Anwaltsreglement
(Vom 14. Januar 2003) Das Kantonsgericht Schwyz, gestützt auf §§ 9, 10 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom
29. Mai 2002,
2 beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand
Dieses Reglement regelt: a) die Anford erungen an das Anwaltspraktikum, den Gegenstand und das Ver- fahren der Anwal tsprüfung, b) die Anforderungen an die Eignungsprüfung sowie das Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten für Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, welche si ch in das Anwaltsregister des Kantons Schwyz eintragen lassen wollen, c) die Gebühren für die Anwaltsprüfung, die Eignungsprüfung und das G e- spräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten.
II. Anwaltspraktikum
§ 2 1. Zulassung zum Praktikum
1 Die Präsident in oder der Präsident der Anwaltskommission lässt Personen auf schriftliches Gesuch zum Anwaltsprakt ikum zu.
2 Dem Gesuch beizulegen sind: a) Geburts - oder Heimatschein, b) Straf- und Betreibungsregisterauszug, c) Ausweis über den Erwerb eines Hochschula bschlusses im Sinne von § 8 lit. a kantonales Anwaltsgesetz , d) kurze Darstellung des Lebenslaufes, Studienganges und der bisherigen prak- tischen Täti gkeit, e) Ausweis über die Bezahlung der Gebühr für die Zulassung zum Prakt ikum.
§ 3 3 2. Anforderungen a n das Praktikum
1 Das Anwaltspraktikum dauert mindestens ein Jahr und ist im Kanton Schwyz zu ab solvieren.
sicht und Verantwortung einer im Anwaltsregister des Kantons Schwyz aufge- führten Person zu erfolgen.
3 Als anrechenbares Praktikum für die restliche Praktikumszeit gilt auch die Tätigkeit bei einem Gericht, beim Rechts - und Beschwerdedienst des Sicher- heitsdepartements, bei der Oberstaatsanwaltschaft oder einer Staatsanwal t- schaft. Die Anwaltskommissi on kann weitere geeignete Stellen bezeichnen.
4 Die Anwaltskommission kann vor Antritt des Praktikums aus wichtigen Gründen eine andere Gestaltung bewill igen.
5 Die Anwaltskommission kann Personen, die eine längerfristige Berufstätigkeit im Kanton Schwyz in einer Anwaltskanzlei, bei einem Gericht oder in der Ver- waltung ausüben, die Absolvierung des Praktikums ganz oder teilweise erlassen.
§ 4 4 3. Vertretungsbefugnis
1 Zum Praktikum zugelassene Personen sind während ihrer Tätigkeit auf einer Anwaltskanzlei zur Parteivertretung im Sinne von § 2 Abs. 1 kantonales An- waltsgesetz berechtigt.
2 Die Vertretungsbefugnis erlischt mit dem Ende des Prak tikums auf einer Kanz- lei, spätestens aber drei Jahre nach der Zulassung zum Anwaltsprakt ikum.
III. Kantonale Anwaltsprüfung
§ 5 1. Anmeldung
Wer die kantonale Anwaltsprüfung ablegen will, hat sich bei der Präsidentin oder dem Präsidenten der Anwaltskommission schriftlich anzumelden und folgende Unterlagen beiz ubringen: a) Ausweis über die Absolvierung des Prakt ikums, b) Ausweis über die Bezahlung der Prüfungs gebühr.
§ 6 2. Prüfungsteile
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Zum mündlichen Teil wird nur zugelassen, wer den schriftl ichen Teil bestanden hat.
§ 7 5 3. Sc hriftliche Prüfung
1 Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei separat zu absolvierenden Teilpr ü- fungen: a) des eidgenössischen und kantonalen Privat - und/oder Straf rechts, b) des eidgenössischen und kantonalen Staats - und/oder Verwaltung srechts. In den einzelnen Fächern kann auch das Prozess - und Vollstreckungsrecht sowie das interkantonale und internationale Recht geprüft werden.
2 Die Prüfungsdauer beträgt für jede der beiden Teilprüfungen höchstens acht Stunden. Die Anwaltskommission legt die Prüfungsdauer fest.
mission, welches im jeweiligen Themenbereich die schriftliche Teilprüfung stellt. Das Mitglied legt fest, welche Hilfsmittel zur Verfügung stehen und b e- stimmt den Pr üfungstermin.
4 Beurteilt die Mehrheit der Mitglieder der Anwaltskommission eine schriftliche Arbeit als ungenügend, kann sie nach Ablauf von mindestens drei Monaten wiederholt wer - den. Die Anwaltskommission legt die Frist fest.
§ 8 6 4. Mündliche Prüfung
1 Die Anwaltskommission setzt jährlich die Termine für die mündlichen Prüfu n- gen fest und veröffent licht diese im Amtsblatt.
2 Die mündliche Prüfung dauert in der Regel zwei Stunden und erstreckt sich auf folgende, auf die Mitglieder der Anwaltskommission vert eilte Fächer: a) Privatrecht, b) Zivilprozess - sowie Schuldbetreibungs - und Konkur srecht, c) Straf- und Strafprozessrecht, d) Staats - und Verwaltungsrecht, e) Anwalts - und Beurkundungsrecht. In den einzelnen Fächern wird auch das interkantonale und inter nationale Recht geprüft.
3 Beurteilt die Mehrheit der Mitglieder der Anwaltskommission die mündliche Prüfung als ungenügend, bestimmt die Anwaltskommission, wann die Prüfung frühestens wiederholt werden kann.
§ 9 5. Beurteilung
Die Prüfungen werden entweder als bestanden oder nicht bestanden bewertet. Neben den Fachkenntnissen sind bei der Beurteilung auch das Denkvermögen
§ 10 7 6. Eröffnung des Prüfungsergebnisses und Wiederho lungen
1 Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird schriftlich, dasjenige der mündl i- chen Prüfung in der Regel mündlich eröffnet. Innert 30 Tagen kann eine schrif t- liche Begründung des Ergebni sses verlangt werden.
2 Die schriftlichen Teilprüfungen und die mündliche Prüfung können je einmal wiederholt werden. Bei zweimaligem Misserfolg gilt die Anwaltsprüfung als nicht bestanden.
3 Wird eine nicht bestandene schriftliche Teilprüfung oder eine nicht bestand ene mündliche Prüfung nicht innerhalb von 24 Monaten, gerechnet ab dem jeweil i- gen Prüfungsdatum, wiederholt, gilt die Anwaltsprüfung als nicht bestan den.
4 Eine nicht bestandene Anwaltsprüfung kann erst nach Ablauf der von der Anwaltskommission festgesetzten Frist wiederholt wer den.
beruflichen Fähigkeiten für Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA
§ 11 1. Eignungsprüfung
1 Wer die Eignungsprüfung im Sinne von Art. 31 BGFA ablegen will, hat sich bei der Präsidentin oder dem Präsidenten der Anwal tskommission schriftlich anz u- melden und folgende Unterlagen beiz ubringen: a) Ausweise über die Voraussetzungen nach Art. 31 Abs. 1 BGFA, b) kurze Darstellung des Lebenslaufes, der bisherigen Ausbildung und der erworbenen Berufserfah rung, c) Ausweis über di e bezahlte Prüfungsge bühr.
2 Die Anwaltskommission legt unter Berücksichtigung der Ausbildung und der Berufserfahrung im Einzelfall fest, welche Fächer schriftlich und mündlich geprüft werden. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Fächer, deren Kennt- nis wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Anwaltsberufes in der Schweiz ist.
3 Die Zulassung zur Eignungsprüfung sowie deren Durchführung richtet sich im Übrigen nach den Bestimmungen zur Anwaltspr üfung.
§ 12 2. Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähi gkeiten
1 Wer sich einem Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten im Sinne von Art. 30 bzw. 32 BGFA stellen will, hat sich bei der Präsidentin oder dem Präsidenten der Anwaltskommission schriftlich anzumelden und folgende Unter- lagen beiz ubringen: a) Ausweise über die Tätigkeit im schweizer ischen Recht, b) kurze Darstellung des Lebenslaufes, der bisherigen Ausbildung und der erworbenen Berufserfah rung, c) Ausweis über die bezahlte Gesprächs gebühr.
2 Die Anwaltskommission beurteilt auf Grund der eingereichten Unterlagen und des Gespräches die praktische Erfahrung zur Vertretung von Parteien vor schwei- zerischen Gerich ten.
3 Hält die Anwaltskommission auf Grund des Gespräches dafür, dass die ers u- chende Person praktisch noch nicht in der Lage ist, di e Anwaltstätigkeit im schweizerischen Recht auszuüben, ordnet sie eine Wiederholung des Gespräches an.
V. Gebühren
§ 13 1. Gebühr für die Zulassung zum Prakt ikum
Die Gebühr für die Zulassung zum Praktikum wird durch die Anwaltskommission festg esetzt.
1 Die Gebühren für die kantonale Anwaltsprüfung bzw. die Eignungsprüfung betragen: a) für eine ganze Prüfung Fr. 2 000. -- b) für eine schriftliche Arbeit bzw. Wiederholung Fr. 750. -- c) für die mündliche Prüfung bzw. Wiederholung Fr. 500. --
2 Wird die schriftliche Prüfung nicht bestanden, werden Fr. 500. -- zurückerstat- tet.
§ 15 9 3. Gesprächsgebühr
Die Gebühren für ein Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten betr a- gen: a) erstmaliges Gespräch Fr. 1000. -- b) wiederholtes G espräch Fr. 1000. --
VI. Übergangs - und Schlussbestimmun gen
§ 16 1. Übergangsbestimmungen
1 Vor dem Inkrafttreten dieses Reglements für die kantonale Anwaltsprüfung eingegangene Anmeldungen werden nach bisherigem Prüfungsverfahren abgew i- ckelt.
2 Bewerber die vor dem Inkrafttreten dieses Reglements die Anwaltsprüfung nicht bestanden und sich noch nicht für die Wiederholung der Anwaltsprüfung angemeldet haben, legen die Prüfung nach neuem Recht ab.
§ 17 2. Abänderung des Prüfungsreglements für N otare 10
§ 1 Abs. 2
Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission nimmt die Anmel- dungen für die Prüfung entgegen, bestimmt den Referenten für die schriftliche Prüfung und verteilt die Fächer der Prüfung auf die Mitglieder der Kommission.
§ 18
1 Dieses Reglement tritt mit der Aufhebung des Reglements für die Erteilung und den Entzug des Rechtsanwaltspatentes vom 28. Oktober 1952 11 durch den Kantonsrat in Kraft. 12
2 Mit dem Inkrafttreten des Reglements wird der Beschluss über die Gebühren für die Anwaltsprüfung vom 18. März 1977 aufge hoben.
3 Nach dem Inkrafttreten wird das Reglement im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufge nommen.
2014 (G S 24-22) und vom 4. Juli 2016 (GS 24 -78) .
2 SRSZ 280.110.
3 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom und Abs. 4 und 5 neu eingefügt am 4. Juli 2016.
4 Abs. 2 aufgehoben am 4. Juli 2016, bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 2.
5 Fassung vom 4. Juli 2016.
6 Abs. 2 in der Fassung vom 4. Juli 2016.
7 Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 4. Jul i 2016, bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 4.
8 Abs. 1 in der Fassung vom 29. November 2014.
9 Fassung vom 29. November 2014.
10 SRSZ 213.511.
11 GS 13 -415.
12 In Kraft getreten am 5. Februar 2003 ; Änderungen vom 16 . Dezember 2013 am 1. Januar
2014 (Abl 2014 82) und vom 29. November 2014 am 1. Januar 201 5 (Abl 2014 2696) und vom 4. Juli 2016 am 1. August 2016 (Abl 2016 1639) in Kraft getr eten .
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