Konkordat zwischen den Kantonen Luzern, Schwyz und Zug über den Betrieb einer Schu... (622.310.1)
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Konkordat zwischen den Kantonen Luzern, Schwyz und Zug über den Betrieb einer Schule für Praktische Krankenpflege am Spital und Pflegezentrum Baar

SRSZ 31.1.2000 1 einer Schule für Praktische Krankenpflege am Spital und Pflegezentrum Baar 1 (Vom 22. Juni 1982) 2 I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck des Konkordates Die Kantone Luzern, Schwyz und Zug bilden eine öffentlich-rechtliche Körper- schaft, um eine Schule für Praktische Krankenpflege am Spital und Pflegezen- trum Baar zu betreiben. Art. 2 Name Der Name der Körperschaft lautet: «Interkantonale Schule für Praktische Kran- kenpflege Baar». Art. 3 Sitz Sitz der Interkantonalen Schule für Praktische Krankenpflege ist Baar. Art. 4 Zweck der Schule
1 Die Schule bildet Schülerinnen und Schüler in der Praktischen Krankenpflege nach den Richtlinien des Schweizerischen Roten Kreuzes aus.
2 Die praktische Ausbildung erfolgt nach Möglichkeit an geeigneten Heilanstal- ten in den Konkordatskantonen. Art. 5 Aufnahme in die Schule
1 In die Schule werden geeignete Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen.
2 Vorrang haben Bewerberinnen und Bewerber aus den Konkordatskantonen. Der Verteilerschlüssel wird im Schulreglement festgelegt. Art. 6 Schulgeld
1 Die Ausbildung ist grundsätzlich kostenlos.
2 Für Schülerinnen und Schüler aus Kantonen, die nicht dem Konkordat beige- treten sind wird ein angemessenes Schulgeld erhoben. Art. 7 Lehrpersonalstatut Besoldung und Anstellungsbedingungen des Lehrpersonals richten sich nach zugerischem Recht.
2 Art. 8 Schulr ä ume Die Interkantonale Schule f ü r Praktische Krankenpflege Baar schliesst mit der Stiftung Spital Baar als Eigent ü merin der Schulr ä ume, welche mit Beitr ä gen des Kantons Zug und der Gemeinden Zug und Baar zu 90 Prozent finanziert wurden, einen Vertrag ü ber die Ben ü tzung der m ö blierten und betriebsbereiten Schulge- b ä ude ab. Art. 9 Unterk ü nfte F ü r Unterk ü nfte der Sch ü lerinnen und Sch ü ler steht das Personalhaus des Spitals und Pflegezentrums Baar zur Verf ü gung. Es gelten f ü r die Einzelmietver- tr ä ge die gleichen Bedingungen wie f ü r das Spitalpersonal.

2. Abschnitt: Kosten und Finanzierung

Art. 10 Kosten

Die Kosten der Schule bestehen aus: a) der Ü bernahme der nach Art. 8 verbleibenden Geb ä ude-, Umgebungs- und Einrichtungskosten von 10 Prozent; b) den Betriebskosten der Schule; c) den Kosten f ü r nachtr ä gliche Einrichtungen der Schulgeb ä ude, deren Unter- halt, Reparaturen und Nebenkosten. Art. 11 Kostendeckung
1 Die Konkordatskantone kommen f ü r alle im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb der Schule anfallenden Kosten anteilm ä ssig auf.
2 Die Kostenanteile berechnen sich nach dem Verh ä ltnis der Anzahl Sch ü lerin- nen und Sch ü ler aus den Konkordatskantonen im Kalenderjahr, in welchem die Kosten entstehen.
3 Massgeblich ist der zivilrechtliche Wohnsitz der Bewerberinnen und Bewerber im Zeitpunkt ihrer Bewerbung. Art. 12 Finanzierung von Bau- und Anschaffungskosten Die Ü bernahme der Geb ä ude-, Umgebungs- und Einrichtungskosten in der H ö he von 10 Prozent sowie die nach Bezug des Schulgeb ä udes anfallenden Kosten f ü r Bauten, Anschaffungen von Mobiliar und Einrichtungen f ü r die Schulgeb ä ude werden als Amortisations- und Kapitalzinsaufwendungen ü ber die Betriebsrech- nung finanziert und innert f ü nf Jahren abgeschrieben. Art. 13 Leistung der Kostenbeitr ä ge Die Konkordatskantone haben die veranschlagten Kostenbeitr ä ge in viertelj ä hrli- chen Raten nach Massgabe des vorj ä hrigen Verteilerschl ü ssels im voraus zu leisten.
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3. Abschnitt: Organisation

Art. 14 Aufgaben der Regierungen

1 Den Regierungen der Konkordatskantone obliegen folgende Aufgaben; a) Wahl der Mitglieder des Schulrates; b) Genehmigung der Betriebs- und Investitionskostenvoranschl ä ge sowie der Jahresrechnungen der Schule; c) Genehmigung des Schulreglementes; d) Bewilligung des Beitritts weiterer Kantone zum Konkordat.
2 Die Zustimmung aller Regierungen der Konkordatskantone ist notwendig. Art. 15 Organe Organe der Schule sind: a) der Schulrat; b) die Schulkommission; c) die Schulleitung; d) die Kontrollstelle. Art. 16 Schulrat Der Schulrat besteht aus drei Vertretern des Kantons Zug und je zwei Vertretern der Kantone Luzern und Schwyz. Er konstituiert sich selbst. Art. 17 Aufgaben des Schulrates
1 Dem Schulrat obliegen folgende Aufgaben: a) Wahl der Schulkommission; b) Wahl der Schulleitung; c) Genehmigung des Reglementes der Schulkommission; d) Oberaufsicht ü ber die Schulleitung und die Schule; e) Erlass eines Schulreglementes; f) Erlass des Stellenplanes; g) Anstellung und Entlassung der Lehrpersonen; h) Beschluss ü ber die Betriebs- und Investitionskostenvoranschl ä ge sowie die Jahresrechnung der Schule; i) Entscheid ü ber die Beschwerden gegen die Schulleitung.
2 Er beschliesst mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
3 Der Pr ä sident, der Vizepr ä sident und der Sekret ä r zeichnen zu zweien. Art. 18 Schulkommission Die Schulkommission wird durch den Schulrat gew ä hlt. Sie ist Fachkommission f ü r die Schulleitung. Art. 19 Aufgaben der Schulkommission Die Aufgaben der Schulkommission werden in einem Reglement festgehalten.
4 Art. 20 Schulleitung Die Aufgaben der Schulleitung werden im Schulreglement festgelegt. Art. 21 Kontrollstelle Kontrollstelle ist die Finanzkontrolle des Kantons Zug. Die andern Konkordats- kantone sind berechtigt, ein Mitglied ihrer Finanzkontrolle an die Pr ü fung abzu- ordnen. Art. 22 Aufgaben der Kontrollstelle
1 Die Kontrollstelle f ü hrt Kontrollen nach den gesetzlichen Vorschriften des Kantons Zug durch.
2 Sie erstattet den Konkordatskantonen und dem Schulrat j ä hrlich einen Kon- trollbericht.

4. Abschnitt: Verfahren und Rechtsmittel

Art. 23 Verfahren

Die Verfahrensvorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zug finden entsprechende Anwendung. Art. 24 Rechtsmittel Entscheide der Schulleitung k ö nnen beim Schulrat und jene des Schulrates beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug angefochten werden.

5. Abschnitt: Haftung und Verantwortlichkeit

Art. 25

1 Die Haftung der Interkantonalen Schule f ü r Praktische Krankenpflege Baar und die Verantwortlichkeit ihrer Organe richten sich nach den gesetzlichen Vorschrif- ten des Kantons Zug.
2 Das gilt auch mit Bezug auf die Zust ä ndigkeit und das Verfahren.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 26 Beitritt weiterer Kantone

Neu dem Konkordat beitretende Kantone haben die gleichen Rechte und Pflich- ten wie die Kantone Luzern, Schwyz und Zug. Jeder neu aufgenommene Kanton kann zwei Vertreter in den Schulrat entsenden.
SRSZ 31.1.2000 5 Art. 27 Dauer des Konkordates, K ü ndigung
1 Das Konkordat gilt auf unbeschr ä nkte Dauer.
2 Jeder Konkordatskanton kann unter Einhaltung einer zweij ä hrigen K ü ndigungs- frist auf Ende des Kalenderjahres k ü ndigen. Eine K ü ndigung ist fr ü hestens auf Ende des f ü nften Jahres nach Inbetriebnahme der Schule m ö glich. Die verblei- benden Kantone entscheiden ü ber die Weiterf ü hrung des Konkordates. Art. 28 Vollstreckbarkeit von Entscheiden Rechtskr ä ftige Entscheide der Organe sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen nach Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes ü ber Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt. Art. 29 Streitigkeiten zwischen den Konkordatskantonen Bei Streitigkeiten zwischen den Konkordatskantonen kann gem ä ss Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung staatsrechtliche Klage beim Bundesgericht erhoben werden. Art. 30 Inkrafttreten Das Konkordat tritt nach Genehmigung der zust ä ndigen Organe der Konkordats- kantone und des Bundesrates sofort in Kraft.
1 GS 17-365.
2 Vom Bundesrat am 8. Juli 1983, vom Grossen Rat des Kantons Luzern am 22. November 1982 und vom Kantonsrat des Kantons Zug am 26. Mai 1983 genehmigt.
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