Februar 1997.
9 Neu eingefügt am 26. Februar 1997.
10 Fassung vom 26. Februar 1997.
11 GS 16-733.
12 GS 16-737.
13 Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
14 Am 1. Januar 1992 in Kraft getreten (Abl 1991 1455); Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.
15 Aufgehoben am 17. Dezember 2013.
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