Personal- und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an der Volksschule (612.110)
CH - SZ

Personal- und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an der Volksschule

S RSZ 1. 2 .20 23 1 (Vom 27. Juni 2002) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand

1 Diese s Gesetz regelt das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der an den öffen t- lichen Volksschulen tätigen Lehrpersonen.
2 Es regelt ferner die Besoldung des Therapiepersonals an den öffentlichen Volksschulen. Der Regierungsrat kann das Arbeitsverhältnis des The rapiepers o- nals abweichend von dieser Verordnung regeln.

§ 2 Ausschreibung

1 Freie Lehrerstellen sind vor einer unbefristeten Anstellung zur Bewerbung öffen t lich auszuschreiben.
2 Auf die Ausschreibung kann bei der Anstellung von bisher befristet beschäfti g- ten Lehrpersonen verzichtet werden. II. Arbeitsverhältnis

§ 3 2 Rechtsnatur

1 Das Arbeitsverhältnis zwischen den Schulträgern und den Lehrpersonen ist öffen t lich - rechtlich.
2 Kann diesem Gesetz oder seinen Vollzugserlassen keine Vorschrift entnommen werden , gilt ergänzend das Personal - und Besoldungsgesetz vom 26. Juni 1991 (Personalgesetz, PG) 3 mit den dazugehörigen Vollzugsbestimmungen.

§ 4 Begründung

a) Vertrag Das Arbeitsverhältnis wird durch schriftlichen Vertrag begrü n det.

§ 5 4 b) Anstellungsbehörde

1 Anstellungsbehörde ist: a) der Bezirksrat bzw. der Gemeinderat, wenn der Bezirk bzw. die Gemeinde Schulträger ist. Der Bezirks - bzw. Gemeinderat kann die Anstellungskomp e- tenz ganz oder teilweise dem Schulrat oder der Schulleitung übe r tragen.
2 b) das zustä ndige Amt für die Lehrpersonen und das Therapiepersonal der Hei l pädagogischen Zentren. Das Amt kann die Anstellungskompetenz ganz oder teilweise der Schulleitung übe r tragen. c) das in den Statuten als zuständig erklärte Organ, wenn ein Zweckverband Schu l träge r ist.
2 Ist der Schulrat nicht zugleich Anstellungsbehörde, ist er bei Anstellung einer Lehrperson vorgängig anzuhören.

§ 6 Anforderungen

1 Als Lehrpersonen dürfen grundsätzlich nur Personen angestellt werden, die über einen anerkannten Ausbildungsabschl uss verfügen.
2 Ausnahmsweise können Lehrpersonen ohne anerkannten Ausbildungsabschluss angestellt werden. Der Erziehungsrat regelt die Einzelhe i ten.

§ 7 Dauer

a) unbefristet Das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen mit anerkanntem Ausbildungsabschluss oder d efinitiver Lehrbewilligung des Erziehungsrates ist in der Regel unb e fristet.

§ 8 b) befristet

1 Das Arbeitsverhältnis von Stellvertretungen ist befristet.
2 Das Arbeitsverhältnis kann überdies befristet werden, wenn eine Lehrperson voraussichtlich nur währ end einer begrenzten Zeitdauer beschäftigt werden kann.

§ 9 Probeverhältnis

Es gilt keine Probezeit.

§ 10 5 Beendigung

1 Die Anstellungsbehörde und die Lehrperson können das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen auf jeden Zeitpunkt ändern oder beend i gen.
2 Das Arbeitsverhältnis endet durch: a) Kündigung; b) Auflösung aus wichtigen Gründen; c) vorzeitige Pensionierung.
3 Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung durch: a) Ablauf einer befristeten Anstellung; b) Anspruch auf eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung; c) Erreichen der Altersgrenze am Ende des Semesters, in welchem die Lehrper- son das 65. Altersjahr vollendet; d) Tod.
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4 Im gegenseitigen Einvernehmen kann das Arbeitsverhältnis maximal bis zum Ende des auf die Vollendung des 70. Altersja hrs der Lehrperson folgenden Se- mesters verlängert werden. Bis zum 67. Altersjahr besteht ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung, sofern keine sachlichen Gründe im Sinne von § 13 Abs. 2 gegen eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses vorliegen.

§ 11 Kündig ung

1 Das unbefristete Arbeitsverhältnis kann seitens der Lehrperson und seitens der Anstellungsbehörde mit einer Kündigungsfrist von vier Monaten jeweils auf den

31. Januar und den 31. Juli jeden Jahres schriftlich gekündigt werden.

2 Beträgt die Dauer ei nes befristeten Arbeitsverhältnisses über zwei Jahre, kann es wie ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gekündigt werden.

§ 12 6 Kündigungsschutz

a) Verfahren
1 Die Anstellungsbehörde hat der Lehrperson vor der Kündigung das rechtliche Gehör zu gewä h ren.
2 Die Kündigung ist von der Anstellungsbehörde schriftlich zu begrü n den.
3 Bevor einer Lehrperson gekündigt werden kann, die nicht geeignet ist, ihren schulischen Auftrag zu erfüllen oder deren Leistung und Verhalten nicht befrie- digen, sind ihr die Beanstand ungen durch eine Beurteilung vorzuhalten und ihr ist eine Bewährungsfrist von mindestens einem Monat anzusetzen. Auf die An- setzung einer Bewährungsfrist kann verzichtet werden, wenn diese ihren Zweck nicht erfüllen kann.

§ 13 b) sachlicher Kündigungsschutz

1 Die Kündigung durch die Anstellungsbehörde darf nicht missbräuchlich sein nach den Bestimmungen des Obligationenrechts und setzt einen sachlich z u- reichenden Grund voraus.
2 Ein sachlich zureichender Grund liegt vor, wenn: a) eine Lehrperson längerfristig oder dauernd verhindert ist, ihren schulischen Auftrag zu erfüllen; b) eine Lehrperson nicht geeignet ist, ihren schulischen Auftrag zu erfüllen oder wenn ihre Leistung und ihr Verhalten nicht befried i gen; c) eine Lehrperson ihre Pflichten aus dem Arbeitsverhält nis schwer oder wi e- derholt verletzt hat; d) eine Lehrperson eine strafbare Handlung begangen hat, die nach Treu und Glauben mit der ordnungsgemässen Aufgabenerfüllung an der Schule nicht vereinbar ist; e) das zuständige Organ des Schulträgers die Zahl der Lehrer stellen vermindert und es nicht möglich ist, der Lehrperson eine andere, zumutbare Stelle a n- zubieten oder wenn die Aufgaben unter den Lehrpersonen neu verteilt we r- den und die Lehrperson nicht bereit ist, eine Stelle mit einem andern Au f- trag anzunehmen.
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§ 14 7 c) zeitlicher Kündigungsschutz

1 Die Anstellungsbehörde darf das Arbeitsverhältnis nicht kündigen: a) während sowie vier Wochen vor und nach einer mindestens elf Tage dauer n- den obligatorischen Dienstleistung; b) während eines unbesoldeten Urlaubs, der für eine freiwillige gemeinnützige Dienstleistung bewilligt worden ist; c) während der Schwangerschaft einer Lehrerin und in den 16 Wochen nach der Niede r kunft; d) während 30 Tagen im ersten Dienstjahr, während 90 Tagen ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr und während 180 Tagen ab sechstem Dienstjahr im Fall unverschuldeter ganzer oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall, sofern kein Kündigungsgrund gemäss § 13 Abs. 2 Bst. b bis d gegeben ist; e) solange der Anspruch auf Betreuungsurlaub best eht, längstens aber während sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Rahmenfrist zu laufen beginnt.
2 Ist die Kündigung vor Beginn einer Sperrfrist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis zum Beginn der Sperrfrist noch nicht abgelaufen, so wird die Kündigung s- fri st bis zum Ablauf der Sperrfrist unterbrochen.

§ 15 Auflösung aus wichtigen Gründen

1 Das Arbeitsverhältnis kann aus wichtigen Gründen jederzeit aufgelöst werden. Das rechtliche Gehör ist vor der Auflösung zu gewähren. Die Auflösung hat schriftlich und mi t Begrü n dung zu erfolgen.
2 Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumu t bar ist.

§ 16 8 Vorzeitige Pensionierung

1 Die Lehrpersonen können sich nach Vollendung des 59. Altersjahres unter Einhaltung der Kündigungsfrist jeweils auf Ende eines Semesters vorzeitig pe n- sioni e ren lassen.
2 Die Anstellungsbehörde kann eine Lehrperson nach Vollendung des 63. Alter s- jahres und im gegenseitigen Einvernehmen in den vorzeitige n Ruhestand verse t- zen.

§ 17 9 AHV - Ersatzrente

1 Der Regierungsrat kann Lehrpersonen, welche vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden, eine monatliche AHV - Ersatzrente gewähren, wenn sie nach Massgabe des Gesetzes über die Pensionskasse des Kantons Schwyz vom 21. Mai 2014 10 ganze Altersleistungen erhalten.
2 Die AHV - Ersatzrente kann frühestens ab Vollendung des 63. Altersjahres ge- währt werden und endet mit Erreichen des ordentlichen AHV - Rentenalters.
3 Die Höhe der AHV - Ersatzrente entspricht grundsätzlich de r maximalen AHV - Altersrente, multipliziert mit dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad beim Kanton während der letzten zehn Jahre vor der Pensionierung.
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4 Besteht ein Anspruch auf eine Viertelrente, eine halbe Rente oder eine Drei- viertelrente der Eidge nössischen Invalidenversicherung, entspricht die Höhe der AHV - Ersatzrente drei Vierteln, der Hälfte bzw. einem Viertel davon. Besteht ein Anspruch auf eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung, kann keine AHV - Ersatzrente gewährt werden. § 18 Folgen einer unzulässigen Kündigung oder Auflösung
1 Eine Kündigung, die von der Anstellungsbehörde während einer Sperrfrist nach

§ 14 ausgesprochen wird, ist nichtig und entfaltet keine Recht s wirkung.

2 Ist eine Kündigung missbräuchlich nach den Besti mmungen des Obligatione n- rechts, ist eine Kündigung ohne sachlich zureichenden Grund nach § 13 oder in Missachtung der Verfahrensvorschriften nach § 12 ausgesprochen worden oder ist eine fristlose Entlassung ohne wichtigen Grund nach § 15 erfolgt, entstehen finanzielle Ansprüche nach § 19, sofern die betroffene Lehrperson nicht wiede r- eingestellt wird. Hingegen kann in diesen Fällen kein Anspruch auf die Fortfü h- rung des Arbeitsverhältnisses abgeleitet werden.

§ 19 11 Abfindung und Entschädigung

1 Wird ein Arbe itsverhältnis auf Veranlassung der Anstellungsbehörde im gege n- seitigen Einvernehmen beendigt, wird eine Lehrperson vorzeitig in den Ruh e- stand versetzt oder kann einer Lehrperson bei einer Verminderung der Lehre r- stellen keine andere zumutbare Stelle angebot en oder bei einem benachbar - ten Schulträger vermittelt werden, erhält die betroffene Lehrperson eine Abfi n- dung.
2 Die Abfindung entspricht höchstens der Hälfte des letzten Jahreslohns und wird von der Anstellungsbehörde nach den Umständen des Einzelfal ls festg e- setzt. Berücksichtigt werden das Alter, die Dienstjahre und die persönlichen Verhältnisse der Lehrperson sowie der Grund, der zur Beendigung des Arbeit s- verhältni s ses geführt hat.
3 Ist eine Kündigung missbräuchlich nach den Bestimmungen des Obliga tione n- rechts, ist eine Kündigung ohne sachlich zureichenden Grund nach § 13 oder in Missachtung der Verfahrensvorschriften nach § 12 ausgesprochen worden oder ist eine fristlose Entlassung nach § 15 ohne wichtigen Grund erfolgt, hat die betroffene Lehrpers on Anspruch auf eine Abfindung nach Abs. 2 und auf eine zusätzliche Entschädigung, die höchstens dem letzten halben Jahreslohn en t- spricht. III. Rechte und Pflichten

§ 20 Besoldung und Versicherung

Lehrpersonen haben Anspruch auf Besoldung und werden gegen die wirtschaf t- lichen Folgen von Arbeitslosigkeit, Unfall, Invalidität, Alter und Tod vers i chert.
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§ 21 Ferien

1 Die Ferien der Lehrpersonen entsprechen grundsätzlich den Schu l ferien.
2 Die Lehrpersonen können während eines Teils der Ferien zur Weiterbildu ng und zur Teilnahme an Schulkonferenzen verpflichtet werden.

§ 22 12 Urlaub

1 Einer Lehrperson kann besoldeter oder unbesoldeter Urlaub gewährt werden, sofern der ordentliche Schulbetrieb s i chergestellt ist.
2 Während des besoldeten Urlaubes ist ein besti mmter Auftrag im Interesse der Volksschulen oder des Schulträgers zu erfü l len.
3 In den Vollzugserlassen werden die Zuständigkeit für die Gewährung von Ur- laub, der besoldete Kurzurlaub für persönliche Anlässe, der Mutterschaftsurlaub, der Urlaub bei Geburt oder Adoption eines Kindes sowie der Betreuungsurlaub geregelt.

§ 23 Organisationen, Mitwirkung

1 Die Verbandsfreiheit ist gewährleistet. Lehrpersonen können namentlich Org a- nisati o nen gründen und ihnen angehören.
2 Die Lehrerorganisationen und die einzeln en Lehrpersonen haben das Recht, in schulischen Angelegenheiten Vorschläge zu machen.
3 Die Lehrerorganisationen werden über Änderungen von Personalvorschriften vorzeitig informiert und haben das Recht, dazu Stellung zu nehmen.

§ 24 Personaldaten

1 Die Le hrperson kann Einsicht in ihre Personaldaten nehmen.
2 Sie kann verlangen, dass falsche persönliche Daten berichtigt und unvollstä n- dige ergänzt werden.

§ 25 Arbeitszeugnis

1 Die Lehrperson kann jederzeit von der Anstellungsbehörde ein Zeugnis verla n- gen, da s sich über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Leistung und Ve r halten ausspricht.
2 Die Angaben haben sich auf die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken, wenn es die Lehrperson verlangt.

§ 26 13 Weiterbildung

a) Grundsatz
1 Die Lehrperson hat Anspruch auf Weiterbildung und ist verpflichtet, regelm ä s - sig an Weiterbildungskursen teilzunehmen und obligatorische Kurse zu bes u- chen.
2 Obligatorische Weiterbildung kann vom Erziehungsrat, vom Schulrat oder vom Inspe k torat angeordnet werden.
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§ 26a 14 b) Begriffe

1 Die Weiterbildung dient der Erweiterung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Schulleitungen, Lehrpersonen und Schuleinheiten. Sie trägt zur Optimierung der Unterrichts - und Schulqualität bei.
2 Mit einer Zusatzausbildung erwe rben Lehrkräfte zusätzliche berufliche Qualif i- kationen.
3 Der Schulträger kann Lehrkräften unter besonderen Voraussetzungen eine Intensivweiterbildung gewähren.

§ 26b 15 c) Finanzierung

1 An die Kurskosten der Lehrerweiterbildung und der Intensivweiterbildu ng lei s tet der Kanton Beiträge.
2 Der Regierungsrat kann an die Kosten der Zusatzausbildung der Lehrpersonen Kantonsbeiträge ausrichten.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

§ 26c 16 d) Auftragsurlaub

1 Die Anstellungsbehörden kön nen Lehrkräfte zur Ausführung bestimmter Au f- träge vom Unterricht beurlauben.
2 Die Besoldung während des Urlaubs geht zu Lasten des Auftraggebers.

§ 27 Beratung

1 Der Kanton sorgt für ein professionelles Beratungsangebot im schulisch - pädagogischen Bereich, das von Lehrpersonen in Anspruch genommen werden kann.
2 Die Beratung kann vom Schulrat angeordnet werden.

§ 28 Aufgaben

a) Auftrag
1 Die Lehrpersonen erfüllen einen schulischen Gesamtauftrag, der durch die Bildungsziele, die Gesetzgebung der Volksschul en und die Leitideen des Schu l- trägers u m schrieben wird.
2 Die Lehrpersonen tragen gemäss den Bildungszielen die Verantwortung für die ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schüler. Sie verbinden den Unterricht mit Erziehung und leiten die Lernenden zu verant wortungsbewusstem und selbs t- ständigem Verhalten an.
3 Die Lehrpersonen unterstützen sich gegenseitig bei der Aufgabenerfüllung, arbeiten zusammen, beteiligen sich am Schulleben und wirken an der Schul - entwic k lung mit.
4 Die Lehrpersonen arbeiten mit den Er ziehungsberechtigten, Schulbehörden, Schulleitungen und Spezialdiensten zusammen. Sie unterstehen im Rahmen der Gesetzgebung dem Weisungsrecht der Vorgesetzten.
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§ 29 b) Arbeitszeit

Der Regierungsrat regelt den Umfang der persönlichen Arbeitsleistung der Leh r- personen in den Vollzugserlassen.

§ 30 c) Zusatzaufgaben

1 Die Lehrpersonen sind verpflichtet, ausnahmsweise und in zumutbarem Au s- mass Zusatzlektionen zu übernehmen. In den Vollzugserlassen werden die Ko m- pensation und die Vergütung der Zusatzlektionen geregelt.
2 Die Lehrpersonen haben nach Anordnung des Schulrates Spezialaufgaben zu übernehmen. Deren Abgeltung regelt der Schulträger.

§ 31 Nebenbeschäftigung

1 Die Lehrperson darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihre Aufgabene r- füllung beeinträchtig en kann.
2 Die Anstellungsbehörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen bewi l ligen.
3 In den Vollzugserlassen wird die Bewilligungspflicht, die Beanspruchung von Arbeitszeit und die Ablieferung von Entschädigungen und Besoldungsbeiträgen Dritter geregelt. § 32 Berufsgeheimnis
1 Die Lehrpersonen haben über Angelegenheiten zu schweigen, die ihnen b e- rufsbedingt zur Kenntnis gelangen und an denen ein öffentliches Geheimha l- tungsinteresse oder ein Persönlichkeitsschutzinteresse besteht oder die gemäss besonderer Vorschrift geheim zu halten sind. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach B e endigung des Arbeitsverhältnisses.
2 Nach den gleichen Grundsätzen dürfen schulische Akten und Daten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
3 Die Geheimha l tungspflicht gilt nich t: a) wenn die Gesetzgebung zur Anzeige oder zur Auskunft verpflic h tet; b) im Rahmen der Zeugnispflicht, wenn die Anstellungsbehörde zur Aussage ermächtigt.

§ 33 17 Geschenkannahme

1 Der Lehrperson ist es untersagt, für sich oder Dritte im Zusammenhang mit ihrer Aufgabenerfüllung Geschenke oder andere Vorteile zu fordern, anzunehmen oder versprechen zu lassen.
2 Ausgenommen sind Ehrungen oder sozialübliche Geschenke, sofern diese die Unabhängigkeit der Lehrperson nicht beeinträchtigen.
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§ 34 18 Verweis

1 Bei Arbei tspflichtverletzungen kann die Anstellungsbehörde einen Verweis aussprechen.
2 Sie klärt den Sachverhalt ab und gewährt der Lehrperson das rechtliche Gehör.
3 Erfolgt die Anhörung der Lehrperson oder der Verweis mündlich, ist dies zu protokollieren. IV. B esoldung

§ 35 19 Jahreslohn

1 Der Jahreslohn der vollbeschäftigten Lehrpersonen beträgt: Minimum Maximum Primarstufe (Kindergarten und Primarschule): 75 739 116 637 Sonderpädagogik, Sonder sch u lung: 82 466 126 997 Therapie: 82 466 126 997 Sekundarstuf e I: Die Schulträger reihen die Lehrkrä f te in eine dieser Lohnklassen ein. Massgebend für die Einreihung sind die vom R e gierungsrat nach der Art und Dauer der Ausbildung sowie der Funktion festzulegenden Richtpos i - tionen.
85 829
87 510
89 192
132 176
134 766
137 356
2 Der Regierungsrat regelt die Besoldung der Stellvertretungen und der Lehrper- sonen, die Schulleitungsaufgaben übernehmen, sowie die Zulagen auf der Se- kundarstufe I und für den Unterricht an mehrklassigen Abteilungen.
3 Die Lohnansätze gem äss Absatz 1 entsprechen dem Landesindex der Konsu m- entenpreise von 160.6 Punkten (Basisindex Dezember 1982 = 100).

§ 36 20 Lohnanstieg

1 Der Lohnanstieg vom Minimum zum Maximum erfolgt insgesamt in 18 Loh n- stufen von je 3 Prozent, und zwar jährlich bis und mit 15. Dienstjahr und a n- schliessend periodisch im 18., 21., 24. und 27. Diens t jahr.
2 Der Lohnanstieg erfolgt auf den 1. Januar des jeweiligen Dienstjahres.
3 Wenn es eine insgesamt ungünstige Entwicklung der Finanzhaushalte der Schulträger erfordert, kan n der Regierungsrat den Lohnanstieg nach Absatz 1 vorübergehend aussetzen und zu diesem Zweck bestimmen, dass das betreffe n- de Jahr nicht als Dienstjahr gemäss §§ 36 und 38 Abs. 3 ang e rechnet wird.
4 Die Anstellungsbehörde kann den Lohnanstieg nach Abs. 1 a ussetzen, wenn der Lehrperson eine Bewährungsfrist im Sinne von § 12 Abs. 3 angesetzt worden ist.
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§ 37 Dienstjahr

1 Lehrpersonen erfüllen das erste Dienstjahr im Schuldienst am 31. Dezember des Eintrittsjahres unabhängig vom Eintrittsdatum.
2 Ab dem zw eiten Dienstjahr entspricht ein Dienstjahr einem Kalenderjahr.

§ 38 21 Einreihung

1 Die Anstellungsbehörde reiht die Lehrpersonen in die Lohnstufen ein.
2 Für die Einreihung in die Lohnstufen sind die erfüllten Dienstjahre massg e- bend.
3 Als volle Dienstja hre zählen die Jahre, während denen eine Lehrperson unte r- richtet hat oder an der Volksschule therapeutisch tätig war. Der Regierungsrat regelt, inwieweit andere Tätigkeiten und Kindererziehung als Dienstjahre ang e- rechnet werden.
4 In Abzug gebracht werden die Jahre, während denen der Lohnanstieg gemäss § 36 Abs. 3 ausgesetzt war.

§ 39 Anpassung der Lohnansätze

Der Regierungsrat passt die Lohnansätze nach § 35 wie jene des Kantonspers o- nals der Teuerung an.

§ 40 Monatslohn

Das Jahresgehalt wird in zwölf Tei lbeträgen ausbezahlt. Vor jedem Monatsende wird ein Teilbetrag ausbezahlt.

§ 41 Spontanhonorierung

1 Der Bezirksrat bzw. der Gemeinderat kann für die Spontanhonorierung von Lehrpersonen einen Kredit in den Voranschlag aufnehmen, der 0.3 Prozent der Bruttol ohnsumme für alle Lehrpersonen des Schulträgers nicht überschreiten darf.
2 Ist der entsprechende Voranschlagskredit bewilligt, kann der Schulrat jenen Lehrpersonen, die sich durch aussergewöhnlich gute Leistungen auszeichnen, eine Spontanhonorierung ausri chten.

§ 42 22 Treueprämie

1 Wenn eine Lehrperson ihr fünftes Anstellungsjahr beim gleichen Schulträger erfüllt, wird ihr eine Treueprämie von 2 % des Jahreslohnes nach § 35 ausge- richtet. Nach je fünf weiteren erfüllten Anstellungsjahren wird ihr eine jewei ls um 1 % höhere Treueprämie ausgerichtet.
2 Endet das Arbeitsverhältnis einer anspruchsberechtigten Lehrperson zufolge Pensionierung, Arbeitsunfähigkeit oder Aufhebung der Stelle, so wird ihr die nächstfällige Treueprämie anteilmässig ausgerichtet.
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§ 43 Sozialzulagen

1 Die Lehrpersonen haben Anspruch auf Kinder - und Geburtszulagen nach dem Gesetz über Familienzulagen.
2 Die Lehrpersonen haben Anspruch auf eine Familienzulage nach Massgabe der Vollzugserlasse. Die Familienzulage entspricht derjenigen für das Kantonspers o- nal.

§ 44 Anteilmässige Besoldung

Ein anteilmässiger Besoldungsanspruch auf Leistungen nach den §§ 35, 40, 42 und 43 besteht, wenn: a) ein Teilpensum unterrichtet wird; b) das Arbeitsverhältnis nicht während des ganzen Kalenderjahres b e steht; c) w ährend eines Kalenderjahres ein unbesoldeter Urlaub bezogen wird.

§ 45 23 Lohnfortzahlung

In den Vollzugserlassen wird die Lohnfortzahlung geregelt während: a) militärischen und ähnlichen Dienstleistungen; b) Krankheit und Unfall sowie im Todesfall; c) Schwangersch aft und nach der Niederkunft; d) Urlaub bei Ge burt oder Adoption eines Kindes ; e) Betreuungsurlaub. V. Finanzierung

§ 46 Besoldungsaufwand

Die Schulträger kommen für den Besoldungsaufwand ihrer Lehrpersonen und Stellvertretungen, für die Versicherungsbeiträge de r Arbeitgeber sowie für die Überbrückung s rente bei vorzeitiger Pensionierung auf.

§ 47 24 Kantonsbeiträge

Die Beitragsleistung nach dem Volksschulgesetz setzt voraus, dass die Schultr ä- ger dieses Gesetz einhalten und die Anstellungsverträge mit den Lehrperso nen und Stellvertretungen sofort nach Abschluss dem zuständigen Departement einreichen. Der Regierungsrat kürzt oder verweigert die Beitragsleistungen, wenn die Beitragsvoraussetzungen nicht eingehalten werden.
§ 48 25
12 VI. Rechtsschutz

§ 49 Verwaltungsge richtliche Klage

1 Das Verwaltungsgericht entscheidet im Klageverfahren über die Verletzung von gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen den Schulträgern und den Lehrpersonen und Stellvertr e tungen.
2 Bevor die Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht wird, hat die klagende Partei der beklagten Partei ihre Forderung schriftlich anzumelden. Die beklagte Partei hat dazu innert 60 Tagen Stellung zu nehmen. Das Verwaltungsgericht tritt auf die Klage nur ein, wenn dieses Vorve rfahren durchgeführt oder auf seine Veranlassung nachgeholt wurde und wenn die beklagte Partei die Forderung nicht anerkennt.
3 Für Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30 000. -- werden den Parte i- en keine Kosten auferlegt.
4 Vorbehalten bleiben d ie Verfahrensregelungen bei Diskriminierungen im Erwerbsleben.

§ 50 Verjährung

Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis zwischen den Schulträgern und den Lehrpersonen verjähren mit Ablauf von fünf Ja h ren. VII. Übergangs - und Schlussbestimmungen

§ 51 Besitzsta ndgarantie

1 Die Schulträger reihen ihre Lehrpersonen mit dem Inkrafttreten diese s Erlasses auf den 1. Januar 2003 nach den neuen Lohnansätzen ein. Bei der Ei n reihung sind die nach neuem Recht anrechenbaren Dienstjahre massg e bend.
2 Ist die Jahresbesoldung nach neuem Recht geringer als nach altem Recht, wird der Besitzstand des Jahres 2002 (Grundgehalt, Jahreszulage, Dienstalterszul a- gen, Teuerungszulage) garantiert. Der nach altem Recht berechnete Betrag wird so lange ausgerichtet, bis die Besoldung nach ne u em Recht höher ist. § 51a 26 Übergangsbestimmung en zur Änderung vom 25. Mai 2022 a) Überbrückungsrenten
1 Überbrückungsrenten, welche vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung zuge- sprochen wurden, werden weiterhin nach altem Recht ausgerichtet.
2 Lehrperso nen, deren Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Jahren seit dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung endet, und welche die Voraussetzungen für eine Überbrückungsrente nach altem Recht erfüllen, behalten ihren An- spruch auf eine Überbrückungsrente.
S RSZ 1. 2 .20 23 13 § 51b 27 b) Treu e prämien Es besteht kein Anspruch auf eine rückwirkende Ausrichtung der Treueprämie für Lehrpersonen, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesände- rung bereits fünf Dienstjahre absolviert haben.

§ 52 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit I nkrafttreten diese s Erlasses wird die Verordnung über die Besoldung der Lehrkräfte an den Volksschulen vom 20. November 1968 28 au f gehoben.

§ 53 Änderung bisherigen Rechts

a) Die Verordnung vom 25. Januar 1973 über die Volksschulen 29 wird wie folgt geändert :

§ 39 1. Arbeitsverhältnis

Das Arbeitsverhältnis der Lehrer an den öffentlichen Volksschulen wird in einem besonderen Erlass geregelt.

§ 40 2. Lehrbewilligung

Der Erziehungsrat kann einem Bewerber, der über keinen anerkannten Ausbi l- dungsabschluss verfügt , ausnahmsweise eine Lehrbewilligung erteilen, sofern eine genügende Ausbildung nachgewiesen wird. Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.

§ 41 3. Verbot der Lehrtätigkeit

1 Der Erziehungsrat kann Lehrern, die ihre Verpflichtungen in schwer wiegender Weise missac htet, sich grober Verfehlungen schuldig gemacht oder sich den Anforderungen ihres Berufs nicht gewachsen gezeigt haben, die Lehrtätigkeit an den öffentlichen Volksschulen des Kantons unters a gen.
2 Die Lehrtätigkeit kann vom Erziehungsrat unabhängig von ein em Strafverfa h- ren und einer allfälligen Nebenstrafe im Sinne von Art. 51 des Schweizerischen Strafgesetzb u ches untersagt werden.
3 Auf Gesuch hin kann der Erziehungsrat dem Lehrer die Lehrtätigkeit wieder bewilligen, wenn dieser glaubhaft macht, dass die U rsachen entfallen sind, die zum Verbot der Lehrtätigkeit geführt haben. §§ 42 bis 48 werden aufgehoben

§ 49 8. Weiter - und Zusatzausbildung

a) Begriffe
1 Die Weiterbildung dient der Erweiterung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Lehrkräfte. Sie erneuert und vertieft die Unterrichtspraxis.
2 Mit einer Zusatzausbildung erwerben Lehrkräfte zusätzliche berufliche Qualif i- kationen.
3 Der Schulträger kann Lehrkräften unter besonderen Voraussetzungen eine Intensivweiterbildung g e währen. Abs. 4 und 5 werden aufgeh oben.
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§ 50 b) Finanzierung

1 Die Kurskosten der obligatorischen Lehrerweiterbildung und der Intensivwe i- terbildung trägt der Kanton. An die Kurskosten der freiwilligen Weiterbildung der Lehrer leistet der Kanton Beiträge. Die Kursspesen tragen die Teilneh mer.
2 Der Regierungsrat kann an die Kosten der Zusatzausbildung der Lehrer Ka n- tonsbeiträge ausrichten.
3 Im Übrigen regelt der Erziehungsrat die Einzelheiten der Weiter - und Zusat z- ausbildung.

§ 51 c) Auftragsurlaub

1 Die Anstellungsbehörden können Lehrkr äfte zur Ausführung bestimmter Au f- träge vom Unterricht beurlauben.
2 Die Besoldung während des Urlaubs geht zu Lasten des Au f traggebers. §§ 52 - 54 werden aufgehoben.

§ 56 Abs. 2

2 Er stellt die Lehrer und das übrige Personal der Schule an, soweit die Anste l- lungskompetenz nicht dem Schulrat oder der Schulleitung übertragen worden ist.

§ 59 Abs. 2

2 Er weist nach Anhören der Lehrerschaft den Lehrern ihre Klassen oder Abte i- lungen zu. Ihm obliegen ferner alle weiteren Aufgaben, die nicht einem andern Organ des S chulträgers zugewiesen sind. b) Das Gesetz vom 29. Oktober 1969 über die Organisation der Gemeinden und Bezirke 30 wird wie folgt geändert:

§ 60

1 Der Gemeinderat stellt die Lehrer an. Er hört vorher den Schulrat an.
2 Der Gemeinderat kann die Anstellungskomp etenz ganz oder teilweise dem Schulrat oder der Schulleitung übertragen.
3 Die Anstellungsvoraussetzungen, das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Lehrer richten sich nach den kantonalen Vorschriften.

§ 54 31 Referendum, Publikation

1 Dieses Gesetz unte rliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kanton s- verfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsam m- lung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

§ 55 Inkrafttreten

Diese s Gesetz tritt am 1. Januar 2003 32 in Kraft.
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1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
20 - 306 mit Änderungen vom 19. Mai 2004 (PensionskassenV, GS 20 - 567 ) , vom 24. Juni 2004 ( GS 20 - 575 ) , vom 19. Oktober 2005 (V über die Volksschule, GS 21 - 38b) , vom 28. März 2012 (GS 23 - 29) , vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23 - 97) , vom 21. Mai 2014 (Pensionskassengesetz, GS 24 - 7b) , vom 25. Oktober 2017 (GOG, GS 25 - 10l ) , vom 28. Apr i l 2021 (GS 26 - 47) und vom 25. Mai 2022 (PG, 26 - 79c) .
2 Abs. 2 in der Fassung vom 25. Mai 2022.
3 SRSZ 145.110.
4 Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom 2 8 . März 2012 ; Abs . 2 neu eingefügt am 25. Oktober 2017.
5 Abs. 3 B st. c in der Fassung vom und Abs. 4 neu eingefügt am 25. Mai 2022.
6 Abs. 3 in der Fassung vom 25 . Mai 2022.
7 Abs. 1 Bst. d in der Fassung vom und Bst. e neu eingefügt am 25. Mai 2022.
8 Abs. 1 in der Fassung vom 19. Mai 2004; Überschrift Untergliederung aufgehoben am 25. Mai

2022.

9 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 und 4 neu eingefügt am 25. Mai 2022 .
10 SRSZ 145.210.
11 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 2 8 . März 2012.
12 Abs. 3 in der Fassung vom 25. Mai 2022.
13 Überschrift in der Fassung vom 19. Oktober 2005.
14 Neu eingefügt am 19. Oktober 2005.
15 Neu eingefügt am 19. Oktober 2005.
16 Neu eingefügt am 19. Oktober 2005.
17 Überschrift und Abs. 2 in der Fassung vom 25. Mai 2022.
18 Abs. 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 25. Mai 2022 .
19 Abs. 3 in der Fassung vom 2 8 . März 2012 ; Abs. 1 in der Fassung vom 28. April 2021 ; Abs. 2 in der Fassung vom 25. Mai 2022 .
20 Abs. 4 neu eingefügt am 2 8 . März 2012 .
21 Abs. 4 neu eingefügt am 24. Juni 2004.
22 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 2 5. Mai 2022 .
23 Fassung vom 25. Mai 2022.
24 Fassung vom 19. Oktober 2005.
25 Aufgehoben am 19. Oktober 2005.
26 Neu eingefügt am 25. Mai 2022.
27 Neu eingefügt am 25. Mai 2022.
28 GS 15 - 559.
29 SRSZ 611.210.
30 SRSZ 152.100.
31 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
32 Abl 2002 2118; Änderung en vom 19. Mai 2004 und vom 24. Juni 2004 am 1. Januar 2005 (Abl 2004 1418, 1530) , vom 19. Oktober 2005 am 1. August 2006 (Abl 2006 1058) , vom 28. März 2012 am 1. August 2013 (Abl 2012 1538) , vom 17. Dezember 2013 a m 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) , vom 21. Mai 2014 am 1. Januar 2015 (Abl 2014 1906 ) , vom 25. Oktober
2017 am 1 . Juli 2018 (Abl 2018 498 ) , vom 28. April 2021 am 1. Januar 2022 (Abl 2021
2420) und vom 25. Mai 2022 a m 1. Januar 2023 (Abl 2022 3081) in Kraft getr e ten.
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