Verordnung zum Schutze des Aahorns
(Vom 18. Februar 2009) Das Umweltdepartement des Kantons Schwyz, gestützt auf § 10 des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987, 2 auf Art. 3 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt 3 und § 2 Abs. 2 Bst. a und d der Kantonalen Vollzugsverord- nung vom 25. Oktober 1979 zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt 4 sowie in Ausführung der Verordnung über den Schutz der Auengebiete von nati- onaler Bedeutung (Auenverordnung) vom 28. Oktober 1992, 5 verordnet:
I. Zweck und Geltungsbereich
§ 1 Zweck
1 Diese Verordnung regelt die Nutzung und den Schutz des Aahorns.
2 Der Schutz bezweckt die Wiederherstellung und Sicherung einer natürlichen Auendynamik und Deltaentwicklung sowie die Förderung und Erhaltung der auentypischen Pflanzen- und Tierwelt.
3 Ausserdem soll das Landschaftsbild in seiner Eigenart bewahrt bleiben.
§ 2 Geltungsbereich
1 Das Schutzgebiet wird in folgende Zonen aufgeteilt: Naturschutzzone, Landschaftsschutzzone, Erholungszone, Wasserzone.
2 Die Grenzen des Geltungsbereiches und der einzelnen Zonen sind im Nut- zungsplan Massstab 1:2000 vom 10. November 2008 dargestellt. Sie werden, soweit erforderlich, im Gelände markiert.
3 Der Nutzungsplan ist Bestandteil dieser Verordnung.
II. Zonenvorschriften
§ 3 Grundsatz
1 Innerhalb des Schutzgebietes sind alle Vorkehren gestattet, die dem Schutz- zweck nicht entgegenstehen.
2 Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist im Rahmen der nachfolgen- den Bestimmungen sowie allfälliger Bewirtschaftungs- und Abgeltungsverträge gestattet.
1 Im Schutzgebiet ist untersagt: a) das Lagern und Campieren sowie das Überlassen von Flächen hiezu; b) das Feuermachen, ausgenommen an den markierten Feuerstellen und im Rahmen der zulässigen land- und fors twirtschaftlichen Nutzung ausserhalb der Naturschutzzone; c) das Liegenlassen und Wegwerfen von Abfällen und dergleichen; d) das freie Laufenlassen von Hunden; e) das Reiten; f) das Rad fahren ausserhalb der markierten und befestigten Wege; g) die Jagd; h) das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren, ausge- nommen im Rahmen der bewilligten Fischerei; i) das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von wildwachsenden Pflanzen; j) das Ansiedeln von Tieren und Pflanzen.
§ 5 Geschiebebewirtschaftung
Für die Geschiebebewirtschaftung gelte n die von den zuständigen Stellen des Kantons, des Bezirkes und der Gemeinde erteilten Rahmenbewilligungen.
§ 6 Bauten und Anlagen
1 Im Schutzgebiet ist das Errichten und Ändern von Bauten und Anlagen aller Art untersagt, ausser den im Schutzplan bezeichneten Wegen sowie Bauten und Anlagen im Zusammenhang mit Verbesserungen zu Gunsten des Naturschutzes, der Besucherlenkung und des Hochwasserschutzes.
2 Als Bauten und Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle Arten von Hoch- und Tiefbauten, Um- und Anbauten, Erholungseinrichtungen, Freileitungen, Verkehrseinrichtungen sowie Geländeveränderungen (wie Ablagerungen, Abgra- bungen, Materialentnahmen) zu verstehen.
3 Im Übrigen gelten die Planungs- und Bauvorschriften von Bund, Kanton und Gemeinde.
§ 7 Naturschutzzone
1 Die Naturschutzzone bezweckt die Wi ederherstellung und Sicherung einer natürlichen Auendynamik und Deltaentwicklung sowie die Förderung und Erhal- tung der auentypischen Pflanzen- und Tierwelt.
2 Das Betreten und Befahren dieser Zone ist nur zur Pflege und für Hochwasser- schutzmassnahmen gestattet. Im Übrigen ist der Zugang nur auf den im Nut- zungsplan bezeichneten Wegen erlaubt. Vorbehalten bleiben weitergehende privatrechtliche Beschränkungen.
3 Der im Schutzplan speziell bezeichnete Weg am südwestlichen Ufer der Wägi- taler Aa darf in der Zeit vom 1. März bis zum 15. Juli nicht begangen werden.
4 Die Verwendung von Dünger, Giftstoffen und Pflanzenschutzmitteln ist verbo- ten.
1 Die Landschaftsschutzzone bezweckt die Wahrung des Landschaftsbildes.
2 Beeinträchtigende und störende Einwirkungen auf die Naturschutzzone sind zu vermeiden. Eine extensive landwirtscha ftliche Nutzung kann gefördert werden.
3 Beweidete Gebiete sind gegenüber der Naturschutzzone einzuzäunen.
§ 9 Erholungszone
In der Erholungszone ist eine extensive Erholungsnutzung mit Infrastrukturanla- gen, namentlich Sitzbänken, Feuerstellen, Kunstwerken und einem kleinen Spielplatz zulässig.
§ 10 6 Wasserzone
1 Die Wasserzone bezweckt die Erhaltung und Verbesserung eines natürlichen Seeuferzustandes.
2 In dieser Zone sind das Baden sowie das Anlegen, Stationieren und das Durch- fahren mit Wasserfahrzeugen aller Art verboten. Von diesem Verbot sind die Berufsfischerei, die Seepolizei, die Fi schereiaufsicht und das Schiffsinspektorat ausgenommen. Das Befahren dieser Zone für den Hochwasserschutz und zum Einsammeln von Schwemmholz ist gestattet.
III. Schlussbestimmungen
§ 11 Ersatzvornahme
Wird die zur Pflege notwendige Nutzung unterlassen, kann das zuständige De- partement die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Kantons durchführen las- sen. Die Grundeigentümer und Bewirtschafter sind vorher zu benachrichtigen.
§ 12 Wiederherstellung
1 Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt oder die mit einer Bewilligung verbun- denen Auflagen nicht erfüllt, hat auf seine Kosten den vorschriftswidrigen Zu- stand zu beseitigen.
2 Das zuständige Departement kann dem Pflichtigen eine angemessene Frist ansetzen und nach deren unbenütztem Ablauf die nötigen Arbeiten zur Behe- bung des vorschriftswidrigen Zustandes durch einen Dritten und auf Kosten des Pflichtigen vornehmen lassen.
§ 13 Ausnahmen
Das zuständige Departement kann Ausnahmen von den vorstehenden Bestim- mungen bewilligen, wenn dadurch der Schu tzzweck nicht beei nträchtigt wird oder es der Schutz vor Naturgefahren erfordert.
§ 15 Strafbestimmungen
Mit Busse wird bestraft, wer widerrechtlich a) die in § 4 erlassenen Schutzvorschriften verletzt, b) Bauten und Anlagen errichtet, ändert oder erneuert oder Bodenveränderun- gen vornimmt (§ 6), c) die Naturschutzzone befährt oder betritt (§ 7), d) in der Wasserzone badet oder diese mit Wasserfahrzeugen befährt (§ 10).
§ 16 Aufhebu ng des bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung zum Schutz des Aahorns vom 5. Mai 1980 8 aufgehoben.
§ 17 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach dem Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
2 Sie tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft. 9
1 GS 22-58 mit Änderung vom 25. Mai 2010 (GS 22-105).
2 SRSZ 400.100.
3 SR 747.201.
4 SRSZ 784.210.
5 SR 451.31.
6 Fassung vom 25. Mai 2010.
7 SRSZ 234.110.
8 GS 17-227.
9 27. Februar 2009 (Abl 2009 464); Änderung vom 25. Mai 2010 ist am 4. Juni 2010 (Abl
2010 1223) in Kraft getreten. Verfügungen, die in Anwendung dieser Verordnung erlassen werden, können innert 20 Tagen beim Regierungsrat nach Massgabe des Verwaltungsrechtspfle- gegesetzes vom 6. Juni 1974 7 angefochten werden.
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