Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee (772.311)
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Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee

(Vom 23. Mai 1996) Die Konkordatskommission, gestützt auf § 20 des Konkordates über die Fischerei im Zugersee vom 1. April
1970, 2 erlässt folgende Ausführungsbestimmungen:

I. Allgemeines

§ 1 Grundsatz

Die Ausübung der Fischerei im Zugersee hat nach diesen Ausführungsbestim- mungen und den besonderen Erlassen der Konkordatskommission zu erfolgen. Dies gilt auch für die auf dem Zugersee liegenden Privatfischenzen.

§ 2 3 Fischereiberechtigung

1 Die Berechtigung zum Fischfang im Zu gersee wird unter Vorbehalt der Freian- gelfischerei durch ein Patent erworben. Dieses gilt für das im Patent be- zeichnete Gebiet und ist auf der Person zu tragen.
2 Die Konkordatskommission kann die Zahl der Netzfischer im Interesse eines nachhaltigen Fischereiertrages und zwecks Verbesserung der wirtschaftlichen Existenz der Berufsfischerbetriebe beschränken.

§ 3 4 Fischfangstatistik

1 Die Fangergebnisse sind nach Art, An zahl und Gewicht in die Fangstatistik einzutragen.
2 Die Berufsfischer haben die Fänge täglic h einzutragen. Die Fangstatistik ist am Ende eines jeden Monates innert 14 Tagen der Geschäftsstelle des Konkordates einzureichen.
3 Für die Angelfischerinnen und Angelfischer gelten die mit der Patentausgabe bekannt gegebenen Regelungen.

§ 4 Befugnisse der Aufsichtsorgane

1 Die Aufsichtsorgane sind befugt, zum Zwecke der Kontrolle Fische, Gerätschaf- ten, Behälter, Taschen und Fahrzeuge der Fischer zu überprüfen.
2 Verbotene oder widerrechtlich eingeset zte Fanggeräte und damit erzielte Fänge

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 5 Örtliche Fangeinschränkungen

1 Vor öffentlichen Badeanlagen und je 50 m seitlich davon, im Abstand von
100 m vom Ufer aus gemessen, ist die Fangausübung während des Badebetrie- bes verboten. Ist die mit Bojen markierte Sperrfläche kleiner, gilt das Fangverbot nur für diese kleinere Fläche.
2 Geschlossene Uferpflanzenbestände dürfen nur für das Setzen von Bären, das Erstellen von Fachanlagen sowie für Besatzmassnahmen betreten und befahren werden. Dabei ist die Vegetation bestmöglichst zu schonen.

§ 6 Zeitliche Fangeinschränkungen

1 Die Ausübung des Fisch- und Krebsfanges ist verboten: a) vom 1. März bis 31. Oktober in der Zeit von 23.00 bis 03.00 Uhr; b) vom 1. November bis Ende Februar in der Zeit von 20.00 bis 05.00 Uhr.
2 Vom 1. Mai bis 31. Oktober dürfen mit Ausnahme der Trappnetze keine Netze gesetzt werden: a) von Samstag 12.00 bis Sonntag 15.00 Uhr; b) an den staatlich anerkannten Feiertagen von 09.00 bis 15.00 Uhr.
3 An Sonntagen dürfen nur Trappnetze und Bären gehoben werden.

2. Schonbestimmungen

§ 7 5 Schonzeiten

Für Fische und Krebse der nachgenannten Arten gelten folgende Schonzeiten: Forelle 1. Oktober bis 25. Dezember Rötel 1. Oktober bis 31. Dezember Felchen 1. November bis 15. Januar Hecht 1. März bis 30. April Krebs ganzjährig

§ 8 6 Fangmindestmasse

Für Fische der nachgenannten Arten gelten folgende Mindestfangmasse: Forelle 40 cm Rötel 22 cm Felchen 28 cm Hecht 50 cm Egli (Barsch) 15 cm Aal 50 cm
1 Mit Angelgerätschaften gefangene Tiere, die unter die Schonbestimmungen fallen, sind unverzüglich mit aller Sorgfalt ins Gewässer zurückzuversetzen.
2 Der Fang von Krebsen erfordert eine Be willigung der Geschäftsstelle. Diese legt die Bedingungen und Auflagen fest.

§ 10 8 Platzvorrecht

Der Berufsfischer mit dem grösseren Fanggerät hat das Platzvorrecht gegenüber dem Angelfischer.

3. Fanggeräte und Fangmethoden

a) der Berufsfischer

§ 11 Zulässige Netze und Bären

1 Für die Netz- und Bärenfischerei können Gerätschaften mit folgenden Dimen- sionierungen bewilligt werden: Fanggerät max. max. Mindest- Anzahl Netze pro Satz Länge Höhe Maschen- Anzahl Sätze pro Kanton [in m] [in m] weite [i n mm] Anzahl Geräte pro berechtigte Person Schwebnetze 90 8 ab 32 8 Netze pro Satz Kt. Zug 7 Sätze Kt. Schwyz 3 Sätze Kt. Luzern 1 Satz Bodennetze 90 6 ab 24 (Egli) max. 20 Netze pro ab 28 (Rötel) Berufsfischerin oder ab 32 (Felchen) Berufsfischer ab 45 (Hecht) Bären ab 12 Trappnetze ab 20 2 Netze pro Berufsfischerin oder Berufsfischer
2 Die Geschäftsstelle legt in Absprache mit den Fischereifachstellen der Kantone Schwyz und Luzern die detaillierten Anforderungen und Einsatzmöglichkeiten der Netze, Bären und Garne nach fischereibiologischen und fischereiwirtschaft- lichen Kriterien fest und gibt die Bewilligungen aus. Bisherige Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 3 und 4
3 Im Einzelfall können weitere Geräte (Garne, Treibnetze, usw.) bewilligt werden. Dabei ist dem Schutz der natürlichen Artenvielfalt und des Bestandes der ein- heimischen Fische und Krebse sowie dem Prinzip der nachhaltigen Nutzung Rechnung zu tragen.
geschonter Tiere zu verhindern, können Art und Anzahl der zulässigen Netze und Bären vorübergehend beschränkt werden.

§ 12 9 Fangausübung mit Netzen und Bären

1 Patente für die Netz- und Bärenfischerei werden mit Zustimmung der Konkor- datskommission nur an Berufsfischer abgegeben. Als Berufsfischer gilt, wer sich über eine besondere Fachprüfung auswei st und die Fischerei zumindest haupt- beruflich ausübt. Die Konkordatskommissi on kann bisherige Patentinhaber von der Fachprüfung befreien.
2 Die ausgelegten Netze sind mit minde stens zwei Schwimmern so zu kenn- zeichnen, dass Dritte Standort und Lage der Netze erkennen können. Schwim- mer haben eine Mindestgrösse von 2,5 l Volumen aufzuweisen. Der seeseitig äusserste Schwimmer muss rot, der landseitig innerste weiss sein, beide müssen die Initialen des oder der Fischereiberechtigten tragen.
3 Die Oberleine der Netze muss mindestens 50 cm unter der Wasseroberfläche liegen, ausgenommen beim Laichfischfang sowie bei der Fangausübung mit dem Trappnetz. Schwebnetze dürfen nicht näher als 100 m zum Ufer gesetzt werden.
4 Mit Netzen und Bären gefangen tote oder nicht mehr lebensfähige Fische oder Krebse dürfen nicht mehr in den See zurückversetzt werden. In Trappnetzen und Bären gefangene lebensfähige Tiere, die unter die Schonbestimmungen fallen, müssen unverzüglich wieder zurückversetzt werden.
5 In der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober sind die Netze unter normalen Witte- rungsbedingungen spätestens 24 Stunden nach dem Setzen und die Bären täglich, in der übrigen Zeit innert 48 Stunden zu leeren. b) der Angelfischer

§ 13 Freiangelfischerei

Patentfrei ist der Fischfang vom Ufer aus mit einer Angelrute und mit einem einzigen, einfachen Angel mit Schwimme r und einem natürlichen Köder, jedoch ohne Köderfisch, Löffel, Spinner und dergleichen.

§ 13a 10 Verwendung lebender Köderfische

Es ist verboten, lebende Köderfische zu verwenden.

§ 14 11 Zulässige Angelgeräte

1 Beim patentpflichtigen Fischfang si nd ausschliesslich die nachstehend aufge- führten Fangmethoden und -geräte erlaubt: a) die Grundfischerei mit einer Angelrute mit bis zu fünf einfachen Angelhaken oder einem mehrendigen Haken;
oder einem mehrendigen Haken; c) die Spinnfischerei mit der Angelrute mit einem Löffel, Spinner, Blinker mit bis zu drei mehrendigen Haken; d) die Flugfischerei mit der Fliegen rute mit einem einfachen Angelhaken; e) die Hegenenfischerei mit der Angelrute (Hegene) mit höchstens sechs an der Leitschnur angebrachten Seitenschnüren mit je einem einfachen Angel- haken, mit oder ohne Widerhaken; f) die Juckerfischerei mit einem mehrendigen Haken; g) die Schleppangelfischerei mit eine r gesteckten Rute oder einem Seehund mit höchstens fünf Köderleinen zu je einem Köder mit maximal drei mehr- endigen Haken, mit oder ohne Widerhaken; h) die Schleppangelfischerei mit der Ti efseeschleike mit höchstens fünf Schnü- ren zu je einem Köder mit maximal drei mehrendigen Haken, mit oder ohne Widerhaken.
2 Jede Patentinhaberin oder Patentinha ber darf gleichzeitig maximal zwei der oben beschriebenen Gerätschaften einsetzen.
3 Erlaubt sind künstliche oder natürliche Köder, ausgenommen lebende Kö- derfische.
4 Als Hilfsgeräte dürfen nur der Feumer zur Anlandung von Fischen sowie elekt- ronische Geräte zur Ortung von Fischen verwendet werden.
5 Die Verwendung von Angelhaken mit Widerhaken bei der Hegenen- und bei der Schleppangelfischerei ist nur Angleri nnen und Anglern erlaubt, die über einen Sachkundenachweis verfügen.

§ 15 12 Geräte für den Fang von Köderfischen

1 Für den Fang von Köderfischen dürfen das Quadratnetz (Senknetz) mit einer Netzfläche von höchstens einem Quadratmeter sowie die Köderflasche verwen- det werden.
2 Köderfische dürfen nur tagsüber für den Eigenbedarf gefangen werden. Der Handel mit Köderfischen ist verboten.

§ 16 13 Tierschutz

1 Die Angelgeräte sind dauernd zu beaufsichtigen.
2 Es ist untersagt, Fische mit einem An gelgerät absichtlich an einem anderen Körperteil als dem Maul zu fangen.
3 Gefangene Fische sind entweder sofort zu töten oder fachgerecht zu hältern.

III. Hebung des Fischbestandes

§ 17 14 Laichfischfang

1 Berufsfischer, die Gewähr für einen fachkundigen und ordnungsgemässen Laichfischfang bieten, können die Bewilligung erhalten, bestimmte Fischarten
Eier an die zugewiesene Brutanstalt. Das Verfügungsrecht über den gewonnenen Laich und die erbrüteten Jungtiere steht dem Konkordat zu.
3 Bewilligungsgesuche sind im Voraus der Geschäftsstelle des Konkordates einzureichen. In der Bewilligung werden der Fangbeginn, die Art, Anzahl und Verwendung der Fanggeräte sowie weit ere Bedingungen festgelegt. Die Ein- stellung des Fanges wird angeordnet, we nn keine ausreichende Möglichkeit zur Gewinnung, Befruchtung oder Erbrütung der Fischeier mehr besteht oder die für die Bewirtschaftung benötigte Laichmenge erreicht ist.
4 Für die Bewilligung der Laichfischfänge (Rötel, Felchen, Hecht) wird eine Gebühr von Fr. 240.- erhoben.

§ 18 15 Fischeinsatz

Fischeinsätze haben sich nach fischökologischen und fischereiwirtschaftlichen Grundsätzen zu richten und bedürfen einer Bewilligung der Geschäftsstelle.

§ 19 Technische Eingriffe

1 Bei technischen Eingriffen oder im Ra hmen spezieller Renaturierungsprojekte sind zur Erhaltung der natürlichen Fischfauna des Zugersees insbesondere die Fortpflanzungs- und Aufwuchsgebiete sowie die freie Fischwanderung zu erhal- ten, zu verbessern oder wiederherzustellen.
2 Die Erteilung der fischereirechtlichen Be willigung für technische Eingriffe im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes über die Fischerei ist Sache der zuständi- gen kantonalen Behörde.

§ 20 Pflichten der Inhaber der Privatfischenzen

Die Inhaber von Privatfischenzen im Zuger see haben einen jährlichen Beitrag an den Betrieb der Brutanstalten zu leisten. Die Beitragshöhe pro Hektare befisch- bare Wasserfläche wird von der Konkordatskommission festgelegt. Die Ge- schäftsstelle ist für den Einzug besorgt.

IV. Schlussbestimmungen

§ 21 Genehmigung und Inkrafttreten

1 Diese Ausführungsbestimmungen treten nach der Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern, 16 durch Beschluss der Konkordats- kommission auf den 1. Juni 1996 in Kraft. 17
2 Sie sind durch die Kantone zu veröffentlichen.
3 Mit der Annahme werden sämtliche den Ausführungsbestimmungen widerspre- chenden Beschlüsse 18 der Konkordatskommission aufgehoben.
22-79).
2 SRSZ 772.310.1.
3 Abs. 2 in der Fassung vom 25. Juni 2007.
4 Abs. 3 in der Fassung vom 25. Juni 2007.
5 Fassung vom 25. Juni 2007; Abs. 2 aufgehoben.
6 Fassung vom 25. Juni 2007.
7 Abs. 2 neu eingefügt am 25. Juni 2007.
8 Fassung vom 25. Juni 2007; Abs. 2 neu, bish erige Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 3 und 4.
9 Abs. 2 und 4 in der Fassung vom 25. Juni 2007.
10 Neu eingefügt am 25. Juni 2007.
11 Abs. 1 Bst. e, g und h und Abs. 5 (neu) in der Fassung vom 3. November 2008; Abs. 3 und 4 (neu) in der Fassung vom 25. Juni 2007.
12 Fassung vom 25. Juni 2007; Abs. 2 neu.
13 Abs. 1 in der Fassung vom 25. Juni 2007.
14 Abs. 3 und 4 in der Fassung vom 25. Juni 2007.
15 Fassung vom 25. Juni 2007l.
16 Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 11. Juli 1996. Die Änderung vom 25. Juni 2007 ist vom Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation am

14. Dezember 2007 genehmigt worden; diejenige vom 3. November 2008 am 28. November

2008.

17 Inkrafttreten der Änderungen: vom 25. Juni 2007 am 1. Januar 2008 (Abl 2008 20) und vom

3. November 2008 am 1. Januar 2009 (Abl 2009 2483).

18 GS 17-378, 17-400, 18-52.
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