Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über die Gewährung gegenseitige... (270.320)
Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über die Gewährung gegenseitige... (270.320)
Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche
SRSZ 31.1.2000 1 gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche 1 (Vom 18. Mai 1972) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 42 der Kantonsverfassung, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: I. Der Kanton Schwyz tritt dem Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche, vom 20. Dezem- ber 1971, bei. II. Die Kantonsratsbeschlüsse vom 25. Oktober 1911 betreffend Beitritt zum Kon- kordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffent- lichrechtlicher Ansprüche 2 und vom 3. Mai 1946 über den Beitritt des Kantons zum Konkordat betreffend Rechtshilfe zur Vollstreckung von Ansprüchen auf Rückerstattung von Armenunterstützungen 3 werden aufgehoben. III.
1 Dieser Beschluss wird dem fakultativen Referendum gemäss § 31 Abs. 1 der Kantonsverfassung unterstellt.
2 Der Beschluss wird mit dem Konkordatstext im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen. Er tritt mit der Veröffentlichung im Amts- blatt in Kraft.
1 GS 16-696.
2 GS 7-240.
3 GS 12-571.