Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft
                            Regierungsratsbeschluss  über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen  und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft  (NAV Landwirtschaft)  vom 7. März 2023 (Stand 1. April 2023)  Der Regierungsrat  gestützt auf § 15 der Einführungsverordnung vom 3.  Juli 1976 zum Obli  -  gationenrecht  1  )  , in Ausführung der Art. 359, 359a und 360 des Schwei  -  zerischen Obligationenrechts vom 30.  März 1911  2  )  ,  beschliesst:  1 Allgemeine Bestimmungen  §  1  Geltungsbereich  1  Dieser Normalarbeitsvertrag gilt für das Gebiet des Kantons Nidwal  -  den.  2  Er findet Anwendung auf alle Vollzeit- und Teilzeitarbeitsverhältnisse  von arbeitnehmenden Personen, die ausschliesslich oder überwiegend  in   einem   landwirtschaftlichen   Betrieb   oder  Nebenbetrieb   beschäftigt  sind.  3  Der Normalarbeitsvertrag gilt auch für Praktika, Au-Pair und für Lehr  -  verhältnisse, sofern keine abweichenden Regelungen bestehen.  §  2  Ausnahmen vom Geltungsbereich  1  Dieser Normalarbeitsvertrag gilt nicht für Personen, die zur arbeitge  -  benden Person in folgendem Verhältnis stehen:  1.  Ehegattin oder Ehegatte;  2.  eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner;  3.  Verwandte in auf- und absteigender Linie;  1)  NG 221.1  2)  SR 220  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Schwiegertöchter oder Schwiegersöhne, sofern sie voraussicht  -  lich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden;  5.  Konkubinatspartnerin oder Konkubinatspartner.  2  Er gilt nicht:  1.  für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse, die einem besonderen  Normalarbeitsvertrag unterstehen;  2.  für landwirtschaftlich arbeitnehmende Personen, die einem allge  -  meinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag (AVE GAV) un  -  terstehen. Für die im AVE GAV nicht geregelten Punkte kommt  dieser Normalarbeitsvertrag ergänzend zur Anwendung.  §  3  Wirkung  1  Der   Normalarbeitsvertrag   gilt   unmittelbar   für   die   ihm   unterstellten  Arbeitsverhältnisse.  §  4  Abweichende Abreden  1  Abreden, die zuungunsten der arbeitnehmenden Person von einzelnen  Bestimmungen   des   Normalarbeitsvertrages   abweichen,   sind   nur   im  Rahmen der Rechtsordnung zulässig. Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit  der schriftlichen Form.  2  Das pauschale Wegbedingen von Vorschriften ist unzulässig.  §  5  Ergänzendes Recht  1  Soweit dieser Normalarbeitsvertrag keine Bestimmungen enthält und  die Parteien keine zulässigen Abreden getroffen haben, finden die Be  -  stimmungen des OR  3  )   über den Einzelarbeitsvertrag Anwendung.  2  Für Personen, die einem Lehrvertrag unterstehen, gelten die nachfol  -  genden Bestimmungen nur so weit, als der Lehrvertrag oder das Berufs  -  bildungsrecht keine abweichenden Regelungen vorsehen.  2 Arbeitszeitregelung  §  6  Arbeitszeit  1  Arbeitszeit ist die Zeit, während der die arbeitnehmende Person im  landwirtschaftlichen Betrieb, Nebenbetrieb oder Haushalt Arbeit verrich  -  tet oder sich zur Verfügung halten muss.  3)  SR 220  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zeit, in der die arbeitnehmende Person ihre Arbeit anbietet, die  Arbeit jedoch infolge Verschuldens der arbeitgebenden Person nicht ge  -  leistet werden kann oder sich diese mit der Annahme der Arbeitsleis  -  tung in Verzug befindet, gilt ebenfalls als Arbeitszeit.  3  Nicht als Arbeitszeit gilt:  1.  die 15-minütige Pause je Halbtag gemäss § 10 Abs. 1;  2.  die Mittagspause gemäss § 10 Abs. 2.  §  7  Höchstarbeitszeit  1  Die Arbeitszeit richtet sich nach den Anforderungen des Betriebs.  2  Sie umfasst höchstens 55 Stunden je Woche und 2'750 Stunden je Ka  -  lenderjahr.  3  Die Vertragsparteien können saisonal bedingte Sommer- und Winter  -  arbeitszeiten vereinbaren, soweit die wöchentliche Arbeitszeit im Durch  -  schnitt eingehalten wird.  §  8  Überstunden  1  Als Überstunden gelten diejenigen Stunden, welche die vertragliche  wöchentliche Arbeitszeit übersteigen.  2  Die arbeitnehmende Person hat bei Bedarf die ihr zumutbaren Über  -  stunden zu leisten, sofern diese betrieblich notwendig und zumutbar  sind. Die Überstunden werden mit entsprechender Freizeit oder ent  -  sprechendem Lohnzuschlag gemäss § 15 kompensiert.  3  Die arbeitgebende Person hat eine einwandfreie Kontrolle der Über  -  stunden zu führen. Die Überstunden sind am Ende jedes Monats festzu  -  halten.  §  9  Überzeit  1  Als Überzeit gelten diejenigen Stunden, welche die Höchstarbeitszeit  gemäss § 7 übersteigen.  2  Die Höchstarbeitszeit darf ausnahmsweise wegen Dringlichkeit der  Arbeit, ausserordentlichen Arbeitsanfalls, zur Vermeidung oder Beseiti  -  gung von Betriebsstörungen oder saisonal bedingte unterschiedliche  3  Kompensation und Abgeltung werden mit entsprechender Freizeit oder  entsprechendem Lohnzuschlag gemäss § 15 kompensiert.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die arbeitgebende Person hat die Überzeit schriftlich zu erfassen und  in   der   monatlichen   Lohnabrechnung   oder   bei   saisonal   bedingten  Arbeitszeiten am Ende der Saison auszuweisen.  §  10  Pause  1  Die tägliche Arbeit ist durch angemessene Pausen zu unterbrechen.  Die arbeitnehmende Person hat Anspruch auf mindestens 15 Minuten  Pause je Halbtag.  2  Die Mittagspause oder eine vergleichbare Arbeitsunterbrechung dauert  in der Regel eine Stunde, mindestens jedoch 30 Minuten. Darin inbegrif  -  fen ist die Essenszeit.  3  Als Pause gilt die Zeit, in welcher die arbeitnehmende Person dem  Betrieb nicht zur Verfügung steht.  §  11  Nachtruhe  1  Während dem Zeitraum zwischen 22.00 Uhr und 05.00 Uhr besteht  Nachtruhe und es wird keine Arbeitszeit geplant.  §  12  Ruhezeit  1  Die tägliche Ruhezeit beträgt mindestens acht aufeinanderfolgende  Stunden.  2  Der arbeitnehmenden Person ist im Durchschnitt über einen Zeitraum  von zwei Wochen mindestens eine tägliche Ruhezeit von zehn Stunden  zu gewähren.  3  Der arbeitnehmenden Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht zu  -  rückgelegt hat, ist immer eine zusammenhängende tägliche Ruhezeit  von mindestens zehn Stunden zu gewähren.  3 Lohn  §  13  Lohn  1  Der Brutto-Monatslohn soll dem Aufgabenbereich, dem Ausbildungs  -  stand und den Fähigkeiten der arbeitnehmenden Person entsprechen.  2  Der Mindestansatz richtet sich nach der jeweils aktuellen "Lohnrichtli  -  nie für familienfremde Arbeitnehmende in der Schweizer Landwirtschaft,  inklusive landwirtschaftliche Hauswirtschaft"  4  )  .  4)  1 Lohnrichtlinie_2022_D.pdf (agrimpuls.ch)  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Familien- und Kinderzulagen richten sich nach dem Bundesgesetz  über die Familienzulagen in der Landwirtschaft  5  )  . Sie dürfen bei der  Festsetzung des Lohnes nicht berücksichtigt werden und sind ohne Ab  -  züge auszurichten.  §  14  Naturallohn  1  Lebt die arbeitnehmende Person in Hausgemeinschaft mit der arbeit  -  gebenden   Person,   so   hat   diese   für  ausreichende   Verpflegung   und  einwandfreie Unterkunft zu sorgen. Diese Leistungen gelten als Natural  -  lohn.  2  Die Höhe des Naturallohnes richtet sich nach den Ansätzen der Ver  -  ordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)  6  )  .  3  Ein allfälliger Naturallohn ist schriftlich zu vereinbaren.  4  Besteht der Lohn der arbeitnehmenden Person aus Bar- und Natural  -  lohn und wird der Naturallohn entgegen der Abmachung nicht vollstän  -  dig gewährt, so tritt an dessen Stelle eine entsprechende Barentschädi  -  gung.  5  Der Anspruch auf Naturallohn besteht auch während den Ferien, den  freien   Tagen,   dem   Mutterschaftsurlaub   und   der   unverschuldeten  Arbeitsverhinderung.  §  15  Lohnzuschläge  1  Für Arbeitszeit in der Nacht gemäss § 11 ist ein Nachtzeitzuschlag von  25 Prozent geschuldet.  2  Für Überstunden ist ein Zuschlag von 25 Prozent geschuldet, sofern  sie nicht mittels Freizeit kompensiert wird.  3  Der Lohnzuschlag für Überzeitarbeit richtet sich nach dem Arbeitsge  -  setz (ArG)  7  )  .  §  16  Auszahlung des Lohnes  1  Der Lohn samt allfälligen Familien- und Kinderzulagen sowie ein allfäl  -  liger Lohnzuschlag sind unter Vorbehalt von Abs. 2 spätestens am Ende  jeden Monats mit einer schriftlichen Abrechnung auszubezahlen.  2  Bei saisonal bedingter Arbeit ist ein allfälliger Lohnzuschlag am Ende  der Saison auszubezahlen.  5)  SR 836.1  6)  SR 831.101  7)  SR 822.11  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  17  Sozialversicherungen  1  Sowohl die arbeitgebende Person als auch die arbeitnehmende Per  -  son sind grundsätzlich dem schweizerischen Sozialversicherungsrecht  unterstellt und beitragspflichtig.  2  Die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge sind von der arbeitge  -  benden Person zu entrichten.  §  18  Lohnfortzahlungen bei Arbeitsunfähigkeit  1  Ist die arbeitnehmende Person aus Gründen, die in ihrer Person lie  -  gen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Aus  -  übung eines öffentlichen Amtes, ohne ihr Verschulden an der Arbeits  -  leistung verhindert, so hat sie Anspruch auf den darauf entfallenden  Lohn, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Natural  -  lohn:  1.  im 1. Dienstjahr  3 Wochen  2.  im 2. Dienstjahr  1 Monat  3.  im 3. und 4. Dienstjahr  2 Monate  4.  im 5. bis zum 9. Dienstjahr  3 Monate  5.  im 10. bis zum 14. Dienstjahr  4 Monate  6.  im 15. bis zum 19. Dienstjahr  5 Monate  7.  ab 20. Dienstjahr  6 Monate  2  Die Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit ist unabhängig von der ver  -  einbarten Dauer des Arbeitsverhältnisses ab Beginn des Arbeitsverhält  -  nisses geschuldet.  3  Im Übrigen gelten Art. 324a und Art. 324b OR  8  )  .  §  19  Versicherung bei Krankheit  1  Die arbeitgebende Person kontrolliert, dass sich die arbeitnehmende  Person auf eigene Kosten gemäss den Vorschriften des Bundesgeset  -  zes über die Krankenversicherung (KVG)  9  )   für Krankenpflege versichert.  2  Die arbeitgebende Person versichert die arbeitnehmende Person ge  -  gen die Folgen des Erwerbsausfalls infolge Krankheit.  3  Zu versichern ist ein Krankentaggeld in der Höhe von 80 Prozent des  vereinbarten Bar- und Naturallohnes ab 31. Krankheitstag für die Dauer  von 720 Tagen innerhalb von 900 Kalendertagen.  8)  SR 220  9)  SR 832.10  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Prämie der Krankentaggeldversicherung geht je zur Hälfte zulas  -  ten der arbeitgebenden und der arbeitnehmenden Person.  4 Freizeit, bezahlter Urlaub und Ferien  §  20  Freizeit  1. wöchentliche Freizeit  1  Die arbeitnehmende Person hat jede Woche Anspruch auf einen gan  -  zen und einen halben freien Tag. Kann diese Freizeit aus dringenden  betrieblichen Gründen nicht gewährt werden, muss sie spätestens in  den kommenden drei Monaten kompensiert oder die entsprechende  Arbeitszeit als Überstunden ausbezahlt werden.  2  Je Monat müssen mindestens zwei ganze freie Tage auf einen Sonn  -  tag fallen.  3  Unter besonderen Umständen kann der arbeitnehmenden Person mit  deren Zustimmung ausnahmsweise mehrere freie Tage zusammenhän  -  gend oder statt eines freien Tages zwei freie Halbtage eingeräumt wer  -  den.  4  Bei der Beanspruchung und der Gewährung der Freizeit ist auf die Be  -  dürfnisse beider Vertragsparteien angemessen Rücksicht zu nehmen.  §  21  2. zusätzliche Freizeit  1  An Sonn- und Feiertagen sind die Arbeiten auf das betriebsnotwendige  Minimum zu beschränken. Beträgt die Arbeitszeit an einem Sonn- oder  Feiertag weniger als vier Stunden und fällt sie lediglich entweder auf  den Morgen oder auf den Abend, wird der Sonn- oder Feiertag als freier  Halbtag angerechnet.  2  Der Nationalfeiertag am 1. August und die vom Kanton festgelegten  gesetzlichen Feiertage gelten als zusätzliche freie Tage.  3  Gesetzliche Feiertage, die in die Ferien fallen, gelten nicht als Ferien  -  tage.  4  Gesetzliche Feiertage, die während der Zeit, in welcher die arbeitneh  -  mende Person im Sinne von § 18 arbeitsunfähig ist, anfallen, können  nicht nachbezogen werden.  5  Nach erfolgter Kündigung sind der arbeitnehmenden Person die übli  -  chen freien Stunden zu gewähren, die für die Suche einer anderen  Arbeitsstelle erforderlich sind.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  22  Bezahlter Urlaub  1  Die arbeitnehmende Person hat bei folgenden Ereignissen Anspruch  auf bezahlten Urlaub, ohne dass diese Tage an die Ferien oder Freizeit  angerechnet werden:  1.  eigene Trauung  2 Tage  2.  bei der Trauung von Kindern, Geschwistern oder ei  -  nes Elternteils  1 Tag  3.  bei Geburt eines eigenen Kindes  2 Tage  4.  bei Todesfall:  a)  der Ehegattin oder des Ehegatten, der einge  -  tragenen   Partnerin   oder   des   eingetragenen  Partners, der Lebenspartnerin oder des Le  -  benspartners oder eines Kindes  3 Tage  b)  von Eltern und Geschwister  2 Tage  5.  bei eigenem Wohnungswechsel (je Jahr)  1 Tag  6.  militärische Rekrutierung  2 Tage  §  23  Ferien  1  Arbeitnehmende Personen haben je Kalenderjahr Anspruch auf we  -  nigstens vier Wochen Ferien.  2  Anspruch auf wenigstens fünf Wochen Ferien haben arbeitnehmende  Personen:  1.  bis zum vollendeten 20. Altersjahr;  2.  nach fünf Dienstjahren, wenn sie das 50. Altersjahr zurückgelegt  haben.  3  Die Ferien sind in der Regel im Verlauf des betreffenden Kalenderjah  -  res   zu   gewähren;   wenigstens   zwei   Ferienwochen   müssen   zusam  -  menhängen.  4  Die arbeitgebende Person bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und  nimmt dabei auf die Wünsche der arbeitnehmenden Person soweit  Rücksicht, als dies mit den Interessen des Betriebs oder des Haushal  -  tes vereinbar ist.  5 Arbeitsbedingungen, Fürsorge und Dokumentationspflichten  §  24  Schutz der Persönlichkeit  1  Die arbeitgebende Person hat die Persönlichkeit und die Gesundheit  der arbeitnehmenden Person zu achten und zu schützen.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  25  Arbeitssicherheit, Arbeitshygiene, Unterkunft  1  Die arbeitgebende Person ist verpflichtet, ausreichende Massnahmen  zur Sicherung der Arbeitshygiene, der Arbeitssicherheit, der Unfallver  -  hütung und der allgemeinen Schadensverhütung zu ergreifen, um die  Gesundheit und das Leben der arbeitnehmenden Person zu schützen.  2  Die arbeitgebende Person ist verpflichtet, die Vorschriften gemäss der  EKAS (Richtlinie 6508)  10  )   über den Beizug von Arbeitsärzten und ande  -  ren Spezialisten der Arbeitssicherheit zu erfüllen.  3  Die arbeitnehmende Person ist verpflichtet, diese Massnahmen einzu  -  halten und zu unterstützen.  4  Ist das Arbeitsverhältnis mit einer Unterkunft verbunden, hat die arbeit  -  nehmende Person Anspruch auf eine quantitative und qualitative hinrei  -  chende Unterkunft.  §  26  Gesundheitsschutz, Schwangerschaft, Mutterschaft  1  Die Vorschriften über den Gesundheitsschutz richten sich nach Art. 6,  35 und 36a des Arbeitsgesetzes  11  )  .  §  27  Schutz für Jugendliche  1  Für Jugendliche gelten die Schutzbestimmungen des Arbeitsgeset  -  zes  12  )   und der Jugendarbeitsschutzverordnung (ArGV 5)  13  )  .  §  28  Dokumentationspflichten  1  Die Arbeitszeitdokumentation ist monatlich durch alle Vertragsparteien  zu visieren. Dieses Dokument führt die geleistete Arbeitszeit, die Pau  -  sen, die Ferien und allfällige Überstunden auf.  2  Es ist eine monatliche detaillierte Lohnabrechnung zu erstellen und der  arbeitnehmenden Person innerhalb von sieben Arbeitstagen auszuhän  -  digen.  10)  EKAS-Richtlinie Nr. 6508 über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten  der Arbeitssicherheit  11)  SR 822.11  12)  SR 822.11  13)  SR 822.115  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  29  Aushändigung des Normalarbeitsvertrages und der  Lohnrichtlinie  1  Die arbeitgebende Person hat jeder arbeitnehmenden Person ein Ex  -  emplar   dieses   Normalarbeitsvertrages   auszuhändigen.   Dieses   kann  beim kantonalen Arbeitsamt bezogen werden.  2  Dieselbe Pflicht besteht bei Änderungen dieses Normalarbeitsvertra  -  ges.  3  Die arbeitgebende Person hat der arbeitnehmenden Person die "Lohn  -  richtlinie für familienfremde Arbeitnehmende in der Schweizer Landwirt  -  schaft inklusive landwirtschaftliche Hauswirtschaft"  14  )   bei Beginn des An  -  stellungsverhältnisses auszuhändigen.  6 Aus- und Weiterbildung und Nebenbeschäftigung  §  30  Aus- und Weiterbildung  1  Die arbeitgebende Person fördert die berufliche Aus- und Weiterbil  -  dung der arbeitnehmenden Person im Rahmen des betrieblich Mögli  -  chen.  2  Weiterbildungen, die auf Veranlassung der arbeitgebenden Person er  -  folgen, gelten als Arbeitszeit. Die Kosten sind von der arbeitgebenden  Person vollumfänglich zu übernehmen.  3  Im Übrigen besteht kein Anspruch der arbeitnehmenden Person auf  Anrechnung von Aus- und Weiterbildung als Arbeitszeit.  §  31  Nebenbeschäftigungen  1  Nebenbeschäftigungen sind den arbeitnehmenden Personen nur nach  vorgängiger schriftlicher Bewilligung durch die arbeitgebende Person er  -  laubt.  2  Die Ausübung öffentlicher Ämter, welche die Arbeitszeit erheblich tan  -  gieren, ist den arbeitnehmenden Personen nur im Einverständnis mit  der arbeitgebenden Person erlaubt.  14)  Lohnrichtlinie_2022_D.pdf (agrimpuls.ch)  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Beendigung des Arbeitsverhältnisses  §  32  Probezeit  1  Als Probezeit gelten:  1.  die ersten zwei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis für eine Dau  -  er von weniger als vier Wochen eingegangen wird;  2.  die ersten vier Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis für mehr als  vier Wochen oder für eine unbestimmte Dauer eingegangen wird;  3.  die ersten vier Wochen bei Lehrverträgen.  2  Die Probezeit kann durch schriftliche Abrede auf höchstens drei Mona  -  te verlängert werden.  3  Das Arbeitsverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer  Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden.  §  33  Kündigung  1  Ein befristetes Arbeitsverhältnis endigt nach Ablauf der vereinbarten  Dauer ohne Kündigung.  2  Das unbefristete Arbeitsverhältnis kann von jeder Partei gekündigt  werden. Art. 335 ff. OR  15  )   sind anwendbar.  3  Wird der arbeitnehmenden Person von der arbeitgebenden Person  eine Wohnung überlassen, so erlischt mit der Auflösung des Arbeitsver  -  hältnisses auch das Recht auf die Benützung der Wohnung. Vorbehal  -  ten bleibt beim Tod der arbeitnehmenden Person das Weiterbenüt  -  zungsrecht der Wohnung während der Lohnfortzahlungspflicht gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 338 OR 16 )
                            .  §  34  Arbeitszeugnis  1  Die arbeitnehmende Person kann jederzeit von der arbeitgebenden  Person ein Arbeitszeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer  des Arbeitsverhältnisses sowie über ihre Leistungen und ihr Verhalten  ausspricht.  2  Das Arbeitszeugnis ist spätestens am letzten Tag des Arbeitsverhält  -  nisses unaufgefordert auszuhändigen.  15)  SR 220  16)  SR 220  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  35  Abgangsentschädigung  1  Endigt das Arbeitsverhältnis einer mindestens 50 Jahre alten arbeit  -  nehmenden Person nach 20 oder mehr Dienstjahren, so hat ihr die  arbeitgebende Person eine Abgangsentschädigung auszurichten.  2  Die Höhe und die Fälligkeit der Abgangsentschädigung sowie die Be  -  rücksichtigung von Ersatzleistungen richten sich nach Art. 339b bis  339d OR  17  )  .  8 Übergangsbestimmung  §  36  Bestehende Arbeitsverhältnisse  1  Der vorliegende Normalarbeitsvertrag ist auch auf bestehende Arbeits  -  verhältnisse anwendbar.  17)  SR 220  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  07.03.2023  01.04.2023  Erlass  Erstfassung  2023-012  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  07.03.2023  01.04.2023  Erstfassung  2023-012  14