Verordnung betreffend das Verfahren zur vorläufigen Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen
SRSZ 31.1.2000 1 beschlagnahme von Luftfahrzeugen 1 (Vom 27. Dezember 1950) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, in Vollziehung von Art. 83 des Bundesgesetzes über die Luftfahrt vom 21. De- zember 1948, beschliesst: § 1
1 Der Antrag auf Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahme ist m ü ndlich oder schriftlich beim Bezirksgerichtspr ä sidenten des Bezirkes anzubringen, in wel- chem das Luftfahrzeug festgehalten wird.
2 Der Bezirksgerichtspr ä sident kann, wo es ihm angebracht erscheint und keine Gefahr in Verzug ist, eine schriftliche Eingabe verlangen. § 2
1 Der Bezirksgerichtspr ä sident ladet die Parteien unter Mitteilung des kl ä geri- schen Antrages auf sp ä testens den dritten Tag nach Eingang zur m ü ndlichen Verhandlung vor mit der Aufforderung, alle Beweismittel mitzubringen.
2 Dem Antragsteller ist es freigestellt, zur m ü ndlichen Verhandlung zu erschei- nen oder seinen Antrag unter Vorlage der Beweismittel schriftlich zu begr ü nden. Der Beklagte wird unter der Androhung vorgeladen, dass bei unentschuldigtem Wegbleiben auf Grundlage der vorliegenden Akten entschieden werde. § 3
1 Sind beide Parteien pers ö nlich erschienen oder vertreten, so bringt jede Partei mit ihrem Vortrage ihre Beweismittel vor.
2 Erscheint eine Partei nicht und l ä sst sie sich auch nicht vertreten, so wird der Entscheid doch gef ä llt. Der Richter hat jedoch alles zu ber ü cksichtigen, was nach den Akten und Vorbringen der Parteien zugunsten der weggebliebenen Partei spricht. Die tats ä chlichen Behauptungen der erschienenen Partei gelten als anerkannt, soweit sie nicht mit den im Rechte liegenden Akten in Wider- spruch stehen.
3 Schriftliche Eingaben einer weggebliebenen Partei bringt der Richter der bei der Verhandlung anwesenden Gegenpartei zur Kenntnis.
4 Der Richter f ü hrt ü ber den wesentlichen Teil der Verhandlung ein chronologi- sches Protokoll. § 4 Mit Ausnahme des Eides sind alle Beweismittel zul ä ssig, welche innert drei Tagen nach Anbringung des Antrages vorgebracht und ber ü cksichtigt werden k ö nnen.
2 § 5
1 Der Bezirksgerichtspr ä sident nimmt die ihm n ö tig scheinenden Beweiserg ä n- zungen auf Antrag der Parteien oder von sich aus vor.
2 Er w ü rdigt die Beweismittel nach freiem Ermessen. § 6
1 Der Bezirksgerichtspr ä sident erl ä sst innert f ü nf Tagen nach Eingang des Antra- ges die schriftliche Verf ü gung.
2 Diese soll enthalten: Ort und Zeit der Verhandlung, die Bezeichnung der Parteien und ihrer Antr ä ge, die Wiedergabe der von den Parteien angef ü hrten wesentlichen tats ä chlichen und rechtlichen Verh ä ltnisse, die Erw ä gungsgr ü nde, den Entscheid mit dem Kostenspruch, die Unterschrift des Pr ä sidenten und den Amtsstempel. § 7
1 Gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspr ä sidenten ist nur das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde zul ä ssig.
2 Hief ü r sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung ü ber die Nichtigkeits- beschwerde ( §§ 442 ff.) massgebend. § 8 Die Verordnung tritt mit ihrer Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft. 2
1 GS 13-253.
2 Vom Bundesrat am 19. Februar 1951 genehmigt.
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