Verordnung betreffend das Verfahren zur vorläufigen Aufhebung der Sicherungsbeschlag... (785.112)
Verordnung betreffend das Verfahren zur vorläufigen Aufhebung der Sicherungsbeschlag... (785.112)
Verordnung betreffend das Verfahren zur vorläufigen Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen
SRSZ 31.1.2000 1 beschlagnahme von Luftfahrzeugen 1 (Vom 27. Dezember 1950) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, in Vollziehung von Art. 83 des Bundesgesetzes über die Luftfahrt vom 21. De- zember 1948, beschliesst: § 1
1 Der Antrag auf Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahme ist m ü ndlich oder schriftlich beim Bezirksgerichtspr ä sidenten des Bezirkes anzubringen, in wel- chem das Luftfahrzeug festgehalten wird.
2 Der Bezirksgerichtspr ä sident kann, wo es ihm angebracht erscheint und keine Gefahr in Verzug ist, eine schriftliche Eingabe verlangen. § 2
1 Der Bezirksgerichtspr ä sident ladet die Parteien unter Mitteilung des kl ä geri- schen Antrages auf sp ä testens den dritten Tag nach Eingang zur m ü ndlichen Verhandlung vor mit der Aufforderung, alle Beweismittel mitzubringen.
2 Dem Antragsteller ist es freigestellt, zur m ü ndlichen Verhandlung zu erschei- nen oder seinen Antrag unter Vorlage der Beweismittel schriftlich zu begr ü nden. Der Beklagte wird unter der Androhung vorgeladen, dass bei unentschuldigtem Wegbleiben auf Grundlage der vorliegenden Akten entschieden werde. § 3
1 Sind beide Parteien pers ö nlich erschienen oder vertreten, so bringt jede Partei mit ihrem Vortrage ihre Beweismittel vor.
2 Erscheint eine Partei nicht und l ä sst sie sich auch nicht vertreten, so wird der Entscheid doch gef ä llt. Der Richter hat jedoch alles zu ber ü cksichtigen, was nach den Akten und Vorbringen der Parteien zugunsten der weggebliebenen Partei spricht. Die tats ä chlichen Behauptungen der erschienenen Partei gelten als anerkannt, soweit sie nicht mit den im Rechte liegenden Akten in Wider- spruch stehen.
3 Schriftliche Eingaben einer weggebliebenen Partei bringt der Richter der bei der Verhandlung anwesenden Gegenpartei zur Kenntnis.
4 Der Richter f ü hrt ü ber den wesentlichen Teil der Verhandlung ein chronologi- sches Protokoll. § 4 Mit Ausnahme des Eides sind alle Beweismittel zul ä ssig, welche innert drei Tagen nach Anbringung des Antrages vorgebracht und ber ü cksichtigt werden k ö nnen.
2 § 5
1 Der Bezirksgerichtspr ä sident nimmt die ihm n ö tig scheinenden Beweiserg ä n- zungen auf Antrag der Parteien oder von sich aus vor.
2 Er w ü rdigt die Beweismittel nach freiem Ermessen. § 6
1 Der Bezirksgerichtspr ä sident erl ä sst innert f ü nf Tagen nach Eingang des Antra- ges die schriftliche Verf ü gung.
2 Diese soll enthalten: Ort und Zeit der Verhandlung, die Bezeichnung der Parteien und ihrer Antr ä ge, die Wiedergabe der von den Parteien angef ü hrten wesentlichen tats ä chlichen und rechtlichen Verh ä ltnisse, die Erw ä gungsgr ü nde, den Entscheid mit dem Kostenspruch, die Unterschrift des Pr ä sidenten und den Amtsstempel. § 7
1 Gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspr ä sidenten ist nur das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde zul ä ssig.
2 Hief ü r sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung ü ber die Nichtigkeits- beschwerde ( §§ 442 ff.) massgebend. § 8 Die Verordnung tritt mit ihrer Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft. 2
1 GS 13-253.
2 Vom Bundesrat am 19. Februar 1951 genehmigt.