Interkantonale Verordnung über die Entschädigungen an die Mitglieder des Technikumsr... (631.131)
    CH - SZ

    Interkantonale Verordnung über die Entschädigungen an die Mitglieder des Technikumsrates und der Rekurskommission des Interkantonalen Technikums Rapperswil (Ingenieurschule)

    Rapperswil (Ingenieurschule) 1 (Vom 7. Januar 1971) Die Regierungen der Kantone Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen erlassen in Ausführung von Art. 20 Abs. 2 der Interkantonalen Vereinbarung über das Inter- kantonale Technikum Rapperswil (Ingenieurschule) vom 20. Mai 1970 als Ver- ordnung:

    Art. 1 Geltungsbereich

    Diese Verordnung regelt die Entschädigungen an die Mitglieder des Technikums- rates, der Rekurskommission und der von diesen Instanzen eingesetzten Arbeits- organen.

    Art. 2

    2 Taggelder: a) Sitzungen Je Sitzung wird ein Taggeld von Fr. 100.- ausgerichtet.

    Art. 3

    b) besondere Arbeitsleistungen
    1 Für die Erledigung von Einzelaufträgen werden nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung Taggelder ausgerichtet.
    2 Der Technikumsrat oder das von ihm beauftragte Arbeitsorgan entscheidet von Fall zu Fall über deren Anspruch.

    Art. 4

    Reisespesen Für die Vergütung der Reisespesen gilt der Bahntarif 1. Klasse.

    Art. 5 Rechnungstellung

    1 Die Rechnungen sind der Rechnungsstelle für den Betrieb des Technikums Rapperswil halbjährlich einzureichen.
    2 Ansprüche für zusätzliche Taggelder gemäss Art. 3 sind mit einem Hinweis auf den Arbeitsauftrag zu begründen.

    Art. 6 Vollzugsbeginn

    Diese Verordnung wird rückwirkend ab 20. Mai 1970 angewendet.
    1 Im Amtsblatt nicht ver öffentlicht; mit einer Änderung vom 19. August 1974.
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