Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Grundstückerwerb durch Personen im Ausland (213.700)
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Grundstückerwerb durch Personen im Ausland

(Vom 26. August 1987) 2 Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundst ü- cken durch Personen im Ausland v om 16. Dezember 1983 (BewG), 3 nach Ei n- sicht einer Vorlage des Regierungsrates, beschliesst:

I. Behörden

§ 1 Zuständigkeit

Art. 15 BewG

Zuständig sind: a) das vom Regierungsrat bezeichnete Departement als Bewilligungsbehörde, b) das Grundbuchinspektorat als beschwerdeberechtigte Behörde, c) der Regierungsrat als Beschwerdeinstanz.

II. Bewilligungsgründe und Einschränkungen

§ 2 Zusätzliche kantonale Bewilligungsgründe

Art. 9 BewG

Der Erwerb eines Grundstückes wird einer natürlichen Person bewilligt: a) als Hauptwohnung am Ort ihres rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsi t- zes, solange dieser andauert, b) als Ferienwohnung oder als Wohneinheit in einem Apparthotel in einem Fremdenverkehrsort im Rahmen des kantonalen Kontingentes.

§ 3 Fremdenverkehrsorte

Art. 9 Abs. 3 BewG

1 Als Fremdenverkehrsorte gelten Gemeinden oder Ortsteile, welche die Voraus- setzungen von Art. 9 Abs. 3 BewG erfüllen.
2 Der Regierungsrat bestimmt diese Orte alle drei Jahre nach Anhören der G e- meinden.

§ 4 4 Weitergehende Beschränkungen

Art. 13 BewG

1 Die aufgrund von § 3 Abs. 2 bestimmten Gemeinden können durch Beschluss der Stimmberechtigten den Erwerb von Ferienwohnungen und von Wohneinhei- ten in Apparthotels im Sinne von Art. 13 BewG weitergehend einschränken.
der kantonalen Bewilligungsbehörde zur Kenntnis zu bringen.

III. Verfahren

§ 5 Verteilung des kantonalen Kontingents

Art. 11 BewG

Der Regierungsrat verteilt jährlich das kantonale Kontingent auf die Fremdenver- kehrsorte. Er berücksichtigt dabei die erwünschte touristische Entwicklung sowie den Anteil an ausländischem Grundeigentum.

§ 6 Verfall von Grundsatzbewilligungen

Art. 12 BewV

Die Zusicherung von Bewilligungen an Veräusserer verfällt nach Ablauf v on fünf Jahren. Diese Frist kann ausnahmsweise und aus wichtigen Gründen erstreckt werden, wenn der Empfänger der Grundsatzbewilligung vor Ablauf der Frist darum nachsucht.

§ 7 Statistik

Art. 20 BewV

1 Die Grundbuchverwalter teilen der Bewilligungsbehörde unverzüglich alle Ei n- tragungen nach Art. 20 Abs. 1 der Verordnung über den Erwerb von Grund- stücken durch Personen im Ausland (BewV) 5 mit.
2 Die Bewilligungsbehörde meldet diese Angaben dem Bundesamt für Justiz.

§ 8 Gebühren

Für jede Verfügung ist eine Gebühr zu entrichten.

IV. Schlussbestimmungen

§ 9 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 20. November 1984 6 wird aufgehoben.

§ 10 7 Referendum, Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons- verfassung.
lung aufgenommen.
3 Es tritt nach Annahme durch das Volk und nach Genehmigung durch den Bun- desrat 8 am 1. Januar 1988 in Kraft. 9 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
1 GS 17 -679 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfa s- sung, GS 23 -97) und vom 25. Oktober 2017 (GOG, GS 25 -10e ).
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Oktober 1987 mit 15 929 Ja gegen 10 963 Nein (Abl 1987 1015).
3 SR 211.412.41.
4 Abs. 1 in der Fassung vom 25. Oktober 2017.
5 SR 211.412,411.
6 GS 17 -523.
7 Überschrift, Abs. 1 , 2 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
8 Vom Bundesrat genehmigt am 12. Januar 1988.
9 Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom 25. Okt o- ber 2017 am 1. Juli 2018 (Abl 2018 498) in Kraft getr eten.
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