Gesetz über den Zinsfuss und über die Ablösung von Grundpfandschulden alten Rechts
(Vom 12. Januar 1967) 2 Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 795 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und Art. 73 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts, beschliesst:
§ 1
Der Kantonsrat ist ermächtigt, für Grundpfand- und andere Schulden den höchstzulässigen Zinsfuss festzusetzen.
§ 2
Ist in den vor dem 1. November 1898 errichteten Grundpfandtiteln ein Zins von mehr als 5.5% verschrieben, so darf höchstens ein Zins von 5.5% gefordert werden.
§ 3
Der Grundeigentümer ist berechtigt, die auf seinem Grundstück haftenden, vor dem 1. Januar 1912 errichteten Grundpfandtitel und allfällig später errichtete Transfixe davon zum Nennwert des zu verzinsenden Betrages ohne Zuschlag und gegen Barzahlung der ausstehenden grundversicherten und allfälligen anderen verfallenen und nicht verjährten Zinse sowie des laufenden Zinses ohne Kündi- gung abzulösen.
§ 4
1 Für den Gläubiger bleiben die in den Titeln alten Rechts enthaltenen Vorschrif- ten über die Kündbarkeit massgebend.
2 Enthält ein Titel keine Kündigungsbestimmung, so gelten die Vorschriften des Zivilgesetzbuches über die Kündigung von Grundpfandforderungen.
§ 5
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über den Zinsfuss und über die Ablösung von Grundpfandschulden alten Rechts, vom 26. Februar 1958 3 ,
§ 6
1 Dieses Gesetz wird der Volksabstimmung unterbreitet.
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. April 1967 mit 5238 Ja gegen 3477 Nein (Abl
1967 463).
3 GS 14-105.
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