Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee
(Vom 13. Juli 2007) Die Fischereikommission für den Zürichsee, Linthkanal und Walensee, gestützt auf die Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee vom
10. September 1993,
2 beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
1 Diese Ausführungsbestimmungen gelten für die Fischerei im Zürichsee und Obersee.
2 Mit Ausnahme der §§ 11, 13 und 14 gel ten diese Bestimmun gen auch für die privaten Fischereirechte Frauenwinkel und Wurmsbach (Anhang I).
§ 2 Fischereiausübung
1 Fische dürfen nur mit Netzen, Garnen, Reusen und Angelgerät gefangen wer- den. Krebse dürfen nur mit besonderer Bewilligung der Kanton e gefangen wer- den.
2 Angelgeräte sind dauernd zu beaufsichtigen.
3 Mit Angelgeräten dürfen Fische nur in der Mundregion gefangen werden.
§ 3 Fischeinsatz
Der Fischeinsatz ist der Fischereikommission und den Kantonen vorbehal ten. B. Schutzbestimmungen
§ 4 3 Schonzeiten
Es gelten folgende Schonzeiten: - Forellen 1. Oktober bis 25. Dezember - Seesaibling 1. Oktober bis 25. Dezember - Äsche 1. Januar bis 30. April - Felchen (alle Rassen) 20. November bis 31. Dezember
Die gefangenen Fis che müssen von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanz- flosse folgende Mindestlängen aufweisen: - Forellen 40 cm - Seesaibling 25 cm - Äsche 32 cm - Felchen (alle Rassen) 25 cm
§ 6 Schon- und Sperrgebiete
Die Schon- und Sperrgebiete sind aus Anhang II ersichtlich.
§ 7 Sonderfänge
Die Fischereikommission und die Kantone können für Laichfischfänge, Bestan- desregulierungen oder Forschungszwecke von den Schutzbestimmungen ab- weichen sowie unter ihrer Aufsicht besondere Fanggeräte zulassen. Laichfisch- fänge werden durch das Sekretariat im Auftrag der Fischereikommission ange- ordnet. Laichfischfänge dürfen nur mit von der Fischereiaufsicht plombier ten Geräten durchgeführt werden.
§ 8 Köderfisch- Verwendung
1 Die Verwendung lebender Köderfische ist verboten.
2 Als Köderfische dürfen nur Arten verwendet werden, die in § 5 nicht genannt sind und die aus dem Zürichsee und Obersee stammen.
§ 9 Köderfischfang
1 Die Verwendung von Köderfischreuse oder Köderfischflasche sowie einem Senknetz mit einer maximalen Netzfläche von 1 m2 ist nur Patent inhabern erlaubt.
2 Köderfische dürfen nur für den Eigenbedarf gefangen werden.
C. Angelfischerei
§ 10 5 Freiangelfischerei
Vom Ufer aus darf ohne Patent mit einer Angelrute oder einer Schnur mit ei nem einzigen Köder mit einfachem Haken ohne Widerhaken gefischt werden. Erlaubt sind na türliche Köder, Lebensmittel sowie künstliche Fliegen. Ausgenommen sind Köderf ische. Fliegen dürfen maximal Hakengrösse 8 aufweisen.
1 Die Kantone geben folgende Patente ab: a) Ufer - und Boots patente für ihr Kantonsgebiet. b) Jahres -Zusatzpatent „Zürichsee+“. Dieses Patent berechtigt zur Fi scherei im Zürichsee und Obersee (ohne private Fischereirechte). Die Kantone legen die Ausgabemodalitäten und den Preis in gegenseitiger Absprache fes t. c) Gast -Jahrespatent. Dieses Zusatzpatent berechtigt den Bootsfischer dazu, einen Gast unter seiner Aufsicht ohne zusätzliches Gerät bei gleich bleiben- den Tages fanglimiten mitfischen zu lassen.
2 Personen vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 16. Altersjahr erhalten Patente aller Kategorien zu einem reduzierten Preis. Bis zum vollendeten 14. Altersjahr dürfen sie vom Boot aus nur in Begleitung eines erwachsenen Patent- inhabers fischen.
§ 12 Fanggeräte und Hilfsmittel
Für die patentpflichtige Fischerei s ind folgende Fanggeräte und Hilfsmittel erlaubt: a) ein Köder pro Schnur/Zügel (Ausnahme: Hegene); b) höchstens drei Einzel - oder Mehrfachhaken pro Köder; c) Mehrfachhaken (Zwillinge und Drillinge) ohne Widerhaken; d) die Hegene mit höchstens fünf Ködern mit Einfachhaken; e) Feumer (Kescher); f) Fischortungsgeräte; g) Fanggeräte für den Köderfischfang gemäss § 9.
§ 13 6 Beschränkung der Fanggeräte
Für die patentpflichtige Fischerei dürfen verwendet werden (pro Fischerei - berec htigten): a) Für die Uferfischerei: Zwei Ruten oder Schnüre (keine zusätzliche Frei - angel). b) Vom stehenden Boot: Drei Ruten oder Schnüre. c) Bei der Schleppangelfischerei: Zehn Köder. Der Abstand von seitlichen Auslegern (Seehunde u.Ä.) zum Boot darf höchstens 40 m betragen; seitl i- che Ausleger dürfen vom kalendarischen Sonnen aufgang bis Sonnenunter- gang eingesetzt werden. Die Verwendung von seitlichen Auslegern ist im Seegebiet unterhalb der Linie vom Schiffsteg Zürichhorn bis zur Schiffswerft Wollishofen nur vom 1. Novem ber bis 31. März erlaubt. Die Verwendung von Tiefseeschleike, Downrigger, Unterwasserseehund und in der Wirkung ver- gleichbaren Geräten ist gemäss Tabelle in Anhang III geregelt. Gemäss Art.
53 Abs. 1 und 2 lit. c der Binnenschifffahrtsverordnung dürfen Schiffe, die mit der Schleppangel fischen, in der inneren Uferzone parallel zum Ufer fah- ren.
Angelfischer dürfen pro Tag höchstens folgende Anzahl Fische fangen: Forellen 4 Stück Felchen (alle Arten) 10 Stück Seesaibling 10 Stück Hecht 5 Stück Egli 50 Stück
§ 15 Behandlung gefangener Fische
Unt ermassige Fische oder solche, die während ihrer Schonzeit gefangen wer den, sind sofort sorgfältig und mit nassen Händen ins Gewässer zurückzuset zen.
§ 16 Fischereizeiten
Die Angelfischerei ist erlaubt: - während der Sommerzeit von 04.00 -23.00, - während der Winterzeit von 05.00 -22.00.
§ 17 Ausweispflicht
Die Fischereiberechtigung sowie ein persönlicher Ausweis sind beim Fi schen stets mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlan gen vorz uweisen.
§ 18 Fangstatistik
Die Fischer führen gemäss Weisung der Kantone eine Fangstati stik.
§ 19 Rücksichtnahme
Angelfischer haben von ausgelegten Berufsfischer -Netzen einen Abstand von
50 Metern einzuhalten. Der Berufsfischer hat das Platzvorr echt vor dem Angel - fischer.
§ 20 Sachkundenachweis
Bewerber für eine Bewilligung zur Netzfischerei müssen einen Sachkundenach- weis erbringen. Die Fischereikommission legt die Anforderungen fest.
§ 21 Zahl der Bewilligungen
1 Die Kantone erteilen höchstens f olgende Berufsfischerei -Bewilligungen: - Zürich: 12 - Schwyz 8 - St. Gallen 4
2 Die erteilten Bewilligungen werden der Fischereikommission mitgeteilt.
Die Berufsfischer führen gemäss Weisung der Kantone eine tägliche Fangstati s- tik. Die Formulare sind jeden Monat an den zuständigen Fischereiaufseher abz u- liefern.
§ 23 Gehilfen, Stellvertretung
1 Die Kantone können Gehilfen des Berufsfischers die Berechtigung zur Mithi lfe bei der Fischerei erteilen. Der Gehilfe darf die Fischerei nur in Beglei tung des Berufsfischers ausüben. Für Auszubildende können die Kantone Aus nahmen von dieser Regelung gewähren.
2 Der zuständige Fischereiaufseher kann auf Gesuch hin nach Rücksprache mit dem Sekretariat der Fischereikommission in begründeten Fäll en eine zeitlich befristete Stellvertretung bewilligen oder bei unhervorges ehener Abwesenheit des Berufsfischers, dessen Gehilfen oder einem anderen Berufsfischer das Ei n- holen der Geräte gestatten.
§ 24 Fischereizeiten
1 Das Heben und Setzen der Reusen und Netze ist vorbehältlich besonderer Einschränkungen erlaubt: - während der Sommerzeit von 03.00 -23.00, - während der Winterzeit von 05.00 -22.00.
2 Geräte, die infolge ungünstiger Witterung nicht während der zugelassenen Zeit gehoben werden können, sind so bald als möglich zu heben. Der zuständige Fischereiaufseher ist unverzüglich darüber zu informieren.
3 Netze sind vom 1. Mai bis 31. Oktober täglich, in der übrigen Zeit mindestens alle zwei Tage zu leeren.
§ 25 Zugelassene Fanggeräte
1 Die Berufsfischerei darf folgende von der Fischereiaufsicht plombierte Fang- geräte verwenden: a) Grundnetze, höchstens 2.5 m hoch und 90 m lang, b) Schwebnetze, höchstens 10 m hoch und 90 m lang, c) Treibnetze, höchstens 2.5 m hoch und 90 m lang, Maschenweite mindes- tens 32 mm , d) Zuggarn, unter von der Fischereikommission festzulegenden Bedingungen.
2 Andere Geräte (ausser dem Feumer, Fischortungsgerät, GPS und Radar) dür fen nur mit besonderer Bewilligung der Fischereikommission verwen det werden.
3 Weitere Bestimmungen zum E insatz der Geräte werden durch die Sachbear - bei ter der Konkordatskantone besonders geregelt.
4 Berufsfischergeräte dürfen nur durch Berechtigte ausgelegt und gehoben wer- den.
§ 26 Netz - und Reusenmarkierungen
Die Gerätschaften sind gemäss Vorgaben in Anhang IV deutlich zu marki eren.
Mit Netzen gefangene Fische, die nicht mehr lebensfähig sind, sind anzula nden und zu töten.
§ 28 Beizug der Berufsfischer
Die Berufsfischer können zur Mithilfe bei Bewirtschaftungsmassnahmen ver- pflichtet werden. E. Schlussbestimmungen
§ 29 Inkraftsetzung
Diese Ausführungsbestimmungen treten nach Genehmigung durch das Eidge- nössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK 7 auf den 1. Januar 2008 in Kraft. 8
§ 30 Aufhebung
Mit Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen werden die Ausführungsb e- stimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee vom 5. N ovember
1994 aufgehoben. 9
§ 31 Veröffentlichung
Die A usführungsbestimmungen werden in den Gesetzessammlungen der Kant o- ne Zürich, Schwyz und St. Gallen veröffentlicht.
Kantonsgrenzen, Sonderrechte und Schongebiete im Zürichsee und Obersee
A. Netzsperrgebiet Stadt Zürich B. Netzsperrgebiet und Schongebiet bei der Linthkanalmündung
Zeitliche Zulassung von Tiefseeschleike, Downrigger, Unterwasserseehund und Schlüchli
1.1.
bis
30.4.
1.5.
bis
30.9.
1.10.
bis
19.11.
20.11.
bis
31.12.
Tiefer Seeteil*, ausserhalb der 300 m -Uferzone: Sonnenauf gang bis Sonn enuntergang erlaubt erlaubt erlaubt erlaubt Netzsperrgebiet Stadt Zürich: Sonnenau fgang bis Sonnenuntergang erlaubt erlaubt erlaubt erlaubt Übriges Seegebiet, Montag -Freitag: 09.00 bis 16.00, vom 20.11. bis 31.12.
09.00bis 14.00 Uhr
- erlaubt - erlaubt Übriges Seegebiet, Samstag und Sonn tag: Samstag 09.00 bis Sonnenunte rgang; Sonntag Sonnenaufgang bis 16.00, vom 1.10. bis 31.12. : bis 14.00 Uhr - erlaubt erlaubt erlaubt * Als tiefer Seeteil gilt der Seeteil zwischen der Linie Steg der ZSG Uetikon- Hafenanlage Rietliau und der Linie Seewasserpumpwerk Tiefenbrunnen- Stadtgrenze Zürich/Kilchberg.
A. Grundnetz -Markierungen Die Grundnetz -Sätze sind an den Enden mit einem leichten, rot -weisse n Kuns t- stoff -Schwimmkörper mit einem Volumen von mindestens 5 l zu signalisieren. Netzenden, welche näher als 50 m am Ufer liegen, müssen nicht markiert wer- den. Die rot -weisse Farbaufteilung der Schwimmkörper ist horizontal oder vert i- kal anzubringen. Die S chwimmkörper sind mit den Initialen des Berufsfischers zu versehen. B. Schwebnetz -Markierungen Schwebnetz -Sätze sind an den Enden mit einem leichten, rot -weissen Kuns t- stoff -Schwimmkörper mit einem Volumen von mindestens 5 l zu markieren. Bei mehr als 5 zusammengehängten Netzen ist der Satz in der Mitte mit einem rot - weissen mindestens 5 l grossen Schwimmkörper zu markieren. Die rot -weisse Aufteilung ist diagonal über den Schwimmkörper anzubringen. Die Schwim m- körper sind mit den Initialen des Berufsfischers zu versehen.
1 GS 21 -167 mit Änderungen vom 16. Juni 2017 (GS 25 -11) . Mittelmarkierung Bei mehr als 5 zusam meng ehängten Netzen: ein mindestens
5-l-Schwimmkörper, rot- weiss diag o- nal, in der Mitte des Satzes Mindestens 5 - l - Schwimmkö r per, rot- weiss diagonal
50 m Ufer Mindestens 5-l-Schwimmkö rper, rot- weiss horizo ntal/vertikal Mindestens 5 - l - Schwimmköper, rot- weiss horizo ntal/vertikal
3 Fassung vom 16. Juni 2017.
4 Fassu ng vom 16. Juni 2017.
5 Fassung vom 13. November 2008; in Kraft getreten am 1. Januar 2009.
6 Bst. c in der Fassung vom 16. Juni 2017.
7 Vom Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation am 18. Oktober
2007 genehmigt.
8 Änderungen vom 16 . Juni 2017 am 1. Januar 2018 (Abl 2017 2643) in Kraft getreten
9 GS 19 -12.
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