Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Kantonen Schwy... (781.330.1)
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Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Kantonen Schwyz, Zürich und St. Gallen einerseits und der Schweizerischen Südostbahn anderseits über die finanzielle Wiederaufrichtung dieser Unternehmung auf Grund des Bundesgesetzes vom 6. April 1939 über die Hilfeleistung an private Eisenbahn- und Schiffahrts-Unternehmungen

ostbahn anderseits über die finanzielle Wiederaufrichtung dieser Unternehmung auf Grund des Bundesgesetzes vom 6. April 1939 über die Hilfeleistung an private Eisenbahn- und Schiffahrts-Unternehmungen 1 (Vom 16. Februar 1945) 2

Art. 1 Leistungen des Bundes und der Kantone

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Kantone Schwyz, Zürich und St. Gallen beteiligen sich an der finanziellen Wiederaufrichtung der Schweizeri- schen Südostbahn (hienach SOB genannt) im Rahmen des Privatbahnhilfegeset- zes wie folgt: Der Bund leistet einen Beitrag von Fr. 1 000 000.- wovon à fonds perdu Fr. 750 000.- und gegen Aushändigung von Prioritätsaktien Fr. 250 000.- Die Kantone Schwyz, Zürich und St. Gallen leisten gestützt auf Art. 5 des Pri- vatbahnhilfegesetzes folgende Beträge: Kanton Schwyz: Teilweiser Verzicht auf dem Elektrifikations- darlehen Fr. 300 000.- Beitrag gegen Aushändigung von Prioritäts- aktien Fr. 300 000.- Fr. 600 000.- Kanton Zürich: Teilweiser Verzicht auf dem Elektrifikations- darlehen Fr. 125 000.- Beitrag gegen Aushändigung von Prioritäts- aktien Fr. 125 000.- Fr. 250 000.- Kanton St. Gallen: Teilweiser Verzicht auf dem Elektrifikations- darlehen Fr. 75 000.- Beitrag gegen Aushändigung von Prioritäts- aktien Fr. 75 000.- Fr. 150 000.- Leistungen der Kantone im ganzen Fr. 1 000 000.-

Art. 2 Verwendung

Die Beitragsleistungen des Bundes von Fr. 1 000 000.- und die Neubeteiligung der Kantone von Fr. 500 000.- sind wie folgt zu verwenden: Fr. 250 000.- Beitrag an die Pensionskasse zur teilweisen Deckung des versicherungstechnischen Fehlbetrages (Art. 4 der Verein- barung); Fr. 1 250 000.- für technische Verbesserungen der Bahnanlagen (Art. 10 der Vereinbarung).
1 Der Beitrag à fonds perdu des Bundes von Fr. 750 000.- wird vom 1. Januar
1943 bis zum Tage der Auszahlung gemäss Art. 5 des Bundesratsbeschlusses vom 10. Dezember 1943 vom Bunde zu 3 % verzinst.
2 Die Verzichtleistungen von Fr. 500 000.- der Kantone Schwyz, Z ürich und St. Gallen auf dem Elektrifikationsdarlehen haben rückwirkend auf 1. Januar
1943 zu erfolgen.
3 Die Auszahlung des Bundesbeitrages von Fr. 250 000.- und der Kantone Schwyz, Zürich und St. Gallen von Fr. 500 000.- gegen Übergabe von Priori- tätsaktien erfolgt nach allseitiger Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung, Wert 31. Dezember 1943.
4 Der nach R ückzahlung des Vorschusses des eidg. Milit ärdepartements von Fr. 90 000.- f ür Br ückenverst ärkungen und der f ür die Sanierung der Pensions- kasse reservierten Fr. 250 000.- verbleibende Beitrag von Fr. 410 000.-, zuz üg- lich Zinsen, wird - nach Ersch öpfung der Mittel aus dem neuen Priorit ätsaktien- kapital - nach Massgabe der erteilten Auftr äge und ausgef ührten Arbeiten freige- geben.

Art. 4

Die Sanierung der Pensionskasse Zur teilweisen Deckung des versicherungstechnischen Fehlbetrages der Pen- sionskasse stehen aus dem Betrage des Bundes h öchstens Fr. 250 000.- zur Verfügung, unter der Voraussetzung, dass nachstehende Bedingungen erf üllt werden:

1. Festsetzung der Beitr äge an die Pensionskasse auf 15 %, wovon auf das

Personal 7 % und auf die Verwaltung der Bahn 8 % entfallen.

2. Deckung des unausgeschiedenen Guthabens der Pensionskasse von

Fr. 274 616.70 per Ende 1942 durch die Bahnverwaltung.

3. Anschluss der Pensionskasse an die Stiftung Pensions- und Dienstalterskas-

se der Ascoop in Liestal, sofern das versicherte Personal diesem Anschluss zustimmt, wobei die vorhandenen Wertschriften der Kasse dem Versicherer auf Grund der Bewertung gem äss Kreisschreiben des eidg. Post- und Eisen- bahndepartementes vom 7. August 1940 zu übergeben sind. Neuordnung des Aktienkapitals
1 Die Neuordnung des Gesellschaftskapitals auf Grund des anliegenden Sanie- rungsplanes ist rückwirkend auf 1. Januar 1943 vorzunehmen und in der Bilanz auf Ende 1943 zu ber ücksichtigen. Die neuen Prioritätsaktien sind mit Wirkung ab 1. Januar 1944 mit einer auf drei Jahre kumulativen Vorzugsdividende von
4 % auszur üsten.
2 Das Prioritätsaktienkapital kann nach Massgabe von Art. 6 durch Rückkauf bis höchstens auf die H älfte des urspr ünglichen Betrages von Fr. 750 000.- herab- gesetzt werden. Die R ückzahlung hat im Verh ältnis der Beteiligungen am Priori-
Ein Aktivüberschuss, der nach Erfüllung s ämtlicher Verbindlichkeiten, ein- schliesslich der Einlagen in den Erneuerungsfonds, der Annuit ät auf dem Elek- trifikationsdarlehen und der statutarischen Einlage in den Reservefonds allf ällig verbleibt, ist wie folgt zu verwenden: a) Rückstellungen von j ährlich mindestens Fr. 30 000.- zur Bereitstellung des Kostenanteils der SOB an die Verbauung der Steineraa bis zum Betrage von Fr. 210 000.-; b) zu ausserordentlichen Kapitaltilgungen auf dem Bundesanteil des Elektrifi- kationsdarlehens, bis dieses den Stand des Anteils der Kantone erreicht hat; c) zur Bezahlung der kumulativen Dividende von 4 % auf dem Priorit ätsaktien- kapital gemäss Art. 5 Abs. 1; d) ein allf ällig verbleibender Überschuss kann jeweilen zur H älfte für ausseror- dentliche Kapitaltilgungen auf dem Elektrifikationsdarlehen bis zu insgesamt Fr. 375 000.- und zur Äufnung einer «Spezialreserve zur R ückzahlung auf dem Prioritätsaktienkapital » bis zu Fr. 375 000.- verwendet werden.

Art. 7

Kontrolle durch die Aufsichtsbeh örde
1 Die SOB ist verpflichtet, dem Amt f ür Verkehr jederzeit Einsicht in die Ge- schäftsb ücher zu gew ähren oder über die finanzielle Lage der Unternehmung Auskunft zu geben.
2 Die Bahnverwaltung hat dem Amt f ür Verkehr allj ährlich, sp ätestens aber auf Anfang des Gesch äftsjahres, einen Bau- und Betriebsvoranschlag einzureichen.
3 Gr össere neue Betriebsausgaben und bedeutendere Bauten und Anschaffun- gen, die über die normalen Bed ürfnisse des Unterhalts hinausgehen, sowie finanzielle Beteiligungen an andern Unternehmungen bed ürfen der Zustimmung des Amtes f ür Verkehr.
4 Die Energielieferungsvertr äge und alle Änderungen an denselben unterliegen vor ihrem Abschluss der Genehmigung des Amtes f ür Verkehr.

Art. 8 Vertretung des Bundes

1 Der Bund ist im Verwaltungsrat der SOB durch zwei Mitglieder vertreten, wel- che vom Bundesrat zu w ählen sind.
2 Die Bundesvertreter sind befugt, bei Verhinderung zu den Sitzungen des Ver- waltungsrates einen Stellvertreter mit beratender Stimme abzuordnen.

Art. 9

Anrechnung auf den R ückkaufspreis Im Falle eines k ünftigen R ückkaufes der SOB durch den Bund ist dessen Bei- trag à fonds perdu (Art. 1 dieser Vereinbarung) vom R ückkaufspreis in Abzug zu bringen (Art. 11 des Gesetzes).

Art. 10

Auflagen in technischer Hinsicht
1 Für technische Verbesserungen und Erneuerungen steht ein Betrag von
den:

1. Verst ärkung der Brücken Fr. 90 000.-

2. Stellwerkanlage Burghalden Fr. 26 000.-

3. Stellwerkanlage Einsiedeln Fr. 100 000.-

4. Drei Anh ängerwagen, wovon zwei Zugf ührungswagen Fr. 402 000.-

5. Ein Motorgep äcktriebwagen Fr. 324 000.-

6. Vorsignale in Wollerau, Sattel und Steinerberg Fr. 18 000.-

7. Fünf Blinklichtanlagen Fr. 90 000.-

8. Seedamm Rapperswil Fr. 200 000.-

Fr. 1 250 000.- Das Amt für Verkehr kann an diesem Programm je nach den Bed ürfnissen die ihm gutscheinenden Änderungen anbringen. Es entscheidet, welche Teile dieser Anschaffungen und Arbeiten der Baurechnung zu belasten sind. Die Einzelob- jekte unterliegen der gesetzlichen Plangenehmigung.

Art. 11 Abschreibungen

Die SOB hat alle in Art. 1 des Erneuerungsfondsreglementes vom 29. April
1940 aufgez ählten Anlagen und Einrichtungen planm ässig abzuschreiben und den Sollbestand herzustellen.

Art. 12 Reservefonds

Aus dem Reingewinn ist jährlich ein Betrag von 10 % einem allgemeinen Reser- vefonds zuzuweisen, bis dieser Fonds die H öhe von 30 % des einbezahlten Grundkapitals erreicht hat.

Art. 13 Steuererleichterungen

Die Unternehmung ist w ährend f ünf Jahren ab 1. Januar 1943 mit Steuern und andern Abgaben an Bund, Kantone und Gemeinden nicht stärker zu belasten, als wenn sie nicht saniert worden w äre. Die Kantone Schwyz, Z ürich und St. Gallen verpflichten sich, die entsprechenden Erleichterungen auf den kanto- nalen und kommunalen Steuern zu gew ährleisten.

Art. 14 Sanierungsplan

Der anliegende Sanierungsplan vom 19. Juni 1943 und der I. Nachtrag zur Vereinbarung über die Gew ährung eines Elektrifikationsdarlehens vom 5. Juli
1938 bilden integrierende Bestandteile der vorliegenden Vereinbarung, soweit sie den Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht widersprechen; sie treten rückwirkend auf 1. Januar 1943 in Kraft. Streitigkeiten Über allf ällige Streitigkeiten betreffend die Auslegung der Vereinbarung ent-
2 Datum der Genehmigung durch den Bundesrat. Vom Regierungsrat des Kantons Schwyz am

12. Februar 1945, vom Regierungsrat des Kantons Z ürich am 8. Februar 1945, vom Regierungs-

rat des Kantons St. Gallen am 6. Februar 1945 und vom Verwaltungsrat der Schweizerischen Südostbahn am 31. Januar 1945 genehmigt.
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