Vereinbarung zwischen den Schweizerischen Bundesbahnen und dem Kanton Schwyz über die Entrichtung eines Steuerausgleichs in analoger Anwendung von Art. 14 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte im Etzelwerk
Art. 14 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte im
Etzelwerk 1 (Vom 17. November / 17. Dezember 1954) 2
1.
Die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) bezahlen dem Kanton Schwyz für sich und seine an der Besteuerung des Etzelwerks beteiligten Bezirke und Ge- meinden für die Zeit vom 1. Oktober 1954 (für die Ausnützung von Zürichsee- wasser vom 28. April 1947) bis zum Ablauf der Etzelwerkkonzession, also bis
30. September 1987, in analoger Anwendung von Art. 14 des Bundesgesetzes
über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 einen Steuerausgleich für die von ihnen im Etzelwerk selbst ausgenützte Wasserkraft der Sihl und des Zürichsees.
2.
Der Steuerausgleich beträgt: a) Fr. 3.- für jede Bruttopferdekraft der von den SBB selbst ausgenützten Was- serkraft der Sihl, b) Fr. 1.20 für jede Bruttopferdekraft der von den SBB selbst ausgenützten Wasserkraft des Zürichsees.
3.
Die Verteilung der in Ziff. 2 aufgeführten Beträge unter die steuerberechtigten schwyzerischen Gemeinwesen ist Sache des Kantons.
4.
In den Kantonen Zürich und Zug ist die Etzelwerk AG nicht steuerpflichtig. Diese Kantone haben daher keinen Anspruch auf einen Steuerausgleich. Sollten die Kantone Zürich und Zug trotzdem einen Steuerausgleichsanspruch geltend machen, so werden sich die SBB und der Kanton Schwyz diesem An- spruch widersetzen. Sollten jedoch die SBB durch Urteil der zuständigen Instanz verpflichtet wer- den, den Kantonen Zürich und Zug einen Steuerausgleich zu entrichten, so soll der diesen Kantonen zu entrichtende Betrag von der Steuerausgleichsleistung an den Kanton Schwyz und seine beteiligten Gemeinwesen abgezogen werden.
2 Vom Regierungsrat des Kantons Schwyz am 17. November 1954 und von der Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen am 17. Dezember 1954 genehmigt.
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