Reglement über die Notengebung und die Promotion am Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnenseminar im Kanton Schwyz
SRSZ 31.1.2000 1 Hauswirtschaftslehrerinnenseminar im Kanton Schwyz 1 (Vom 30. Oktober 1991) Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 30 der Verordnung über die Mittelschulen vom 9. Mai 1973, 2 beschliesst: § 1 Notenskala
1 Die Notenskala f ü r die Schulleistungen erstreckt sich von 6 bis 1.
2 Es gilt die Notenskala:
6 = sehr gut, 5 = gut, 4 = gen ü gend, 3 = ungen ü gend, 2 = schwach, 1 = sehr schwach, wobei die Noten 6 bis 4 f ü r ausreichende, 3 bis 1 f ü r ungen ü gende Leistungen gelten.
3 Innerhalb dieser Notenskala sind halbe Noten zul ä ssig. § 2 Zeugnisperiode
1 Am Ende jedes Semesters wird ein Zeugnis ausgestellt.
2 Jedes Semester wird als selbst ä ndige Einheit betrachtet.
3 F ü r die Errechnung der Noten f ü r das Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerin- nendiplom gelten die Bestimmungen des Reglementes ü ber die Diplompr ü fun- gen f ü r Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnen vom 4. Juli 1990. § 3 Massgebliche F ä cher
1 Massgeblich sind jene F ä cher, die in der betreffenden Zeugnisperiode nach dem vom Erziehungsrat erlassenen Lehrplan unterrichtet werden.
2 Zu diesen F ä chern z ä hlen:
1. Kernf ä cher
Deutsch inklusive Korrespondenz Psychologie/P ä dagogik Didaktik Unterrichtspraxis Handarbeit Unterrichtspraxis Hauswirtschaft
2. Ü brige promotionswirksame F ä cher
Stoffbilden (Stricken/H ä keln, Weben) Stoffverzieren (Sticken, F ä rben, Drucken) Stoffverarbeiten (N ä hen, Textilien instandstellen) Zeichnen (Textiles Entwerfen) Kunstgeschichte Werken mit Nichttextilem Textilkunde/Textilpflege Ern ä hrungslehre
2 Kochen Gartenbau Wohnunterricht Naturwissenschaften: Physik, Chemie, Biologie Wirtschafts- und Staatskunde Sport und Sportdidaktik
3. Zusatzf ä cher
Religion Informatik Maschinenschreiben Medienkunde Kinder- und Krankenpflege Singen
4. Freif ä cher
Fremdsprache Instrumentalmusik Chor § 4 Gewichtung der Zusatz- und Freif ä cher
1 Zusatzf ä cher k ö nnen benotet werden. Die Noten sind nicht promotionswirksam.
2 Die Noten f ü r die Freif ä cher sind ohne Wirkung auf die Promotion. § 5 Definitive Promotion
1 Der Durchschnitt aller Kernf ä cher und der ü brigen promotionswirksamen F ä - cher muss mindestens 4,0 betragen, wobei die Kernf ä cher doppelt gez ä hlt wer- den.
2 Zudem muss der Durchschnitt in der Kernf ä chergruppe 4,0 betragen.
3 Die Summe der Minuspunkte darf bei den Kernf ä chern und den ü brigen pro- motionswirksamen F ä chern insgesamt nicht mehr als 2 ½ Punkte betragen, auch wenn die Bedingungen gem ä ss § 5 Abs. 1 und 2 erf ü llt sind. Alle F ä cher z ä hlen bei der Berechnung der Minuspunkte einfach. § 6 Provisorische Promotion, Entlassung
1 Werden die Bedingungen gem ä ss § 5 nicht erreicht, wird die Seminaristin a) am Ende einer Zeugnisperiode, in die sie definitiv eingetreten ist, ins Provi- sorium versetzt; b) am Ende eines bereits bestehenden Provisoriums unter Vorbehalt von § 7 Abs. 1 in die n ä chst untere Klasse zur ü ckversetzt; c) am Ende einer Probezeit (gem ä ss « Reglement ü ber die Aufnahme in das Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnenseminar im Kanton Schwyz » ) entlas- sen.
2 Die Versetzung ins Provisorium darf in der 1. bis 3. und in der 4. bis 5. Klasse je einmal erfolgen, wobei die Probezeit nicht mitgez ä hlt wird. Wer im betreffen- den Schulabschnitt ein zweites Mal die definitive Promotion nicht erreicht, wird unter Vorbehalt von § 7 Abs. 1 in die n ä chst untere Klasse versetzt.
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3 Wer im letzten Zeugnis der 5. Klasse die Promotionslimite nicht erreicht, wird trotzdem zu den Pr ü fungen zugelassen.
4 Bei mangelhafter arbeits- und berufsethischer Einstellung kann trotz gen ü gen- der Leistung die Schulleitung die Entlassung aussprechen. § 7 Repetition
1 W ä hrend der ganzen Ausbildung am Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnen- seminar kann eine Sch ü lerin nur einmal repetieren; vorbehalten bleibt die Repe- tition des letzten Jahres aufgrund nicht bestandener Diplompr ü fungen.
2 Eine Repetentin wird definitiv in die neue Klasse aufgenommen. § 8 Zwischenzeugnisse
1 Es steht der Schule frei, zus ä tzliche Zwischenzeugnisse auszustellen, die jedoch nicht ins Provisorium versetzen k ö nnen.
2 Bei andauernden Mangelleistungen sind die Eltern so zeitig wie m ö glich zu benachrichtigen und auf die Durchf ü hrung einer Eignungsabkl ä rung aufmerksam zumachen. § 9 Ausnahmeregelung Die Schulleitung kann auf Antrag der Konferenz der Lehrer der betreffenden Sch ü lerin in besondern F ä llen zugunsten einer Sch ü lerin von den Bestimmun- gen der §§ 5, 6 und 7 abweichen. Solche Gr ü nde sind unter anderem Fremd- sprachigkeit, Gesundheitszustand und Anschlussschwierigkeiten beim Ü bertritt aus fremden Schulen. § 10 Arbeits- und Sozialverhalten Das Arbeits- und Sozialverhalten kann in einem schriftlichen Bericht zuhanden der Sch ü lerinnen und Eltern festgehalten werden. § 11 Rechtsmittel
1 Verf ü gungen aufgrund dieses Reglements werden von der Schulleitung erlassen und den Betroffenen mit der n ö tigen Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitge- teilt.
2 Sie k ö nnen nach den Bestimmungen ü ber die Verwaltungsrechtspflege beim Regierungsrat innert 20 Tagen angefochten werden. § 12 Inkraftsetzung
1 Dieses Reglement tritt auf das Schuljahr 1992/93 in Kraft. Mit seinem Inkraft- treten werden die Weisungen ü ber die Notengebung und die Promotion an den Lehrerseminaren im Kanton Schwyz vom 22. April 1976 3 aufgehoben, soweit sie das Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnenseminar betrafen.
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2 Es wird im Amtsblatt ver ö ffentlicht und nach dem Inkrafttreten in die Gesetz- sammlung aufgenommen.
1 GS 18-200.
2 SRSZ 623.110.
3 Siehe SRSZ 625.313 § 14 Abs. 2.
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