Verordnung über die Ausbildung von Lehrkräften für die Primarschule auf dem zweiten ... (625.210)
Verordnung über die Ausbildung von Lehrkräften für die Primarschule auf dem zweiten ... (625.210)
Verordnung über die Ausbildung von Lehrkräften für die Primarschule auf dem zweiten Bildungsweg
SRSZ 31.1.2000 1 zweiten Bildungsweg 1 (Vom 25. Juni 1992) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 2 des Gesetzes vom 23. März 1972 über die Mittelschulen im Kanton Schwyz 2 und § 40 Buchstabe e der Kantonsverfassung, 3 beschliesst: § 1 Zweck Der Kanton Schwyz kann in Erg ä nzung zur ordentlichen Lehrerbildung Kurse anbieten, in denen auf dem zweiten Bildungsweg Lehrkr ä fte f ü r die Primar- schule ausgebildet werden. § 2 Aufnahme Es k ö nnen Berufsleute mit Berufserfahrung in die Kurse aufgenommen werden. § 3 Dauer Die Ausbildung erfolgt am kantonalen Lehrerseminar und dauert l ä ngstens drei Jahre. § 4 Durchf ü hrung Der Regierungsrat entscheidet ü ber die Durchf ü hrung der Kurse. § 5 Interkantonale Zusammenarbeit
1 Die Kurse werden im Rahmen des Vertrages betreffend das Lehrerseminar Rickenbach 4 durchgef ü hrt.
2 Der Regierungsrat kann mit weiteren Kantonen Vereinbarungen abschliessen, welche die Aufnahme von ausserkantonalen Teilnehmern regelt.
3 Der Regierungsrat ist befugt, mit anderen Kantonen Vereinbarungen abzu- schliessen, welche Kantonseinwohnern den Besuch derartiger Kurse erm ö gli- chen. § 6 Erg ä nzendes Recht Im ü brigen gelten die Bestimmungen der Verordnung ü ber die Mittelschulen. 5 § 7 Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben: a) Der Kantonsratsbeschluss ü ber die Durchf ü hrung von Umschulungskursen
2 f ü r Berufst ä tige zur Erlangung des Primarlehrerdiploms 6 und b) die Vereinbarung zwischen den Kantonen Schwyz und Uri betreffend Um- schulungskurs f ü r Berufst ä tige zur Erlangung des Primarlehrerdiploms. 7 § 8 Schlussbestimmungen
1 Diese Verordnung wird dem fakultativen Referendum gem ä ss § 31 Abs. 1 der Kantonsverfassung unterstellt.
2 Sie wird im Amtsblatt ver ö ffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetz- sammlung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 8
1 GS 18-233.
2 SRSZ 623.100.
3 SRSZ 100.000.
4 SRSZ 625.111.
5 SRSZ 623.110.
6 GS 16-344.
7 GS 16-345.
8