Verordnung über den Einsatz sowie das Stationieren und Anlegen von Schiffen (784.311)
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Verordnung über den Einsatz sowie das Stationieren und Anlegen von Schiffen

(Vom 10. Dezember 1979) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 2 Abs. 2 Bst. a und c des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt vom 25. Okt ober 1979, 2 beschliesst:

§ 1 1. Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt auf allen schiffbaren Gewässern des Kantons Schwyz.
2 Vorbehalten bleiben die ergänzenden und abweichenden Bestimmungen der interkantonalen Vereinbarungen.

§ 2 3 2. Anlagen für die Schiffahrt

a) Stationierungsplätze Als Stationierungsplätze, die dem dauernden Einstellen von Schiffen dienen, können bewilligt werden: a) Bootshäfen, Bootssteganlagen und am See gelegene Bootshäuser; b) Bojenfelder und Bojen; c) Trockenplätze auf Ufer - sowie ufernahen Grundst ücken.

§ 3 b) Anlegeplätze

Als Anlegeplätze können Anlagen bewilligt werden, die nur dem vorübergehen- den, nicht stationären Einstellen von Schiffen dienen.

§ 4 c) Wasserungsstellen

Als Wasserungsstellen, die dem Einbringen von Schiffen in ein Gewässer dienen, können Plätze bewilligt werden, die über die nötigen Nebenanlagen (Parkplätze, Kran usw.) verfügen.

§ 5 3. Grundsatz

1 Das Stationieren und Anlegen sowie das Wassern von Schiffen ist nur an den bewilligten Anlagen gestattet.
2 Für die auf den schiffbaren Gewässern eingesetzten immatrikulationsbedürft i- gen Schiffe ist ein bewilligter Stationierungsplatz im Sinne dieser Verordnung nachzuweisen.

§ 6 4 4. Ausnahme

1 Für die Immatrikulation eines Schiffes ist kein bewilligter Stationierungsplatz
privater Platz usw.) abgestellt wird. Die Anforderungen des § 8 gelten sinnge- mäss auch für diese Abstellplätze.
2 Das Schiffsinspektorat überprüft den Nachweis des Abstellplatzes anlässlich des Immatrikulationsverfahrens.

§ 7 5 5. Bewilligungsverfahren

Das Errichten oder Ändern von Anlagen für die Schifffahrt erfordert eine Stel- lungnahme des kantonalen Schiffsinspektorats. Im Übrigen richtet sich das Baubewilligungsverfahren nach den Bestimmungen der Planungs - und Bauge- setzgebung.

§ 8 6. Öffentliches Interesse

1 Die Anlagen für die Schiffahrt sind unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen, insbesondere der Schiffahrt, der Fischerei und des Natur - und Land- schaftsschutzes, anzulegen.
2 Bewilligungen werden in erster Linie für zentrale Stationierungsanlagen und Anlegeplätze erteilt. Ausnahmebewilligungen für kleinere Stationierungsanlagen und Anlegeplätze werden nur erteilt, wenn die Benützung einer zentralen Anlage nicht zumutbar ist und keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.

§ 9 7. Widerruf der Bewilligung

Die Bewilligungen können jederzeit widerrufen werden, wenn öffentliche Interes- sen dies erfordern, ferner bei missbräuchlicher Verwendung und mangelhaftem Unterhalt der Anlagen, beim Verzug in der Entrichtung der Gebühren, oder wenn für den vermieteten Stationierungsplatz ein unangemessen hoher Mietzins ver- langt wird.

§ 10 8. Übertragbarkeit und Weitervermietung

1 Die Bewilligung der Anlagen für die Schiffahrt ist nicht übertragbar.
2 Den Inhabern von zentralen Stationierungsplätzen steht das Recht zu, die einzelnen Plätze zu vermieten. Jeder Platz darf nur einem Bootshalter vermietet werden. Dieser hat sich bei der Immatrikulation des Schiffes mit einer vom Inhaber unterzeichneten Bescheinigung in dreifacher Ausfertigung darüber aus- zuweisen.

§ 11 9. Bezeichnung der Anlagen

Die bewilligten Anlagen für die Schiffahrt werden mit einem numerierten Schild versehen, das auf Kosten des Bewilligungsinhabers vom Schiffsinspektorat zur Verfügung gestellt und angebracht wird.
Die Befestigungsanlagen müssen bei jedem Pegelstand über die Wasserlinie hinausragen. Ausnahmen kann das kantonale Schiffsinspektorat bewilligen.

§ 13 6 11. Beseitigung der Anlagen

Das Baudepartement beseitigt unbenützte, unbewilligte oder gegen die Aufl agen verstossende Anlagen für die Schiffahrt nach vergeblicher Mahnung auf Kosten der Inhaber.

§ 14 12. Kontrolle

1 Das kantonale Schiffsinspektorat führt über alle bewilligten Anlagen für die Schiffahrt ein Verzeichnis, das Angaben über den Inhaber, die Art der Anlage, den Typ und die Immatrikulationsnummer der stationierten Schiffe sowie die Gebühr enthält.
2 Es lässt nach Bedarf die Anlagen für die Schiffahrt kontrollieren.

§ 15 7 13. Oberaufsicht

Dem Baudepartement steht die Oberaufsicht über alle Anlagen der Schiffahrt zu.

§ 16 14. Gebühren

Die Anlagen für die Schiffahrt sind gebührenpflicht ig. Das Schiffsinspektorat setzt die Gebühr auf Grund eines vom Regierungsrat genehmigten Tarifs pro Kalender jahr fest. Änderungen des Tarifs bleiben vorbehalten.

§ 17 15. Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird der Regierungsratsbeschluss über das Stationieren von Schiffen vom 4. Juni 1973 8 aufgehoben.

§ 18 16. Inkraftsetzung

1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
2 Sie tritt auf den 1. Januar 1980 in Kraft. 9
3 Bisher vom Regierungsrat oder vom Polizeidepartement erteilte Bewilligungen behalten ihre Geltung im Rahmen dieser Verordnung.
1 GS 17 -199 mit Änderung vom 17. Juni 2008 (GS 22 -22ai), vom 18. Juni 2008 (GS 22 -19k)
3 Abs. 1 Bst. c in der Fassung vom 13. Dezember 2011.
4 Abs. 1 in der Fassung vom 13. Dezember 2011.
5 Fassung vom 18. Juni 2008; Abs. 2 aufgehoben.
6 Fassung vom 17. Juni 2008.
7 Fass ung vom 17. Juni 2008.
8 GS 16 -283.
9 Änderungen vom 17. und 18. Juni 2008 sind am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1323, 1339) und vom

13. Dezember 2011 am 1. Januar 2012 (Abl 2011 2677) in Kraft getreten.

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