Interkantonale Verordnung über die Entschädigungen an die Mitglieder des Technikumsrates und der Rekurskommission des Interkantonalen Technikums Rapperswil (Ingenieurschule)
Rapperswil (Ingenieurschule) 1 (Vom 7. Januar 1971) Die Regierungen der Kantone Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen erlassen in Ausführung von Art. 20 Abs. 2 der Interkantonalen Vereinbarung über das Inter- kantonale Technikum Rapperswil (Ingenieurschule) vom 20. Mai 1970 als Ver- ordnung:
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Entschädigungen an die Mitglieder des Technikums- rates, der Rekurskommission und der von diesen Instanzen eingesetzten Arbeits- organen.
Art. 2
2 Taggelder: a) Sitzungen Je Sitzung wird ein Taggeld von Fr. 100.- ausgerichtet.
Art. 3
b) besondere Arbeitsleistungen
1 Für die Erledigung von Einzelaufträgen werden nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung Taggelder ausgerichtet.
2 Der Technikumsrat oder das von ihm beauftragte Arbeitsorgan entscheidet von Fall zu Fall über deren Anspruch.
Art. 4
Reisespesen Für die Vergütung der Reisespesen gilt der Bahntarif 1. Klasse.
Art. 5 Rechnungstellung
1 Die Rechnungen sind der Rechnungsstelle für den Betrieb des Technikums Rapperswil halbjährlich einzureichen.
2 Ansprüche für zusätzliche Taggelder gemäss Art. 3 sind mit einem Hinweis auf den Arbeitsauftrag zu begründen.
Art. 6 Vollzugsbeginn
Diese Verordnung wird rückwirkend ab 20. Mai 1970 angewendet.
1 Im Amtsblatt nicht ver öffentlicht; mit einer Änderung vom 19. August 1974.
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