Verordnung über den öffentlichen Strandboden und Materialentnahmen aus öffentlichen ... (454.110)
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    Verordnung über den öffentlichen Strandboden und Materialentnahmen aus öffentlichen Gewässern

    (Vom 14. März 1975) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 59 des Wasserrechtsgesetzes vom 11. September 1973, 2 beschliesst:

    I. Allgemeine Bestimmungen

    § 1

    1 Die Entnahme von Material aus öffentlichen Gewässern, das Bestandteil des Strand- oder Bach- und Flussbodens ist oder auf ihm beweglich lagert, bedarf einer Konzession, wenn das Gewässer im Sinne von § 4 Abs. 2 des Wasser- rechtsgesetzes Eigentum des Hoheitsträgers ist.
    2 Wird die Ausbeutung des Gewässers lediglich vorgenommen, um Gefährdungen des Strandbodens oder des Bach- und Flussbettes vorzubeugen, Verbauungen zu sichern oder Schäden zu beheben, so ist nur eine Bewilligung erforderlich.
    3 Geringfügige Materialentnahmen zum eigenen Gebrauch aus öffentlichen Gewässern, die im Eigentum des Hoheitsträgers stehen, sind, sofern dabei keine maschinellen Einrichtungen verwendet werden, nicht konzessions- oder bewilli- gungspflichtig.

    § 2

    Wo ein Gewässer nicht Eigentum des Hoheitsträgers ist, bedarf die Entnahme von Material einer Bewilligung.

    § 3 3

    1 Konzessionen und Bewilligungen sind nur zulässig, wenn die Interessen der Wasserverbauung, des Gewässerschutzes, des Natur- und Heimatschutzes und der Fischerei nicht entgegenstehen, oder wenn das öffentliche Interesse an der Ausbeutung überwiegt.
    2 Das Bewilligungsverfahren für Materialentnahmen richtet sich nach den Be- stimmungen der Planungs- und Baugesetzgebung.

    § 4

    Für den Inhalt einer Konzession gel ten sinngemäss die §§ 14 Abs. 2 und 3 sowie 15 bis 21 des Wasserrechtsgesetzes. In der Konzessionsurkunde ist auf diese Bestimmungen zu verweisen.

    II. Strandboden

    § 6

    1 Die Verwaltung des Strandbodens öffentlicher Seen obliegt dem vom Regie- rungsrat bezeichneten Departement.
    2 Soweit nicht eine andere Instanz bezeichnet wird, ordnet das Departement die zur Verwaltung des Strandbodens notwendigen Massnahmen an und erlässt die erforderlichen Verfügungen.

    § 7

    1 Über Ausbeutungskonzessionen entscheidet der Regierungsrat.
    2 Er holt die Vernehmlassung des zu ständigen Gemeinderates ein und übermit- telt ihm eine Abschrift der Konzessionsurkunde.

    § 8

    1 Konzessionen und Bewilligungen sind im Rahmen des vom Regierungsrat erlassenen Tarifs gebührenpflichtig.
    2 Die Gebühr kann herabgesetzt oder erlassen werden, wenn eine Konzession oder eine Bewilligung im öffentlichen Interesse erteilt wird.

    § 9

    1 Sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen, kann der Regierungsrat ausnahmsweise öffentlichen Strandboden verpachten oder darauf ein Baurecht einräumen.
    2 Zu Eigentum kann Strandboden in der Regel nur abgetreten werden, wenn es ein öffentliches Interesse erfordert.
    3 Für die Einräumung solcher Rechte ist eine Vergütung zu verlangen, die ver- gleichbaren Marktpreisen für Grund und Boden entspricht. Erfüllt die Einräu- mung öffentliche Interessen eines Bezirks oder einer Gemeinde, so kann der
    4 Im übrigen gilt sinngemäss § 3 dieser Verordnung.

    III. Ausbeutung an fliessenden Gewässern

    § 10

    1 Über Konzessionen und Bewilligungen zur Ausbeutung von Material an flies- senden Gewässern entscheidet der Bezirksrat. Vor der Erteilung ist die Vernehm- lassung des Kantonsingenieurs einzuholen.
    2
    § 26 des Wasserrechtsgesetzes bleibt vorbehalten.
    1 Der Bezirksrat kann für Konzessionen und Bewilligungen angemessene Gebüh- ren erheben.
    2 Die Gebühren fallen dem Bezirk zu.
    3 Der Bezirksrat kann Gebühren ganz oder teilweise einer Wuhrkorporation abtre- ten, wenn deren Aufwendungen für die Erstellung und den Unterhalt von Ver- bauungswerken die Abtretung rechtfertigt.

    § 12

    Der Bezirksrat übermittelt eine Abschrift jeder Konzession oder Bewilligung dem Regierungsrat und dem zuständigen Gemeinderat.

    § 13

    1 Wo es das öffentliche Interesse erfordert, kann der Bezirksrat die Enteignung bestehender Ausbeutungsrechte an öffentlichen Flüssen und Bächen verfügen.
    2 Das Verfahren und die Entschädigung richten sich nach den kantonalen Vor- schriften über die Enteignung.

    IV. Schlussbestimmungen

    § 14

    Wer dieser Verordnung oder den Bestimmungen einer Konzession oder Bewilli- gung zuwiderhandelt, wird mit Haft oder Busse bestraft.

    § 15

    Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben: a) die Verordnung vom 26. Januar 1878 über den Verkauf von Strandboden, 5 b) die Verordnung vom 6. April 1970 betreffend die Erteilung von Baggerkon- zessionen. 6

    § 16

    1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
    2 Sie tritt mit der Veröffentlichung in Kraft. 7
    1 GS 16-681 mit Änderungen vom 8. Ma i 1996 (GS 19-126) und vom 19. September 2007 (PBG, GS 21-146f).
    2 SRSZ 451.100.
    3 Abs. 2 in der Fassung vom 19. September 2008.
    4 Aufgehoben am 8. Mai 1996.
    5 RGS II 383.
    6 GS 15-743.
    1996 1738) und vom 19. September 2007 am 1. Ju li 2008 (Abl 2008 1314) in Kraft getreten.
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