Verordnung über die prozentuale Anpassung der Eigenmietwerte von Grundstücken (172.114)
Verordnung über die prozentuale Anpassung der Eigenmietwerte von Grundstücken (172.114)
Verordnung über die prozentuale Anpassung der Eigenmietwerte von Grundstücken
SRSZ 31.1.2000 1 stücken 1 (Vom 23. August 1994) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 68 Abs. 5 und § 108 des Steuergesetzes vom 28. Oktober 1958 2 und Art. 66 Abs. 1 des Bundesratsbeschlusses über die direkte Bundessteuer vom 9. Dezember 1940 3 bzw. Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 4 sowie § 6 der Verordnung über die steueramtliche Schätzung von Grundstücken vom 17. April 1984, 5 beschliesst: § 1 1. Prozentuale Anpassung
1 Die steuerlichen Eigenmietwerte der Grundst ü cke, die das letzte Mal per 1. Januar 1989 auf der Indexbasis 1985 gesch ä tzt worden sind, sind mit einer prozentualen Erh ö hung per 1. Januar 1995 an die ver ä nderten Marktverh ä ltnis- se wie folgt anzupassen: a) Einfamilienh ä user und ü brige Grundst ü cke: 30 Prozent b) Eigentumswohnungen: 15 Prozent
2 Die Sch ä tzungswerte der Grundst ü cke, die ab dem 1. Januar 1989 auf den jeweils aktuellen Indexwerten individuell gesch ä tzt worden sind, sind nicht anzupassen. § 2 2. Bemessungsgrundlagen Basis f ü r die prozentuale Erh ö hung bilden die Eigenmietwerte der letzten rechtskr ä ftigen Sch ä tzung der Grundst ü cke. § 3 3. Verfahren
1 Die prozentuale Anpassung erfolgt ohne Augenschein.
2 Das Kantonale Sch ä tzungsamt er ö ffnet dem Steuerpflichtigen den neuen Ei- genmietwert durch Verf ü gung in Form eines Sch ä tzungsprotokolls.
3 Hinsichtlich der Verfahrensrechte und -pflichten der Sch ä tzungsbeh ö rde, des Steuerpflichtigen sowie von Drittpersonen gelten im ü brigen die Vorschriften der kantonalen Steuergesetzgebung und der Verwaltungsrechtspflege. § 4 4. Rechtsmittel
1 Gegen die Verf ü gung der prozentualen Erh ö hung der Eigenmietwerte kann innert 30 Tagen seit Zustellung bei der Kantonalen Steuerkommission Einsprache erhoben werden ( § 68 StG). Gegen deren Entscheid kann der Steu- erpflichtige innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsge- richt erheben ( § 78 StG). Anfechtungsobjekt ist nur die prozentuale Erh ö hung der Eigenmietwerte gegen ü ber den per 1. Januar 1989 rechtskr ä ftig verf ü gten, individuellen Sch ä tzungswerten ( § 7 der Verordnung ü ber die steueramtliche
2 Sch ä tzung von Grundst ü cken).
2 Im ü brigen gelten die allgemeinen Verfahrensvorschriften des Steuergesetzes und der Verwaltungsrechtspflege. § 5 5. Inkraftsetzung Diese Verordnung wird im Amtsblatt ver ö ffentlicht und in die Gesetzsammlung sowie in das Sch ä tzerhandbuch aufgenommen. Sie tritt mit ihrer Ver ö ffentli- chung in Kraft.
1 GS 18-429.
2 SRSZ 172.100.
3 SR 642.11.
4 SR 642.11.
5 SRSZ 172.113.