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Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über die Rechtshilfe und die in... (233.220)

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Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über die Rechtshilfe und die in... (233.220)

Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen und die Anpassung der Gerichtsordnung

SRSZ 31.1.2000 1 die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen und die Anpassung der Gerichtsordnung 1 (Vom 23. März 1994) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 42 der Kantonsverfassung 2 , nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst: I.
1 Der Kanton Schwyz tritt dem Konkordat über die Rechtshilfe und die interkan- tonale Zusammenarbeit in Strafsachen vom 5. November 1992 3 bei.
2 Das Konkordat ist in Verfahren der kantonalen Strafgesetzgebung anwendbar. II. (Änderung der Gerichtsordnung vom 10. Mai 1974 im Sinne des Konkordats 4 .) III.
1 Dieser Beschluss wird dem fakultativen Referendum gemäss § 31 Abs. 1 der Kantonsverfassung unterstellt.
2 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 5
1 GS 18-392.
2 SRSZ 100.000.
3 AS 1993 2876 ff.
4 GS 18-392.
5

7. Juni 1994 (Abl 1994 843).

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