Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (613.21)
    CH - Schweizer Bundesrecht

    Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV)

    (FiLaV) vom 7. November 2007 (Stand am 1. Januar 2025)
    ¹ SR 613.2

    1. Titel: Ressourcenausgleich durch Bund und Kantone

    1. Kapitel: Ressourcenpotenzial

    1. Abschnitt: Begriffe

    Art. 1 Ressourcenpotenzial und aggregierte Steuerbemessungsgrundlage
    ¹ Das Ressourcenpotenzial eines Kantons ist in Anhang 1 festgelegt. Es basiert auf der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage des Kantons. Diese entspricht der Summe:
    a. der massgebenden Einkommen der natürlichen Personen;
    b. der massgebenden quellenbesteuerten Einkommen;
    c. der massgebenden Vermögen der natürlichen Personen;
    d.²
    der massgebenden Gewinne der juristischen Personen;
    e.³
    f. der massgebenden Steuerrepartitionen der direkten Bundessteuer.
    ² Das Ressourcenpotenzial der Schweiz entspricht der Summe der Ressourcenpotenziale aller Kantone.
    ² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2019 3823 ).
    ³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 ( AS 2019 3823 ).
    Art. 2 Referenz- und Bemessungsjahr
    ¹ Das Referenzjahr des Ressourcenpotenzials ist das Jahr, für welches das Ressourcenpotenzial als Grundlage für den Ressourcenausgleich dient.
    ² Das Ressourcenpotenzial eines Referenzjahres entspricht dem Durchschnitt der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage aus drei aufeinander folgenden Jahren (Bemessungsjahre).
    ³ Das erste Bemessungsjahr liegt gegenüber dem Referenzjahr um sechs, das letzte um vier Jahre zurück.
    Art. 3 ⁴ Ressourcenpotenzial pro Kopf der Einwohnerinnen und Einwohner
    Das Ressourcenpotenzial pro Kopf der Einwohnerinnen und Einwohner ist in Anhang 1 festgelegt. Es entspricht dem Verhältnis zwischen dem Ressourcenpotenzial und dem Durchschnitt der mittleren ständigen und nichtständigen Wohnbevölkerung in den Bemessungsjahren des Ressourcenpotenzials.
    ⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4753 ).
    Art. 4 Ressourcenindex
    ¹ Der Ressourcenindex eines Kantons ist in Anhang 1 festgelegt. Er entspricht dem mit Faktor 100 multiplizierten Verhältnis zwischen dem Ressourcenpotenzial pro Kopf der Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons und dem Ressourcenpotenzial pro Kopf der Einwohnerinnen und Einwohner der gesamten Schweiz.
    ² …⁵
    ³ Der Ressourcenindex der gesamten Schweiz beträgt 100 Indexpunkte.
    ⁴ Kantone, deren Ressourcenindex den Wert von 100 übersteigt, gelten als ressourcenstark. Die übrigen Kantone gelten als ressourcenschwach.
    ⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3809 ).
    Art. 5 Standardisierter Steuerertrag und Steuersatz
    ¹ Der standardisierte Steuerertrag eines Kantons entspricht seinen massgebenden eigenen Ressourcen. Dieser Ertrag ergibt sich aus der Anwendung eines für alle Kantone einheitlichen proportionalen Steuersatzes (standardisierter Steuersatz) auf das Ressourcenpotenzial.⁶
    ² Der standardisierte Steuerertrag der Schweiz umfasst:⁷
    a.⁸
    die Steuereinnahmen, die alle Kantone und Gemeinden im Durchschnitt der Bemessungsjahre laut Finanzstatistik der öffentlichen Haushalte nach Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 1993⁹ erzielt haben;
    b. die Anteile der Kantone an den Einnahmen der direkten Bundessteuer gemäss Artikel 196 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990¹⁰ über die direkte Bundessteuer (DBG) im Durchschnitt der Bemessungsjahre.
    ³ Der standardisierte Steuersatz entspricht dem Verhältnis zwischen dem standardisierten Steuerertrag und dem Ressourcenpotenzial der Schweiz.
    ⁴ Der Index der standardisierten Steuererträge pro Einwohnerin und Einwohner entspricht dem Ressourcenindex.
    ⁵ Die Berechnung des standardisierten Steuerertrags sowie der standardisierte Steuersatz sind in Anhang 1 festgelegt.¹¹
    ⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4753 ).
    ⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4753 ).
    ⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3823 ).
    ⁹ SR 431.012.1
    ¹⁰ SR 642.11
    ¹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4753 ).

    2. Abschnitt: Massgebende Einkommen der natürlichen Personen

    Art. 6 Berechnungsgrundlage für die einzelne natürliche Person
    ¹ Das massgebende Einkommen einer natürlichen steuerpflichtigen Person entspricht ihrem steuerbaren Einkommen nach DBG¹² abzüglich eines einheitlichen Freibetrags.
    ² Der Freibetrag entspricht dem tiefsten steuerbaren Betrag für Ehepaare nach Artikel 36 Absätze 2 und 3 DBG des entsprechenden Bemessungsjahres.¹³
    ³ Ist das steuerbare Einkommen einer steuerpflichtigen Person kleiner als der Freibetrag, so ist ihr massgebendes Einkommen Null.
    ¹² SR 642.11
    ¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3823 ).
    Art. 7 Berechnungsgrundlage für den Kanton
    Das massgebende Einkommen der natürlichen Personen eines Kantons ist in Anhang 2 festgelegt. Es entspricht der Summe der massgebenden Einkommen der im betreffenden Kanton steuerpflichtigen natürlichen Personen gemäss DBG¹⁴.
    ¹⁴ SR 642.11

    3. Abschnitt: Massgebende quellenbesteuerte Einkommen

    Art. 8 Berechnungsgrundlage
    Das massgebende quellenbesteuerte Einkommen wird aufgrund der jährlichen Erhebung der Bruttolöhne der an der Quelle besteuerten natürlichen Personen und der Anzahl steuerpflichtige Personen gemäss den Artikeln 83 ff. und 91 ff. DBG¹⁵ berechnet.
    ¹⁵ SR 642.11
    Art. 9 Zusammensetzung
    Das massgebende quellenbesteuerte Einkommen eines Kantons ist in Anhang 3 festgelegt. Es setzt sich zusammen aus der Summe der massgebenden quellenbesteuerten Einkommen:
    a. der gebietsansässigen Ausländerinnen und Ausländer gemäss Artikel 83 DBG¹⁶;
    b. der ausländischen Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte gemäss Artikel 93 DBG;
    c. der vollständig besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger gemäss Artikel 91 DBG;
    d. der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger gemäss Artikel 83 DBG und den Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich, Deutschland, Frankreich und Italien.
    ¹⁶ SR 642.11
    Art. 10 ¹⁷ Berechnung
    ¹ Die massgebenden quellenbesteuerten Einkommen eines Kantons werden nach Anhang 3 berechnet. Die Umrechnung der Bruttolöhne auf das Niveau der ordentlich besteuerten Einkommen erfolgt mittels des Faktors Gamma.
    ² Der Faktor Gamma entspricht dem Verhältnis zwischen dem massgebenden Einkommen der natürlichen Personen der Schweiz und dem Primäreinkommen der privaten Haushalte der Schweiz. Grundlage für die Berechnung ist das Verhältnis im letzten verfügbaren Bemessungsjahr. Der Faktor wird auf drei Kommastellen gerundet.
    ³ Der Faktor Gamma wird jeweils für das letzte Bemessungsjahr nach Artikel 2 Absatz 3 neu berechnet. Für die anderen Bemessungsjahre werden die Faktoren Gamma aus dem Vorjahr übernommen.
    ¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3823 ).

    4. Abschnitt: Massgebende Vermögen der natürlichen Personen

    Art. 11 Berechnungsgrundlage
    ¹ Das massgebende Vermögen der natürlichen Personen wird aufgrund der Steuerbemessungsgrundlage für die kantonale Vermögenssteuer berechnet.
    ² In die Berechnung miteinbezogen werden:
    a. das Reinvermögen der unbeschränkt steuerpflichtigen Personen mit Wohnsitz im Kanton, abzüglich des Anteils, welcher anderen Kantonen oder dem Ausland zusteht; und
    b. das Reinvermögen der beschränkt steuerpflichtigen Personen im Liegenschafts- oder Betriebsstättenkanton, einschliesslich der vom Kanton steuerlich erfassten Reinvermögensteile von Personen mit Wohnsitz im Ausland.
    Art. 12 Massgebendes Vermögen einer steuerpflichtigen Person
    ¹ Das massgebende Vermögen einer steuerpflichtigen Person ist das mit dem Gewichtungsfaktor Alpha multiplizierte Reinvermögen der steuerpflichtigen Person.
    ² Ist das Reinvermögen einer steuerpflichtigen Person negativ, so ist das massgebende Vermögen Null.
    Art. 13 ¹⁸ Berechnung des Faktors Alpha
    ¹ Der Faktor Alpha entspricht der steuerlichen Ausschöpfung der Vermögen im Verhältnis zur steuerlichen Ausschöpfung der Einkommen. Grundlage für die Berechnung ist der Durchschnitt dieses Verhältnisses in den letzten verfügbaren sechs Bemessungsjahren. Der Faktor wird auf drei Kommastellen gerundet. Die Berechnung richtet sich nach Anhang 4.
    ² Der Faktor Alpha wird jeweils für das letzte Bemessungsjahr nach Artikel 2 Absatz 3 neu berechnet. Für die anderen Bemessungsjahre werden die Faktoren Alpha aus den jeweiligen Vorjahren übernommen.
    ¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3823 ).
    Art. 14 Massgebendes Vermögen der natürlichen Personen eines Kantons
    Das massgebende Vermögen der natürlichen Personen eines Kantons ist in Anhang 4 festgelegt. Es entspricht der Summe der massgebenden Vermögen der im betreffenden Kanton beschränkt und unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen.

    5. Abschnitt: Massgebende Gewinne der juristischen Personen ohne besonderen Steuerstatus

    Art. 15 Berechnung für die einzelne juristische Person
    ¹ Der massgebende Gewinn einer juristischen Person ohne besonderen Steuerstatus entspricht dem steuerbaren Reingewinn nach Artikel 58 DBG¹⁹ abzüglich des Nettoertrags aus Beteiligungen gemäss DBG.
    ² Ist der Nettoertrag aus Beteiligungen grösser als der steuerbare Reingewinn, so ist der massgebende Gewinn null.
    ¹⁹ SR 642.11
    Art. 16 Berechnung für den Kanton
    Die massgebenden Gewinne der juristischen Personen ohne besonderen Steuerstatus eines Kantons sind in Anhang 5 festgelegt. Sie entsprechen der Summe der massgebenden Gewinne der im Kanton steuerpflichtigen juristischen Personen ohne besonderen Steuerstatus.

    6. Abschnitt: Massgebende Gewinne der juristischen Personen mit besonderem Steuerstatus

    Art. 17 Berechnung für die einzelne juristische Person
    Der massgebende Gewinn einer juristischen Person mit besonderem Steuerstatus entspricht der Summe:
    a. des steuerbaren Gewinns aus den Einkünften aus der Schweiz gemäss Artikel 28 Absätze 2–4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990²⁰ über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG);
    b. des steuerbaren Reingewinns gemäss Artikel 58 DBG²¹, abzüglich des Nettoertrags aus Beteiligungen gemäss DBG und des steuerbaren Gewinns aus der Schweiz gemäss Buchstabe a, gewichtet mit dem Faktor Beta.
    ²⁰ SR 642.14
    ²¹ SR 642.11
    Art. 18 Berechnung für den Kanton
    Der massgebende Gewinn der juristischen Personen mit besonderem Steuerstatus eines Kantons ist in Anhang 6 festgelegt. Er entspricht der Summe der massgebenden Gewinne der im Kanton steuerpflichtigen juristischen Personen mit besonderem Steuerstatus.
    Art. 19 Berechnung der Faktoren Beta
    ¹ Es wird für juristische Personen nach Artikel 28 Absätze 2–4 StHG²² je ein Faktor Beta berechnet. Sie sind in Anhang 6 festgelegt.
    ² Die Faktoren Beta sind für alle Kantone gleich.
    ³ Die Faktoren Beta gelten für eine Vierjahresperiode des Ressourcenausgleichs. Grundlage sind die Zahlen der Bemessungsjahre der vergangenen Vierjahresperiode des Ressourcenausgleichs.
    ⁴ Die Faktoren Beta entsprechen der Summe aus je einem Basisfaktor und je einem Zuschlagsfaktor.
    ⁵ Für juristische Personen mit besonderem Steuerstatus, die nicht definitiv veranlagt sind, beträgt der Faktor Beta 1, es sei denn, dass provisorische Angaben in gleichwertiger Qualität wie die definitiv veranlagten Angaben geliefert werden können.²³
    ⁶ Eine provisorische Angabe ist von gleichwertiger Qualität, wenn im Zeitpunkt, in dem die Daten eines Bemessungsjahres erhoben werden, aufgrund der Steuererklärung die steuerbaren Einkünfte nach Artikel 17 bekannt sind.²⁴
    ²² SR 642.14
    ²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4753 ).
    ²⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4753 ).
    Art. 20 Basis- und Zusatzfaktor
    ¹ Der Basisfaktor entspricht für:
    a. juristische Personen mit besonderem Steuerstatus gemäss Artikel 28 Absatz 2 StHG²⁵: 0;
    b. juristische Personen mit besonderem Steuerstatus gemäss Artikel 28 Absatz 3 StHG: dem ersten Quartil der steuerbaren Anteile der übrigen Einkünfte aus dem Ausland aller juristischen Personen in der Schweiz, die gemäss Artikel 28 Absatz 3 StHG besteuert werden.
    c.
    juristische Personen mit besonderem Steuerstatus gemäss Artikel 28 Absatz 4 StHG: dem ersten Quartil der steuerbaren Anteile der übrigen Einkünfte aus dem Ausland aller juristischen Personen in der Schweiz, die gemäss Artikel 28 Absatz 4 StHG besteuert werden.
    ² Die Berechnung der Zuschlagsfaktoren richtet sich nach Anhang 6.
    ²⁵ SR 642.14

    6 a . Abschnitt: ²⁶ Massgebende Gewinne der juristischen Personen unter Berücksichtigung der Gewinne aus Patenten

    ²⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2019 3823 ).
    Art. 20 a Berechnung für die einzelne juristische Person
    ¹ Die Berechnung des massgebenden Gewinns einer juristischen Person basiert auf dem steuerbaren Reingewinn nach Artikel 58 DBG²⁷ abzüglich des Nettoertrags aus Beteiligungen nach DBG. Die Gewinne sind in ordentlich besteuerte Gewinne und Gewinne aus Patenten und vergleichbaren Rechten nach Artikel 24 b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990²⁸ über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) aufzuteilen.
    ² Im Jahr der erstmaligen ermässigten Besteuerung von Gewinnen aus Patenten und vergleichbaren Rechten werden der Forschungs- und Entwicklungsaufwand nach Artikel 24 b Absatz 3 StHG, jedoch ohne einen allfälligen Abzug nach Artikel 25 a StHG, berücksichtigt. Dieser Aufwand wird reduziert gewichtet; die Gewichtung ist in Anhang 6 a aufgeführt. Die Berechnung erfolgt im ersten Jahr, auch wenn der Kanton die Besteuerung innert fünf Jahren auf andere Weise sicherstellt.
    ³ Gewinne aus Patenten und vergleichbaren Rechten werden mit dem Faktor Zeta-2 gewichtet.
    ⁴ Der massgebende Gewinn einer juristischen Person entspricht der mit dem Faktor Zeta-1 gewichteten Summe aus den ordentlich besteuerten Gewinnen nach Absatz 1 und dem Ergebnis der Berechnungen nach den Absätzen 2 und 3.
    ⁵ Ist das Ergebnis der Berechnung negativ, beträgt der massgebende Gewinn Null.
    ²⁷ SR 642.11
    ²⁸ SR 642.14
    Art. 20 b Berechnung der Faktoren Zeta-1 und Zeta-2
    ¹ Der Faktor Zeta-1 entspricht dem Verhältnis der steuerlichen Ausschöpfung des Gewinns der juristischen Personen zur steuerlichen Ausschöpfung des Einkommens und Vermögens der natürlichen Personen. Grundlage für die Berechnung ist der Durchschnitt dieses Verhältnisses in den letzten verfügbaren sechs Bemessungsjahren. Der Faktor wird auf drei Kommastellen gerundet. Die Berechnung ist in Anhang 6 a festgelegt.
    ² Der Faktor Zeta-2 entspricht der durchschnittlichen Ausschöpfung der Gewinne aus Patenten und vergleichbaren Rechten nach Artikel 24 b StHG²⁹. Grundlage für die Berechnung sind die Ermässigungen der Kantone im letzten verfügbaren Bemessungsjahr. Der Faktor wird auf drei Kommastellen gerundet. Die Berechnung ist in Anhang 6 a festgelegt.
    ³ Die Faktoren Zeta-1 und Zeta-2 werden jeweils für das letzte Bemessungsjahr nach Artikel 2 Absatz 3 neu berechnet. Für die anderen Bemessungsjahre werden diese Faktoren aus den jeweiligen Vorjahren übernommen.
    ²⁹ SR 642.14
    Art. 20 c Berechnung für den Kanton
    Die massgebenden Gewinne der juristischen Personen eines Kantons sind in Anhang 6 a festgelegt. Sie entsprechen der Summe der massgebenden Gewinne der im Kanton steuerpflichtigen juristischen Personen.

    7. Abschnitt: Massgebende Steuerrepartitionen

    Art. 21
    ¹ Die massgebenden Steuerrepartitionen eines Kantons (Anhang 7) entsprechen dem gewichteten Saldo zwischen:
    a. der Summe der Gutschriften der direkten Bundessteuer, die in den Bemessungsjahren in anderen Kantonen zu seinen Gunsten verbucht wurden; und
    b. der Summe der Gutschriften der direkten Bundessteuer, die er in den Bemessungsjahren zugunsten anderer Kantone verbucht hat.
    ² Der Gewichtungsfaktor eines Kantons entspricht dem Verhältnis zwischen der Summe der massgebenden Einkommen und Gewinne des Kantons nach den Abschnitten 2, 3 und 6 a und dem Steueraufkommen der direkten Bundessteuer des Kantons in den Bemessungsjahren.³⁰
    ³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2019 3823 ).

    8. Abschnitt: Datenerhebung

    Art. 22
    Das EFD erlässt Weisungen für die Erhebung und die Lieferung der erforderlichen Daten durch die Kantone sowie für deren Verarbeitung durch die Bundesämter. Es lädt die Kantone und die eidgenössische Finanzkontrolle zur Stellungnahme ein.

    2. Kapitel: Ausgleichszahlungen

    Art. 22 a ³¹ Beiträge an die ressourcenschwachen Kantone
    ¹ Die Progression nach Artikel 3 a Absatz 2 Buchstabe b FiLaG wird so festgelegt, dass:
    a. die garantierte Mindestausstattung (Art. 3 a Abs. 2 Bst. a FiLaG) mit möglichst wenig finanziellen Mitteln erreicht werden kann;
    b. die Rangfolge der Kantone bezüglich der standardisierten Steuererträge pro Einwohnerin und Einwohner zuzüglich dem Beitrag aus dem Ressourcenausgleich pro Einwohnerin und Einwohner nicht verändert wird.
    ² Die Berechnung der Beiträge an die ressourcenschwachen Kantone richtet sich nach Anhang 7 a .
    ³¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3823 ).
    Art. 23 ³² Leistung des Bundes
    Der Bund leistet 60 Prozent der notwendigen Mittel nach Artikel 22 a .
    ³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3823 ).
    Art. 24 ³³ Leistung der ressourcenstarken Kantone
    ¹ Die Gesamtleistung der ressourcenstarken Kantone entspricht 40 Prozent der notwendigen Mittel nach Artikel 22 a .
    ² Der Beitrag pro Einwohnerin und Einwohner eines ressourcenstarken Kantons ist proportional zur Differenz zwischen seinem Ressourcenindex und dem Ressourcenindex der gesamten Schweiz.
    ³ Die Berechnung der Beiträge der ressourcenstarken Kantone richtet sich nach Anhang 8.
    ³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3823 ).
    Art. 25 und 26 ³⁴
    ³⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3823 ).

    2. Titel: Lastenausgleich durch den Bund

    1. Kapitel: Datengrundlagen

    Art. 27 Datengrundlage
    Datengrundlage sind Statistiken des Bundes gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992³⁵, dem Bundesgesetz vom 26. Juni 1998³⁶ über die eidgenössische Volkszählung und den dazugehörigen Verordnungen des jeweils letzten verfügbaren Jahres.
    ³⁵ SR 431.01
    ³⁶ [ AS 1999 917 . 2007 6743 Art. 16]. Siehe heute: das BG vom 22. Juni 2007 ( SR 431.112 ).
    Art. 28 Datenlieferungspflicht
    ¹ Die Kantone sorgen dafür, dass die Daten zur Verfügung gestellt werden.
    ² Das Eidgenössische Departement des Innern erlässt Weisungen für die Erhebung und Lieferung der Daten durch die Kantone. Es lädt die Kantone zur Stellungnahme ein.

    2. Kapitel: Geografisch-topografischer Lastenausgleich

    1. Abschnitt: Massgebende Sonderlasten

    Art. 29 Teilindikatoren
    ¹ Der geografisch-topografische Lastenausgleich basiert auf folgenden vier Teilindikatoren der Kantone:
    a.³⁷
    Siedlungshöhe: Anteil der ständigen Wohnbevölkerung mit einer Wohnhöhe von über 800 Metern über Meer an der gesamten ständigen Wohnbevölkerung;
    b. Steilheit des Geländes: Höhenmedian der produktiven Fläche gemäss Arealstatistik;
    c.³⁸
    Siedlungsstruktur: Anteil der ständigen Wohnbevölkerung mit Wohnsitz ausserhalb des Hauptsiedlungsgebietes (Anhang 10) an der gesamten ständigen Wohnbevölkerung;
    d.³⁹
    geringe Bevölkerungsdichte: Gesamtfläche in Hektaren pro Kopf der ständigen Einwohnerinnen und Einwohner gemäss Arealstatistik.
    ² …⁴⁰
    ³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3809 ).
    ³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3809 ).
    ³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4753 ).
    ⁴⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4753 ).
    Art. 30 Lastenindizes und massgebende Sonderlasten
    ¹ Für jeden Teilindikator werden ein Lastenindex und die massgebenden Sonderlasten der Kantone berechnet.
    ² Der Lastenindex eines Kantons entspricht dem mit dem Faktor 100 multiplizierten Verhältnis zwischen dem Teilindikatorwert des Kantons und dem entsprechenden Teilindikatorwert der gesamten Schweiz. Er wird auf eine Kommastelle gerundet.
    ³ Der Lastenindex der gesamten Schweiz beträgt 100 Indexpunkte.
    ⁴ Die massgebenden Sonderlasten eines Kantons entsprechen der gewichteten Differenz zwischen dem Lastenindex des Kantons und dem entsprechenden Lastenindex der gesamten Schweiz. Die Gewichte unterscheiden sich nach dem zu Grunde liegenden Teilindikator und lauten wie folgt:
    a.⁴¹
    für den Teilindikator Siedlungshöhe: ständige Wohnbevölkerung des Kantons mit Wohnhöhe von über 800 Metern über Meer;
    b. für den Teilindikator Steilheit des Geländes: produktive Fläche des Kantons gemäss Arealstatistik;
    c.⁴²
    für den Teilindikator Siedlungsstruktur: ständige Wohnbevölkerung mit Wohnsitz ausserhalb der Hauptsiedlungsgebiete des Kantons;
    d.⁴³
    für den Teilindikator geringe Bevölkerungsdichte: ständige Wohnbevölkerung des Kantons.
    ⁵ Ist der Lastenindex eines Kantons kleiner als der Lastenindex der gesamten Schweiz, so sind die massgebenden Sonderlasten des Kantons Null.
    ⁶ …⁴⁴
    ⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3809 ).
    ⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3809 ).
    ⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4753 ).
    ⁴⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4753 ).

    2. Abschnitt: Ausgleichszahlungen

    Art. 31 ⁴⁵ Festlegung
    Der Ausgleichsbetrag für den geografisch-topografischen Lastenausgleich entspricht dem Ausgleichsbetrag des Vorjahres angepasst gemäss der Veränderungsrate des Landesindexes der Konsumentenpreise gegenüber dem Vorjahresmonat zum Zeitpunkt der Berechnung.
    ⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3823 ).
    Art. 32 Verwendung
    Der Ausgleichsbetrag wird wie folgt verwendet:
    a. ein Drittel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten aufgrund der Siedlungshöhe;
    b. ein Drittel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten aufgrund der Steilheit des Geländes;
    c. ein Sechstel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten aufgrund der Siedlungsstruktur;
    d.⁴⁶
    ein Sechstel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten aufgrund der geringen Bevölkerungsdichte.
    ⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4753 ).
    Art. 33 Beiträge an die Kantone
    ¹ Die Beiträge an einen Kanton für die einzelnen Sonderlasten sind proportional zu seinem Anteil an der Summe der entsprechenden Sonderlasten aller Kantone.
    ² Sie sind in Anhang 12 aufgelistet.

    3. Kapitel: Soziodemografischer Lastenausgleich

    1. Abschnitt: Massgebende Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsstruktur

    Art. 34 Teilindikatoren
    ¹ Der Ausgleich von soziodemografischen Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsstruktur basiert auf folgenden drei Teilindikatoren der Kantone:
    a. Armut: Anteil der Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe im weiteren Sinne an der ständigen Wohnbevölkerung;
    b. Altersstruktur: Anteil der Einwohnerinnen und Einwohner mit einem Alter von 80 Jahren und mehr an der ständigen Wohnbevölkerung;
    c. Ausländerintegration: Anteil der ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner, die nicht aus Nachbarstaaten stammen und maximal seit 12 Jahren in der Schweiz leben, an der ständigen Wohnbevölkerung.
    ² Als Leistungen der Sozialhilfe im weiteren Sinn gelten bedarfsorientierte Geldleistungen, sofern sie personen- beziehungsweise haushaltsbezogen gewährt werden und soweit sie in der Statistik der Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhilfeempfänger gemäss Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 1993⁴⁷ aufgeführt sind. Dazu gehören insbesondere:
    a. wirtschaftliche Sozialhilfe gemäss den kantonalen Sozialhilfegesetzen;
    b. kantonal geregelte Bevorschussung von Alimenten;
    c. Ergänzungsleistungen des Bundes, gewichtet mit dem kantonalen Finanzierungsanteil gemäss Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006⁴⁸ über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
    d. kantonale Alters- und Invaliditätsbeihilfen;
    e. kantonale Bedarfsleistungen im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit;
    f. kantonale Mutterschaftsbeihilfen sowie Unterhaltszuschüsse an Familien mit Kindern;
    g. kantonale Wohngelder beziehungsweise Wohnkostenzuschüsse.⁴⁹
    ³ Weist eine Leistung der Sozialhilfe im weiteren Sinn einen im gesamtschweizerischen Vergleich tiefen jährlichen Unterstützungsbeitrag pro Kopf der Empfängerinnen und Empfänger auf, so wird die Anzahl der Empfängerinnen und Empfänger dieser Leistung gewichtet. Die Finanzstatistik der Sozialhilfe im weiteren Sinn nach Statistikerhebungsverordnung bildet die Datengrundlage für die Gewichtung.⁵⁰
    ⁴ Mehrfachbezüge werden einfach gezählt.⁵¹
    ⁴⁷ SR 431.012.1
    ⁴⁸ SR 831.30
    ⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2015 4753 ).
    ⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3823 ).
    ⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2015 4753 ).
    Art. 35 Lastenindex und massgebende Sonderlasten
    ¹ Die Teilindikatoren der Kantone werden standardisiert und mit Hilfe von Gewichten zu einem Lastenindex zusammengefasst. Die Gewichte werden mit der Hauptkomponentenanalyse festgelegt und jedes Jahr überprüft. Die Berechnung richtet sich nach Anhang 13.
    ² Der Lastenindex eines Kantons wird auf drei Kommastellen gerundet.
    ³ Aus dem Lastenindex eines Kantons wird eine Masszahl für die Lasten pro Einwohnerin und Einwohner berechnet. Diese Masszahl entspricht der Differenz zwischen dem Lastenindex des Kantons und dem Lastenindex desjenigen Kantons mit dem tiefsten Indexwert.
    ⁴ Die massgebenden Sonderlasten eines Kantons entsprechen der mit der ständigen Wohnbevölkerung gewichteten Differenz zwischen den Lasten pro Einwohnerin und Einwohner des Kantons und dem entsprechenden Mittelwert der Lasten pro Einwohnerin und Einwohner aller Kantone. Sind die Lasten pro Einwohnerin und Einwohner des Kantons kleiner als der Mittelwert, so sind die massgebenden Sonderlasten des Kantons Null.
    ⁵ …⁵²
    ⁵² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4753 ).

    2. Abschnitt: Massgebende Sonderlasten der Kernstädte

    Art. 36 Teilindikatoren
    Die Sonderlasten der Kernstädte werden aufgrund folgender drei Teilindikatoren der Gemeinden ausgeglichen:
    a. Gemeindegrösse: ständige Wohnbevölkerung;
    b. Siedlungsdichte: ständige Wohnbevölkerung und Anzahl Beschäftigte im Verhältnis zur produktiven Fläche der Gemeinde;
    c. Beschäftigungsquote: Anzahl Beschäftigte im Verhältnis zur ständigen Wohnbevölkerung der Gemeinde.
    Art. 37 Lastenindex und massgebende Sonderlasten
    ¹ Die Teilindikatoren werden standardisiert und mit Hilfe einer Hauptkomponentenanalyse zu einem Lastenindex zusammengefasst. Der Lastenindex einer Gemeinde entspricht der ersten standardisierten Hauptkomponente der standardisierten Teilindikatoren. Die Berechnung richtet sich nach Anhang 14.
    ² Der Lastenindex eines Kantons entspricht dem gewichteten Mittelwert der Lastenindizes seiner Gemeinden. Als Gewicht dient die ständige Wohnbevölkerung der Gemeinden. Der Lastenindex des Kantons wird auf drei Kommastellen gerundet.
    ³ Aus dem Lastenindex eines Kantons wird eine Masszahl für die Lasten pro Einwohnerin und Einwohner des Kantons berechnet. Diese Masszahl entspricht der Differenz zwischen dem Lastenindex des Kantons und dem Lastenindex desjenigen Kantons mit dem tiefsten Indexwert.
    ⁴ Die für einen Kanton massgebenden Sonderlasten der Kernstädte entsprechen der mit der ständigen Wohnbevölkerung gewichteten Differenz zwischen den Lasten pro Einwohnerin und Einwohner des Kantons und dem Mittelwert der Lasten pro Einwohnerin und Einwohner aller Kantone. Sind die Lasten pro Einwohnerin und Einwohner des Kantons kleiner als der Mittelwert der Kantone, so sind die massgebenden Sonderlasten des Kantons Null.
    ⁵ …⁵³
    ⁵³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4753 ).

    3. Abschnitt: Ausgleichszahlungen

    Art. 38 ⁵⁴ Festlegung
    ¹ Der Ausgleichsbetrag für den soziodemografischen Lastenausgleich entspricht dem Ausgleichsbetrag des Vorjahres angepasst gemäss der Veränderungsrate des Landesindexes der Konsumentenpreise gegenüber dem Vorjahresmonat zum Zeitpunkt der Berechnung.
    ² Die Erhöhung der Beiträge nach Artikel 9 Absatz 2bis FiLaG wird nicht der Teuerung angepasst.
    ⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3823 ).
    Art. 39 Verwendung
    Der Ausgleichsbetrag wird wie folgt verwendet:
    a. zwei Drittel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsstruktur;
    b. ein Drittel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten der Kernstädte.
    Art. 40 Beiträge an die Kantone
    ¹ Die Beiträge, die ein Kanton für Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsstruktur und der Kernstädte erhält, sind proportional zu seinem Anteil an der Summe der entsprechenden Sonderlasten aller Kantone.
    ² Die Beiträge an die Kantone sind in Anhang 15 aufgelistet.

    3. Titel: Qualitätssicherung

    Art. 41 Datenkontrolle und Berichterstattung
    ¹ Das für die Erhebung der Daten zuständige Bundesamt plausibilisiert die Daten.
    ² Stellt es bei den Daten Mängel fest, so weist es die Daten zur Überarbeitung innerhalb einer angemessenen Frist an den betroffenen Kanton zurück.
    ³ Anschliessend übermittelt es die Daten der eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) und erstattet Bericht über die Erhebung, Plausibilisierung und Überarbeitung der Daten.
    Art. 42 Massnahmen bei ungenügender Datenqualität
    ¹ Bei fehlerhaften, fehlenden oder nicht weiter verwertbaren Daten zum Ressourcenpotenzial treffen die eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und die EFV folgende Massnahmen:
    a. Die ESTV korrigiert angemessen qualitativ ungenügende, aber weiterverwertbare Daten.
    b. Bei fehlenden oder nicht weiterverwertbaren Daten schätzt die EFV das Ressourcenpotenzial gemäss Anhang 16.
    ² Bei fehlerhaften, fehlenden oder nicht weiter verwertbaren Daten zu den Lastenindizes nimmt das Bundesamt für Statistik (BFS) in Zusammenarbeit mit der EFV Korrekturen oder Schätzungen vor.
    ³ Die Erkenntnisse zur Datenqualität und die getroffenen Massnahmen werden dem betroffenen Kanton und der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und ‑direktoren (FDK) mitgeteilt. Der betroffene Kanton hat Gelegenheit, sich innerhalb einer kurzen Frist zu den vorgenommenen Korrekturen und Schätzungen zu äussern.
    Art. 42 a ⁵⁵ Nachträgliche Berichtigung von Ausgleichszahlungen
    ¹ Die Ausgleichszahlungen werden nachträglich berichtigt, wenn der Fehler der Ausgleichszahlungen bei einem Kanton pro Einwohnerin oder Einwohner mindestens 0,17 Prozent des durchschnittlichen Pro-Kopf-Ressourcenpotenzials der Schweiz entspricht (Erheblichkeitsgrenze).⁵⁶
    ² Für die Berechnung der Erheblichkeitsgrenze ist das Ressourcenpotenzial des vom Fehler betroffenen Referenzjahres massgebend.
    ³ Ausgleichszahlungen werden nur für ein Referenzjahr berichtigt, in welchem der Fehler die Erheblichkeitsgrenze erreicht.
    ⁵⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5823 ).
    ⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS  2018  4653 ).
    Art. 43 Dokumentation
    Die Korrekturen der Daten und die Schätzungen sind zu dokumentieren. Die Nachvollziehbarkeit ist sicherzustellen.
    Art. 44 Fachgruppe Qualitätssicherung
    ¹ Das EFD setzt zur Qualitätssicherung der Berechnungsgrundlagen für das Ressourcenpotenzial und die Lastenindizes eine begleitende, zwischen Bund und Kantonen paritätisch zusammengesetzte Fachgruppe ein.
    ² Die Fachgruppe setzt sich zusammen aus:
    a. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der EFV;
    b. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der ESTV und des BFS;
    c. je zwei Vertreterinnen oder Vertretern der ressourcenstarken und der ressourcenschwachen Kantone.
    ³ Von den Vertreterinnen oder Vertretern der Kantone gemäss Absatz 2 Buchstabe c stammen mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter aus einem Kanton mit geografisch-topografischen Sonderlasten und einem Kanton mit soziodemografischen Sonderlasten.
    ⁴ Die eidgenössische Finanzkontrolle ist mit einer Beobachterin oder einem Beobachter in der Fachgruppe vertreten.
    ⁵ Die Sekretärin oder der Sekretär der FDK nimmt als Beobachterin bzw. als Beobachter Einsitz in die Fachgruppe.
    ⁶ Die Fachgruppe wird von einer Vertreterin oder einem Vertreter der Kantone gemäss Absatz 2 Buchstabe c geleitet.
    ⁷ Die EFV führt ihr Sekretariat.
    Art. 45 Aufgaben der Fachgruppe
    ¹ Die Fachgruppe begleitet die zuständigen Bundesstellen bei folgenden Aufgaben:
    a. Kontrolle der Datenerfassung des Ressourcen- und Lastenausgleichs in den Kantonen;
    b. Plausibilisierung und Überarbeitung der Daten;
    c. Korrekturen oder Schätzungen bei fehlerhaften, fehlenden oder nicht weiterverwertbaren Daten.
    ² Die Fachgruppe erstattet dem EFD und den Kantonen jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

    4. Titel: Wirksamkeitsbericht

    Art. 46 Inhalt
    ¹ Der Wirksamkeitsbericht hat folgenden Inhalt:
    a. Er gibt Auskunft über: 1. den Vollzug des Finanzausgleichs, insbesondere die Beschaffung der Daten für den Ressourcen- und Lastenausgleich,
    2. die jährliche Volatilität der Beiträge der ressourcenstarken Kantone an den horizontalen Ressourcenausgleich und der Ausgleichszahlungen an die ressourcenschwachen Kantone innerhalb der Berichtsperiode.
    b. Er analysiert, inwieweit die Ziele des Finanz- und Lastenausgleichs in der Berichtsperiode erreicht wurden.
    c.⁵⁷
    Er erörtert mögliche Massnahmen, namentlich: 1. die Anpassung der garantierten Mindestausstattung des Ressourcenausgleichs (Art. 3 a Abs. 2 Bst. a FiLaG),
    2. die Anpassung der Dotation des Lastenausgleichs (Art. 9 FiLaG),
    3. die vollständige oder teilweise Aufhebung des Härteausgleichs (Art. 19 Abs. 4 FiLaG).
    ² Er kann Empfehlungen für die Überprüfung der Bemessungsgrundlagen des Ressourcen- und Lastenausgleichs enthalten.
    ³ Er enthält zudem in einer gesonderten Darstellung Angaben über die Wirkungen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich gemäss Artikel 18 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 11 FiLaG.
    ⁴ Der Wirksamkeitsbericht stützt sich bei der Beurteilung der Ziele insbesondere auf die Kriterien gemäss Anhang 17 ab und berücksichtigt anerkannte Standards der Evaluation.
    ⁵ Er gibt allfällige abweichende Meinungen innerhalb der paritätischen Fachgruppe wieder.
    ⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3823 ).
    Art. 47 Datengrundlagen
    ¹ Für die Überprüfung der Wirksamkeit werden Statistiken des Bundes und der Kantone sowie, soweit zweckmässig, verwaltungsexterne Daten und Analysen herangezogen.
    ² Die Kantone stellen dem Bund die notwendigen Daten zur Verfügung.
    Art. 48 Fachgruppe Wirksamkeitsbericht
    ¹ Eine Fachgruppe, die sich paritätisch aus Vertreterinnen und Vertretern von Bund und Kantonen zusammensetzt, begleitet die Erarbeitung des Wirksamkeitsberichts. Sie äussert sich namentlich zur Auftragsvergabe an externe Gutachterinnen und Gutachter und zur Erarbeitung von Empfehlungen für den Ressourcen-, Lasten- und Härteausgleich.
    ² Die Kantone sorgen für eine ausgewogene Zusammensetzung ihrer Delegation in der Fachgruppe, insbesondere sind die verschiedenen Sprachgruppen, Stadt- und Landregionen sowie die ressourcenstarken und ressourcenschwachen Kantone angemessen zu berücksichtigen.
    ³ Das EFD bestimmt die Zusammensetzung der Bundesdelegation, darunter die Vertreterinnen und Vertreter der EFV. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der EFV leitet die Fachgruppe.
    ⁴ Das Sekretariat der Fachgruppe wird durch die EFV wahrgenommen.
    Art. 49 ⁵⁸ Vernehmlassung
    Der Wirksamkeitsbericht wird den Kantonen in die Vernehmlassung gegeben.
    ⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3823 ).

    5. Titel: Fälligkeit der Beiträge

    Art. 50
    Die Beiträge des Ressourcen-, Lasten- und Härteausgleichs sind halbjährlich jeweils am Ende des Halbjahres zu bezahlen.

    6. Titel: Übergangsbestimmungen

    1. Abschnitt: …

    Art. 51–53 ⁵⁹
    ⁵⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3823 ).
    Art. 54 ⁶⁰
    ⁶⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4753 ).

    2. Abschnitt: Härteausgleich

    Art. 55 Globalbilanz
    ¹ Grundlage für die Ausgleichszahlungen des Härteausgleichs ist die Globalbilanz der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA).
    ² Die Globalbilanz der NFA zeigt die geschätzte finanzielle Nettobelastung oder Nettoentlastung des Bundes und der Kantone, die sich im Durchschnitt der Jahre 2004 und 2005 ergibt gemäss:
    a. dem Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2003⁶¹ zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen;
    b. dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006⁶² über die Schaffung und die Änderungen von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen;
    c. den Artikeln 3–9 und 23 FiLaG.
    ⁶¹ AS 2007 5765
    ⁶² AS 2007 5779
    Art. 56 Beiträge an die Kantone
    ¹ Mit dem Härteausgleich wird angestrebt, dass in der Globalbilanz jeder Kanton, dessen Ressourcenindex im Durchschnitt der Jahre 2004 und 2005 unter dem Wert von 100 liegt, eine finanzielle Nettoentlastung in Prozent des standardisierten Steuerertrags aufweist, die mindestens so gross ist wie der Grenzwert des Kantons.
    ² Der Grenzwert des Kantons ist abhängig von seinem Ressourcenindex im Durchschnitt der Jahre 2004 und 2005 und dem für den Härteausgleich zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag. Er berechnet sich nach Anhang 18.
    ³ Kantone, deren Ressourcenindex im Durchschnitt der Jahre 2004 und 2005 tiefer ist als 100 Punkte und deren Nettoentlastung in Prozent des standardisierten Steuerertrags in der Globalbilanz tiefer ist als der Grenzwert, erhalten in den Jahren 2008 bis 2015 einen Beitrag in der Höhe der Differenz zwischen der Nettoentlastung und dem Grenzwert (Anhang 18). Die restlichen Kantone erhalten keinen Beitrag.
    ⁴ Ab dem neunten Jahr ab Inkrafttreten der Verordnung reduziert sich der Beitrag um jährlich fünf Prozent des Anfangsbetrags.
    ⁵ Ein Kanton verliert seinen Anspruch auf den Härteausgleich ab dem Referenzjahr, in welchem sein Ressourcenindex auf über 100 Punkte steigt. Die Gesamtsumme des Härteausgleichs reduziert sich entsprechend.

    2 a . Abschnitt: ⁶³ Temporäre Abfederungsmassnahmen

    ⁶³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2019 3823 ).
    Art. 56 a
    ¹ Der Anteil eines berechtigten Kantons an den Mitteln nach Artikel 19 c Absatz 2 FiLaG entspricht der Anzahl der Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons, dividiert durch die Summe der Einwohnerinnen und Einwohner aller berechtigten Kantone.
    ² Die Ausgleichsbeiträge der Abfederungsmassnahmen richten sich nach Anhang 19.

    3. Abschnitt: Wirksamkeitsbericht

    Art. 57 ⁶⁴
    ¹ Der Wirksamkeitsbericht für die Periode 2020–2025 umfasst eine zusätzliche Darstellung zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 28. September 2018⁶⁵ über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung in den Kantonen, namentlich der Instrumente des Abzugs von Forschungs- und Entwicklungsaufwand und des Abzugs für Eigenfinanzierung.
    ² Die Kantone stellen dem Bund die notwendigen Informationen zur Verfügung.
    ⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3823 ).
    ⁶⁵ AS 2019 2395

    3 a . Abschnitt: ⁶⁶ Berechnung der massgebenden Gewinne der juristischen Personen

    ⁶⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3823 ).
    Art. 57 a ⁶⁷ Anwendung auf die Bemessungsjahre
    ¹ Für Bemessungsjahre bis 2019 gelten die Bestimmungen des 1. Titels 1. Kapitel 5. und 6. Abschnitt, für Bemessungsjahre ab 2020 die Bestimmungen des 6 a . Abschnitts.
    ² Der Gewichtungsfaktor der Steuerrepartitionen nach Artikel 21 Absatz 2 basiert in den Bemessungsjahren bis 2019 auf den Gewinnen nach dem 1. Titel 1. Kapitel 5. und 6. Abschnitt, ab dem Bemessungsjahr 2020 auf den Gewinnen nach Abschnitt 6 a .
    ⁶⁷ In Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2019 3823 ).
    Art. 57 b Weiteranwendung der Faktoren Beta
    ¹ Bei Gesellschaften, die ihren besonderen Steuerstatus nach Artikel 28 Absätze 2–4 StHG⁶⁸ in der bis 31. Dezember 2019 geltenden Fassung verloren haben, werden in den Bemessungsjahren 2020–2024 die Faktoren Beta nach Artikel 23 a Absatz 1 FiLaG auf den Gewinnanteil nach Artikel 17 Buchstabe b dieser Verordnung in der bis 31. Dezember 2025 geltenden Fassung angewendet. Dies gilt ebenso für Gesellschaften, die auf ihren Steuerstatus verzichtet haben, für die Bemessungsjahre 2017–2024. Die Gewinnanteile aus den Einkünften aus der Schweiz fliessen zu 100 Prozent in die Bemessungsgrundlage ein.
    ² Die Gewinne, die aufgrund der Reduktion des Volumens nach Artikel 23 a Absatz 1 FiLaG nicht mehr der Gewichtung mit den Faktoren Beta unterstehen, werden nach Artikel 20 a dieser Verordnung gewichtet.⁶⁹
    ³ Die Berechnung und die Faktoren Beta für das Referenzjahr 2020 sind in Anhang 6 a festgelegt.⁷⁰
    ⁶⁸ SR 642.14
    ⁶⁹ In Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2019 3823 ).
    ⁷⁰ In Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2019 3823 ).
    Art. 57 c Datenerhebung zur Weiteranwendung der Faktoren Beta
    ¹ Die Kantone identifizieren die juristischen Personen, für die nach Artikel 57 b die Faktoren Beta weiter angewendet werden.
    ² Für den Gewinn dieser juristischen Personen richtet sich die Berechnung des mit dem entsprechenden Faktor Beta multiplizierten Gewinnanteils nach Artikel 57 b Absatz 1 nach dem gewichteten Durchschnitt der letzten drei Jahre als juristische Person mit besonderem Steuerstatus.
    ²bis Der nach Absatz 2 berechnete Gewinnanteil gilt für nicht definitiv veranlagte Gesellschaften in den Bemessungsjahren 2020–2024 als von gleichwertiger Qualität wie definitiv veranlagte Angaben nach Artikel 19 Absätze 5 und 6 in der Fassung vom 1. Januar 2016⁷¹.⁷²
    ³ Ist eine juristische Person mit besonderem Steuerstatus Gegenstand einer Umstrukturierung, so wird die Gewichtung nach Artikel 57 b anteilsmässig berücksichtigt.
    ⁷¹ AS 2015 4753
    ⁷² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 761 ).
    Art. 57 d ⁷³ Festlegung der Faktoren Zeta-1 und Zeta-2
    ¹ Sind für die Berechnung des Faktors Zeta-1 nach Artikel 20 b Absatz 1 nicht Daten von sechs Bemessungsjahren verfügbar, so wird der Faktor Zeta-1 mit den Daten der verfügbaren Bemessungsjahre berechnet.
    ² Liegen die Faktoren Zeta-1 und Zeta-2 in den Bemessungsjahren 2020–2026 ausserhalb der nachfolgenden Spannweiten, wird der jeweilige Zeta-Faktor auf den nächstliegenden Wert innerhalb der Spannweite festgelegt. Die Spannweiten betragen:
    a. für den Faktor Zeta-1: zwischen 27,3 und 37,3 Prozent;
    b. für den Faktor Zeta-2: zwischen 27,5 und 37,5 Prozent.
    ⁷³ In Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2019 3823 ).

    3 b . Abschnitt: ⁷⁴ Ergänzungsbeiträge

    ⁷⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2019 3823 ).
    Art. 57 e Berechnungsgrundlage
    ¹ Die Ergänzungsbeiträge nach Artikel 23 a Absatz 4 FiLaG werden aufgrund der standardisierten Steuererträge des Referenzjahrs 2023 zuzüglich des Ressourcenausgleichs des jeweiligen Referenzjahrs berechnet.
    ² Die Zahlungen werden so auf die ressourcenschwachen Kantone verteilt, dass alle berechtigten Kantone zusammen mit der Summe nach Absatz 1 denselben Wert erreichen. Die Berechnung ist in Anhang 20 festgelegt.
    Art. 57 f Berücksichtigung der Ergänzungsbeiträge
    ¹ Die Ergänzungsbeiträge sind nicht Bestandteil der Leistungen des Bundes an den Ressourcenausgleich nach Artikel 4 FiLaG.
    ² Sie werden bei der Berechnung der Mindestausstattung nicht berücksichtigt.

    7. Titel: Schlussbestimmungen

    Art. 58 Aufhebung bisherigen Rechts
    Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
    1. Verordnung vom 21. Dezember 1973⁷⁵ über die Abstufung der Bundesbeiträge nach der Finanzkraft der Kantone.
    2. Verordnung vom 27. November 1989⁷⁶ über den Finanzausgleich mit dem Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer.
    ⁷⁵ [ AS 1974 146 ]
    ⁷⁶ [AS 1 989 2470; 2002 3069]
    Art. 59 Inkrafttreten
    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

    Anhang 1 ⁷⁷

    ⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 5. Nov. 2014 ( AS 2014 3825 ). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 4. Nov. 2015 ( AS 2015 4753 ), Ziff. I 1 vom 27. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 770 ).
    (Art. 1–5)

    Ressourcenpotenzial und standardisierter Steuerertrag

    1. Ressourcenpotenzial

    Kantonswerte für das Referenzjahr 2025

    Kanton

    Ressourcenpotenzial

    (in 1000 Fr.)

    Mittlere ständige
    und nichtständige Wohnbevölkerung
    (Mittelwert 2019–2021)

    Ressourcenpotenzial pro Kopf
    (in Fr.)

    Ressourcenindex

    Zürich

    64 374 049

    1 554 507

    41 411

    119.0

    Bern

    26 826 871

    1 046 974

    25 623

    73.6

    Luzern

    13 437 575

    417 392

    32 194

    92.5

    Uri

    910 200

    37 056

    24 563

    70.6

    Schwyz

    10 406 533

    162 029

    64 226

    184.5

    Obwalden

    1 481 215

    38 368

    38 605

    110.9

    Nidwalden

    2 425 216

    43 584

    55 645

    159.8

    Glarus

    1 030 745

    41 058

    25 105

    72.1

    Zug

    12 682 566

    129 803

    97 707

    280.7

    Freiburg

    8 148 885

    325 470

    25 037

    71.9

    Solothurn

    6 956 460

    278 410

    24 986

    71.8

    Basel-Stadt

    11 112 319

    198 795

    55 898

    160.6

    Basel-Landschaft

    10 039 277

    291 882

    34 395

    98.8

    Schaffhausen

    3 005 269

    83 477

    36 001

    103.4

    Appenzell A.Rh.

    1 656 532

    55 486

    29 855

    85.8

    Appenzell I.Rh.

    597 491

    16 284

    36 693

    105.4

    St. Gallen

    14 480 323

    515 450

    28 093

    80.7

    Graubünden

    6 439 989

    206 404

    31 201

    89.6

    Aargau

    19 534 676

    694 710

    28 119

    80.8

    Thurgau

    8 040 343

    283 003

    28 411

    81.6

    Tessin

    11 154 091

    354 247

    31 487

    90.4

    Waadt

    28 511 972

    818 813

    34 821

    100.0

    Wallis

    8 212 177

    355 492

    23 101

    66.4

    Neuenburg

    4 550 918

    177 572

    25 629

    73.6

    Genf

    25 458 118

    508 151

    50 099

    143.9

    Jura

    1 685 788

    73 840

    22 830

    65.6

    Total Kantone

    303 159 599

    8 708 254

    34 813

    100.0

    2. Standardisierter Steuerertrag

    Kommentar zur Berechnung
    Der standardisierte Steuerertrag der Schweiz entspricht den durchschnittlichen Steuereinnahmen aller Kantone und Gemeinden. Diese bestehen aus dem gesamten Fiskalertrag der Kantone und Gemeinden abzüglich der Debitorenverluste und zuzüglich des Kantonsanteils am Ertrag der direkten Bundessteuer (17 %).
    Der standardisierte Steuersatz ist für alle Kantone gleich hoch und basiert auf dem Ressourcenpotenzial und den Steuereinnahmen der Gesamtheit der Kantone.
    Wert des standardisierten Steuersatzes für das Referenzjahr 2025
    Standardisierter Steuersatz für das Referenzjahr 2025 = 28,1 %

    Anhang 2 ⁷⁸

    ⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 27. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 770 ).
    (Art. 7)

    Massgebendes Einkommen der natürlichen Personen

    Kantonswerte für das Referenzjahr 2025

    Kanton

    Massgebendes Einkommen
    der natürlichen Personen (in 1000 Fr.)

    Zürich

    44 197 630

    Bern

    19 222 601

    Luzern

    8 718 224

    Uri

    631 593

    Schwyz

    6 704 724

    Obwalden

    999 743

    Nidwalden

    1 431 541

    Glarus

    691 086

    Zug

    6 502 190

    Freiburg

    5 984 464

    Solothurn

    5 428 692

    Basel-Stadt

    5 685 725

    Basel-Landschaft

    7 573 594

    Schaffhausen

    1 594 920

    Appenzell A.Rh.

    1 138 118

    Appenzell I.Rh.

    385 318

    St. Gallen

    9 414 163

    Graubünden

    4 038 176

    Aargau

    14 606 068

    Thurgau

    5 539 957

    Tessin

    7 277 564

    Waadt

    19 351 591

    Wallis

    5 950 265

    Neuenburg

    3 107 995

    Genf

    14 554 249

    Jura

    1 108 520

    Total Kantone

    201 838 710

    Anhang 3 ⁷⁹

    ⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 6. Nov. 2019 ( AS 2019 3823 ). Bereinigt gemäss Ziff. I 1 vom 27. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 770 ).
    (Art. 9 und 10)

    Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen

    1. Definition der Variablen und Parameter

    BQA Bruttoeinkommen der gebietsansässigen Ausländerinnen und Ausländer und der ausländischen Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte
    BQB Bruttoeinkommen der vollständig besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger
    BQC Bruttoeinkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Österreich
    BQD Bruttoeinkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland
    BQE Bruttoeinkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich mit Besteuerung durch den Kanton Genf
    BQF Bruttoeinkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich mit Besteuerung durch Frankreich
    BQG Bruttoeinkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Italien
    TC Anteil des Österreich zustehenden Fiskalausgleichs gemäss DBA-A
    TD Maximaler Schweizer Steuersatz auf den Bruttoeinkünften der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland gemäss Artikel 15 a DBA-D
    TE Anteil der durch den Kanton Genf an Frankreich zurückerstatteten Bruttolohnsumme der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich mit Besteuerung durch den Kanton Genf gemäss Abkommen des Kantons Genf mit Frankreich vom 29.1.1973
    TF Maximaler Anteil (Steuersatz) der durch Frankreich zurückerstatteten Bruttolohnsumme der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich mit Besteuerung durch Frankreich gemäss dem Abkommen der Kantone Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Waadt, Wallis und Neuenburg vom 11.4.1983
    TG Anteil der an Italien zurückerstatteten Bruttosteuereinnahmen von begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgängern aus Italien gemäss Artikel 14 a DBA-I und der Vereinbarung der Kantone Graubünden, Tessin und Wallis mit Italien
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    Letzter verfügbarer standardisierter Steuersatz für das Bemessungsjahr t (d.h. Bemessungsjahr + 3 Jahre)
    γ Faktor Gamma: Auf drei Stellen gerundetes Verhältnis zwischen dem massgebenden Einkommen der natürlichen Personen der Schweiz und dem Primäreinkommen der privaten Haushalte der Schweiz in den Bemessungsjahren. Der Faktor Gamma wird jährlich berechnet.
    δ Faktor Delta: Faktor, der die Lasten der Grenzgänger berücksichtigt und deren Einkommen BQB, BQC, BQD, BQE, BQF und BQG tiefer gewichtet.

    2. Berechnungsformeln

    (1) Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen der gebietsansässigen Ausländerinnen und Ausländer und ausländischen Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte eines Kantons:
    γ · BQA
    (2) Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen der vollständig besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger eines Kantons:
    γ · δ ·BQB
    (3) Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Österreich:
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    (4) Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland:
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    (5) Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich mit Besteuerung durch den Kanton Genf:
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    (6) Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich mit Besteuerung durch Frankreich:
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    (7) Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Italien:
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    3. Parameterwerte für das Referenzjahr 2025

    Parameter

    Wert

    γ2019

    0.385

    γ2020

    0.392

    γ2021

    0.398

    δ

    0.750

    SST2022

    0.258

    SST2023

    0.255

    SST2024

    0.270

    TC

    0.125

    TD

    0.045

    TE

    0.035

    TF

    0.045

    TG

    0.400

    4. Kommentar zur Berechnung

    4.1 Das massgebende quellenbesteuerte Einkommen setzt sich zusammen aus dem Einkommen der gebietsansässigen Ausländerinnen und Ausländer und der ausländischen Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte (BQA), dem Einkommen der vollständig besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger (BQB) sowie dem Einkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger (BQC, BQD, BQE, BQF und BQG).
    4.2 Erfasst werden die entsprechenden Bruttoeinkommen. Mit dem Faktor γ werden die Bruttoeinkommen in eine mit dem steuerbaren Einkommen vergleichbare Grösse umgerechnet. Bei den gebietsansässigen Ausländerinnen und Ausländern und den ausländischen Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräten ist zur Bestimmung des massgebenden Einkommens lediglich eine Multiplikation der entsprechenden Bruttoeinkommen mit dem Faktor γ erforderlich [Berechnungsformel (1)].
    4.3 Zusätzlich zum Faktor γ werden die Bruttolöhne der Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit einem Faktor δ von 0,75 gewichtet. Damit fliessen die mit dem Faktor δ gewichteten Bruttolöhne der Grenzgängerinnen und Grenzgänger nur zu 75 Prozent in die Berechnung der massgebenden quellenbesteuerten Einkommen ein. Dies gilt für sämtliche Grenzgänger-Kategorien.
    4.3.1 Formel (2), vollständig besteuerte Grenzgängerinnen und Grenzgänger: Das massgebende steuerbare Einkommen beträgt γ ⋅ δ . BQB.
    4.4 Mit den Berechnungsformeln (3)–(7) werden die begrenzt besteuerten Grenzgängereinkommen auf der Basis der entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich, Deutschland, Frankreich und Italien umgerechnet.
    4.4.1 Formel (3), Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Österreich: Die Bruttoeinkommen werden in der Schweiz besteuert und davon Österreich ein Fiskalausgleich in der Höhe von 12,5 Prozent ihres Steueraufkommens geleistet. Das massgebende steuerbare Einkommen, γ ⋅ δ . BQC, wird um den Österreich zustehenden Anteil, TC, korrigiert.
    4.4.2 Formel (4), Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland: Die Bruttoeinkommen der Grenzgängerinnen und Grenzgänger werden zu einem Satz von maximal 4,5 Prozent besteuert. Der in der Schweiz steuerbare Einkommensanteil wird durch Division des Steuerertrags, TD ⋅ δ . BQD, mit dem entsprechenden standardisierten Steuersatz, SST t+3 , ermittelt.
    4.4.3 Formel (5), Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich in Genf: Die Besteuerung erfolgt in der Schweiz mit einer Rückerstattung an Frankreich von 3,5 Prozent der Bruttolohnsumme. Vom massgebenden steuerbaren Einkommen bei vollständiger Besteuerung durch Genf, γ ⋅ δ . BQE, wird der Anteil abgezogen, der Frankreich abzuliefern ist. Dieser Anteil wird berechnet, indem die an Frankreich abzuliefernde Steuer, TE ⋅ δ . BQE, durch Division mit dem entsprechenden standardisierten Steuersatz, SST t+3 , auf das steuerbare Einkommen hochgerechnet wird.
    4.4.4 Formel (6), Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich (ohne Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich in Genf): Die Besteuerung erfolgt durch Frankreich, die Schweiz erhält maximal 4,5 Prozent des Bruttoeinkommens. Der in der Schweiz steuerlich ausgeschöpfte Einkommensanteil wird durch Division des Steuerertrags, TF ⋅ δ . BQF, mit dem entsprechenden standardisierten Steuersatz, SST t+3 , ermittelt.
    4.4.5 Formel (7), Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Italien: Rückvergütung von 40 Prozent der Steuereinnahmen an Italien. Das massgebende steuerbare Einkommen, γ ⋅ δ . BQG, wird um den Italien zustehenden Anteil, TG, korrigiert.

    5. Kantonswerte für das Referenzjahr 2025

    Kanton

    Massgebende quellenbesteuerte Einkommen
    (in 1000 Fr.)

    Zürich

    2 057 665

    Bern

    673 135

    Luzern

    329 474

    Uri

    33 258

    Schwyz

    168 365

    Obwalden

    40 728

    Nidwalden

    44 196

    Glarus

    50 221

    Zug

    267 840

    Freiburg

    264 640

    Solothurn

    224 089

    Basel-Stadt

    836 196

    Basel-Landschaft

    430 050

    Schaffhausen

    142 501

    Appenzell A.Rh.

    24 478

    Appenzell I.Rh.

    10 011

    St. Gallen

    539 569

    Graubünden

    451 607

    Aargau

    801 840

    Thurgau

    360 585

    Tessin

    1 145 590

    Waadt

    1 342 135

    Wallis

    431 427

    Neuenburg

    275 271

    Genf

    2 773 349

    Jura

    109 943

    Total Kantone

    13 828 163

    Anhang 4 ⁸⁰

    ⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 6. Nov. 2019 ( AS 2019 3823 ). Bereinigt gemäss Ziff. I 1 vom 27. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 770 ).
    (Art. 13 und 14)

    Massgebendes Vermögen der natürlichen Personen

    1. Definition der Variablen und Parameter

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    Vermögenssteuereinnahmen der Kantone und Gemeinden
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    Reinvermögen
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    Einkommenssteuereinnahmen der Kantone und Gemeinden
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    Quellensteuereinnahmen der Kantone und Gemeinden
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    Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer nach Artikel 196 Absatz 1 DBG⁸¹
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    Einkommenssteuereinnahmen der direkten Bundessteuer
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    Massgebende Einkommen der natürlichen Personen
    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]
    Massgebende quellenbesteuerte Einkommen der natürlichen Personen
    ⁸¹ SR 642.11

    2. Berechnung des Faktors Alpha

    2.1 Der Faktor Alpha nach Artikel 13 wird gemäss folgender Formel berechnet:
    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]
    2.2 Der Faktor Alpha wird jährlich berechnet und basiert auf den letzten verfügbaren sechs Bemessungsjahren.

    3. Faktor Alpha für die Bemessungsjahre 2019–2021

    2019

    2020

    2021

    Faktor Alpha

    0.015

    0.015

    0.015

    4. Kommentar zur Berechnung des Faktors Alpha

    Der Faktor Alpha berechnet sich, indem die Ausschöpfung der Vermögen durch die Ausschöpfung der Einkommen dividiert wird. Die Ausschöpfung der Vermögen entspricht den gesamten Vermögenssteuereinnahmen der Kantone und Gemeinden dividiert durch die gesamten Reinvermögen der Schweiz. Für die Ausschöpfung der Einkommen werden die gesamten Einkommens- und Quellensteuereinnahmen der Kantone und Gemeinden inklusive dem Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer auf Einkommen verwendet und durch die massgebenden Einkommen der natürlichen Personen gemäss Anhang 2 und den massgebenden quellenbesteuerten Einkommen gemäss Anhang 3 dividiert.

    5. Kantonswerte für das Referenzjahr 2025

    Kanton

    Massgebendes Vermögen
    der natürlichen Personen (in 1000 Fr.)

    Zürich

    7 253 957

    Bern

    3 246 073

    Luzern

    1 685 071

    Uri

    125 055

    Schwyz

    2 183 432

    Obwalden

    249 781

    Nidwalden

    629 752

    Glarus

    130 223

    Zug

    1 395 041

    Freiburg

    537 084

    Solothurn

    485 352

    Basel-Stadt

    1 104 561

    Basel-Landschaft

    761 944

    Schaffhausen

    250 157

    Appenzell A.Rh.

    260 802

    Appenzell I.Rh.

    110 107

    St. Gallen

    1 964 412

    Graubünden

    1 148 803

    Aargau

    2 079 307

    Thurgau

    1 055 299

    Tessin

    1 259 364

    Waadt

    2 539 864

    Wallis

    969 674

    Neuenburg

    317 267

    Genf

    2 480 629

    Jura

    120 613

    Total Kantone

    34 343 625

    Anhang 5 ⁸²

    ⁸² Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 27. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 770 ).
    (Art. 16)

    Massgebende Gewinne der juristischen Personen ohne besonderen Steuerstatus

    Kantonswerte für das Bemessungsjahr 2019
    Nach Artikel 57 a Absatz 1 gelten für Bemessungsjahre bis 2019 die Bestimmungen des 1. Titels 1. Kapitel 5. und 6. Abschnitt, für Bemessungsjahre ab 2020 die Bestimmungen des 6 a . Abschnitts. Nachfolgende Tabelle enthält die massgebenden Gewinne der juristischen Personen ohne besonderen Steuerstatus für das Bemessungsjahr 2019. Die massgebenden Gewinne der juristischen Personen für das Referenzjahr 2025 (Bemessungsjahre 2019–2021) werden in Anhang 6 a ausgewiesen.

    Kanton

    Massgebende Gewinne der juristischen Personen
    ohne besonderen Steuerstatus
    (in 1000 Fr.)

    Zürich

    17 150 562

    Bern

    6 723 569

    Luzern

    3 494 293

    Uri

    196 490

    Schwyz

    1 793 220

    Obwalden

    281 630

    Nidwalden

    506 449

    Glarus

    202 392

    Zug

    3 515 711

    Freiburg

    1 636 853

    Solothurn

    1 247 246

    Basel-Stadt

    4 697 037

    Basel-Landschaft

    1 410 179

    Schaffhausen

    550 981

    Appenzell A.Rh.

    371 589

    Appenzell I.Rh.

    152 018

    St. Gallen

    3 850 521

    Graubünden

    868 681

    Aargau

    3 380 977

    Thurgau

    1 717 035

    Tessin

    2 188 955

    Waadt

    4 986 300

    Wallis

    1 294 116

    Neuenburg

    1 083 771

    Genf

    5 134 010

    Jura

    516 233

    Total Kantone

    68 950 817

    Anhang 6 ⁸³

    ⁸³ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft bis zum 31. Dez. 2025 ( AS 2019 3823 ). Bereinigt gemäss Ziff. I 1 vom 27. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 770 ).
    (Art. 18–20)

    Massgebende Gewinne der juristischen Personen mit besonderem Steuerstatus

    Zuschlagsfaktoren für die Berechnungen der Faktoren Beta

    1. Definition der Variablen und Parameter

    π Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer gemäss Artikel 196 Absatz 1 DBG⁸⁴
    TDBG Gewinnsteuersatz der direkten Bundessteuer gemäss Artikel 68 DBG
    β* Basisfaktor gemäss Artikel 20 Absatz 1
    ω Reduktionsfaktor (Entgelt an die Kantone für die Erhebung der direkten Bundessteuer)
    SST 2019
    Standardisierter Steuersatz für das Referenzjahr 2019
    ⁸⁴ SR 642.11

    2. Berechnung der Zuschlagsfaktoren

    Die Zuschlagsfaktoren gemäss Artikel 20 Absatz 2 werden gemäss folgender Formel berechnet:
    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    3. Parameterwerte für Referenzjahre ab 2020

    Parameter

    Wert

    π

    0.17

    TDBG

    0.085

    SST2019

    0.261

    ω

    0.5

    4. Faktoren Beta für Referenzjahre ab 2020

    Basisfaktor β*

    Zuschlagsfaktor

    Faktor β

    Holdinggesellschaften

      0.0 %

    2.8 %

      2.8 %

    Domizilgesellschaften

      9.9 %

    2.5 %

    12.4 %

    gemischte Gesellschaften

    10.0 %

    2.5 %

    12.5 %

    5. Kommentar zur Berechnung der Zuschlagsfaktoren

    Die Faktoren Beta berechnen sich aus einem Basisfaktor β* und einem Zuschlagsfaktor. Der Zuschlagsfaktor berechnet sich wie folgt: In einem ersten Schritt wird der Gewinnsteuersatz der direkten Bundessteuer, TDBG, mit dem Kantonsanteil, π, multipliziert (TDBG · π). Anschliessend erfolgt eine Korrektur um den Teil, der bereits im Basisfaktor enthalten ist (1–β*). Mit einer weiteren Korrektur (1–ϖ) wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer zumindest teilweise einer Bezugsprovision an die Kantone gleichkommt. In einem letzten Schritt wird dieser bereinigte Steuersatz durch die Division mit dem standardisierten Steuersatz des Jahres 2019, SST 2019 , auf einen auf die Gewinne anwendbaren Faktor hochgerechnet.

    6. Kantonswerte für das Bemessungsjahr 2019

    Nach Artikel 57 a Absatz 1 gelten für Bemessungsjahre bis 2019 die Bestimmungen des 1. Titels 1. Kapitel 5. und 6. Abschnitt, für Bemessungsjahre ab 2020 die Bestimmungen des 6 a . Abschnitts. Nachfolgende Tabelle enthält die massgebenden Gewinne der juristischen Personen mit besonderem Steuerstatus für das Bemessungsjahr 2019. Die massgebenden Gewinne der juristischen Personen für das Referenzjahr 2025 (Bemessungsjahre 2019–2021) werden in Anhang 6 a ausgewiesen.

    Kanton

    Massgebende Gewinne der juristischen Personen
    mit besonderem Steuerstatus
    (in 1000 Fr.)

    Zürich

    1 694 879

    Bern

    413 092

    Luzern

    713 242

    Uri

    1 005

    Schwyz

    227 045

    Obwalden

    25 919

    Nidwalden

    35 289

    Glarus

    44 902

    Zug

    2 423 292

    Freiburg

    374 020

    Solothurn

    41 504

    Basel-Stadt

    967 721

    Basel-Landschaft

    689 403

    Schaffhausen

    640 753

    Appenzell A.Rh.

    21 551

    Appenzell I.Rh.

    552

    St. Gallen

    386 582

    Graubünden

    91 778

    Aargau

    39 947

    Thurgau

    17 797

    Tessin

    140 314

    Waadt

    2 346 761

    Wallis

    7 244

    Neuenburg

    98 567

    Genf

    2 296 165

    Jura

    26 437

    Total Kantone

    13 765 760

    Anhang 6a ⁸⁵

    ⁸⁵ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 6. Nov. 2019 ( AS 2019 3823 ). Bereinigt gemäss Ziff. I 1 vom 27. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 770 ).
    (Art. 20 a, 20 b und 20 c )

    Massgebende Gewinne der juristischen Personen

    1. Definition der Variablen und Parameter

    Die Zeta-Faktoren gewichten die Gewinne der juristischen Personen im Ressourcenpotenzial gemäss ihrer steuerlichen Ausschöpfung. Es wird unterschieden zwischen den ordentlich besteuerten Gewinnen, die ausschliesslich mit Zeta-1 gewichtet werden, und den Gewinnen aus Patenten und vergleichbaren Rechten (Boxengewinnen), die reduziert besteuert und deshalb vorab mit Zeta-2 und anschliessend mit Zeta-1 gewichtet werden.

    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    Gewichtungsfaktor für die Gewinne der juristischen Personen. Entspricht dem Verhältnis der steuerlichen Ausschöpfung der Gewinne der juristischen Personen zur steuerlichen Ausschöpfung der Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen.

    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    Gewichtungsfaktor für die Boxengewinne. Entspricht dem durchschnittlichen steuerbaren Anteil der Boxengewinne nach (statutarischer) Entlastung unter Einbezug des Anteils an der direkten Bundessteuer π.

    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    Basisfaktor für [Bild bitte in Originalquelle ansehen]. Entspricht dem durchschnittlichen steuerbaren Anteil der Boxengewinne nach (statutarischer) Entlastung.

    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    Massgebende Gewinne des Kantons k

    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    Massgebende Einkommen der natürlichen Personen Total

    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    Massgebende quellenbesteuerte Einkommen der natürlichen Personen Total

    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    Massgebende Vermögen der natürlichen Personen Total

    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    Bemessungsgrundlage der Gewinne der juristischen Personen des Kantons k

    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    Bemessungsgrundlage der Gewinne der juristischen Personen Total

    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    Boxengewinne Total

    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    Boxengewinne des Kantons k

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    Ordentliche Gewinne Total

    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    Ordentliche Gewinne des Kantons k

    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    Gewinnsteuereinnahmen juristischer Personen der Kantone und Gemeinden (inklusive Kantonsanteile an der direkten Bundessteuer)

    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    Gewinnsteuereinnahmen juristischer Personen der Kantone und Gemeinden ohne Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer

    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    Einkommens-, Quellen- und Vermögenssteuereinnahmen der Kantone und Gemeinden (inklusive Kantonsanteile an der direkten Bundessteuer)

    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    Ermässigung bei der Berechnung des steuerbaren Gewinns nach Art. 24b StHG⁸⁶ des Kantons k

    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    Gewinnsteuereinnahmen juristischer Personen der direkten Bundessteuer

    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer nach Artikel 196 Absatz 1 DBG

    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    Summe der Forschungs- und Entwicklungsaufwände nach Artikel 24b Absatz 3, jedoch ohne allfällige Abzüge nach Artikel 25a StHG der Unternehmen im Kanton k

    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    Anteil der nicht mehr mit den Faktoren Beta gewichteten Gewinne nach Artikel 57b (Umbuchungsfaktor)

    ⁸⁶ SR 642.14

    2. Berechnung

    2.1 Die massgebenden Gewinne der juristischen Personen eines Kantons ergeben sich aus der Multiplikation der Bemessungsgrundlage mit dem Faktor Zeta-1:
    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]
    2.2 Der Faktor Zeta-1 nach Artikel 20 b Absatz 1 berechnet sich aus dem Verhältnis der steuerlichen Ausschöpfung der Gewinne der juristischen Personen zur steuerlichen Ausschöpfung der Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen:
    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]
    2.3 Der Faktor Zeta-1 wird jährlich berechnet und basiert auf den letzten verfügbaren sechs Bemessungsjahren.
    2.4 Die Bemessungsgrundlage der Gewinne der juristischen Personen besteht aus der Summe der ordentlichen Gewinne, der gewichteten Boxengewinne und der gewichteten Forschungs- und Entwicklungsaufwände nach Artikel 20 a Absatz 2:
    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]
    2.5 Der Faktor Zeta-2 nach Artikel 20 b Absatz 2 wird jährlich berechnet und basiert auf der durchschnittlichen Tiefergewichtung der Boxengewinne im letzten verfügbaren Bemessungsjahr (Basisfaktor [Bild bitte in Originalquelle ansehen] ). Zudem wird berücksichtigt, dass der Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer den Kantonen ohne Reduktion zukommt:
    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]
    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    3. Faktoren Zeta und Gewichtung des Forschungs- und Entwicklungsaufwands für die Bemessungsjahre 2020–2021

    2019

    2020

    2021

    ζ1

    34,0 %

    33,6 %

    ζ2

    31,6 %

    34,5 %

    Gewichtung F+E-Aufwand

    68,4 %

    65,5 %

    4. Weiteranwendung der Faktoren Beta in den Bemessungsjahren 2017–2024

    4.1 Für die Bemessungsjahre t = 2017–2024 werden die massgebenden Gewinne der juristischen Personen nach Artikel 57 b sowohl mit der Berechnungsweise nach Anhang 6 [Bild bitte in Originalquelle ansehen] wie auch mit der Berechnungsweise nach Ziffer 2 dieses Anhangs [Bild bitte in Originalquelle ansehen] berechnet. Die massgebenden Gewinne [Bild bitte in Originalquelle ansehen] berechnen sich aus dem mit dem Umbuchungsfaktor [Bild bitte in Originalquelle ansehen] gewichteten Mittel der beiden Resultate:
    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]
    4.2 Der Umbuchungsfaktor beträgt in den Bemessungsjahren:

    t

    2017–2020

    2021

    2022

    2023

    2024

    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    0 %

    20 %

    40 %

    60 %

    80 %

    4.3 Die Faktoren Beta betragen in der Übergangsphase:

    Basisfaktor β*

    Zuschlagsfaktor

    Faktor β

    Holdinggesellschaften

      0.0 %

    2.8 %

      2.8 %

    Domizilgesellschaften

      9.9 %

    2.5 %

    12.4 %

    gemischte Gesellschaften

    10.0 %

    2.5 %

    12.5 %

    5. Kantonswerte für das Referenzjahr 2025

    Kanton

    Massgebende Gewinne
    der juristischen Personen (in 1000 Fr.)

    Zürich

    10 891 580

    Bern

    4 036 354

    Luzern

    2 747 618

    Uri

    120 651

    Schwyz

    1 360 137

    Obwalden

    191 568

    Nidwalden

    333 854

    Glarus

    153 555

    Zug

    4 517 153

    Freiburg

    1 400 737

    Solothurn

    797 718

    Basel-Stadt

    3 534 213

    Basel-Landschaft

    1 289 407

    Schaffhausen

    1 001 158

    Appenzell A.Rh.

    240 955

    Appenzell I.Rh.

    91 782

    St. Gallen

    2 549 007

    Graubünden

    706 028

    Aargau

    1 966 528

    Thurgau

    1 080 495

    Tessin

    1 407 858

    Waadt

    5 299 123

    Wallis

    748 506

    Neuenburg

    699 730

    Genf

    5 604 426

    Jura

    334 496

    Total Kantone

    53 104 638

    Anhang 7 ⁸⁷

    ⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 27. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 770 ).
    (Art. 21)

    Massgebende Steuerrepartitionen der direkten Bundessteuer

    Kantonswerte für das Referenzjahr 2025

    Kanton

    Massgebende Steuerrepartitionen
    der direkten Bundessteuer (in 1000 Fr.)

    Zürich

    –26 784

    Bern

    –351 292

    Luzern

    –42 812

    Uri

    –358

    Schwyz

    –10 124

    Obwalden

    –604

    Nidwalden

    –14 127

    Glarus

    5 661

    Zug

    342

    Freiburg

    –38 039

    Solothurn

    20 608

    Basel-Stadt

    –48 376

    Basel-Landschaft

    –15 717

    Schaffhausen

    16 533

    Appenzell A.Rh.

    –7 821

    Appenzell I.Rh.

    272

    St. Gallen

    13 171

    Graubünden

    95 374

    Aargau

    80 933

    Thurgau

    4 007

    Tessin

    63 714

    Waadt

    –20 741

    Wallis

    112 305

    Neuenburg

    150 656

    Genf

    45 465

    Jura

    12 216

    Total Kantone

    44 463

    Anhang 7a ⁸⁸

    ⁸⁸ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 6. Nov. 2019 ( AS 2019 3823 ). Bereinigt gemäss Ziff. I 1 vom 27. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 770 ).
    (Art. 22 a )

    Beiträge an die ressourcenschwachen Kantone

    1. Definition der Variablen und Parameter

    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]
    Beitrag an den ressourcenschwachen Kanton r
    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]
    durchschnittliche mittlere ständige und nichtständige Wohnbevölkerung des ressourcenschwachen Kantons r in den Bemessungsjahren
    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]
    Ressourcenindex des ressourcenschwachen Kantons r
    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]
    Indexwert der garantierten Mindestausstattung
    [Bild bitte in Originalquelle ansehen] Standardisierter Steuerertrag der Schweiz pro Einwohnerin und Einwohner

    2. Berechnung

    2.1 Der Beitrag an einen ressourcenschwachen Kanton r berechnet sich wie folgt:
    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]
    2.2 Der Werte der Parameter p und t werden wie folgt berechnet:
    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]
    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    3. Parameterwerte für das Referenzjahr 2025

    Parameter

    Wert

    sseCH

    9 768

    M

    86.5

    4. Kommentar zur Berechnung

    4.1 Die Berechnung richtet sich nach der Höhe des Ressourcenindexes. Bei einem Ressourcenindex von kleiner als 70 Punkten wird der Ausgleichsbetrag so festgelegt, dass der Kanton nach Ausgleich genau die garantierte Mindestausstattung M erreicht.
    4.2 Bei Ressourcenindizes ab 70 Punkten steigt der resultierende Index nach Ausgleich progressiv an. Bei einem Ressourcenindex von genau 70 Punkten soll eine Erhöhung des standardisierten Steuerertrags um eine Einheit den Ausgleichsbetrag um 90 Prozent dieser Einheit reduzieren (Grenzabschöpfung). Die Stärke der Progression wird durch die Parameter p und t definiert, welche abhängig sind von der Höhe der garantierten Mindestausstattung M , der Grenze von 70 Punkten, ab der die Progression beginnt, und der Grenzabschöpfung von 90 Prozent.

    5. Auszahlung für das Jahr 2025

    Kanton

    Ressourcenindex

    Ressourcenausgleich in Franken

    horizontal

    vertikal

    Total

    Zürich

    119.0

    0

    0

    0

    Bern

    73.6

    –547 463 353

    –821 195 030

    –1 368 658 383

    Luzern

    92.5

    –27 977 064

    –41 965 596

    –69 942 660

    Uri

    70.6

    –23 168 397

    –34 752 596

    –57 920 993

    Schwyz

    184.5

    0

    0

    0

    Obwalden

    110.9

    0

    0

    0

    Nidwalden

    159.8

    0

    0

    0

    Glarus

    72.1

    –23 486 802

    –35 230 202

    –58 717 004

    Zug

    280.7

    0

    0

    0

    Freiburg

    71.9

    –188 302 395

    –282 453 592

    –470 755 987

    Solothurn

    71.8

    –162 450 537

    –243 675 806

    –406 126 343

    Basel-Stadt

    160.6

    0

    0

    0

    Basel-Landschaft

    98.8

    –971 291

    –1 456 937

    –2 428 228

    Schaffhausen

    103.4

    0

    0

    0

    Appenzell A.Rh.

    85.8

    –10 569 689

    –15 854 534

    –26 424 223

    Appenzell I.Rh.

    105.4

    0

    0

    0

    St. Gallen

    80.7

    –161 512 066

    –242 268 099

    –403 780 165

    Graubünden

    89.6

    –23 414 959

    –35 122 439

    –58 537 398

    Aargau

    80.8

    –216 275 041

    –324 412 561

    –540 687 602

    Thurgau

    81.6

    –81 909 092

    –122 863 638

    –204 772 730

    Tessin

    90.4

    –35 115 218

    –52 672 826

    –87 788 044

    Waadt

    100.0

    0

    0

    0

    Wallis

    66.4

    –279 773 060

    –419 659 590

    –699 432 650

    Neuenburg

    73.6

    –92 763 333

    –139 145 000

    –231 908 333

    Genf

    143.9

    0

    0

    0

    Jura

    65.6

    –60 354 489

    –90 531 733

    –150 886 222

    Total Kantone

    100.0

    –1 935 506 786

    –2 903 260 179

    –4 838 766 965

    Anhang 8 ⁸⁹

    ⁸⁹ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 4. Nov. 2015 ( AS 2015 4753 ) und Ziff. I 1 vom 27. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 770 ).
    (Art. 24)

    Beiträge der ressourcenstarken Kantone

    1. Definition der Variablen und Parameter

    A gesamter Beitrag der ressourcenstarken Kantone
    A q
    Beitrag eines ressourcenstarken Kantons q
    e q
    durchschnittliche mittlere ständige und nichtständige Wohnbevölkerung eines ressourcenstarken Kantons q in den Bemessungsjahren
    RI q
    Ressourcenindex eines ressourcenstarken Kantons q
    n Anzahl ressourcenstarke Kantone

    2. Berechnung

    Der Beitrag eines ressourcenstarken Kantons q berechnet sich wie folgt:
    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    3. Kommentar zur Berechnung

    Zur Festlegung des Beitrags eines ressourcenstarken Kantons q wird sein 100 Punkte übersteigender Ressourcenindex, RI q -100, mit seiner mittleren ständigen und nichtständigen Wohnbevölkerung, e q , multipliziert. Dieser Wert wird anschliessend in Beziehung gesetzt zur Summe der Werte aller n ressourcenstarken Kantone,
    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]
    Daraus ergibt sich sein Anteil am gesamten Beitrag der ressourcenstarken Kantone, A.

    4. Einzahlung für das Jahr 2025

    Kanton

    Ressourcenindex

    Beiträge
    in Franken

    Zürich

    119.0

    546 363 165

    Bern

    73.6

    0

    Luzern

    92.5

    0

    Uri

    70.6

    0

    Schwyz

    184.5

    253 858 705

    Obwalden

    110.9

    7 750 697

    Nidwalden

    159.8

    48 362 591

    Glarus

    72.1

    0

    Zug

    280.7

    434 854 926

    Freiburg

    71.9

    0

    Solothurn

    71.8

    0

    Basel-Stadt

    160.6

    223 276 280

    Basel-Landschaft

    98.8

    0

    Schaffhausen

    103.4

    5 283 633

    Appenzell A.Rh.

    85.8

    0

    Appenzell I.Rh.

    105.4

    1 630 738

    St. Gallen

    80.7

    0

    Graubünden

    89.6

    0

    Aargau

    80.8

    0

    Thurgau

    81.6

    0

    Tessin

    90.4

    0

    Waadt

    100.0

    357 391

    Wallis

    66.4

    0

    Neuenburg

    73.6

    0

    Genf

    143.9

    413 768 660

    Jura

    65.6

    0

    Total Kantone

    100.0

    1 935 506 786

    Anhang 9 ⁹⁰

    ⁹⁰ Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3823 ).

    Anhang 10 ⁹¹

    ⁹¹ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 30. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3809 ).
    (Art. 29)

    Definition des Begriffs Hauptsiedlungsgebiet und Datenbasis

    1. Im Rahmen des geografisch-topografischen Lastenausgleichs werden als Hauptsiedlungsgebiet zusammenhängende Ortsteile mit einer Mindestbevölkerung von 200 Personen bezeichnet.
    2. Datenbasis für die Bestimmung des Hauptsiedlungsgebiets sind die Hektardaten der Volkszählung.
    3. Als zusammenhängende Ortsteile werden aneinandergrenzende bewohnte Hektaren bezeichnet.

    Anhang 11 ⁹²

    ⁹² Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 4. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4753 ).

    Anhang 12 ⁹³

    ⁹³ Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 27. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 770 ).
    (Art. 33)

    Geografisch-topografischer Lastenausgleich: Ausgleichszahlungen 2025

    Kanton

    Ausgleichsbeträge in Franken

    Siedlungshöhe

    Steilheit des
    Geländes

    Siedlungs-
    struktur

    Geringe
    Bevölkerungsdichte

    Total

    Zürich

    0

    0

    0

    0

    0

    Bern

    2 115 617

    1 215 606

    22 381 530

    4 582 683

    30 295 435

    Luzern

    0

    0

    5 824 200

    0

    5 824 200

    Uri

    587 701

    6 036 076

    1 698 002

    3 995 669

    12 317 449

    Schwyz

    2 705 837

    2 223 216

    1 666 083

    599 002

    7 194 139

    Obwalden

    569 869

    3 006 580

    1 612 856

    1 370 273

    6 559 579

    Nidwalden

    0

    551 146

    706 160

    300 548

    1 557 853

    Glarus

    0

    3 477 237

    66 331

    2 175 899

    5 719 467

    Zug

    0

    0

    0

    0

    0

    Freiburg

    2 408 819

    0

    6 916 798

    472 038

    9 797 655

    Solothurn

    0

    0

    0

    0

    0

    Basel-Stadt

    0

    0

    0

    0

    0

    Basel-Landschaft

    0

    0

    0

    0

    0

    Schaffhausen

    0

    0

    0

    0

    0

    Appenzell A.Rh.

    19 443 621

    198 398

    2 413 302

    0

    22 055 321

    Appenzell I.Rh.

    5 687 374

    390 537

    2 970 118

    423 502

    9 471 531

    St. Gallen

    0

    0

    2 186 367

    0

    2 186 367

    Graubünden

    41 007 883

    67 202 638

    10 236 545

    27 281 512

    145 728 578

    Aargau

    0

    0

    0

    0

    0

    Thurgau

    0

    0

    3 201 669

    0

    3 201 669

    Tessin

    0

    10 581 623

    0

    5 113 967

    15 695 591

    Waadt

    133 900

    0

    0

    0

    133 900

    Wallis

    31 559 988

    31 383 278

    497 706

    15 735 254

    79 176 226

    Neuenburg

    21 232 994

    2 200 483

    169 171

    0

    23 602 648

    Genf

    0

    0

    0

    0

    0

    Jura

    1 013 213

    0

    1 686 571

    2 183 061

    4 882 846

    Total Kantone

    128 466 818

    128 466 818

    64 233 409

    64 233 409

    385 400 454

    Anhang 13 ⁹⁴

    ⁹⁴ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 4. Nov. 2015 ( AS 2015 4753 ). Ziff. I 1 vom 27. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 770 ).
    (Art. 35)

    Massgebende Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsstruktur

    Berechnung des Lastenindex
    a) Variablen und Parameter:

    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    Teilindikator «Armut» des Kantons k

    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    Teilindikator «Altersstruktur» des Kantons k

    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    Teilindikator «Ausländerintegration» des Kantons k

    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    Mittelwert der Teilindikatoren «Armut» der Kantone

    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    Mittelwert der Teilindikatoren «Altersstruktur» der Kantone

    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    Mittelwert der Teilindikatoren «Ausländerintegration» der Kantone

    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    Standardabweichung der Teilindikatoren «Armut» der Kantone

    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    Standardabweichung der Teilindikatoren «Altersstruktur» der Kantone

    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    Standardabweichung der Teilindikatoren «Ausländerintegration» der Kantone

    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    Standardisierter Teilindikator «Armut» des Kantons k

    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    Standardisierter Teilindikator «Altersstruktur» des Kantons k

    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    Standardisierter Teilindikator «Ausländerintegration» des Kantons k

    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    Gewicht für den standardisierten Teilindikator «Armut»

    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    Gewicht für den standardisierten Teilindikator «Altersstruktur»

    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    Gewicht für den standardisierten Teilindikator «Ausländerintegration»

    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    Lastenindex für Sonderlasten der Bevölkerungsstruktur des Kantons k

    b) Die standardisierten Teilindikatoren werden wie folgt berechnet:
    [Bild bitte in Originalquelle ansehen],
    [Bild bitte in Originalquelle ansehen],
    [Bild bitte in Originalquelle ansehen].
    Die Standardisierung erfolgt, indem die Abweichungen der Teilindikatoren zum jeweiligen Schweizer Mittelwert mit der Standardabweichung dividiert werden.
    c) Der Lastenindex für Sonderlasten der Bevölkerungsstruktur eines Kantons k berechnet sich wie folgt:
    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]
    d) Die Gewichte werden mit Hilfe einer Hauptkomponentenanalyse berechnet. Für die Gewichte gilt deshalb:
    [Bild bitte in Originalquelle ansehen],
    mit
    µ LS
    Vektor der Gewichte
    λ ZS
    höchster Eigenwert der Korrelationsmatrix der standardisierten Teilindikatoren
    x ZS
    Eigenvektor des Eigenwerts λ ZS
    e) Gewichte für das Jahr 2025:

    μZSA

    0.55

    μZSS

    –0.01

    μZSI

    0.56

    Anhang 14 ⁹⁵

    ⁹⁵ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 4. Nov. 2015 ( AS 2015 4753 ), vom 16. Nov. 2022 ( AS 2022 761 ), Ziff. I 1 vom 27. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 770 ).
    (Art. 37)

    Massgebende Sonderlasten der Kernstädte

    1. Berechnung des Lastenindex der Gemeinden

    a) Variablen und Parameter:

    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    Teilindikator «Gemeindegrösse» der Gemeinde g

    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    Teilindikator «Siedlungsdichte» der Gemeinde g

    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    Teilindikator «Beschäftigungsquote» der Gemeinde g

    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    Mittelwert der Teilindikatoren «Gemeindegrösse» der Gemeinden

    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    Mittelwert der Teilindikatoren «Siedlungsdichte» der Gemeinden

    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    Mittelwert der Teilindikatoren «Beschäftigungsquote» der Gemeinden

    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    Standardabweichung der Teilindikatoren «Gemeindegrösse» der
    Gemeinden

    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    Standardabweichung der Teilindikatoren «Siedlungsdichte» der Gemeinden

    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    Standardabweichung der Teilindikatoren «Beschäftigungsquote» der Gemeinden

    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    Standardisierter Teilindikator «Gemeindegrösse» der Gemeinde g

    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    Standardisierter Teilindikator «Siedlungsdichte» der Gemeinde g

    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    Standardisierter Teilindikator «Beschäftigungsquote» der Gemeinde g

    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    Gewicht für den standardisierten Teilindikator «Gemeindegrösse»

    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    Gewicht für den standardisierten Teilindikator «Siedlungsdichte»

    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    Gewicht für den standardisierten Teilindikator «Beschäftigungsquote»

    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    Lastenindex für Sonderlasten der Kernstädte für Gemeinde g

    b) Die standardisierten Teilindikatoren werden wie folgt berechnet:
    [Bild bitte in Originalquelle ansehen],
    [Bild bitte in Originalquelle ansehen],
    [Bild bitte in Originalquelle ansehen].
    Die Standardisierung erfolgt, indem die Abweichungen der Teilindikatoren zum jeweiligen Schweizer Mittelwert mit der Standardabweichung dividiert werden.
    c) Der Lastenindex für Sonderlasten der Kernstädte einer Gemeinde berechnet sich wie folgt:
    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]
    d) Die Gewichte werden mit Hilfe einer Hauptkomponentenanalyse berechnet. Für die Gewichte gilt deshalb:
    [Bild bitte in Originalquelle ansehen],
    mit
    µZF Vektor der Gewichte
    λZF höchster Eigenwert der Korrelationsmatrix der standardisierten Teilindikatoren
    xZF Eigenvektor des Eigenwerts λZF
    e) Gewichte für das Jahr 2025:

    μZFG

    0.48

    μZFS

    0.50

    μZFB

    0.33

    2. Berechnung des Lastenindex der Kantone

    a) Variablen und Parameter:
    LF g,k
    Lastenindex für Sonderlasten der Kernstädte für Gemeinde g im Kanton k
    LF k
    Lastenindex für Sonderlasten der Kernstädte für Kanton k
    e g,k
    Ständige Wohnbevölkerung der Gemeinde g im Kanton k
    e k
    Ständige Wohnbevölkerung des Kantons k
    G k
    Anzahl Gemeinden im Kanton k
    b) Berechnung:
    Der Lastenindex eines Kantons ist der mit der Bevölkerung gewichtete Durchschnitt der Lastenindizes seiner Gemeinden. Er ist somit gegeben durch die Summe der mit der ständigen Wohnbevölkerung multiplizierten Lastenindizes der Gemeinden im Kanton, dividiert durch die ständige Wohnbevölkerung des Kantons:
    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    Anhang 15 ⁹⁶

    ⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 27. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 770 ).
    (Art. 40)

    Soziodemografischer Lastenausgleich: Ausgleichszahlungen 2025

    Kanton

    Ausgleichsbeträge in Franken

    Sonderlasten
    der Bevölkerungsstruktur

    Sonderlasten
    der Kernstädte

    Total

    Zürich

    37 510 639

    99 450 560

    136 961 199

    Bern

    0

    0

    0

    Luzern

    0

    0

    0

    Uri

    0

    0

    0

    Schwyz

    0

    0

    0

    Obwalden

    0

    0

    0

    Nidwalden

    0

    0

    0

    Glarus

    0

    0

    0

    Zug

    4 579 633

    0

    4 579 633

    Freiburg

    2 279 785

    0

    2 279 785

    Solothurn

    10 649 266

    0

    10 649 266

    Basel-Stadt

    37 461 005

    24 456 647

    61 917 652

    Basel-Landschaft

    0

    0

    0

    Schaffhausen

    83 746

    0

    83 746

    Appenzell A.Rh.

    0

    0

    0

    Appenzell I.Rh.

    0

    0

    0

    St. Gallen

    0

    0

    0

    Graubünden

    0

    0

    0

    Aargau

    0

    0

    0

    Thurgau

    0

    0

    0

    Tessin

    0

    0

    0

    Waadt

    118 170 263

    5 357 055

    123 527 318

    Wallis

    10 126 240

    0

    10 126 240

    Neuenburg

    11 431 173

    0

    11 431 173

    Genf

    117 975 219

    45 869 223

    163 844 442

    Jura

    0

    0

    0

    Total Kantone

    350 266 969

    175 133 485

    525 400 454

    Anhang 16 ⁹⁷

    ⁹⁷ Bereinigt gemäss Ziff. III der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5823 ).
    (Art. 42)

    Schätzung des Ressourcenpotenzials bei fehlenden oder nicht weiterverwertbaren Daten

    Bei fehlenden oder nicht weiterverwertbaren Daten werden die Bestandteile des Ressourcenpotenzials geschätzt. Zur Bestimmung der Koeffizienten der Schätzgleichungen werden Regressionsanalysen mit den Daten der korrekt liefernden Kantone durchgeführt. Als Ersatzwert für fehlende Daten ab dem Bemessungsjahr 2003 wird die obere Grenze des 95 % Vertrauensintervalls verwendet. Als Ersatzwert für fehlende Daten der Globalbilanz (Bemessungsjahre 1998–2001) wird der Schätzwert verwendet. Die Koeffizienten für die Bemessungsjahre der Globalbilanz für das massgebende quellenbesteuerte Einkommen, das massgebende Vermögen sowie die massgebenden Gewinne der juristischen Personen werden auf der Basis des Mittelwerts der Daten der Jahre 2003 und 2004 berechnet.

    1. Variablen

    MEk,t Massgebendes Einkommen der natürlichen Personen pro Einwohner des Kantons k im Bemessungsjahr t
    GMEt Wachstumsrate des massgebenden Einkommens pro Einwohner der gesamten Schweiz im Jahr t
    RMk,T Verhältnis zwischen massgebendem quellenbesteuertem Einkommen und massgebendem Einkommen der natürlichen Personen des Kantons k im Bemessungsjahr T
    EAk,T Anzahl der Aufenthalter (inklusive Kurzaufenthalter >12 Monate) des Kantons k im Bemessungsjahr T
    EKk,T Anzahl der Kurzaufenthalter (<12 Monate oder Saisonniers) des Kantons k im Bemessungsjahr T
    ECHk,T Anzahl der Schweizer Einwohner der ständigen Wohnbevölkerung des Kantons k im Bemessungsjahr T
    ENk,T Anzahl der niedergelassenen Ausländer des Kantons k im Bemessungsjahr T
    [Bild bitte in Originalquelle ansehen] Gewichtung der Bruttoeinkommen von Grenzgängern aus dem Nachbarstaat X des Kantons k im Bemessungsjahr T gemäss Anhang 3
    [Bild bitte in Originalquelle ansehen] Bruttoeinkommen von Grenzgängern aus dem Nachbarstaat X des Kantons k im Bemessungsjahr T gemäss Anhang 3
    RVk,T Reinvermögen pro Einwohner des Kantons k im Bemessungsjahr T
    EVk,T Ertrag der Vermögenssteuer pro Einwohner des Kantons k im Bemessungsjahr T
    tvk,T Durchschnittliche Vermögenssteuerbelastung des Kantons k im Bemessungsjahr T
    GKk,T Summe der vollständig besteuerten Gewinne der juristischen Personen pro Einwohner des Kantons k im Bemessungsjahr T
    EJPk,T Ertrag der Gewinnsteuer pro Einwohner des Kantons k im Bemessungsjahr T
    GDBk,T Gewinne gemäss direkter Bundessteuer (nach Beteiligungsabzug) pro Einwohner des Kantons k im Bemessungsjahr T
    [Bild bitte in Originalquelle ansehen] Faktor Beta des Gesellschaftstyps gemischte Gesellschaft im Bemessungsjahr T gemäss Anhang 6
    WGDBt Wachstumsrate der Gewinne gemäss direkter Bundessteuer der gesamten Schweiz im Jahr t

    2. Zu schätzende Parameter

    a Konstante
    b, c, d Koeffizienten für die unabhängigen Variablen
    vk Zeitkonstante (strukturelle) kantonale Effekte (fixe Effekte) bei Schätzgleichungen, die Daten aus mehreren Zeitperioden umfassen («Panel»-Daten)
    uk,t Residuen (Schätzfehler)

    3. Schätzgleichungen:

    Fall

    Bestandteil
    Ressourcenpotenzial

    Regressionsgleichung zur Bestimmung der Koeffizienten

    1

    Massgebendes
    Einkommen
    natürliche
    Personen

    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    für

    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    2

    Massgebende
    quellenbesteuerte
    Einkommen

    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    mit

    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    3

    Massgebendes
    Vermögen
    natürliche
    Personen

    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    mit

    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    4

    Massgebende
    Gewinne
    juristische
    Personen

    Schritt 1:

    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    mit

    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    Schritt 2:

    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    5

    Gewinne
    gemäss direkter
    Bundessteuer

    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    für

    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    Anhang 17 ⁹⁸

    ⁹⁸ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 4 der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3823 ).
    (Art. 46)

    Wirksamkeitsbericht

    Kriterien und Messgrössen zur Beurteilung der Wirksamkeit
    – Verhältnis zwischen zweckgebundenen und zweckfreien Transferzahlungen des Bundes an die Kantone
    – Transferzahlungen der Kantone an den Bund
    – Verhältnis zwischen Kostenbeiträgen und Pauschal- und Globalbeiträgen
    – Unterschiede beim Ressourcenpotenzial pro Einwohner der Kantone
    – Unterschiede beim standardisierten Steuerertrag pro Einwohnerin und Einwohner der Kantone vor und nach erfolgtem Ressourcenausgleich
    – Standardisierter Steuerertrag pro Einwohnerin und Einwohner des ressourcenschwächsten Kantons im Verhältnis zum Schweizer Mittelwert vor und nach erfolgtem Ressourcenausgleich
    – Höhe des Freibetrags zur Berechnung der massgebenden Einkommen der natürlichen Personen
    – Sonderlasten pro Einwohnerin und Einwohner
    – Verhältnis zwischen Lastenausgleich und Sonderlasten
    – Einnahmen, Ausgaben und Schulden der Kantone
    – Unterschiede in der Steuerbelastung
    – Staats- und Fiskalquoten der Kantone und Gemeinden im nationalen und internationalen Vergleich
    – Steuererleichterungen aufgrund des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995⁹⁹ zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete («Lex Bonny»)
    – Zu- und Abwanderungen von Steuerpflichtigen im nationalen und internationalen Verhältnis
    – Effektive Grenz- und Durchschnittssteuerbelastungen der Kantone im nationalen und internationalen Vergleich
    – Anzahl Gesellschaften mit ermässigter Besteuerung von Gewinnen aus Patenten und vergleichbaren Rechten nach Artikel 24 b Absatz 1 StHG¹⁰⁰
    – Interdependenz zwischen Steuerbelastung in einem Kanton und dem Immobilienmarkt in diesem Kanton
    – Auswirkungen wichtiger fiskalpolitischer Entscheide auf andere Kantone
    – Auswirkungen des Härteausgleichs auf die standardisierten Steuererträge der Kantone
    – Entwicklung des Volumens der interkantonalen Lastenausgleichszahlungen und Anteil der Abgeltung der Spillovers
    ⁹⁹ [ AS 1996 1918 , 2001 1911 , 2006 2197 Anhang Ziff. 144 4301 . AS 2007 681 Anhang Ziff. I 4]. Siehe heute: das BG vom 6. Okt. 2006 über die Regionalpolitik ( SR 901.0 ).
    ¹⁰⁰ SR 642.14

    Anhang 18 ¹⁰¹

    ¹⁰¹ Bereinigt gemäss Ziff. I 1 vom 27. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 770 ).
    (Art. 56)

    Härteausgleich

    1. Variablen und Parameter

    gwk

    Grenzwert für die zu erreichende Mindestentlastung eines Kantons in Prozent des standardisierten Steuerertrags des Kantons k

    ε

    Faktor zur Bestimmung der mit dem Härteausgleich angestrebten
    Entlastung in Abhängigkeit des Ressourcenindex

    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    Standardisierter Steuerertrag des Kantons k des Jahres 2004

    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    Standardisierter Steuerertrag des Kantons k des Jahres 2005

    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    Ressourcenindex des Kantons k des Jahres 2004

    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    Ressourcenindex des Kantons k des Jahres 2005

    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    Nettoergebnis des Kantons k in der Globalbilanz 2004 (positive Werte: Belastung, negative Werte: Entlastung)

    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    Nettoergebnis des Kantons k in der Globalbilanz 2005 (positive Werte: Belastung, negative Werte: Entlastung)

    nesk

    Nettoergebnis des Kantons k in Prozent des standardisierten Steuerertrags des Kantons k (positive Werte: Belastung, negative Werte: Entlastung)

    HAk

    Anfangsbeitrag aus dem Härteausgleich für den Kanton k

    2. Grenzwert für den Bezug von Härteausgleich

    Der Grenzwert für den Bezug von Härteausgleich berechnet sich wie folgt:
    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]
    Der Grenzwert eines Kantons berechnet sich durch die Multiplikation des Faktors Epsilon, ε, mit der durchschnittlichen Abweichung des Ressourcenindex des Kantons vom Schweizer Durchschnitt in den Jahren 2004 und 2005. Negative Werte bedeuten eine Entlastung, positive Werte eine Belastung. Aus der Formel ergibt sich, dass der Grenzwert für einen durchschnittlich ressourcenschwachen Kanton negativ ist, d.h. dass eine Entlastung angestrebt wird.

    3. Nettoergebnis in Prozent des standardisierten Steuerertrags

    Das Nettoergebnis der Globalbilanz eines Kantons in Prozent des standardisierten Steuerertrags wird wie folgt berechnet:
    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]
    Negative Werte bedeuten eine Nettoentlastung, positive Werte eine Nettobelastung.

    4. Anfangsbeitrag aus dem Härteausgleich

    Der Anfangsbeitrag eines Kantons k aus dem Härteausgleich richtet sich nach folgender Tabelle:

    Bedingungen (wenn …,)

    Härteausgleich (… dann)

    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    HAk = 0

    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    nesk ≤ gwk

    HAk = 0

    nesk > gwk

    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    Bedingung 1: Ist der durchschnittliche Ressourcenindex in den Jahren 2004 und 2005 grösser als der Schweizer Durchschnitt,
    [Bild bitte in Originalquelle ansehen],
    so erhält der Kanton keinen Härteausgleich.
    Bedingung 2: Ist der durchschnittliche Ressourcenindex in den Jahren 2004 und 2005 kleiner als der Schweizer Durchschnitt,
    [Bild bitte in Originalquelle ansehen],
    so muss zwischen zwei Fällen unterschieden werden:
    Fall 2a: Ist das Nettoergebnis der Globalbilanz in Prozent des standardisierten Steuerertrags kleiner als der Grenzwert (d.h. ist die Nettoentlastung grösser als die angestrebte Entlastung), so erhält der Kanton keinen Härteausgleich.
    all 2b: Ist das Nettoergebnis der Globalbilanz in Prozent des standardisierten Steuerertrags grösser als der Grenzwert (d.h. ist die Nettoentlastung kleiner als die angestrebte Entlastung oder weist der Kanton eine Nettobelastung auf), so erhält der Kanton Härteausgleich in der Höhe der Differenz zwischen dem Nettoergebnis und dem Grenzwert, multipliziert mit seinem durchschnittlichen standardisierten Steuerertrag in den Jahren 2004 und 2005:
    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    5. Bestimmung des Faktors Epsilon

    Der Faktor ε wird so bestimmt, dass die Summe aller Ausgleichszahlungen für die h im Härteausgleich anspruchsberechtigten Kantone z gleich dem für den Härteausgleich zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag H entspricht:
    [Bild bitte in Originalquelle ansehen].
    Mit z werden jene ressourcenschwachen Kantone bezeichnet, welche Anspruch auf Härteausgleich haben, d.h. alle Kantone k , für welche das Nettoergebnis in Prozent des standardisierten Steuerertrags einen höheren Wert aufweist als der Grenzwert:
    [Bild bitte in Originalquelle ansehen].
    Der Faktor ε und die Kantone z werden mit einem Iterationsverfahren bestimmt.

    6. Beiträge auf der Basis der Globalbilanz 2004/2005

    + = Belastung; – = Entlastung des Kantone

    Kanton

    Durchschnittlicher Ressourcenindex
    2004/05

    Grenzwert für
    den Bezug von Härteausgleich
    (in Prozent der standardisierten Steuererträge)

    Nettoergebnis
    der Globalbilanz 2004/05
    (in Prozent der standardisierten Steuererträge)

    Differenz zwischen
    Nettoergebnis
    der Globalbilanz
    und Grenzwert
    (in Prozent der standardisierten Steuererträge)

    Ausgleichsbetrag
    in Franken

    Zürich

    132.1

    0.0 %

    0.9 %

    0.9 %

    0

    Bern

    74.0

    –1.9 %

    –0.8 %

    1.1 %

    52 134 660

    Luzern

    77.0

    –1.7 %

    –0.4 %

    1.3 %

    23 692 069

    Uri

    67.0

    –2.4 %

    –15.1 %

    –12.7 %

    0

    Schwyz

    135.6

    0.0 %

    3.9 %

    3.9 %

    0

    Obwalden

    67.0

    –2.4 %

    3.8 %

    6.2 %

    9 441 566

    Nidwalden

    124.6

    0.0 %

    0.2 %

    0.2 %

    0

    Glarus

    96.1

    –0.3 %

    2.9 %

    3.1 %

    8 168 757

    Zug

    204.0

    0.0 %

    6.8 %

    6.8 %

    0

    Freiburg

    74.9

    –1.8 %

    9.1 %

    11.0 %

    137 280 030

    Solothurn

    75.8

    –1.8 %

    –6.8 %

    –5.1 %

    0

    Basel-Stadt

    148.6

    0.0 %

    0.0 %

    0.0 %

    0

    Basel-Landschaft

    110.2

    0.0 %

    0.4 %

    0.4 %

    0

    Schaffhausen

    92.9

    –0.5 %

    0.9 %

    1.4 %

    6 640 279

    Appenzell A.Rh.

    79.8

    –1.5 %

    –3.3 %

    –1.8 %

    0

    Appenzell I.Rh.

    82.7

    –1.3 %

    –6.1 %

    –4.8 %

    0

    St. Gallen

    77.0

    –1.7 %

    –7.4 %

    –5.7 %

    0

    Graubünden

    84.9

    –1.1 %

    –1.3 %

    –0.2 %

    0

    Aargau

    87.8

    –0.9 %

    –4.4 %

    –3.5 %

    0

    Thurgau

    76.5

    –1.7 %

    –5.3 %

    –3.6 %

    0

    Tessin

    102.8

    0.0 %

    0.2 %

    0.2 %

    0

    Waadt

    96.7

    –0.2 %

    1.3 %

    1.5 %

    64 876 643

    Wallis

    61.6

    –2.8 %

    –4.5 %

    –1.7 %

    0

    Neuenburg

    91.0

    –0.7 %

    9.5 %

    10.2 %

    108 832 726

    Genf

    155.4

    0.0 %

    1.9 %

    1.9 %

    0

    Jura

    66.5

    –2.4 %

    3.7 %

    6.1 %

    19 387 554

    Total Kantone

    100.0

    430 454 285

    7. Beiträge für das Jahr 2025: Bereinigung der Anspruchsberechtigung aufgrund des Ressourcenindex 2025

    +  = Belastung Kanton;     –  = Entlastung Kanton

    Kanton

    Ressourcenindex

    Bereinigter Härteausgleich in Franken

    Auszahlung

    Einzahlung

    Saldo

    Zürich

    119.0

    0

    9 859 217

    9 859 217

    Bern

    73.6

    –26 067 330

    7 692 673

    –18 374 657

    Luzern

    92.5

    –11 846 034

    2 789 185

    –9 056 849

    Uri

    70.6

    0

    279 595

    279 595

    Schwyz

    184.5

    0

    1 032 186

    1 032 186

    Obwalden

    110.9

    0

    259 756

    259 756

    Nidwalden

    159.8

    0

    297 931

    297 931

    Glarus

    72.1

    –4 084 379

    309 489

    –3 774 890

    Zug

    280.7

    0

    792 552

    792 552

    Freiburg

    71.9

    –68 640 015

    1 915 174

    –66 724 841

    Solothurn

    71.8

    0

    1 959 097

    1 959 097

    Basel-Stadt

    160.6

    0

    1 554 224

    1 554 224

    Basel-Landschaft

    98.8

    0

    2 076 045

    2 076 045

    Schaffhausen

    103.4

    0

    591 764

    591 764

    Appenzell A.Rh.

    85.8

    0

    431 161

    431 161

    Appenzell I.Rh.

    105.4

    0

    118 171

    118 171

    St. Gallen

    80.7

    0

    3 621 184

    3 621 184

    Graubünden

    89.6

    0

    1 522 861

    1 522 861

    Aargau

    80.8

    0

    4 365 536

    4 365 536

    Thurgau

    81.6

    0

    1 836 756

    1 836 756

    Tessin

    90.4

    0

    2 479 215

    2 479 215

    Waadt

    100.0

    0

    5 072 979

    5 072 979

    Wallis

    66.4

    0

    2 204 890

    2 204 890

    Neuenburg

    73.6

    –54 416 363

    1 345 660

    –53 070 703

    Genf

    143.9

    0

    3 296 760

    3 296 760

    Jura

    65.6

    –9 693 777

    545 238

    –9 148 539

    Total Kantone

    100.0

    –174 747 898

    58 249 299

    –116 498 599

    Anhang 19 ¹⁰²

    ¹⁰² Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 6. Nov. 2019 ( AS 2019 3823 ). Bereinigt gemäss Ziff. I 1 vom 27. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 770 ).
    (Art. 56 a )

    Temporäre Abfederungsmassnahmen

    1. Berechnung der Ausgleichszahlungen

    1.1 Beitragsberechtigt sind alle Kantone, welche in den Jahren 2021 bis zum aktuellen Referenzjahr nie einen Ressourcenindex ≥ 100 Punkten erreicht haben.
    1.2 Alle beitragsberechtigten Kantone erhalten in den Jahren 2021–2025 einen einheitlichen Beitrag pro Einwohnerin und Einwohner. Dieser Beitrag wird so berechnet, dass die Gesamtsumme den Mitteln nach Artikel 19 c Absatz 2 FiLaG entspricht.

    2. Beiträge für das Jahr 2025

    Kanton

    Massgebende
    Bevölkerung

    Abfederungsmassnahme
    in Franken

    Zürich

    0

    0

    Bern

    1 046 974

    16 249 654

    Luzern

    417 392

    6 478 162

    Uri

    37 056

    575 134

    Schwyz

    0

    0

    Obwalden

    0

    0

    Nidwalden

    0

    0

    Glarus

    41 058

    637 242

    Zug

    0

    0

    Freiburg

    325 470

    5 051 481

    Solothurn

    278 410

    4 321 085

    Basel-Stadt

    0

    0

    Basel-Landschaft

    291 882

    4 530 186

    Schaffhausen

    0

    0

    Appenzell A.Rh.

    55 486

    861 175

    Appenzell I.Rh.

    0

    0

    St. Gallen

    515 450

    8 000 080

    Graubünden

    206 404

    3 203 504

    Aargau

    694 710

    10 782 306

    Thurgau

    283 003

    4 392 366

    Tessin

    354 247

    5 498 117

    Waadt

    0

    0

    Wallis

    355 492

    5 517 451

    Neuenburg

    177 572

    2 756 017

    Genf

    0

    0

    Jura

    73 840

    1 146 040

    Total Kantone

    5 154 443

    80 000 000

    Anhang 20 ¹⁰³

    ¹⁰³ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 6. Nov. 2019 ( AS 2019 3823 ). Bereinigt gemäss Ziff. I 1 vom 27. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 770 ).
    (Art. 57 e )

    Ergänzungsbeiträge

    1. Definition der Variablen und Parameter

    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    Ergänzungsbeitrag des ressourcenschwachen Kantons [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    Ergänzungsbeitrag pro Einwohnerin und Einwohner des ressourcenschwachen Kantons [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    Durchschnittliche mittlere ständige und nichtständige Wohnbevölkerung des ressourcenschwachen Kantons [Bild bitte in Originalquelle ansehen] in den Bemessungsjahren

    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    Zielwert des Ergänzungsbeitrags pro Einwohnerin und Einwohner

    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    Standardisierter Steuerertrag pro Einwohnerin und Einwohner des ressourcenschwachen Kantons [Bild bitte in Originalquelle ansehen] im Jahr 2023

    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    Ausgleichszahlungen pro Einwohnerin und Einwohner des ressourcenschwachen Kantons [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    2. Berechnung

    2.1 Ergänzungsbeiträge werden in den Jahren 2024–2030 ausgerichtet. Die Auszahlungen erfolgen ausschliesslich an ressourcenschwache Kantone. Grundlage für die Berechnung des Ergänzungsbeitrags sind die massgebenden eigenen Ressourcen jedes Kantons im Jahr 2023 (standardisierter Steuerertrag pro Einwohnerin und Einwohner vor Ausgleich, [Bild bitte in Originalquelle ansehen] , dem letzten Referenzjahr, in welchem alle Bemessungsjahre aus dem alten System stammen. Dazu werden die Ausgleichszahlungen des aktuellen Referenzjahres addiert.
    2.2 Die Mittel aus dem Ergänzungsbeitrag werden vollständig auf die ressourcenschwächsten Kantone aufgeteilt, sodass alle ressourcenschwachen Kantone mindestens den Zielwert des Ergänzungsbeitrags erreichen.
    2.3 Die Summe der Ergänzungsbeiträge der [Bild bitte in Originalquelle ansehen] ressourcenschwachen Kantone in den Jahren 2024–2030 beträgt je 180 000 000 Franken:
    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]
    2.4 Der Ergänzungsbeitrag eines ressourcenschwachen Kantons [Bild bitte in Originalquelle ansehen] ergibt sich aus der Multiplikation des Ergänzungsbeitrags pro Einwohnerin und Einwohner [Bild bitte in Originalquelle ansehen] mit der Bevölkerung [Bild bitte in Originalquelle ansehen]
    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]
    2.5 Ist die Summe des standardisierten Steuerertrags pro Einwohnerin und Einwohner eines Kantons [Bild bitte in Originalquelle ansehen] im Jahr 2023, [Bild bitte in Originalquelle ansehen] und der Ausgleichszahlungen pro Einwohnerin und Einwohner im aktuellen Referenzjahr, [Bild bitte in Originalquelle ansehen] kleiner als der Zielwert des Ergänzungsbeitrags, [Bild bitte in Originalquelle ansehen] , dann entspricht der Ergänzungsbeitrag pro Einwohnerin und Einwohner, [Bild bitte in Originalquelle ansehen] , der Differenz zwischen dieser Summe und dem Zielwert. Im gegenteiligen Fall beträgt er Null.
    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]
    2.6 Der Grenzwert des Ergänzungsbeitrags, [Bild bitte in Originalquelle ansehen] , wird jährlich so festgelegt, dass die Gesamtbeiträge aller Kantone genau 180 Millionen Franken ergeben.

    3. Beiträge für das Jahr 2025

    Kanton

    Ergänzungsbeitrag
    in Franken

    Zürich

    0

    Bern

    0

    Luzern

    0

    Uri

    0

    Schwyz

    0

    Obwalden

    0

    Nidwalden

    0

    Glarus

    0

    Zug

    0

    Freiburg

    49 922 816

    Solothurn

    24 238 874

    Basel-Stadt

    0

    Basel-Landschaft

    0

    Schaffhausen

    0

    Appenzell A.Rh.

    0

    Appenzell I.Rh.

    0

    St. Gallen

    0

    Graubünden

    20 052 360

    Aargau

    0

    Thurgau

    0

    Tessin

    0

    Waadt

    0

    Wallis

    85 785 950

    Neuenburg

    0

    Genf

    0

    Jura

    0

    Total Kantone

    180 000 000

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