Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Wasserrechtsverleihung des Bezirkes Hö... (452.710)
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Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Wasserrechtsverleihung des Bezirkes Höfe zur Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl bei Schindellegi

(Vom 19. Dezember 1958) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, auf das Gesuch des Bezirksrates Höfe vom 4. Dezember 1958 um Genehmigung der von der Bezirksgemeinde Höfe am 30. November 1958 dem Bezirk Höfe erteilten Konzession zur Ausnützung der Wasserkräfte an der SihI bei Schindel- legi, 2 auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: I. Die vorliegende Wasserrechtsverleihung des Bezirkes Höfe wird mit Ausnahme von § 2 Ziff. 3 der Konzession genehmigt. Die Konzession kann gemäss Art. 58 des Bundesgesetzes über die Nutzbarma- chung der Wasserkräfte nach Ablauf erneuert werden. Wird sie nicht erneuert oder erlischt sie gemäss § 5 lit. b des kantonalen Wasserrechtsgesetzes, so fallen die gesamten Wasserkrafterzeugungsanlagen unentgeltlich je zur Hälfte an den Kanton und an den Bezirk Höfe. II. Die geltenden und künftigen Vorschriften des Bundes und des Kantons über das Wasserrechtswesen werden vorbehalten. Dem Konzessionär werden ausserdem folgende Bedingungen und Auflagen überbunden: a) Konzessionsdauer: Die Konzession für die in § 1 Ziff. 1 der Wasserrechtsverleihung genannten Anlagen dauert bis 29. November 2038. b) Wasserwirtschaft: Die Ausbauwassermenge hat minimal 2.5 m 3 /Sek. zu betragen. c) Bedingungen des Bundes: Die besonderen Bedingungen des Bundes bezüglich der zweckmässigen Nutzbarmachung der Wasserkräfte, der Landesverteidigung, des Forstwe- sens, der Fischerei, der Wasserbaupolizei und des Natur- und Heimatschut- zes bleiben vorbehalten. d) Natur- und Heimatschutz:

1. Alle Werkanlagen sind unter möglichster Anpassung an die Umgebung zu

erstellen.

2. Materialdeponien sind womöglich an wenig sichtbaren Stellen anzulegen

und gegen Abrutschen und Abschwemmen zu sichern. e) Bau- und Betriebsbeginn: Mit den Bauarbeiten darf erst nach Erteilung der Baubewilligung begonnen werden.
Der Konzession är hat dem Regierungsrat die zur Bestimmung des Wasser- zinses und der Wasserkraftsteuer erforderlichen Unterlagen auf Verlangen zur Verf ügung zu stellen. g) Wassermessungen und andere Untersuchungen: Der Konzession är hat dem Regierungsrat beziehungsweise dessen Beauftrag- ten jederzeit Einsicht in die Ergebnisse der Wassermessungen, sowie der wissenschaftlichen Ergebnisse von Unternehmungen (Bohrungen, Grundwas- sermessungen usw.) zu gew ähren. h) Den Beauftragten des Regierungsrates ist jederzeit Zutritt zu den Bauten und Anlagen zu Kontrollzwecken zu gew ähren. III. Dem Konzession är wird die Enteignungsbefugnis nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung erteilt.
1 GS 14-206.
2 GS 14-208.
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