Beschluss für die Vollziehung von Art. 44 des Bundesgesetzes betreffend die elektris... (420.211)
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Beschluss für die Vollziehung von Art. 44 des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen

SRSZ 31.1.2000 1 elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen 1 (Vom 22. Dezember 1902) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, in Vollziehung von Art. 44 des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902, lautend: «Baumäste, durch welche eine bestehende Schwach- oder Starkstromleitung gefährdet oder gestört wird, sind vom Eigentümer auf Verlangen der betreffen- den Anlage gegen Entschädigung zu beseitigen. Wenn der Eigentümer die Berechtigung des Verlangens bestreitet oder wenn die beiden Parteien sich über die Höhe der Entschädigung nicht einigen können, so entscheidet endgültig eine durch die Kantonsregierung zu bezeichnende Lokal- behörde innert längstens acht Tagen; diese wird nötigenfalls auch für Ausfüh- rung ihres Urteils besorgt sein. Die Kosten sind durch die Unternehmung zu tragen.», verordnet: § 1 Als Lokalbeh ö rde zur Erledigung von Streitigkeiten im Sinne von Art. 44 des angef ü hrten Bundesgesetzes wird der Bezirksammann des betreffenden Bezirkes und in dessen Verhinderung der Statthalter bezeichnet. § 2 Dieser Beschluss tritt den 1. Februar 1903 in Kraft und ist in die Gesetzsamm- lung aufzunehmen.
1 GS 4-372.
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