Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen an der Volksschule
SRSZ 1.2 .20 23 1 (PVL) 1 (Vom 10. Dezember 2002) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 54 Abs. 3 des Personal - und Besoldungsgesetz es für die Lehrper- sonen an der Volksschule, 2 beschli esst: I. Arbeitszeit
§ 1 Unterrichtszeit
a) im Allgemeinen
1 Die wöchentliche Unterrichtszeit der Lehrpersonen an der Volksschule umfasst im Vollpensum 29 Lektionen zu 45 Minuten.
2 Wird die vorgegebene Unterrichtszeit auf Grund der Schülerunterrichtszeiten nicht erreicht, können die Lehrpersonen Aufgaben aus dem Schulbetriebs - oder Schulentwicklungspool erfüllen. Für die Zuteilung der Aufgaben ist der Schulrat oder die Schulleitung verant wortlich.
§ 1a b) Klassenlehrpersonen
1 Die wöchentliche Unterricht szeit der Klassenlehrpersonen auf der Primar - und Sekundarstufe I umfasst im Vollpensum 28 Lektionen zu 45 Minu ten.
2 Bei einer Pensenteilung oder im Fachlehrersystem ist eine Lehrperson als Klassenlehrperson zu bezeichnen, für sie gilt das Pensum nach Abs. 1.
§ 1b 4 c) Integrative Förderung, Therapie
1 Die wöchentliche Unterrichtszeit der Fachpersonen für integrative Förderung und für Therapie (Psychomotorik) umfasst im Vollpensum 29 Lektionen zu 45 Minuten.
2 Bei einem Vollpensum sind eine, in besonderen Fällen zwei Lektionen für B e- sprechungsaufwand anzurechnen.
§ 2 5 d) Spezialfälle
In den Unterrichtszeiten gemäss § 1 sind: a) bei Kindergartenlehrpersonen die für den Empfang und die Entlassung der Kinder, b) bei Lehrpersonen an den Heilpädagogischen Tagesschulen die für die be- sondere Betreuung der Kinder benötigten Zeiten eingeschlossen.
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§ 3 Weitere Arbeitszeit
1 Neben der Unterrichtszeit haben die Lehrpersonen für die Erfüllung des umfas- senden beruflichen Auftrages weitere Arbeitszeit aufzuwenden. Diese ist so zu bemessen, dass der berufliche Auftrag fachgemäss erfüllt werden kann.
2 Der Schulrat kann in Absprache mit der Schulleitung angemessene Präsenzzei- ten für einzelne Aufgabenbereiche festl egen.
§ 4 6 Schulbetriebspool
1 Dem Schulträger steht für alle mit der Schule zusammenhängenden betriebl i- chen Aufgaben ein Schulbetriebspool zur Verfügung. Der Pool umfasst höchs- tens 1.7 Lektionen pro Klasse und pro Schulträger einen Sockel von vier Lekti o- nen.
2 Der Bezirks- oder Gemeinderat legt auf Antrag des Schulrates die Zahl der Poolstunden für die Schule fest.
3 Die Poolstunden werden durch den Schulrat oder die Schulleitung den Lehr- personen, die am Schulort besondere Aufgaben erfüllen oder unter erschwerten Bedingungen unterrichten, zuge teilt.
4 Aufgaben im Rahmen des Schulbetriebspools sind insbesondere: a) Besprechungszeit der Klassenlehrpersonen für integrative Förderung b) Besprechungszeit der Fachpersonen für integrative Förderung c) Institutionalisierte Hausaufgabenhilfe d) Klassenassistenzen e) Förderstunden f) Betr euung Bibliothek, Mediothek, Schulmaterial, Spezialräume und ähnl i- ches.
§ 5 7 Schulentwicklungspool
1 Dem Schulträger steht für eigene und von den Erziehungsbehörden vorgegebe- ne Aufgaben im Zusammenhang mit Schulentwicklung ein Schulentwicklungs- pool zur Verfügung. Der Pool umfasst höchstens eine halbe Lektion pro Klasse.
2 Der Bezirks - oder Gemeinderat legt auf Antrag des Schulrates die Zahl der Poolstunden für die Schule fest.
3 Die Poolstunden werden durch den Schulrat oder die Schulleitung den Lehr- personen, die Aufgaben im Rahmen der Schulentwicklung und Qualitätssiche- rung übernehmen, zuge teilt.
§ 5a Infor matik und Mediamatik (ICT) Pool
1 Dem Schulträger steht für alle Aufgaben der Schule im Zusammenhang mit dem Betrieb der ICT- Infrastruktur und der U nterstützung des Unterrichts im ICT- Bereich ein ICT- Pool zur Verfügung.
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2 Die Aufgaben im Rahmen des ICT- Pools und die Poolstunden werden wie folgt festgelegt: a) ICT -Leitung: 1 bis 4 Lektionen; b) Pädagogischer ICT- Support: für die ersten 100 Schüler und für Schulen mit weniger als 100 Schülern ein Sockel von 1.5 Lektionen, pro weiteren Schü- ler ein Minimum von 0.005 Lektionen bis ein Maximum von 0.008 Lektio- nen; c) Technischer ICT- Support: ein Sockel von 0.3 Lektionen pro Schulträger, zusätzlich pro Schüler ein Minimum von 0.0015 Lektionen bis ein Maximum von 0.003 Lektionen.
3 Der Bezirks- oder Gemeinderat legt auf Antrag des Schulrates die Zahl der Poolstunden für die Schule fest.
4 Die Poolstunden werden durch den Schulrat oder die Schulleitung den Lehr- personen, die am Schulort ICT- Aufgaben übernehmen, zugeteilt.
§ 6 Teilzeitarbeit
1 Lehrpersonen, mit denen vertraglich ein Teilpensum der wöchentlichen Unter- richtszeit nach § 1 vereinbart wird, gelten als Teilzeitlehrpersonen.
2 Die Führung einer Schulklasse durch zwei Lehrpersonen in Teilzeitarbeit (Pen- senteilung) ist auf allen Stufen der Volksschule möglich. Der Erziehungsrat erlässt die entsprechenden Rahmenbedingungen.
§ 7 Altersentlastung
1 Die Unterrichtsverpflichtung für Lehrpersonen an den Volksschulen wird im Sinne einer Entlastung reduziert, und zwar: a) um wöchentlich zwei Lektionen ab 55. Altersjahr; b) um wöchentlich drei Lektionen ab 60. Altersjahr.
2 Die Altersentlastung gilt auch für Lehrpersonen, die im Teilpensum unterrich- ten, wobei die Unterrichtsverpflichtung anteilmässig reduziert wird.
3 Dieser Entlastungsanspruch entsteht mit Beginn des Schuljahres, in welchem diese Altersgrenzen erreicht werden.
§ 8 Urlaub
1 Über die Gewährung von besoldetem und unbesoldetem Urlaub entscheidet der Bezirks - oder Gemeinderat. Er kann die Kompetenz für die Urlaubsgewährung ganz oder teilweise dem Schulrat oder der Schulleitung über tragen.
2 Der Bezirks- oder Gemeinderat legt fest, aus welchen Gründen und wie lange einer Lehrperson besolde ter Kurzurlaub gewährt werden kann.
§ 8a Weiterbildung
1 Eine Lehrperson hat bei einem Vollpensum durchschnittlich fünf Kurstage Weiterbildung pro Jahr zu besuchen.
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2 Im Rahmen der Weiterbildung richtet der Kanton pro Kurstag und teilnehme n- de Lehrperson einen Beitrag aus. Deckt dieser die Kurskosten nicht, hat die Lehrperson die Mehrkosten zu übernehmen.
3 Die Kurskosten der vom Erziehungsrat obligatorisch erklärten Weiterbildungs- kurse trägt der Kanton. An die Kurskosten der Intensivweiterbildung werden im Rahmen des Voranschla ges Beiträge ausgerichtet, die das Amt für Volksschulen und Sport festlegt.
4 Die Kursspesen tragen die teilnehmenden Lehrpersonen.
§ 8b 10 Zusatzausbildung
1 Der Kanton übernimmt bei Zusatzausbildungen von Lehrkräften das Schulgeld gemäss den geltenden Bes timmungen des entsprechenden Schulgeldabkom- mens oder Konkordates, dem er beigetreten ist.
2 An den Schulkosten für Zusatzausbildungen, die nicht Bestandteil eines Schulgeldabkommens oder Konkordates sind, kann sich der Kanton zu höchs- tens einem Drittel beteiligen, sofern der Schulträger gleich hohe Beiträge leistet. II. Nebenbeschäftigung
§ 9 Unerlaubte Nebenbeschäftigung
1 Die Lehrperson darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die mit der Erfüllung des schulischen Gesamtauftrages nicht vereinbart werden kann.
2 Unvereinbar ist insbesondere eine Nebenbeschäftigung, welche die Vertrau- enswürdigkeit und Vorbildwirkung der Lehrperson in ihrer schulischen Tätigkeit beeinträchtigen kann.
§ 10 Bewilligungspflichtige Nebenbeschäftigung
1 Die Lehrperson darf ohne Bew illigung der Anstellungsbehörde keine Nebenbe- schäftigung ausüben, die Unterrichtszeit oder Präsenzzeit beansprucht oder die ihre Arbeitslei stung beeinträchtigt.
2 Die Nebenbeschäftigung kann bewilligt werden, wenn der ordentliche Schulb e- trieb gewährleistet bleibt und keine öffentlichen Interessen entg egenstehen.
§ 11 11 Öffentliches Amt
Besteht die Nebenbeschäftigung in der Ausübung eines öffentlichen Amt es, kann die Lehrperson pro Schuljahr höchstens 10 Arbeitstage als besoldeten Urlaub beziehen. Bei einem öffentlichen Amt mit Volkswahl beträgt der An- spruch höchstens 15 Arbeitstage. Der besoldete Urlaub bestimmt sich nach den für die Ausübung des Amtes tatsächlich aufgewendeten Tagen.
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§ 12 Ablieferung von Entschädigungen
1 Honorare und Besoldungsbeiträge, die von Dritten für dienstliche Tätigkeiten und Nebenbeschäftigungen während der Unterrichtszeit ausgerichtet werden, hat die Lehrperson dem Schultr äger abzugeben.
2 Die Anstellungsbehörde entscheidet bei der Bewilligungserteilung, ob und inwieweit Entschädigungen für die Nebenbeschäftigung in öffentlichen Ämtern dem Schulträger abzugeben sind. III. Besoldung
§ 13 12 Berechnung der Dienstjahre
1 Für die Einreihung der Lehrpersonen in die Lohnstufen werden Dienstjahre wie folgt angerec hnet: a) Unterrichtstätig keit und Therapietätigkeit an einer öffentlichen oder privaten Schule während eines ganzen Schuljahres, nachdem ein Ausbildungsa b- schluss oder eine definitive Lehrbewilligung als Lehrperson erlangt worden ist, als vol les Dienstjahr; b) Tätigkeiten in der Schul leitung, in der Schulaufsicht oder in anerkannten Kinderbetreuungsstätten während eines ganzen Kalenderjahres, nachdem ein Ausbildungsabschluss oder eine definitive Lehrbewilligung als Lehrper- son er langt worden ist, als volles Dienstjahr; c) Unterrichtstätigkeit und Therapietätigkeit an einer öffentlichen oder privaten Schule während eines ganzen Schuljahres, nachdem eine Ausbildungsbestä- tigung (ToR, Transcripts of Records) einer Pädagogischen Hochschule er- langt worden ist, als halbes Dienstjahr; d) Tätigkeiten i n der Schulleitung, in der Schulaufsicht oder in anerkannten Kinderbetreuungsstätten während eines ganzen Kalenderjahres, nachdem eine Ausbildungsbestätigung (ToR, Transcripts of Records) einer Pädagogi- schen Hochschule erlangt worden ist, als halbes Dienst jahr; e) andere Tätigkeiten wie Kindererziehung, Weiterbildung, Erwerbstätigkeit in ander en Berufen während eines ganzen Kalenderjahres zu einem Drittel.
2 Tätigkeiten im Sinne von Abs. 1 Bst. a und b werden als ganzes Dienstjahr und Tätigkeiten im Sinne von Abs. 1 Bst. c und d als halbes Dienstjahr angerechnet, wenn sie 18 oder mehr Unterrichtswochen im Kalenderjahr gedauert haben. Nach Erlangung des Ausbildungsabschlusses oder der definitiven Lehrbewilli- gung werden die Dienstjahre gemäss Abs. 1 Bst. c und d ganz angerechnet.
3 Tätigkeiten im Sinne von Abs. 1 Bst. e werden angerechnet, soweit sie nach Vollendung des 23. Altersjahres ausgeübt worden sind. Die maximale Anrech- nung beträgt zwölf Dienstjahre.
4 Ergeben die anrechenbaren Dienstjahre zusammen keine ganze Zahl, wird auf die nächste ganze Zahl aufge rundet.
§ 14 Einreihung der Lehrkräfte an der Sekundarstufe I
1 Die Schulträger reihen die Lehrkräfte an der Sekundarstufe I bei der Anstellung in eine Lohnklasse (§ 35 Abs. 1 des Gesetzes ) ein. Massgebend f ür die Einrei- hung sind die Richtpositionen im Anhang dieses Erlas ses.
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2 Bei einer dauerhaften Änderung der Funktion einer Lehrperson nimmt der Schulträger eine neue Einreihung vor.
§ 15 13 Besoldung der Stellvertretungen
a) ohne anerkannten Ausbildungsabschluss
1 Stellvertretende Lehrpersonen ohne anerkannten Ausbildungsabschluss bezi e- hen eine Besoldung, die nach einem Lektionenansatz be rechnet wird.
2 Der Lektionenansatz entspricht der Besoldung für eine Lektion (1/1131) des Lohnminimums der jeweiligen Schulart gemäss § 35 Abs. 1 des Gesetzes zuzü g- lich Sozial zulagen.
3 Der Lektionenansatz wird für jede gehaltene Lektion der Stellvertretung ausge- richtet. Alle finanziellen Ansprüche - insbesondere der Anspruch auf Ferienver- gütung sowie die Feiertagsents chädigungen - sind damit abgegol ten.
4 Langzeitstellvertretungen von über sechs Monaten können im Monatslohn entschädigt werden. Der Monatslohn beträgt 1/12 des Lohnminimums der jewei- ligen Schulart gemäss § 35 Abs. 1 des Gesetzes zuzüglich Sozialzulagen. A lle finanziellen Ansprüche - insbesondere der Anspruch auf Ferienvergütung sowie die Feiertagsentschädigungen - sind damit abgegol ten.
5 Lehrpersonen ohne anerkannten Ausbildungsabschluss aber mit einer Ausbil- dungsbestätigung (ToR, Transcripts of Records) einer Pädagogischen Hochschu- le werden gemäss § 35 Abs. 1 des Gesetzes zuzüglich Sozialzulagen mit Dienst- jahranrechnung gemäss § 13 Abs. 1 Bst. c und d besoldet.
§ 16 b) mit anerkanntem Ausbildungsabschluss
1 Stellvertretende Lehrpersonen, die einen anerkan nten Ausbildungsabschluss oder eine definitive Lehrbewilligung besitzen, beziehen eine Besoldung, die nach einem Lektione nansatz berechnet wird.
2 Der Lektionenansatz entspricht der Besoldung für eine Lektion (1/1131) ge- mäss Jahresbesoldung der jeweiligen Schulart nach § 35 Abs. 1 des Gesetzes zuzüglich Sozialzul agen.
3 Der Lektionenansatz wird für jede gehaltene Lektion der Stellvertretung ausge- richtet. Alle finanziellen Ansprüche - insbesondere der Anspruch auf Ferienver- gütung sowie die Feiertagsentschädi gungen - sind damit abgegol ten.
4 Langzeitstellvertretungen von über sechs Monaten können im Monatslohn gemäss Jahresbesoldung der jeweiligen Schulart nach § 35 Abs. 1 des Gesetzes entschädigt werden. Der Monatslohn beträgt in diesem Falle 1/12 des Jahres lohns zuzüglich Sozialzulagen. Alle finanziellen Ansprüche - insbesondere der Anspruch auf Ferienvergütung sowie die Feiertagsentschädigungen - sind damit abge golten.
§ 17 14 c) Vertrag
1 rechtl ichen Vertrag abzuschliessen. Bei Langzeitstellvertretungen muss sich der Arbeitsver- trag darüber aussprechen, ob die Lehrperson im Monatslohn oder nach Lektio- nenansatz entschädigt wird. Fehlt hierzu eine Vereinbarung, so erfolgt die Ent - schädigung nach dem Lektionenansatz.
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2 Ein Vertragsexemplar ist dem Bildungsdepartement einzureichen. Werden die Personal - und Besoldungsvorschriften nicht eingehalten, können die Beitrags- leistungen gekürzt oder verweigert werden.
§ 18 Besoldung der Lehrpersonen, die nicht auf der ihrem Ausbi l-
dungsabschluss entsprechenden Schulart unter richten Lehrpersonen, die in einer Schulart unterrichten, für die sie den erforderlichen Ausbildungsabschluss nicht besitzen, erhalten eine Besoldungszulage, die 50 % der Differenz zwischen den Besoldungen der beiden Schularten ent spricht.
§ 19 15 Besoldung der Lehrpersonen mit Lehrbewilligung
1 Lehrpersonen mit einer befristeten Lehrbewilligung werden nach § 15 besoldet, sofern sie nicht ein gleichwertiges ausländisches Diplom vorweisen oder unter
§ 18 fallen. Nach Erteilung einer definitiven Lehrbewilligung erfolgt die Besol-
dung gemäss der jeweiligen Schulart nach § 35 Abs. 1 des Gesetzes .
2 Die Besoldung von Lehrpersonen mit einer definitiven Lehrbewilligung auf- grund der Nachqualifikation im Bereich integrative Förderung und Kleinklasse entspricht dem Mittel zwischen Primarstufenbesoldung und Besoldung Sonder- pädagogik gemäss § 35 Abs. 1 des Gesetzes .
§ 20 Unterricht an mehrklassigen Abteilungen
1 Lehrpersonen, die an Abteilungen mit drei und mehr Klassen als Klassenlehr- personen unterrichten, erhalten bei einem Vollpensum eine Zulage von 2 000 Franken zuzüglich Teue rungszulagen.
2 - und Werkschulklassen fallen nicht unter mehrklassige Abteilungen nach Abs. 1.
3 Der Ansatz der Zulage entspr icht dem Landesindex der Konsumentenpreise von
148.9 Punkten (Basisindex Dezember 1982 = 100).
§ 21 16 Schulleitung
1 Der Bezirks- oder Gemeinderat kann nach Anhören des Schulrates eine Schul- leitung einsetzen.
2 Lehrpersonen, die Schulleitungsaufgaben über nehmen, erhalten für diese Funktion eine Entlastung von der Unterrichtsverpflichtung sowie auf ihrer Grundbesoldu ng eine Zulage von mindestens 3 %, die sich auf dem Lohnmax i- mum der Sekundarstufe I berechnet.
3 Die Zulage richtet sich nach der Ausbildung f ür die Funktion, der Grösse der Schule, der Komplexität der Aufgabe und der damit verbundenen Verantwortung.
4 Der Bezirks- oder Gemeinderat legt die Entlastung und die Zulage für diese Funktion fest.
5 Entlastungslektionen für Lehrpersonen mit Schulleit ungsaufgaben werden subventi oniert, aber nicht dem Schulbetriebspool belastet.
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§ 22 Zusatzlektionen
1 Die Entschädigung pro Zusatzlektion, die über das Vollpensum hinaus erteilt wird, entspricht der Besoldung für eine Lektion gemäss Jahresbesoldung nach
§ 35 Abs. 1 des Gesetzes ohne Sozialz ulagen.
2 Es kann eine Kompensation im nächsten Schuljahr erfolgen, sofern der Schul- betrieb es zulässt.
§ 23 17 Treueprämie
1 Die Treueprämie wird auf der Grundlage der Besoldung im Erfüllungsmonat und dem durchschnittl ichen Pensum während der letzten fünf Jahre vor dem Erfü llungsmonat berechnet. Keine Berücksichtigung finden Sozialzulagen und andere Vergütungen, die in diesem Berechnungszeitraum ausgerichtet w erden.
2 Für die Treueprämie sind sämtliche Anstellungsjahre beim gleichen Schulträger massgebend. Unbesoldete Urlaubszei ten zählen nicht dazu.
§ 24 18 Familienzulage
a) Voraussetzungen
1 Eine Lehrperson hat Anspruch auf eine Familienzulage, wenn sie mindestens ein 20 Prozent -Pensum während eines Semesters unterrichtet und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt: a) für mindestens ein Kind besteht Anspruch auf Familienzulagen nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorga- nisationen vom 24. März 2006 (Familienzulagengesetz) 19 ; b) für mindestens ein Kind wird die alleinige oder gemeinsame elterliche Sorge nach Art. 296 ff. ZGB ausgeübt oder wurde bis zur Mündigkeit aus- geübt; c) für mindestens ein Kind sind Unterhaltsbeiträge geschuldet.
2 Wer gestützt auf Abs. 1 Bst. b Anspruch auf eine Famili enzulage hat, muss ab dem Folgemonat, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet hat, zusätzlich nachweisen, dass für das Kind eine Ausbildungszulage nach dem Familienzula- gengesetz entrichtet wird oder dass es eine Ausbildung im Sinn von Art. 49 und 4 9 ter der Verordnung über die Alters - und Hinterlassenenversicherung vom
31. Oktober 1947
20 absolviert.
3 Die Familienzulage wird längstens bis zum Ende des Monats gewährt, in dem das Kind das 25. Altersjahr vollendet.
§ 25 21 b) Höhe
Die Familienzulage beträgt: a) Fr. 200. -- pro Monat, wenn die Lehrperson mindestens ein halbes Pensum während eines Semesters unterrichtet; b) Fr. 100. -- pro Monat bei einem tieferen Pensum.
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§ 26 22 c) Anspruchskonkurrenz
1 Bei mehrfachem Anspruch auf eine Familienzulage für das gleiche Kind steht der Anspruch der Lehrperson mit dem höheren Beschäftigungs grad zu.
2 Sind beide Anspruchsberechtigten regelmässig während weniger als der hal ben Normalarbeitszeit tätig, haben beide einen eigenständigen Anspruch auf eine Familienzul age.
3 Un terrichtet eine Lehrperson bei verschiedenen Schulträgern gleichzeitig, ist das gesamte Pensum für den Anspruch auf die Familienzulage massgebend. Sie erhält jedoch maximal Fr. 200. -- pro Monat. Die Schulträger richten die Famili- enzulage anteilmässig nach dem bei ihnen erbrachten Pensum aus.
4 Im Übrigen richtet sich die Anspruchskonkurrenz nach dem Gesetz über die Familienzulagen.
§ 27 23 Unfallversicherung
1 Die Schulträger versichern die Lehrpersonen nach den Vorschriften des Bun- desgesetzes über die Unfal lversicherung (UVG) gegen Berufs - und Nichtberuf s- unfälle und gegen Berufskrankheiten.
2 Die Prämien gehen zulasten der Schulträger. Die Prämien für die Versiche rung von Nichtberufsunfällen können teilweise auf die Lehrpersonen überwälzt wer- den. Der Regieru ngsrat regelt die Einzelheiten.
§ 28 Leistung im Todesfall
Stirbt eine Lehrperson, wird die Besoldung mit den Zulagen für den Sterbe- monat und die zwei nachfolgenden Monate ausgerichtet. IV. Arbeitsverhinderung
§ 29 24 Meldung
1 Ist eine Lehrperson wegen Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig, hat sie ihre Arbeitsverhinderung und die voraussichtliche Wiederaufnahme der Arbeit der vorgeset zten Stelle zu melden.
2 Dauert die Arbeitsverhinderung länger als fünf Tage, hat die Lehrperson der vorgesetzten Stelle ein Arztzeugnis einzureichen. In begründeten Fällen kann die vorgesetzte Stelle ab dem ersten Tag der Arbeitsverhinderung ein Arztzeugnis verlangen.
3 Dauert die Arbeitsverhinderung längere Zeit, darf die Anstellungsbehörde ein weiteres Arztzeugnis anforder n oder eine vertrauensärztliche Untersuchung verlangen.
§ 30 Krankheit oder Unfall während der Schulferien
Krankheits - oder Unfalltage während der Schulferien können nachträglich nicht als Ferientage geltend gemacht werden.
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§ 31 25 Lohnfortzahlung bei Kr ankheit und Unfall
1 Im unbefristeten Arbeitsverhältnis besteht während der Dauer und im Umfang der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Lohnfortzahlung während höchstens zwei Jahren. Die Lohnfortzahlung setzt voraus, dass die Lehrperson die Mitwirkungs- pflicht erfüllt. Die Lohnfortzahlung umfasst während des ersten Jahres der Ar- beitsverhinderung 100 % un d während des zweiten Jahres 80 % der Besoldung.
2 Ist die Arbeitsunfähigkeit längerfristig oder dauernd und wird das unbefristete Arbeitsverhältnis durch die Anstellungsbehörde gekündigt oder einvernehmlich aufgelöst, besteht der restliche Lohnfortzahlungsanspruch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus.
3 Im befristeten Arbeitsverhältnis besteht während der Dauer und im Umfang der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Lohnfortzahlung während höchstens ei nes Viertels der vertraglichen Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens jedoch bis zum Ende des befristeten Arbeitsvertrages. Die Lohnfortzahlung umfasst 100% der B esoldung.
4 Allfällige Leistungen der Sozialver sicherungen oder von haftpflichtigen Dritten sowie Einkünfte aus einem Ersatzerwerb fallen im Rahmen der Lohnfortzahlung dem Schulträger zu. Dieser kann verlangen, dass ihm Leistungen der Sozialver- sicherungen direkt ausbezahlt werden.
5 Ist die Arbeitsunfähigkeit absichtlich oder grobfahrlässig verschuldet, kann die Anstellungsbehörde den Anspruch kürzen.
§ 31a 26 Teil - und volle Arbeitsleistungen
1 Teilarbeitsleistungen verlängern die Anspruchsfrist nicht.
2 Nach voller Arbeitsleistung während zwölf zusamm enhängenden Monaten wird ein neuer Anspruch auf Lohnfortzahlung begründet. Bei einem kürzeren Arbeit s- einsatz entsteht nur dann ein neuer Anspruch, wenn die erneute Arbeitsverhi n- derung eine andere Urs ache hat.
3 In Härtefällen kann die Anstellungsbehörde di e Anspruchsfrist verlängern.
§ 32 27 Mutterschaftsurlaub
1 Die Lehrerin hat nach der Niederkunft Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen, wobei mindestens 14 Wochen nach der Niederkunft bezogen werden müssen. Sie hat während des Mutterschaftsur laubs Anspruch auf 100 % der Besoldung.
2 Bei einem Spitalaufenthalt des Neugeborenen verlängert sich der Mutter- schaftsurlaub um die Dauer der Hospitalisierung, höchstens aber um 56 Tage, wenn: a) das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt ununterbrochen während mindestens zwei Wochen im Spital verweilt, und b) die Mutter nachweist, dass sie im Zeitpunkt der Niederkunft bereits be- schlossen hat, nach Ende des Mutterschaftsurlaubs wieder eine Erwerbstä- tigkeit aufzunehmen.
3 Mutterschaftsurlaub, der in die Schulferien fällt, kann nicht zusätzlich bezogen werden.
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4 Der Erwerbsersatz fällt dem Schulträger zu. § 39 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Personal gesetz 28 gelten sinngemäss.
§ 32a 29 Urlaub bei Geburt oder Adoption eines Kindes
1 Die Lehrper son hat nach der Geburt eines eigenen Kindes oder nach der Adop- tion eines Minderjährigen Anspruch auf einen Urlaub von zwei Wochen.
2 Der Urlaub muss innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt oder der Adop- tion bezogen werden. Er kann wochen- oder tageweise bezogen werden.
3 Der Besoldungsanspruch beträgt während des Urlaubes 100 %.
§ 32b 30 Urlaub zur Betreuung eines gesundheitlich beeinträchtigten Kin-
des
1 Die Lehrpersonen haben Anspruch auf einen Bet reuungsurlaub im Sinne von Art. 329i OR von höchstens 14 Wochen, sofern sie Eltern eines minderjährigen Kindes sind, das wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträch- tigt ist, und sie ihre Arbeitstätigkeit unterbrechen.
2 Der Besoldungsanspruch beträgt während des Urlaubs 100 %. VI. Dienstabwes enheit
§ 33 31 Begriffe
1 Als Dienstabwesenheit werden anerkannt: a) Militärdienst in der schweizerischen Armee; b) Zivildienst c) Instruktions - und Pflichtdienste im Zivilschutz d) Leiterkurse und Leitertätigkeit von « Jugend und Sport »; e) freiwillige Dienstleistungen, sofern dafür ein Anspruch auf Erwerbsersatz besteht; f) Kurse, Übungen und Rapporte im Rahmen der Gesamtverteidigung; g) Feuerwehrdienst .
§ 34 Meldung
1 Die Lehrperson hat dem Schulrat oder der Schulleitung Art, Dauer und Zei t- punkt der Dienstabwesenheit zu melden, sobald sie bekannt sind.
2 Kann die Lehrperson den Zeitpunkt der Dienstabwesenheit beeinflussen, legt sie sie im Einvernehmen mit dem Schulrat oder der Schulleitung fest.
§ 35 Besoldung
1 Die Lehrperson hat während der Dienstabwesenheit Anspruch auf besoldeten Urlaub.
2 Der Besoldungsanspruch entfällt für die Zeit der zusätzlichen Dienstabwese n- heiten, wenn:
12 a) die Militärdienste oder der Zivildienst während der letzten vier Schuljahre zusammen länger als zwölf Monate gedauert haben; b) Instruktions - und Pfl ichtdienste im Zivilschutz während des Schuljahres zusammen länger als 15 Unterrichtstage gedauert hat; c) die übrigen Abwesenheiten nach § 33 Buchstabe d bis g während des Schul- jahres zusammen länger als zehn Unt errichtstage gedauert ha ben.
3 Der Lehrperson k ann für zusätzliche Unterrichtsabwesenheiten unbesoldeter Urlaub gewährt werden.
4 Der Erwerbsersatz fällt an den Schulträger, auch wenn die Dienstleistung in die unterrichtsfreie Zeit fällt. Der Erwerbsersatz während eines unbesoldeten U r- laubs verbleibt der Lehrperson.
§ 36 Rückerstattung
1 Leistet eine Lehrperson zusammenhängenden Militär - oder Zivildienst von über zwei Monaten, wird ihr der besoldete Urlaub im Rahmen der Höchstdauer nach §
35 Abs. 2 Buchstabe a unter der Bedingung gewährt, dass sie anschliessend mindestens zwei Jahre im Dienste des Schulträgers bleibt.
2 Wird diese Bedingung nicht erfüllt, muss die Lehrperson die Differenz zw i- schen der ausgerichteten Besoldung und dem Erwerbsersatz anteilmässig z u- rückerstatten. VII. Schlussbestimmungen
§ 37 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Beschlusses werden die Ausführungsvorschriften über die Besoldung der Lehrkräfte an Primar - und Sekundarschulen vom
25. Februar 1969
32 aufgehoben.
2 Der Regierungsratsbeschluss bet reffend den Vollzug der Verordnung über die Volksschulen (Volksschul -Statut) vom 18. Februar 1974 33 wird wie folgt geä n- dert:
§ 3 Administratives Schuljahr
Das administrative Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres. Abs. 1 u nd 2 werden aufgehoben.
§ 3b Weiterbildung (§ 50 Abs. 1 der Verordnung)
1 An die obligatorische Weiterbildung und die Intensivweiterbildung richtet der Kanton die Kurskosten aus, sofern er die Kurse nicht selber durchführt.
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2 Die Höhe der Beiträge an die freiwillige Weiterbildung wird vom Erziehungsrat nach Massgabe des Voranschlages festgelegt.
§ 4 d) Zusatzausbildung (§ 50 Abs. 2 der Verordnung)
1 Der Kanton übernimmt bei Zusatzausbildungen von Lehrkräften das Schulgeld gemäss den geltenden Bestimmungen des entsprechenden Schulgeldabkom- mens oder Konkordates, dem er beigetreten ist.
2 An Schulkosten für Zusatzausbildungen, die nicht Bestandteil eines Schul- geldabkommens oder Konkordates sind, beteiligt sich der Kanton zu höchstens einem Drittel.
3 Beiträge können davon abhängig gemacht werden, dass auch der Schultr ä- ger gleich hohe Beiträge leistet.
§ 38 Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt mit Ausnahme des Abschnitts I (§§ 1 - 8) und von § 21 am 1. Januar 2003 in Kraft. Die §§ 1 b is 8 und 21 trete n auf das Schuljahr
2003/2004 (1. August 2003) in Kraft. 34
2 Der Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufge nommen.
§ 39 35 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 6. Dezember 2022
1 Die neue Dienstjahrberechnung gemäss § 13 Abs. 1 und 2 gilt ab Inkrafttreten. Die Lohneinreihung gemäss der neuen Dienstjahrberechnung erfolgt auf diesen Zeitpunkt. Es besteht kein Anspruch auf rückwirkende lohnmässige Anrechnung.
2 Die Dienstjahrberechnung gemäss § 13 Abs. 3 gilt ab Inkrafttreten für Arbeits- verhältnisse, die ab Schuljahr 2022/23 eingegangen worden sind. Anhang : Umschreibung der Richtpositionen A. Richtpositionen zur Lohnklasse 1 Funktion: Lehrpersonen an der Sekundarstufe I, die − als Fachlehrkraft in einem Fach − als Fachgruppenlehr kraft mit bestimmten Voraussetzungen (s. Ausbi ldung) unterrichten. Ausbildung: − Lehrpersonen mit einem Lehrdiplom für einen Fachbereich der Sekundarst u- fe I. Das Diplom kann an einer Universität, einer Fachhochschule oder einer anderen Ausbildungsstätte (z. B. ETS Magglingen, Konservatorium) im Vol l- zeitstudium oder berufsbegleitend erlangt wer den − Lehrpersonen mit einem Lehrdiplom für Hauswirtschaft und/oder Techni- sches Gestalten
14 − Lehrpersonen, die nicht über die erforderliche Ausbildung (Lehrdiplom für die S ekundarstufe I) verfügen, die aber vom Erziehungsrat (auf Grund be- stimmter Umstände) eine definitive Lehrbewilligung erhalten ha ben. B. Richtpositionen zur Lohnklasse 2 Funktion: Lehrpersonen an der Sekundarstufe I, die − als Fachgruppenlehrkraft unterrichten. Ausbildung: Die Ausbildungsdauer beträgt mindestens drei Sem ester. − Lehrpersonen mit mindestens zwei Fachlehrdiplomen − Lehrpersonen mit einem Lehrdiplom als Fachgruppenlehrkraft für die Seku n- darstufe I − Lehrpersonen mit Hochschulabschluss (z.B. Lizent iat) aber ohne Höheres Lehramt − Lehrpersonen mit einem Sekundarstufen I - Diplom auf Grund einer kürzeren Ausbildungsdauer, die aber eine mindestens 15 - in der Real - und/oder Werkschule vor weisen. C. Richtpositionen zur Lohnklass e 3 Funktion: Lehrpersonen an der Sekundarstufe I, die − als Fachgruppenlehrkraft unterrichten. Ausbildung: Die Ausbildungsdauer beträgt mindestens sechs Semester, davon sind zumi ndest vier Semester in Vollzeitaus bildung zu absolvieren. − Lehrpersonen mit mi ndestens zwei Fachlehrdiplomen − Lehrpersonen mit einem Diplom als Fachgruppenlehrkraft für die Sekundar- stufe I − Lehrpersonen mit einem Lehrdiplom für die Mittel schule (höheres Lehramt) − Lehrpersonen mit einem Sekundarstufen I - Diplom auf Grund einer kürzeren Ausbildungsdauer, die aber eine mindestens 15 - in der S ekundarschule vorweisen.
1 GS 20 -327 mit Änderungen vom 25. November 2003 (GS 20 -462), vom 14. Dezemb er 2004 (GS 20 -606), vom 9. August 2005 (GS 21 -31a), vom 14. Juni 2006 (VVzVSV, GS 21 -69b) , vom
7. November 2006 (GS 21 -94b) , vom 12. Dezember 2006 (GS 21 -105) , vom 4. Dezember 2007
(GS 21 -156) , vom 17. Juni 2008 (GS 22 -22x) , vom 26. Juni 2012 (GS 23 -41) , vom 26. März
2013 (VV zur Verordnung über den Feue rschutz, GS 23 -69 e) , vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23 -97) , vom 21. Oktober 2014 (GS 24 -17b) , vom 1. Juli 2014 (Pensenpool, GS 24 -50b) , vom 30. Juni 2015 (GS 24 -40) , vom 25. Juni 2019 (GS
25 -55) und vom 6. Dezember 2022 (PV, GS 26 -94a) .
SRSZ 1.2 .20 23 15
2 SRSZ 612.110.
3 Neu eingefügt am 26. Juni 201 2.
4 Neu eingefügt am 26. Juni 201 2.
5 Überschrift in der Fassung vom 26. Juni 201 2.
6 Abs. 1 und 4 in der Fassung vom 1. Juli 2014.
7 Abs. 4 aufgehoben am 1. Juli 2014.
8 Neu eingefügt am 25. Juni 2019.
9 Neu eingefügt am 14. Juni 2006; Abs. 3 in der Fassung vom 30. Juni 2015.
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12 ; Abs. 1 Bst. c, Abs. 2 und 3 in der Fassung vom, Abs. 1 Bst. d und e neu eingefügt am 6. Dezember 2022.
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16 26. Juni 2012.
17 Abs. 2 neu eingefügt am 25. November 2003.
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19 SR 836.2.
20 831.101.
21 am 4. Dezember 2007; Abs. 1 in der Fassung vom 6. Dezember 2022 .
22 , Abs. 4 neu eingefügt am 4. Dezember 2007 ; Abs. 3 in der Fassung vom 6. Dezember 2022 .
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25 ; Abs. 2 neu eingefügt am 21. Oktober 2014, bisherige Abs.
2, 3 und 4 werden zu Abs. 3, 4 und 5; Abs. 1 in der Fassung vom 6. Dezember 2022.
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27 7. Dezember 20 13 ; Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 6. Dezem- ber 2022 .
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32 -591.
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1942), vom 14. Dezember 2004 am 1. April 2005 (Abl 2004 2103), vom 9. August 2005 am
12. August 2005 (Abl 2005 1301), vom 14. Juni 2006 am 1. August 2006 (Abl 2006 1064) ,
vom 7. November 2006 am 1. Januar 2007 (Abl 2006 1995 ), vom 12. D ezember 2006 am 1. Januar 2007 (Abl 2006 2218) , vom 4. Dezember 2007 am 1. Januar 2008 (Abl 2007 2368) , vom 17. Juni 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1339) , vom 26. März 2013 am 1. Januar 2013 (Abl 2013 812) , vom 26. Juni 2012 am 1. August 2013 ( Abl 2012 1623) , vom 17. Dezember
2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) , vom 21. Oktober 2014 am 1. November 2014 (Abl
2014 2393) , vom 1. Juli 2014 am 1. August 2015 (Abl 2014 1620) , vom 30. Juni 2015 am 1. August 2015 (Abl 2015 1634), vom 25. Juni 2019 am 1. August 2019 (Abl 2019 1571) und vom 6. Dezember 2022 am 1. Januar 2023 (Abl 2022 3097) in Kraft getre ten .
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