Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza
vom 13. Dezember 2024 (Stand am 14. Dezember 2024)
¹ SR 916.40 ² SR 916.401 ³ SR 916.443.10 ⁴ SR 916.443.11
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
¹ Diese Verordnung legt den Umfang der Schutz- und Überwachungszonen nach Artikel 88 Absatz 1 TSV und der Zwischenzonen nach Artikel 88 a Absatz 2 TSV für die Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza fest.
² Sie regelt die Schlachtung von Hausgeflügel aus den Zwischenzonen.
³ Sie legt die Kontroll- und Beobachtungsgebiete nach Artikel 122 f Absatz 2 TSV fest und regelt die darin geltenden Massnahmen zum Schutz des Hausgeflügels vor der Aviären Influenza.
Art. 2 Auf die Ausfuhr anwendbares Recht
¹ Die Ausfuhr von Hausgeflügel, anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, Bruteiern, Geflügelfleisch, Konsum- und Verarbeitungseiern, Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern sowie tierischen Nebenprodukten aus den Schutz-, Überwachungs- und Zwischenzonen sowie Beobachtungs- und Kontrollgebieten nach Mitgliedstaaten der EU, Nordirland und Norwegen richtet sich nach Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 18. November 2015⁵ über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie Nordirland.
² Die Ausfuhr von Hausgeflügel, anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, Bruteiern, Geflügelfleisch, Konsum- und Verarbeitungseiern, Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern sowie tierischen Nebenprodukten aus den Schutz-, Überwachungs- und Zwischenzonen sowie Beobachtungs- und Kontrollgebieten nach Drittstaaten richtet sich nach den Artikeln 47 und 48 EDAV-DS.
⁵ SR 916.443.111
2. Abschnitt: Schutz-, Überwachungs- und Zwischenzonen sowie Schlachtung von Hausgeflügel aus den Zwischenzonen
Art. 3 Schutz-, Überwachungs- und Zwischenzonen
Die Schutz-, Überwachungs- und Zwischenzonen sowie die betroffenen Kantone und Gemeinden sind in Anhang 1 aufgeführt.
Art. 4 Schlachtung von Hausgeflügel aus den Zwischenzonen
¹ Geflügelhaltungen in den Zwischenzonen, welche die Einstallung von Geflügelherden nach Artikel 18 b Absatz 1 TSV melden müssen, müssen der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt geplante Schlachtungen fünf Arbeitstage vorher anmelden.
² Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt sorgt dafür, dass das Hausgeflügel vor der Schlachtung auf Aviäre Influenza untersucht wird. Ist das Untersuchungsergebnis negativ, so darf die Schlachtung auch ausserhalb der Zwischenzonen stattfinden.
3. Abschnitt: Kontroll- und Beobachtungsgebiete
Art. 5 Kontrollgebiete
Der Umfang von Kontrollgebieten um Orte, die ein Risiko für Geflügelhaltungen darstellen, insbesondere Fundstellen toter Wildvögel, beträgt mindestens 1 km.
Art. 6 Beobachtungsgebiete
Die Beobachtungsgebiete sind in Anhang 2 aufgeführt.
4. Abschnitt: Massnahmen in den Kontroll- und Beobachtungsgebieten
Art. 7 Massnahmen der Tierhalterinnen und Tierhalter in den Kontrollgebieten
¹ In den Kontrollgebieten müssen Tierhalterinnen und Tierhalter, die mindestens ein Tier der Ordnungen Hühnervögel ( Galliformes ), Gänsevögel ( Anseriformes ) oder Laufvögel ( Struthioniformes ) halten, für das Hausgeflügel eine der folgenden Massnahmen treffen:
a. Sie beschränken den Auslauf des Hausgeflügels auf den geschlossenen Aussenklimabereich.
b. Sie stellen sicher, dass im Aussenbereich die Auslaufflächen und Wasserbecken des Hausgeflügels durch Zäune oder Netze mit einer Maschenweite von höchstens 4 cm gegen den Zuflug von Wildvögeln gesichert sind.
c. Sie halten das Hausgeflügel in einem geschlossenen Stall oder in einem anderen geschlossenen Haltungssystem, das für Wildvögel nicht zugänglich ist.
² Sie müssen die Vögel der Ordnung Hühnervögel von den Vögeln der Ordnungen Gänsevögel ( Anseriformes ) und Laufvögel (S truthioniformes ) getrennt halten.
³ Sie müssen:
a. die Anzahl Personen mit Zutritt zur Geflügelhaltung auf das Notwendige beschränken;
b. eine Hygieneschleuse einrichten;
c. dafür sorgen, dass: 1. die Tierhaltung ausschliesslich mit Kleidern und Schuhen betreten wird, die nur für die Arbeiten in der Tierhaltung verwendet und die regelmässig gewaschen beziehungsweise gereinigt werden, und
2. alle Personen vor dem Betreten der Tierhaltung und nach Abschluss der Arbeiten die Hände waschen und desinfizieren.
Art. 8 Verbringungssperre in den Kontrollgebieten
¹ In den Kontrollgebieten gilt für Tierhaltungen, in denen mindestens ein Tier der Ordnungen Hühnervögel ( Galliformes ), Gänsevögel ( Anseriformes ) oder Laufvögel (S truthioniformes ) gehalten wird, eine Verbringungssperre. Die direkte Abgabe von Tieren zur Schlachtung ist erlaubt.
² Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin kann Ausnahmen bewilligen.
Art. 9 Massnahmen der Tierhalterinnen und Tierhalter in den Beobachtungsgebieten
In den Beobachtungsgebieten müssen die Tierhalterinnen und Tierhalter, die 50 oder mehr Vögel halten, von denen mindestens ein Tier der Ordnungen Hühnervögel ( Galliformes ), Gänsevögel ( Anseriformes ) oder Laufvögel (S truthioniformes ) gehört, die Massnahmen nach Artikel 7 treffen.
Art. 10 Märkte und Ausstellungen in den Beobachtungsgebieten
¹ In den Beobachtungsgebieten darf an Märkten, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen nur Hausgeflügel aus Tierhaltungen aufgeführt werden, welche die Massnahmen nach Artikel 7 seit mindestens 21 Tagen einhalten.
² Die Organisatorinnen und Organisatoren der Veranstaltungen sind dafür verantwortlich, dass nur Tiere aus solchen Tierhaltungen aufgeführt werden.
Art. 11 Melde- und Aufzeichnungspflicht von Tierhalterinnen und Tierhaltern in den Kontroll- und Beobachtungsgebieten
¹ In den Kontroll- und Beobachtungsgebieten müssen Tierhalterinnen und Tierhalter, die Vögel halten, bei Tieren in ihrer Haltung Folgendes einer Tierärztin oder einem Tierarzt melden:
a. ausgeprägte respiratorische Symptome;
b. einen Rückgang der Legeleistung;
c. eine Abnahme der Futter- und Wasseraufnahme.
² Tierhalterinnen und Tierhalter von 100 und mehr Stück Hausgeflügel müssen zusätzlich Aufzeichnungen zu umgestandenen Tieren und besonderen Krankheitsanzeichen machen.
Art. 12 Meldepflichten von Tierärztinnen und Tierärzten
¹ In den Kontroll- und den Beobachtungsgebieten müssen die Tierärztinnen und Tierärzte der zuständigen kantonalen Veterinärbehörde Geflügelhaltungen melden mit:
a. Tieren mit respiratorischen Symptomen;
b. einem Rückgang der Legeleistung um mehr als 20 Prozent während 3 Tagen;
c. einer Abnahme der Futter- und Wasseraufnahme von mehr als 20 Prozent während 3 Tagen; oder
d. einem Anstieg der Mortalitätsrate auf mehr als 3 Prozent in einer Woche.
² Abweichend von Absatz 1 Buchstabe d müssen Tierärztinnen und Tierärzte Geflügelhaltungen mit weniger als 100 Tieren der zuständigen kantonalen Veterinärbehörde melden, wenn mehr als zwei Tiere in einer Woche verendet sind.
Art. 13 Zoologische Gärten
Zoologische Gärten und Tierparks in den Kontroll- und Beobachtungsgebieten mit einer Bewilligung zur Impfung der von ihnen gehaltenen Vögel gegen Influenza-A-Viren sind von der Umsetzung der Massnahmen in den Kontroll- und Beobachtungsgebieten befreit.
Art. 14 Überwachung der Geflügelhaltungen
Auf Anordnung des BLV sorgt die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt dafür, dass in den Kontroll- und Beobachtungsgebieten stichprobenweise Untersuchungen auf Influenza-A-Viren in Geflügelhaltungen durchgeführt werden.
5. Abschnitt: Inkrafttreten und Geltungsdauer
Art . 15
¹ Diese Verordnung tritt am 14. Dezember 2024 in Kraft.
² Sie gilt bis zum 31. März 2025.
Anhang 1
(Art. 3)
Schutz-, Überwachungs- und Zwischenzonen
Dieser Anhang enthält noch keine Einträge.
Anhang 2
(Art. 6)
Beobachtungsgebiete
Als Beobachtungsgebiete gelten in einem drei Kilometer breiten Streifen die Ufer der folgenden Gewässer:
– Bodensee (Ober- und Untersee);
– von der Mündung des Alten Rheins in den Bodensee flussaufwärts bis und mit der Gemeinde St. Margrethen;
– Rhein-abwärts ab Bodensee bis zum Einfluss des Mühlebachs in den Rhein in der Gemeinde Dachsen, einschliesslich der deutschen Enklave Büsingen im Kanton Schaffhausen.