Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Linthkanal (772.423)
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Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Linthkanal

(Vom 14 . Juni 2010) Die Fischereikommission für den Zürichsee, Linthkanal und Walensee, gestützt auf die Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee vom

10. September 1993,

2 beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Fischerei im Linthkanal.
2 Die Kantone signalisieren Kanalanfang und Kanalende.

II. Fisch ereiberechtigungen

§ 2 Linthkanalpatente

1 Das Linthkanalpatent wird als Jahres - oder Tagespatent abgegeben. Es berech- tigt Personen ab 12 Jahren zur Angelfischerei. Massgebend ist das Kalen derjahr, in dem das 12. Altersjahr vollendet wird.
2 Jahrespatente gelten für ein Kalenderjahr. Sie können beim Sekret ariat der Fischereikommission bezogen werden. Für den Erwerb von Jahrespatenten ist ein Sachkundenachweis erforderlich.
3 Das Sekretariat der Fischereikommission bestimmt in Absprache mit den Fach- stellen d er Konkordatskantone weitere Ausgabestellen für Tagespatente und regelt die Abgabemodalitäten.

§ 3 Patentgebühren

1 Die Patentgebühren betragen bei Wohnsitz:
a) in einem Vertragskanton: Jahrespatent Fr. 150. -- , Tagespatent Fr. 30.--
b) in einem anderen Kanton: Jahrespatent Fr. 250. -- , Tagespatent Fr. 30.--
c) im Ausland: Jahrespatent Fr. 300. -- , Tagespatent Fr. 30. --
2 Ju gendliche bis 16 Jahre bez ahl en für das Jahres patent die hal ben Pat entge- bühren. Ma ssgebend ist das Kal enderj ahr, in dem das 16. Altersj ahr vollendet wird.
3 Die Aus gabeste llen für Tagespatente können zusätz lich zu d en Patentg ebühren tent erheben.
Fischereiberechtigte können Kinder und Jugendliche bis zum vollende ten 12. Altersjahr an ihrer Stelle und unter ihrer Aufsicht fischen lassen. Gefangene Fische werden der Fangzahl der fischereiberechtigten Person zugerechnet und müssen in deren Fangstatistik eingetragen werden. III. Erlaubte Gerätschaften

§ 5 Fanggeräte und Hilfsmittel

1 Für die Fischerei sind folgende Fanggeräte und Hilfsmittel erlaubt: a) eine Angelrute; b) höchstens zwei Köder; c) natürliche und künstliche Köder mit maximal zwei Anbissstellen pro K öder (ein Einfach- oder ein Mehrfachhaken gilt als eine Anbissstelle); d) tote Köderfische, Köderfisch- Imitationen (Löffel, Spinner, Wobler, Gummif i- sche und in ihrer Wirkung vergleichbare Köder) sind nur in der Zeit vom 1. Februar bis zum 30. September erlaubt; e) Feumer (Kescher) zum Anlanden gefangener Fische;
f) Fanggeräte zum Köderfischfang gemäss § 7.
2 Das Anfüttern der Fische ist verboten.

§ 6 Widerhaken

Das Verwenden von Widerhaken ist verboten.

§ 7 Köderfische

1 Das Verwenden lebender Köderfische ist verboten. Als tote Köderf ische dür fen nur Fische verwendet werden, die aus dem Linthkanal, Zürichsee oder Walensee stammen.
2 Das Verwenden von Köderfischreuse oder Köderfischflasche sowie einem Senk- netz mit einer maximalen Netzfläche von 1 m 2 ist nur Inhabern von Jahrespaten- ten erlaubt.
3 Köderfische dürfen nur für den Eigenbedarf gefangen werden.

IV. Schonbestimmungen

§ 8 Schonzeiten

Es gelten folgende Schonzeiten: a) Forelle: 1. Oktober bis 31. Januar; b) Äsche: 1. Februar bis 31. Mai;
Die gefangenen Fische müssen von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse folgende Mindestmasse aufweisen: a) Forelle: 32 cm; b) Äsche: 32 cm; c) Felchen: 25 cm.

§10 Fangzeiten

Im Linthkanal darf gefischt werden: a) während der Sommerzeit : von 04.00 Uhr bis 23.00 Uhr; b) während der übrigen Zeit : von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr.

§ 11 Fangzahlbeschränkung

1 Fischerinnen und Fischer dürfen an einem Tag höchstens vier Forellen oder Äschen sowie höchstens sechs Felchen fangen.
2 Fischerinnen und Fischer dürfen in einem Kalenderjahr höchstens 100 Edelf i- sche (Forellen, Äschen und Felchen) fangen.

§ 12 Schongebiete

Die Fischereikommission kann Schongebiete festlegen. Sie setzt die Fischereibe- rechtigten in geeigneter Weise darüber in K enntnis.

§ 13 Watverbot

Das Waten ist vom 1. November bis 30. April verboten.

V. Rechte und Pflichten der Berechtigten

§ 14 Ausweispflicht

Die Fischereiberechtigung, die Fischfangstatistik sowie ein amtlicher Ausweis sind bei der Fischereiausübung stets mi tzuführen und den Aufsichtsor ganen vorzuweisen.

§ 1 5 Statistikpflicht

1 Der Inhaber eines Linthkanalpatentes hat jeden gefangenen Fisch unverzüglich (bevor weitergefischt wird) in die Fangstatistik einzutragen.
2 Die Fangstatistik ist nach Ablauf der Gülti gkeit des Patentes, spätestens Ende Februar des nächsten Jahres, dem Sekretariat der Fischereikommission einz u- reichen. Nicht eingereichte Fangstatistiken können kostenpflichtig gemahnt werden.
Der Fang markierter Fische ist unter Angaben von Länge, Gewicht, Fang datum und –ort der Patentausgabestelle, der kantonalen Fischereiverwaltung oder der Fischereiaufsicht sofort zu melden. Die Marke ist der Meldung beizulegen.

VI. Aufsicht und Bewirtschaftung

§ 1 7 Fischereiaufsicht

1 Die Organe der Fischereiaufsicht sind: a) die Leiterin oder der Leiter der zuständigen Stelle des Kantons und ihre oder seine Stellvertretung; b) die kantonalen Fischereiaufseherinnen und - aufseher; c) die kantonalen Wildhüterinnen und Wildhüter; d) die von den Kantonen z ugelassenen privaten Fischereiaufseheri nnen und Fischereiaufseher.
2 Die Aufsichtsorgane nach § 17 Abs. 1 Bst. a bis c üben die Fischerei aufsicht ohne Rücksicht auf die Kantonsgrenzen entlang des ganzen Kanals aus.
3 Den Aufsichtsorganen sind alle für die Fischereiaufsicht sachdienlichen Aus- künfte zu erteilen sowie Ausweise, Patente, Statistiken, Gerätschaften, Behäl t- nisse und gefangene Fische auf Verlangen vorzuweisen. Sie können unberechtigt gefangene Tiere sowie verbotene Hilfsmittel und Gerätschaften beschlagnahmen.
4 Die Aufsichtsorgane weisen sich bei Amtshandlungen aus.

§ 1 8 Besondere Bewirtschaftungsmassnahmen

Die Fischereikommission und die Kantone können für Laichfischfänge, Bestan- desregulierungen oder Forschungszwecke von den Schutzbestimmungen abwe i- chen sowie unter ihrer Aufsicht besondere Fanggeräte zulassen. VII. Schlussbestimmungen

§ 1 9 Inkrafttreten

Diese Ausführungsbestimmungen treten nach Genehmigung durch das Eidge- nössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation am

1. Ja nuar 2011 in Kraft.

§ 20 Aufhebung

Mit Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen werden die Ausführungsbe- stimmungen über die Fischerei im Linthkanal vom 5. November 1994 samt den darauf beruhenden Beschlüssen aufgehoben.
Die Ausführungsbestimmungen sind in den Gesetzsammlungen der Kantone Schwyz, Glarus und St. Gallen zu veröffentlichen.
1 GS 22 -138 .
2 SRSZ 772.421.1.
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