Weisungen über die Notengebung und die Promotion an den Handelsmittelschulen (624.211)
Weisungen über die Notengebung und die Promotion an den Handelsmittelschulen (624.211)
Weisungen über die Notengebung und die Promotion an den Handelsmittelschulen
SRSZ 31.1.2002 1 schulen 1 (Vom 11. Februar 1998) Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 30 der Verordnung über die Mittelschulen vom 9. Mai 1973, 2 beschliesst: Vorbemerkung Die Weisungen verzichten auf die Verwendung der weiblichen Begriffsbezeich- nungen. Selbstverständlich beziehen sie sich gleicherweise auf beide Geschlech- ter. § 1 Geltungsbereich Diese Weisungen gelten sowohl f ü r die staatlichen als auch die privaten Han- delsmittelschulen im Kanton Schwyz, soweit sie vom Kanton anerkannt sind. § 2 Notenskala f ü r Schulleistungen
1 Die Notenskala f ü r die Schulleistungen erstreckt sich von 6-1.
2 6 ist die beste, 1 die geringste Note; 6, 5, 4 sind Noten f ü r gen ü gende Leis- tungen (sehr gut, gut, gen ü gend), 3, 2, 1 f ü r ungen ü gende Leistungen (ungen ü - gend, schwach, sehr schwach).
3 Die Noten k ö nnen innerhalb der Grenznoten 6 und 1 auch in halben Werten ausgedr ü ckt werden. § 3 Zeugnisperiode
1 Ein Zeugnis wird am Ende jedes Semesters ausgestellt.
2 Jedes Semester wird als selbst ä ndige Einheit betrachtet.
3 F ü r die Errechnung der Diplom-Jahresnoten im Abschlussjahr eines Faches gelten die Bestimmungen des Reglementes f ü r die Abschlusspr ü fungen an den Handelsmittelschulen vom 28. Februar 1983. § 4 3 Massgebliche F ä cher
1 Massgeblich sind folgende F ä cher, sofern sie in der betreffenden Zeugnis- periode nach dem vom Erziehungsrat erlassenen Lehrplan unterrichtet wurden: a) Grundlagenf ä cher: - Deutsch - Franz ö sisch – Englisch
2 - Betriebswirtschaft und Recht - Volkswirtschaft - Mathematik - Naturwissenschaften - Geschichte - Staatskunde - Interdisziplin ä res Projekt b) Schwerpunktf ä cher: - Rechnungswesen - Informatik c) Ein Erg ä nzungsfach aus folgendem F ä cherkatalog: - Sprachen - Informatik - Wirtschaft und Recht
2 Dazu kommt das obligatorische Fach Sport. Es wird benotet.
3 Weitere von den Schulen verpflichtend eingef ü hrte F ä cher k ö nnen benotet und bewertet werden. § 5 Definitive Promotion F ü r die definitive Promotion m ü ssen folgende Bedingungen erf ü llt sein. a) Alle in § 4 Abs. 1 und 3 aufgef ü hrten Promotionsf ä cher werden einfach gewertet. b) Die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten darf nicht gr ö sser sein als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben. c) Es d ü rfen nicht mehr als drei Noten unter 4 vorhanden sein. § 6 Provisorische Promotion
1 Werden die Bedingungen gem ä ss § 5 nicht erf ü llt, wird der Sch ü ler a) am Ende einer Zeugnisperiode, in die er definitiv eingetreten ist, ins Proviso- rium versetzt; b) am Ende eines bereits bestehenden Provisoriums unter Vorbehalt von § 7 Abs. 1 in die n ä chst untere Klasse zur ü ckversetzt.
2 Ein provisorisch promovierter Sch ü ler muss im n ä chsten Zeugnis die Bedin- gungen der definitiven Promotion erf ü llen; sonst wird er unter Vorbehalt von § 7 Abs. 1 in die n ä chst untere Klasse zur ü ckversetzt.
3 Die Versetzung ins Provisorium (das provisorische Verbleiben bzw. Weiterfahren ohne R ü ckversetzung f ü r eine Zeugnisperiode) darf h ö chstens zweimal erfolgen. Wer ein weiteres Mal die definitive Promotion nicht erreicht, wird unter Vorbe- halt von § 7 Abs. 1 in die n ä chst untere Klasse versetzt.
4 M ü sste ein Sch ü ler am Ende der ersten Klasse zum zweitenmal ins Provisorium versetzt werden, wird er von der Schule weggewiesen. Die erste Klasse der Han- delsmittelschule kann nicht repetiert werden.
5 Ins sechste Semester der Handelsmittelschule d ü rfen nur definitiv promovierte Sch ü ler eintreten. Wer zu diesem Zeitpunkt ein bestehendes Provisorium nicht
SRSZ 31.1.2002 3 aufgeholt hat oder ins Provisorium versetzt werden m ü sste, wird unter Vorbehalt von § 7 Abs. 1 um eine Klasse zur ü ckversetzt. Diese Einschr ä nkungen gelten nicht f ü r Diplom-Repetenten. § 7 Repetition
1 W ä hrend der ganzen Mittelschulzeit kann ein Sch ü ler nur einmal repetieren, d.h. in die n ä chst untere Klasse versetzt werden.
2 Ein Repetent wird unter Vorbehalt der nach § 6 Abs. 3 zul ä ssigen Zahl von Provisorien definitiv in die neue Klasse aufgenommen.
3 Wer am Ende des ersten Semesters nach einer R ü ckversetzung gem ä ss § 6 Abs. 1 lit. b nicht definitiv promoviert werden kann, wird von der Schule wegge- wiesen. § 8 Zwischenzeugnisse Es steht den einzelnen Schulen frei, innerhalb einer Zeugnisperiode nach einer angemessenen Zeit Orientierungszeugnisse auszustellen, die jedoch nicht ins Provisorium versetzen k ö nnen. § 9 Befugnisse der Lehrerkonferenz
1 Die Konferenz der Lehrer des betreffenden Sch ü lers kann in besonderen F ä llen zu dessen Gunsten von den Bestimmungen der §§ 6 und 7 dieser Weisungen ab- weichen. Solche Gr ü nde sind u.a. Milit ä rdienst, Gesundheitszustand, Anschluss- Schwierigkeiten beim Ü bertritt aus fremden Schulen.
2 Ist eine solche Konferenz der Lehrer aus organisatorischen Gr ü nden nicht m ö glich, so kann eine Kommission der Schulleitung die Entscheide treffen. § 10 Arbeits- und Sozialverhalten
1 Arbeits- und Sozialverhalten werden beurteilt. Bei ungen ü gendem Arbeits- oder Sozialverhalten werden von der Schulleitung Massnahmen ergriffen.
2 Solche Massnahmen m ü ssen schriftlich begr ü ndet werden. Sie k ö nnen im Zeugnis vermerkt werden. § 11 Verfahren / Rechtsmittel
1 Verf ü gungen werden von der Schulleitung erlassen und den Betroffenen schriftlich mitgeteilt.
2 Sie k ö nnen innert 20 Tagen nach deren Zustellung nach den Vorschriften der Verwaltungsrechtspflege schriftlich und begr ü ndet beim Regierungsrat angefoch- ten werden. § 12 4 Ü bergangsbestimmungen
1 Diese Weisungen finden auf Sch ü ler der Handelsmittelschulen, die vor dem Schuljahr 1998/99 eingetreten sind, keine Anwendung. F ü r sie gelten weiterhin
4 die Weisungen ü ber die Notengebung und die Promotion an den Mittelschulen im Kanton Schwyz vom 13. Februar 1980. Vorbehalten bleibt eine R ü ckverset- zung wegen Nichtpromotion (gem ä ss § 7 Abs. 2 der Weisungen vom 13. Februar
1980) in eine tiefere Klasse, f ü r die die neuen Weisungen G ü ltigkeit haben.
2 Die Ä nderung vom 4. Juli 2001 findet auf Sch ü ler, die vor dem Schuljahr
2001/2002 eingetreten sind, keine Anwendung. Vorbehalten bleibt eine R ü ck- versetzung wegen Nichtpromotion (gem ä ss § 7 Abs. 2 dieser Weisungen) in eine untere Klasse, f ü r die die neuen Weisungen G ü ltigkeit haben. § 13 Inkraftsetzung
1 Diese Weisungen treten auf den 1. August 1998 in Kraft. 5
2 Sie werden im Amtsblatt ver ö ffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenom- men.
3 Die Weisungen ü ber die Notengebung und die Promotion an den Mittelschu- len im Kanton Schwyz vom 13. Februar 1980 6 werden auf Ende Schuljahr
2000/01 aufgehoben.
1 Abl 1998 307mit Ä nderung vom 4. Juli 2001 (Abl 2001 1201)
2 SRSZ 623.110.
3 Abs. 1 in der Fassung vom 4. Juli 2001.
4 Abs. 2 neu eingef ü gt am 4. Juli 2001.
5 Ä nderung vom 4. Juli 2001 tritt am 1. August 2001 in Kraft.
6 GS 17-211.