Vollzugsverordnung zum Kantonalen Gesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen un... (111.211)
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Vollzugsverordnung zum Kantonalen Gesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz

(Vom 2. Dezember 2008) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz gestützt auf §§ 2 Abs. 2, 5, 12 Abs. 2, 13 Abs. 3, 20 Abs. 2, 21 Abs. 2, 24 Abs. 3, 25 Abs. 2 sowie 28 Abs. 2 und 3 des Kantonalen Gesetzes zum Bun- desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz ( Migrat i- ons gesetz, MigG) vom 21. Mai 2008, 2 beschliesst:

I. Allgemeines

§ 1 Gegenstand

Die se Verordnung regelt den Vollzug des Kantonalen Gesetzes zum Bundesg esetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (MigG).

§ 2 3 Begriffe

1 Asylsuchenden gleichgestellt sind: a) Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung; b) vorläufig aufgenommene Ausländer.
2 Flüchtlingen gleichgestellt sind: a) Schutzbedürfte mit Aufenthaltsbewilligung; b) anerkannte und vorläufig aufgenommene Staatenlose; c) vorläufig aufgenommene Flüchtlinge.
3 Vorbehalten bleiben ausdrücklich abweichende Bestimmungen.

II. Zuständigkeiten

§ 3 4 Regierungsrat

Der Regierungsrat ist zuständig für: a) den Abschluss von Vereinbarungen über Integrationsmas snahmen mit dem Bund (Art. 55 AuG 5 ); b) den Abschluss von Vereinbarungen zur Errichtung von interkantonalen Stel- len für die Erfül lung von Aufgaben nach dem Asylgesetz (Art. 15 AsylG 6 ); c) die interkantonale Verständigung über die Verteilung von Asylsuchenden und grösseren Flüchtlingsgruppen auf die Kantone (Art. 27 und 57 AsylG); d) die Festsetzung des innerkantonalen Verteilschlüssels für die Zuteilung von Asylsuchenden und Flüchtlingen auf die Gemeinden (§ 12 Abs. 2 MigG) .
1 Das Volkswirtschaftsdepartement ist das zuständige Departement gemäss § 3 MigG.
2 Es ist zuständig für : a) die Erteilung von Aufenthaltsbewilli gungen in Härtefällen (Art. 30 Abs 1 Bst. b und Art. 84 Abs. 5 AuG; Art. 14 Abs. 2 und 3 AsylG); b) die Anordnung der Ersatzvornahme gemäss § 13 MigG; c) die Bezeichnung einer Rückkehrberatungsstelle (Art. 93 AsylG); d) den Erlass von Weisungen für den Vol lzug.

§ 5 7 Amt für Migration

1 Das Amt für Migration ist d as zuständige Amt gemäss § 4 MigG.
2 Es ist gemäss Ausländergesetzgebung insbesondere zuständig für: a) die Bewilligung des Aufenthalts bis zum Bewilligungsent scheid (Art. 17 Abs. 2 AuG); b) die Er teilung von Kurzaufenthalts -, Aufenthalts - und Niederlassungsbewill i- gungen (Art. 32 ff. AuG) sowie die B ewilligung des Kantonswechsels (Art. 37 ff. AuG) und des Familiennachzugs (Art. 42 ff. und 85 Abs. 7 AuG); c) den Abschluss von Integrationsvereinbarung en (§ 18 Abs. 2 MigG); d) die Beantragung der Anordnung und Beendigung der vorläufigen Aufnahme bei der zuständigen Bundesbehörde (Art. 83 Abs. 6 und 84 Abs. 3 AuG); e) die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an vorläufig Aufgenommene (Art. 84 Abs. 5 Au G); f) den Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen (Art. 62 und 63 AuG); g) die formlose und ordentliche Wegweisung (Art. 64 und 66 AuG) sowie die Ausschaf fung (Art. 69 AuG); h) die Durchsuchung von Personen und Sachen (Art. 70 Abs. 1 AuG); i) die kurzfristige Festhaltung (Art. 73 AuG), die Ein- und Ausgrenzung (Art.
74 AuG), die Vorbereitungshaft (Art. 75 AuG), die Ausschaffungshaft (Art.
76 f. AuG) und die D urchsetzungshaft (Art. 78 AuG) ; j) den Antrag auf Verlängerung der Ausschaffungs - und der Durchsetzungshaft (Art. 76 und 78 AuG); k) die Benachrichtigung der von der Verhafteten oder dem Verhafteten be- zeichneten Per son (Art. 81 AuG); l) die Abrechnung der Betriebskosten für den Vollzug der Vorbereitungs -, Aus - schaffungs - und Durchsetzungshaft (Art. 82 AuG); m) die Geltendmachung von Bundesbeiträgen für Ausschaffungs -, Ausreise- und Haftkosten (Art. 82 AuG); n) die Einforderung der K osten, die Kanton und Gemeinden durch ohne Bewi l- ligung beschäftigte Personen entstanden sind, bei deren Arbeitgeber innen und Arbeitgebern (Art. 122 Abs. 3 AuG) .
3 Es ist gemäss Asylgesetzgebung insbesondere zuständig für: a) die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an Asylsuchende nach Zusti m- mung der zuständigen Bundesbehörde (Art. 14 Abs. 2 AsylG);
suchende zur Begleitung und Unterstützung im Asylverfahren (Art. 17 Abs. 3 AsylG); c) die Zuweisung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an die Gemeinden g e- mäss Verteilschlüssel (§ 12 MigG); d) die Durchführung von Bildungs - und Beschäftigungsprogrammen für Asyls u- chende (§ 17 Abs. 1 MigG) ; e) die Leistung von Sozialhilfe an Asylsuchende und Flüchtlinge im kanton alen Durchgangszentrum (§ 20 MigG); f) die Leistung von Nothilfe an Asylsuchende mit recht skräftigem Wegwei- sungsentscheid und an Ausländer mit rechtskräftigem Nichteintretensent- scheid (Art. 82 AsylG) sowie an Asylsuchende, die ein Wiedererwägungsg e- such oder ein Mehrfachgesuch eingereicht haben (Art. 111b und Art. 111c AsylG); g) die Geltendmachung der Bundesbeiträge für die Sozialhilfe an Asylsuchende und Flüchtlinge (Art. 88 AsylG); h) die Auszahlung der pauschalen Beiträge an die Sozialhilfekosten der G e- meinden (§ 24 MigG) ; i) die Geltendmachung der Bundesbeiträge an die Rückkehrberatungsstel le.

§ 6 Amt für Arbeit

1 Das Amt für Arbeit ist die kantonale Arbeitsmarktbehörde gemäss § 6 MigG.
2 Es ist zuständig für: a) den Erlass von arbeit smarktlichen Vorentscheiden (Art. 40 Abs. 2 AuG); b) die Erteilung von Bewilligungen zur Erwerbstätigkeit gem äss Asylgesetz (Art. 43, 61 und 75 AsylG) sowie an vorläufig Aufgenommene (Art. 85 Abs. 6 Au G); c) die Anordnung von Sanktionen gegenüber Arbeitgeber innen und Arbeitgebern gemäss Art. 122 Abs. 1 und 2 AuG.
3 Es unterstützt die Ansprechstelle für Integrationsfragen bei der Durchführung von Programmen zur beruflichen Integration von Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen.

§ 7 Ansprechstelle für Integrationsfragen

1 Die Ansprechstelle für Integrationsfragen (§ 5 MigG) ist dem Departementssek- retariat des Volkswirtschaftsdepartementes angegliedert. Sie wird von der oder dem Beauftragten für Integrationsfr agen geleitet .
2 Sie : a) ist Ansprechstelle für den Bund und die Gemeinden sowie alle Organisati o- nen, die sich mit Integrationsfragen befassen; b) koordiniert und vernetzt alle Tätigkeiten kantonaler Behörden und Amts stel- len im Bereich Integration; c) unterstützt die Gemeinden bei den B emühungen zur Integration der auslän- dischen Wohnbevölkerung; d) organis iert die Integrationsmassnahmen auf kan tonaler Ebene.
1 In der K ommi ssion für Integrationsfragen (§ 2 Abs. 3 MigG) sind die Parteien, die Gemein den, gesellschaftliche Organisationen, die sich mit Integrati onsfragen befassen, sowie Migrantinnen und Migranten vertreten. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartementes hat den Vorsitz inne. Übe rdies gehör t der Kommission ein Mitglied der in terdepartementalen Arbeit sgruppe (§ 9) an.
2 Der Regierungsrat ernennt die Kommissionsmitglieder und erlässt ein Regl e- ment über die Organisation der Kommission.
3 Die oder de r Beauftragte für Integrationsfragen führt das Sekretariat und nimmt mit beratender Sti mme an den Kommi ssionssitzungen teil.

§ 9 Interdepartementale Arbeitsgruppe

1 Zur Koordination der kantonalen Integr ationsaktivitäten setzt der Regierungs rat eine interdepartementale Arbeitsgruppe ein.
2 Die se setzt sich aus Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kantonaler Amtsstell en zusammen, die sich mit sozialen, wirtschaftlichen, rechtlichen, kulturel len und bildungspolitischen Fragen des Aufenthalts von Ausländerinnen und Aus ländern befas sen.
3 Die oder de r Beauftragte für Integrationsfragen leitet die Arbeitsgruppe.

§ 10 Kantonspolizei

Die Kantonspolizei ist die zuständige kantonale Behörde nach Art. 16 AuG.

§ 11 8 Richterliche Behörde

Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht ist zuständig für: a) die nachträgliche Beurteilung der kurzfristigen Fes thaltung auf Gesuch hin (Art. 73 Abs. 5 AuG); b) die Beurteilung einer angeordneten Ein- oder Ausgrenzung auf Beschwerde hin (Art. 74 Abs. 3 AuG); c) die Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft (Art. 78 Abs. 4 und 80 Abs. 2 und 3 AuG); d) die Zustimmung zur Verlängerung der Ausschaffungs - und Durchsetzungs- haft (Art. 76 Abs. 3 u nd 78 Abs. 2 AuG); e) die Beurteilung von Haftentlassungsgesuchen (Art. 80 Abs. 5 AuG) und die Überprüfung der Verlängerung der Durchsetzungshaft auf Gesuch hin (Art. 78 Abs. 4 AuG).

III. Zuweisung von Asylsuchenden und Flüchtlingen a n die G emeinden

§ 1 2 Kantonale Durchgangszentren

1 Asylsuchende und Flüchtlinge , die d em Kanton Schwyz zugewiesen w orden sind, haben sich beim Amt für Migration zu melden.
in der Regel während mindestens sechs Monaten.
3, Das Durchgangszentrum vermittelt den Asylsuchenden und Flüchtlingen Grun d- informationen über das Leben in der Schweiz sowie Deutschkenntnisse.

§ 13 9 Verteilschlüssel

1 Die Zuweisung an die Gemeinden erfolgt proportional zur Wohnbevölker ung.
2 Der Regierungsrat legt für die Gemeinden je eine Maximalzahl für Asylsuchen- de und Flüchtlinge fest.
3 Der Regierungsrat kann Standortgemeinden von Durchgangszentren von der Zuweisung aus nehmen.

§ 14 10 Zuweisung

1 Das Amt für Migration beurteilt lauf end die Lage im Asylwesen u nd legt die Ausnützungsziffer n der Maximal zahlen f est.
2 Es weist denjenigen Gemeinden Asylsuchende und Flücht linge zu, die ihre Anteil e noch nicht erfüllt haben.
3 Die bereits in der Gemeinde wohnhaften Asylsuchenden und Flüchtl inge wer- den dabei wie folgt be rücksichtigt: a) Asylsuchende bis längstens zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens; b) Schutzbedürftige bis längstens zum Erhalt der Aufenthaltsbewilligung; c) Vorläufig Aufgenommene während längstens sieben Jahren; d) Flüchtlinge und anerkannte Staatenlose während längstens fünf Jahren.
4 Die Gemeinden haben die zugewiesenen Asylsuchenden und Flüchtlinge i nnert sechs Wochen aufzunehmen.
5 Die Zuweisungen gelten jeweils auch für die im Rahmen des Familiennach zugs einrei senden Angehörigen (Art. 42ff . und 85 Abs. 7 AuG).
6 Für vorläufig Aufgenommene und Flüchtlinge gilt die Zuweisung nur bis sie von ihrem Recht Gebrauch machen, den Wohnsitz innerhalb des Kan tons frei zu wählen (Art. 85 AuG).

§ 15 11 Ersatzvornahme

Muss der Kanton anstelle einer säumigen Gemeinde Asylsuchende unterbringen, erhebt er eine Ersatzabgabe (§ 13 MigG) wie folgt: (AS = Asylsuchende; T = Tag) Anzahl Asy l- suchende Ersatzabgabe je AS/T im

1. Mt.

Ersatzabgabe je AS/T im

2. Mt.

Ersatzabgabe je AS/T im

3. Mt .

Ersatzabgabe je AS/T ab

4. Mt.

1 bis 5 Fr. 55. -- Fr. 66. -- Fr. 77. -- Fr. 88. --
6 bis 10 Fr. 66. -- Fr. 77. -- Fr. 88. -- Fr. 99. --
11 und mehr Fr. 77. -- Fr. 88. -- Fr. 99. -- Fr. 110. --

§ 16 12 Grundsatz

1 Die Förderung der Integration von Ausländerinnen und Ausländer n erfolgt pr i- mär über die R egelstrukturen, i nsbesondere über Schulen , Berufsbildung, A r- beitswelt, Gesundheitsförderung und öffentliche Stellenvermittlung. Spezifische Massnahmen für Ausländerinnen und Ausländer sind nur ergänzend und sub- sidiär zu ergreifen.
2 Asylsuchende sowie Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung sind hiervon ausgenommen. Vorbehalten bleibt § 17 Abs. 1 MigG .

§ 17 Gemeinden

1 Die Gemeinden fördern die Integration der ausländischen Einwohnerinnen und Einwo hner.
2 Insbesondere bieten sie an: a) Informationsveranstaltungen; b) Deutsch- und Integrationskurse; c) Informationen über lokale Integrationsmöglichkeiten; d) Begegnungsmöglichkeiten.

§ 18 Kanton

1 Der Kanton unterstützt die Gemeinden bei der Wahrnehmun g ihrer Integra- tionsaufgabe.
2 Er sorgt insbesondere für : a) ein Einzelpersonen und Fachstellen zugängliches Beratungsangebot in Inte g- rationsfragen; b) die Beteiligung des Kantons an interkantonalen und nationalen Integrations- projekten; c) die Beantragung der Bundesbeiträge für Integrationsmassna hmen und deren Zuführung an die entsprechenden kommunalen oder kantonalen Massnah- men.

§ 19 Finanzierung

1 Die Gemeinden tragen die Kosten für kommunale Integrationsmassnahmen. Vorbehalten bleiben Bundesbeiträge (Ar t. 55 AuG).
2 Der Kanton übernimmt die Kosten für kantonale Projekte. Er kann regionale Projekte mit Beiträgen unterstützen.
3 Wer an einem Integrationsprojekt teilnimmt , hat sich unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse angemes sen an den K osten zu betei ligen.

§ 20 13 Grundsätze

a) Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Sozialhilfe für Asylsuchende.
2 Für alle anderen Personen richtet sich die Sozialhilfe nach dem Gesetz über die Sozialhilfe (ShG) vom 18. Mai 1983 14 und der Vollziehungsveror dnung zum Gesetz über die Sozialhilfe (ShV) vom 30. Okt ober 1984. 15

§ 21 b) Gemeinden

Die Gemeinden bezeichnen die Stelle, welche die Sozialhilfe gewährt und erstat- ten auf Verlangen des Amtes für Migration Bericht über ihre Tätigkeit.

§ 22 Wirtschaftliche Hilfe

a) Grundsatz
1 Asylsuchende, die ihren Unterhalt nicht oder nicht vollständig aus eigenen Mitteln bestreiten können, haben Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (Art. 81 AsylG).
2 Zu den eigenen Mitteln gehören ins besondere alle Einkünfte und das Verm ö- gen, Versicherungsleistungen und Sonderhilfen aufgrund besonderer Erlasse sowie familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsansprüche.
3 Kinder, die im gleichen Haushalt wie ihre Eltern leben, sind im Rahmen der Verwandtenunterstützung verpflichtet, ihren Lohn in das Familienbudget einz u- geben.
4 Wer um wirtschaftliche Hilfe nachsucht, oder sie erhält, hat über seine Ver- hältnisse wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren und Änderun gen seiner Verhältnisse umgehend zu mel den.

§ 23 b) Art und Mass

1 Art und Mass der wirtschaftlichen Hilfe richten sich nach den Vorschriften des Asylgesetzes, des Migrationsgesetzes, des Sozialhilfegesetzes und dieser Veror d- nung. Im Rahmen dieser Erlasse kommt den Empfehlungen und Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Fürsorge wegleitender Chara kter zu.
2 Die zuständige Fürsorgebehörde berücksichtigt bei der Festsetzung der wir schaftlichen Hilfe die örtlichen Verhältnisse und entscheidet nach pflichtgemäs-
3 Für Asylsuchende, die in einem Durchgangszentrum leben, bestimmt das Amt für Migration Art und Mass der wirtschaftlichen Hilfe.

§ 24 c) Bemessung Die wirtschaftliche Hilfe deckt die Kosten für eine angemessene Unterkunft

(inkl usive - und Haftpflichtversicherungen) sowie die medizinische Grundversorgung (Krankenkassenprämien, Selbstbehalte und Franchisen, Zahn- behandlungen zur Schmerzbekämpfung und zum Erhalt der Kaufähigkeit) .
entrichten. Diese deckt die Kosten für Nahrungsmittel, Getränke, Bekleidung und Schuhe, laufende Haushaltführung (Reini gung/Instandhaltung von Kleidern und Wohnung, Reinigungsmittel, Waschmi ttel, Kehrichtgebühren), Schulkosten, Haushaltartikel, Gesundheitspflege (selbstgekaufte Medikamente, inkl usive Verhütungsmittel, ohne Selbstbehalte und Franchisen), Verkehrsauslagen, Nach- richtenübermittlung (Telefon, Post), Körperpflege (Toilettenartikel, Wi ndeln), TV- und Radiogebühren und den persönlichen B edarf.
3 Die Pauschale bemisst sich wie folgt: Einz elpersonenhaushalte: Fr. 14. --; Mehrpersonenhaushalte: Erste Person: Fr. 14. --; jede weitere erwachsene Per son Fr. 13.50; erstes Kind: Fr. 13. --; zweites Kind: Fr. 12. --; drittes Kind: Fr. 8.--: viertes Kind: Fr. 7 .--; fünftes Kind: Fr. 6. --; sechstes und jedes weitere Kind: Fr. 5. --.
4 In Durchgangszentren und Kollektivunterkünften kann die Pauschale teilwei se in Form von Sachleistungen ausgerichtet werden.
5 Die Auszahlung der Leistungen kann täglich, wöchentlich oder monatlich erfol- gen.

§ 25 d) AHV -Minimalbeiträge

Die Wohnsitzgemeinde übernimmt im Risikofall die AHV- Minimalbeträge ab Datum der Einreise der betroffenen Person (Art. 14 Abs. 2 bis AHVG 16 ).

§ 26 e) Einschränku ngen der Sozialhilfe

1 Das Amt für Migration verfügt im Sinne von Art. 83 AsylG die Ableh nung oder Einschränkung von Sozialhilfeleistungen an Personen, die i n einem kantonalen Durch gangszentrum untergebracht sind.
2 Die zuständige Fürsorgebehörde verfügt i m Sinne von Art. 83 AsylG die Able h- nung oder Einschränkung von Sozialhilfeleistungen an Personen, die in der Gemeinde Wohnsitz haben.
3 Vor Anordnung dieser Massnahmen ist eine schriftliche Verwarnung auszuspr e- chen.
4 Einschränkungen der Sozialhilfe sind i mmer zu befristen, um der betroff enen Person Gelegenheit zu geben, ihr Verhalten zu ändern.

§ 27 17 Persönliche Hilfe

1 Asylsuchende haben Anspruch auf persön liche Hilfe.
2 Diese umfasst insbesondere die Beratung und Betreuung, die Ver mittlung von ärztlicher, pflegerischer oder psychologischer Behandlung, von Heimplät zen und von wirtschaftlicher Hilfe.
ben nur vorläufig aufgenommene Ausländer.
4 Nicht zur persönlichen Hilfe gehört die Beratung im Asy lverfahren.

VI. Beiträge an die Gemeinden

§ 2 8 Grundsatz

1 Die Gemeinden erhalten für ihre Aufwendungen in der Sozialhilfe pauschale Beiträge pro Tag und unterstützte Person (§ 24 MigG).
2 Für erwerbstätige Personen werden keine Beiträge entrichtet.
3 Die Beitragsdauer entspricht der Dauer der Kostenerstattungspflicht des Bun- des gemäss Art. 20 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfr agen (AsylV 2 18 ).

§ 2 9 Pauschale für Asylsuchende

1 Die Tagespauschale für die Gemeinden pro erwachsenen Asyls uchenden setzt sich z usammen aus: a) dem Tagessatz für den Lebensunterhalt einer Einzelperson gemäss § 24 Abs. 3; b) den Anteilen für die Mietkosten und den Anteilen für die Krankenversiche- rungsprämien, Selbstbehalte und Franchisen gemäss Art. 22 Abs. 3 bi s 5 AsylV 2.
2 Die Tagespauschale für asylsuchende Kinder setzt sich z usammen aus: a) dem Tagessatz für den Lebensunterhalt des zweiten Kindes gemäss § 24 Abs. 3; b) den Anteilen für die Mietkosten und den Anteilen für die Krankenversiche- rungsprämien, Selbstbehalte und Franchisen gemäss Art. 22 Abs. 3 bis 5 AsylV 2.

§ 30 Pauschale für Flüchtlinge

1 Die Tagespauschale für die Gemeinden pro erwachsene n Flüchtling setzt sich zusammen aus: a) dem Betrag für den Grundbedarf für den Lebensunterhalt einer Einzelperson gemäss den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS Richtlinien) sowie ei- ner Integrationszulage in der Höhe von Fr. 200. -- geteilt durch 30; b) dem Anteil für die Mietkosten der Globalpauschale für Flüchtlinge gemäss Art. 26 Abs. 3 und 5 AsylV 2; c) dem Anteil für die Mindestfranchise und die Selbstbehalte der Globalpau- schale gemäss Art. 26 Abs. 4 AsylV 2;
2 Die Tagespauschale für Flüchtlingskinder setzt sich z usammen aus: a) dem Betrag für den Grundbedarf für den Lebensunterhalt einer Person auf der Basis eines Vierpersonenhaushaltes gemäss den Richtlinien für die Aus- gestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS Richtlinien) geteilt durch 30;

Art. 26 Abs. 3 und 5 AsylV 2;

c) dem Anteil für die Mindestfranchise und die Selbstbehalte der Globalpau- schale gemäss Art. 26 Abs. 4 AsylV 2.

§ 31 Auszahlung der Beiträge

1 Die Gemeinden stellen für die entsprechenden Tagespauschalen (Art. 88 AsylG und 87 AuG) jeweils spä testens 30 Tage nach Quartalsende Rechnung.
2 Das Amt für Migration prüft die Abrechnungen und überweist die Beträge spä- testens 90 Tage nach Quartalsende.

VII. Nothilfe

§ 32 19 Grundsatz

1 Durch die Nothilfe ist das Recht auf Existenzsicherung (Art. 12 BV 20 ) zu wah- ren.
2 Nothilfe erhalten bei Bedarf:
a) Ausländerinnen und Ausländer mit rechtskräftigem Nichteintretensent- scheid;
b) Asylsuchende mit rechtskräftigem W egweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist gesetzt worden ist;
c) Asylsuchende, die ein Wiedererwägungsgesuch oder ein Mehrfachgesuch eingereicht haben;
d) Personen mit einer rechtskräftigen Landesverweisung.
3 Nothilfe wird in Form von Sach - oder Geldleistungen ausgerichtet.

§ 33 Umfang

1 Nothilfe umfasst:
a) Unterkunft mit minimalem Standard;
b) Verpflegung;
c) Kleidung;
d) Pflichtleistungen nach KVG sowie zahnärztliche Notfallbehandlungen nach vorgängiger Kostengutsprache.
2 Das Amt für Migration legt Art und Mass der Nothilfe im Einzelfall fest.

§ 34 Finanzierung

1 Der Kanton finanziert die Nothilfe (§ 23 Abs. 1 MigG).
2 Gemeinden, die im Auftrag des Amtes für Migration Aufgaben im Bereich der Nothilfe übernehmen, erhalten die Tagespauschalen gemäss § 29.

VIII. Zwangsm assnahmen

§ 35 Haftanordnung

1 Hält das Amt für Migration eine Person zwecks Anordnung einer ausländer-
ren Verhältnissen sowie zum Gesundheitsz ustand.
2 Es eröffnet der festgehaltenen Person die Haftanordnung schriftlich mit B e- gründung. Wird von einer Inhaftierung abgesehen, ist die festgehaltene Person sofort fre izulassen.
3 Das Amt für Migration hat die inhaf tie rte Person: a) über ihr e Rechte aufzukl ären (§ 36) ; b) zu befragen, welche Person in der Schweiz zu benachricht igen ist ; c) über die richterliche Haftüberprüfung zu informieren; d) zu befragen, ob sie mittels schriftlicher Einverständniserklärung auf ei ne mündliche Verhandlung verzichtet, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird (Art. 80 Abs. 3 AuG).
4 Befindet sich eine Person bereits im Strafvollzug oder in Untersuchungshaft, sind bei der Anor dnung der ausländerrechtlichen Haft die Vorkehren nach den Absätzen 1 bis 3 e benfalls zu treffen.
5 Kann eine Person vor der Haftanordnung nicht angehört und befragt werden, sind Anhörung, Befragung und Information umgehend nachzuholen. Wird da- nach die Haf tanordnung nicht aufrechterhalten, ist die inhaftierte Person sofort aus der Haft zu entlas sen.

§ 36 Rechte der inhaftierten Person

1 Die inhaftierte Person kann eine Person in der Schweiz bezeichnen, die über ihre Inhaftierung benachrichtigt werden soll.
2 Sie kann eine Rechtsvertreterin oder einen Rechtsvertreter beiziehen und mit dieser oder diesem mündlich und schriftlich verkehren. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird im Regelfall nur bei einer Haftverlän gerung gewährt.
3 Sie kann sich gegen di e Nichteinhaltung der Haftbedingungen beschweren (§ 43 Abs. 2).
4 Bei einer kurzfristigen Festhaltung sind die Rechte gemäss Art. 73 Abs. 3 und
4 AuG zu gewährleisten.

§ 37 Kommunikation, Sprache und Protokolli erung

1 Das Amt für Migration kommuniziert mit der inhaftierten Person in einer für sie verständlichen Sprache, soweit erforderlich unter Beizug eine r Dolmetscherin oder eines Dolmetschers.
2 Es protokolliert Anhörung en und Befragungen sowie weitere für das Verfahren massgebende Vorgän ge.
3 Das Amt fü r Migration: a) ermöglicht die Kontaktaufnahme der inhaftierten Person zu der von ihr be- zeichneten Person; b) teilt der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter die von der inhaftierten Per- son bezeichnete Rechtsvertreterin oder deren Recht svertreter mit ; c) gewährleistet die Kommunikation zwischen Einzelrichter in oder Einzelrichter und inhaf tierte r Person und d) eröffnet der inhaftierten Person Entscheide und Mitteilungen de r Einzelric h- terin oder des Ei nzelrichters.
1 Das Amt für Migration teilt der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter die Fes t- haltung und die Haftanordnung, die voraussichtlich länger als 96 Stunden ab der ausländer rechtlich begründeten Festhaltung dauert, sofort mit. Es stellt ihr oder ihm die Akten sowie ei n allfälliges schriftliches Einverständnis der inhaf- tierten Person zum Verzicht auf eine mündliche Ver handlung zu.
2 Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter setzt Ort und Zeit der mündlichen Ver handlung fest, sofern nicht das schriftliche Verfahren durchzuführen ist (Art. 80 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 77 AuG) oder die inhaftierte Person auf eine mündliche Verhandlung ve rzichtet hat (Art. 80 Abs. 3 AuG).
3 An der mündlichen Verhandlung haben die inhaftierte Person sowie eine Ver- treterin oder ein Vertreter des Amtes für Migration teilzunehmen. Im Bedarf sfall ist eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher beizuzi ehen.
4 Bestätigt die Einzelrichterin oder der Einzelrichter die angeordnete Haft, hat sie oder er die inhaftierte Person auf die Möglichkeit eines Haft entlassungsges u- ches hinzuwei sen.
5 Eröffnet d ie Einzelrichterin oder der Einzelrichter den Entscheid mündlich, ist der begründete schriftliche Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung rasch zuzustel- len.
6 Findet keine mündliche Verhandlung statt, entscheidet di e Einzelrichterin oder der Einzelrichter auf grund der vom Amt für Migration eingereichten Akten.
7 Erfolgte die Haftüberprüfung im Einverständnis mit der inhaftierten Person ohne mündliche Verhandlung, ist die Einzelrichterin oder der Einzelrichter um- gehend in Kennt nis zu setzen, wenn die Ausschaffung nicht innerhalb von acht Tagen durchgeführt w ird . D ie Einzelrichterin oder der Einzelrichter setzt sodann Ort und Zeit der mündlichen Verhan dlung fest.

§ 39 Verlängerung der Ausschaffungs - und Durchsetzungshaf t

1 Das Amt für Migration hat das begründete Gesuch um richterliche Zustimmung zur angeordneten Haftverlängerung (Art. 76 Abs. 3 und 78 Abs. 2 AuG) spätes- tens acht Arbeitstage vor Ablauf der bestätigten Haftdauer mit den Akten der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter einzurei chen.
2 Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter setzt eine mündliche Verhandlung an, wenn dies das übergeordnete Recht verlangt oder wenn sie oder er dies für er- forderlich hält.
3 Im Übrigen ist § 38 sinngemäss anwendbar.

§ 40 Haft entlassungsgesuch und Prüfung der Verlängerung der Durch-

setzungshaft auf Gesuch hin
1 Das Haftentlassungsgesuch (Art. 80 Abs. 3 AuG) sowie das Gesuch um Über- prüfung der Verlängerung der Durchsetzungshaft ist d er Einzelrichterin oder d em Einzelrichter schri ftlich einz ureichen.
2 Ein dem Amt für Migration eingereichtes Haftentlassungsgesuch oder ein Gesuch um Über prüfung der verlängerten Durchsetzungshaft ist sofort mit den Akten und einer Stellungnahme an die Einzelrichterin oder den Einzelrichter weiterzuleiten, wenn das Amt für Migrat ion dem Gesuch nicht stattgibt.
Ver handlung fest.
4 Im Übrigen ist § 38 sinngemäss anwendbar.

§ 41 Kurzfristige Festhaltung

1 Das Gesuch um Überprüf ung der Rechtmässigkeit der kurzfristigen Festhal tung (Art. 73 Abs. 5 AuG) ist der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter schriftlich einzureichen.
2 Ein dem Amt für Migration eingereichtes Gesuch ist sofort mit den Akten und einer Stellungnahme an die Ein zelrichterin oder den Einzelrichter weiterzulei ten.

§ 42 Ein - und Ausgrenzung

1 Vor der Anordnung einer Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AuG) ist der betroff e- nen Per son das rechtliche Gehör zu gewähren.
2

§ 37 ist sinngemäss anwendbar.

§ 43 Haftbedingungen

1 Die Haftbedingungen haben den Vorgaben des übergeordneten Rechts zu ent - sprechen. D as Amt für Migration sorgt namentlich dafür, dass: a) die Haft in geeigneten Räumlichkeiten vollzogen wird; b) die Zusammenlegung mit Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvol l- zug vermieden wird; c) der Aufenthalt und die körperliche Bewegung im Freien während mindestens einer Stunde pro Tag gewährleistet ist; d) soziale Kontakte innerhalb der Anstalt wie auch nach aussen mö glich sind; e) inhaftierten Personen nach Mögl ichkeit eine geeignete Beschäftigung ang e- boten werden kann.
2 Die inhaftierte Person kann bei m Amt für Migration gegen die Haftbedingun- gen Aufsichtsbeschwerde führen. Der schriftliche Beschwerdeen tscheid ist dem Regierungsrat zur Kenntnisnah me zuzustellen.
3 Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter prüft die Haftbedingungen im Ra h- men der Haftüberprüfung (Haftanordnung, Verlängerungs - und Haftentlassungs- gesuch).

§ 44 Haftbeendigung

1 Das Amt für Migration überprüft fortlaufend, ob der Haftgrund entfal len oder der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün- den undurchführbar geworden ist (Art. 80 Abs. 6 Bst. a AuG). Trifft dies zu, ist die Haft sofort aufz uheben.
2 Die Haft ist auch aufzuheben, wenn sie unverhältnismässig gewor den ist.

§ 45 Höhe

1 Für die in Art. 8 Verordnung über die Gebühren zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Geb V-AuG 21 ) bezeichneten ausländerrechtl iche n Verfügungen und Dienstleistungen werden die bundesrechtlichen Höchstansät ze erhoben.
2 Die Gebühren für andere ausländerrechtliche Verfügungen und Dienstleistun- gen sowie für arbeitsmarktliche Verfügungen ( Art. 9 GebV -AuG) richten sich nach der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Recht spflege im Kanton Schwyz . 22

§ 46 Gebühren einzug und - anteil

1 Ein Fünftel der vom zuständigen Einwohneramt nach Art. 8 GebV- AuG erhobe- nen Gebühren fallen der Woh nsitz gemeinde der ausländischen Person zu.
2 Die Gebühren gemäss Art. 9 GebV- AuG stehen der einziehenden Instanz zu.

X. Schlussbestimmungen

§ 47 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 19. Dezember 1989 zum Bundesgesetz über die Auslän- derinnen und Ausländer und zum Asylgesetz 23 wird auf den Zeitpunkt des I n- krafttretens dieser Vollzugsverordnung aufgehoben.

§ 48 Inkraftsetzung

1 Dies e Vollzugsv erordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. 24
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenom- men.
1 GS 22 -47 mit Änderung vom 7. Dezember 2010 (Anpassung StPO und JV, GS 22 -131e) und vom 26. Juni 2018 (GS 25 -26).
2 SRSZ 111.210.
3 Fassung vom 26. Juni 2018.
4 Bst. d in der Fassung vom 26. Juni 2018.
5 SR 142.20.
6 SR 142.31.
7 Abs. 2 Bst. d, Abs. 3 Bst. a, b, c, e und f in der Fassung vom 26. Juni 2018.
8 Fassung vom 7. Dezember 2010.
9 Abs. 2 in der Fassung vom 26. Juni 2018.
10 Abs. 3 Bst. a bis d in der Fassung vom 26. Juni 2018.
11 Fassung vom 26. Juni 2018.
13 Abs. 1 in der Fassung vom 26. Juni 2018.
14 SRSZ 380.100.
15 SRSZ 380.111.
16 SR 831.10.
17 Abs. 3 in der Fassung vom 26. Juni 2018.
18 SR 142.312.
19 Abs. 2 Bst. c und d neu eingefügt am und Abs. 3 in der Fassung vom 26. Juni 2018.
20 SR 101.
21 SR 142.209.
22 SRSZ 173.111 .
23 GS 18 -70.
24 Abl 2008 2517. Änderungen vom 7. Dezember 2010 sind am 1. Januar 2011 (Abl 2010
2714) und vom 26. Juni 2018 am 1. Juli 2018 (Abl 2018 1493) in Kraft getreten.
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