Kantonaler Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft
                            Kantonaler Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen  und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft  (NAV Hauswirtschaft)  vom 7. März 2023 (Stand 1. April 2023)  Der Regierungsrat von Nidwalden,  gestützt auf Art.  11 des Einführungsgesetzes vom 28.  Februar  2018  zum Schweizerischen Obligationenrecht (Einführungsgesetz zum Obli  -  gationenrecht; EG OR)  1  )  , in Ausführung von Art. 359, 359a und 360 des  Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des  Schweizerischen   Zivilgesetzbuches   (Fünfter   Teil:   Obligationenrecht;  OR){{FN|SR  220}},  beschliesst:  1 Allgemeine Bestimmungen  §  1  Geltungsbereich  1  Dieser Normalarbeitsvertrag gilt für das Gebiet des Kantons Nidwal  -  den.  2  Er findet Anwendung auf alle Vollzeit- und Teilzeitarbeitsverhältnisse  von arbeitnehmenden Personen, die ausschliesslich oder überwiegend  hauswirtschaftliche Arbeit in einem privaten Haushalt verrichten ein  -  schliesslich Au-pair und Volontärverhältnisse.  3  Er ist auch auf arbeitnehmende Personen anwendbar, die ihre Arbeit  im Rahmen einer 24-Stunden-Betreuung erbringen.  §  2  Ausnahmen vom Geltungsbereich  1  Dieser Normalarbeitsvertrag gilt nicht:  1.  für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse, die einem besonderen  Normalarbeitsvertrag unterstehen;  1)  NG  221.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  für hauswirtschaftliche arbeitnehmende Personen, die dem öffent  -  lichen Recht des Bundes, des Kantons oder einer Gemeinde un  -  terstehen;  3.  für die ärztliche oder medizinische Pflege im Sinne der Kranken  -  pflege-Leistungsverordnung (KLV)  2  )  ;  4.  für hauswirtschaftliche arbeitnehmende Personen, die einem all  -  gemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag (AVE GAV) un  -  terstehen. Für die im AVE GAV nicht geregelten Punkte kommt  dieser Normalarbeitsvertrag ergänzend zur Anwendung.  §  3  Wirkung  1  Der Normalarbeitsvertrag gilt unmittelbar für die ihm unterstellten  Arbeitsverhältnisse.  §  4  Abweichende Abreden  1  Abreden, die zuungunsten der arbeitnehmenden Person von einzelnen  Bestimmungen des Normalarbeitsvertrages abweichen, sind nur im  Rahmen der Rechtsordnung zulässig. Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit  der schriftlichen Form.  2  Das pauschale Wegbedingen von Vorschriften ist unzulässig.  §  5  Ergänzendes Recht  1  Soweit dieser Normalarbeitsvertrag keine Bestimmungen enthält und  die Parteien keine zulässigen Abreden getroffen haben, finden die Be  -  stimmungen des OR  3  )   über den Einzelarbeitsvertrag sowie des Arbeits  -  vermittlungsgesetzes (AVG)  4  )   Anwendung.  2  Für Personen, die einem Lehrvertrag unterstehen, gelten die nachfol  -  genden Bestimmungen nur soweit, als der Lehrvertrag oder das Berufs  -  bildungsrecht keine abweichenden Regelungen vorsehen.  2)  SR 832.112.31  3)  SR 220  4)  SR 823.11  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Arbeitszeitregelung  §  6  Aktive Arbeitszeit, Präsenzzeit und Rufbereitschaft  1  Die arbeitnehmende Person leistet ihre Arbeit durch:  1.  aktive Arbeitszeit, während der sie hauswirtschaftliche Arbeit ver-  richtet, die zu betreuende Person unterstützt oder dieser Gesell  -  schaft leistet;  2.  Präsenzzeit, während der sie sich im Haushalt oder in den Räu  -  men der zu betreuenden Person aufhält und sich zur Verfügung  halten muss, ohne dass ein aktiver Arbeitseinsatz erfolgt;  3.  Rufbereitschaft, während der ausserhalb des Hauses die telefoni-  sche Erreichbarkeit jederzeit gewährleistet sein muss. Sie ist der  Präsenzzeit gleichgestellt.  2  Die Zeit für gemeinsame Essen, für Aktivitäten mit der zu betreuenden  Person und für den Weg vom Ort der Rufbereitschaft an den effektiven  Arbeitsort gilt als aktive Arbeitszeit.  3  Es ist nicht zulässig, eine arbeitnehmende Person, die zur Erfüllung  der Arbeitsleistung im Haushalt der zu betreuenden Person wohnt, nur  für Präsenzzeit und Rufbereitschaft anzustellen. Für neun Stunden ge  -  leistete Arbeit müssen mindestens vier Stunden als aktive Arbeitszeit  angerechnet werden.  §  7  Wöchentliche Arbeitszeit  1  Für die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit zählt nur die aktive  Arbeitszeit, ohne Präsenzzeiten, Rufbereitschaft oder Pausen.  2  Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt höchstens 45 Stunden.  3  Die über die wöchentliche Höchstarbeitszeit hinausgehende begründe  -  te Überzeit darf elf Stunden je Woche nicht überschreiten und nicht  mehr als 260 Stunden je Kalenderjahr betragen.  §  8  Überstunden  1  Als Überstunden gelten diejenigen Stunden, welche die vertragliche  wöchentliche Arbeitszeit übersteigen.  2  Die arbeitnehmende Person hat bei Bedarf die ihr zumutbaren Über  -  stunden zu leisten, sofern diese betrieblich notwendig und zumutbar  sind. Die Überstunden werden mit entsprechender Freizeit oder ent  -  sprechendem Lohnzuschlag gemäss § 11 kompensiert.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die arbeitgebende Person hat eine einwandfreie Kontrolle der Über  -  stunden zu führen. Die Überstunden sind am Ende jedes Monats festzu  -  halten.  §  9  Pause  1  Die arbeitnehmende Person hat Anspruch auf mindestens zwei Stun  -  den Pause je Tag.  2  Als Pause gilt die Zeit, in welcher die arbeitnehmende Person das  Haus verlassen kann und der zu betreuenden Person nicht zur Verfü  -  gung steht und auch keine telefonische Rufbereitschaft leistet.  §  10  Nachtruhe  1  Während dem Zeitraum zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr besteht  Nachtruhe und es wird keine aktive Arbeitszeit geplant.  3 Lohn  §  11  Lohn für aktive Arbeitszeit  1  Die Mindestansätze für die Vergütung der aktiven Arbeitszeit richten  sich nach dem NAV Hauswirtschaft Bund  5  )  .  2  Für aktive Arbeitszeit in der Nacht ist ein Nachtzeitzuschlag von 25  Prozent geschuldet.  3  Für aktive Arbeitszeit, welche die vertragliche wöchentliche Arbeitszeit  überschreitet, ist ein Zuschlag von 25 Prozent geschuldet, sofern sie  nicht mittels Freizeit kompensiert wird.  4  Der Lohnzuschlag für Überzeitarbeit richtet sich nach dem Arbeitsge  -  setz (ArG)  6  )  .  5  Die Familien- und Kinderzulagen dürfen bei der Festsetzung des Loh  -  nes nicht berücksichtigt werden und sind ohne Abzüge auszurichten.  5)  SR 221.215.329.4  6)  SR 822.11  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  12  Lohn für Präsenzzeit und Rufbereitschaft  1  Solange der Bund keine verbindlichen Mindestansätze für die Prä  -  senzzeit und Rufbereitschaft festlegt, ist die arbeitnehmende Person am  Tag und während der Nachtruhe wie folgt zu entschädigen:  1.  zu 25 Prozent des Stundenlohnes, aber mindestens Fr. 5.- pro  Stunde, wenn sie höchstens 12 aktive Arbeitseinsätze in der  Nacht während eines Monats leisten muss;  2.  zu 35 Prozent des Stundenlohnes, aber mindestens Fr. 7.- pro  Stunde, wenn sie durchschnittlich zwischen 13 und 30 aktive Ar  -  beitseinsätze in der Nacht während eines Monats leisten muss;  3.  zu 50 Prozent des Stundenlohnes, aber mindestens Fr. 10.- pro  Stunde, wenn sie durchschnittlich mehr als 30 aktive Arbeitsein  -  sätze in der Nacht während eines Monats leisten muss.  2  Wenn die arbeitnehmende Person während der geplanten Präsenzzeit  einen aktiven Arbeitseinsatz tätigt, zählt dieser als voll zu vergütende  aktive Arbeitszeit mit den entsprechenden Zuschlägen.  §  13  Abzüge für Naturallohn  1  Für tatsächlich erbrachte und ausgewiesene Unterkunft und Verpfle  -  gung können höchstens die in Art. 11 der Verordnung über die Alters-  und   Hinterlassenenversicherung   (AHVV)  7  )    festgelegten   Ansätze   in  Abzug gebracht werden.  §  14  Auszahlung des Lohnes  1  Der Lohn samt allfälligen Familien- und Kinderzulagen sowie ein allfäl  -  liger Lohnzuschlag sind spätestens am Ende jeden Monats auszube  -  zahlen.  §  15  Sozialversicherungen  1  Sowohl die arbeitgebende Person als auch die arbeitnehmende Per  -  son sind grundsätzlich dem schweizerischen Sozialversicherungsrecht  unterstellt und beitragspflichtig.  2  Die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge sind von der arbeitge  -  benden Person zu entrichten.  7)  SR 831.101  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  16  Lohnfortzahlungen bei Arbeitsunfähigkeit  1  Ist die arbeitnehmende Person aus Gründen, die in ihrer Person lie  -  gen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Aus  -  übung eines öffentlichen Amtes, ohne ihr Verschulden an der Arbeits  -  leistung verhindert, so hat sie Anspruch auf den darauf entfallenden  Lohn, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Natural  -  lohn:  1.  im 1. Dienstjahr  3 Wochen  2.  im 2. Dienstjahr  1 Monat  3.  im 3. und 4. Dienstjahr  2 Monate  4.  im 5. bis zum 9. Dienstjahr  3 Monate  5.  im 10. bis zum 14. Dienstjahr  4 Monate  6.  im 15. bis zum 19. Dienstjahr  5 Monate  7.  ab 20. Dienstjahr  6 Monate  2  Die Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit ist unabhängig von der ver  -  einbarten Dauer des Arbeitsverhältnisses ab Beginn des Arbeitsverhält  -  nisses geschuldet.  3  Im Übrigen gelten Art. 324a und 324b OR  8  )  .  §  17  Versicherung bei Krankheit  1  Die arbeitgebende Person kontrolliert, dass sich die arbeitnehmende  Person auf eigene Kosten gemäss den Vorschriften des Bundesgeset  -  zes über die Krankenversicherung (KVG)  9  )   für Krankenpflege versichert.  2  Die arbeitgebende Person versichert die arbeitnehmende Person ge  -  gen die Folgen des Erwerbsausfalls infolge Krankheit.  3  Zu versichern ist ein Krankentaggeld in der Höhe von 80 Prozent des  vereinbarten Bar- und Naturallohnes ab dem 31. Krankheitstag für die  Dauer von 720 Tagen innerhalb von 900 Kalendertagen.  4  Die Prämie der Krankentaggeldversicherung geht je zur Hälfte zulas  -  ten der arbeitgebenden und der arbeitnehmenden Person.  8)  SR 220  9)  SR 832.10  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Freizeit, bezahlter Urlaub und Ferien  §  18  Freizeit  1. wöchentliche Freizeit  1  Die arbeitnehmende Person hat jede Woche Anspruch auf einen gan  -  zen und einen halben freien Tag. Diese Freizeit muss jede Woche  gewährt werden und kann nicht verschoben oder zusammengelegt wer  -  den.  2  Während der Freizeit darf die arbeitnehmende Person das Haus ver  -  lassen, steht der zu betreuenden Person nicht zur Verfügung und leistet  keine Rufbereitschaft. Die Überwachung der zu betreuenden Person  oder die Hilfestellung bei Bedarf muss anderweitig sichergestellt wer  -  den.  3  Der ganze freie Tag beinhaltet zudem keine Verpflichtung zur Arbeits  -  bereitschaft am Abend und soll, wenn möglich am Sonntag gewährt  werden. Ist es nicht möglich, den ganzen freien Tag regelmässig am  Sonntag zu gewähren, ist ein anderer Wochentag als wöchentlicher Ru  -  hetag zu bestimmen.  §  19  2. zusätzliche Freizeit  1  Hat die arbeitnehmende Person an einem gesetzlich anerkannten Fei  -  ertag, der nicht auf einen Sonntag fällt, Arbeit zu leisten, ist ihr ein zu  -  sätzlicher freier Halbtag zu gewähren.  2  Nach erfolgter Kündigung sind der arbeitnehmenden Person die übli  -  chen freien Stunden zu gewähren, die für die Suche einer anderen  Arbeitsstelle erforderlich sind.  §  20  Bezahlter Urlaub  1  Die arbeitnehmende Person hat bei folgenden Ereignissen Anspruch  auf bezahlten Urlaub, ohne dass diese Tage an die Ferien oder Freizeit  angerechnet werden:  1.  eigene Trauung  2 Tage  2.  bei der Trauung von Kindern, Geschwistern oder ei  -  nes Elternteils  1 Tag  3.  bei Geburt eines eigenen Kindes  2 Tage  4.  bei Todesfall:  a)  der Ehegattin oder des Ehegatten, der einge  -  tragenen Partnerin oder des eingetragenen  Partners, der Lebenspartnerin oder des Le  -  benspartners oder eines Kindes  3 Tage  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Eltern und Geschwister  2 Tage  5.  bei eigenem Wohnungswechsel (je Jahr)  1 Tag  6.  militärische Rekrutierung  2 Tage  §  21  Ferien  1  Arbeitnehmende Personen haben je Kalenderjahr Anspruch auf we  -  nigstens vier Wochen Ferien.  2  Anspruch auf wenigstens fünf Wochen Ferien haben arbeitnehmende  Personen:  1.  bis zum vollendeten 20. Altersjahr;  2.  nach fünf Dienstjahren, wenn sie das 50. Altersjahr zurückgelegt  haben.  3  Die Zeit, in welcher sich die arbeitnehmende Person mit der arbeitge  -  benden Person auf Reisen oder in den Ferien befindet, gilt ohne beson  -  dere Abmachung nicht als Ferien.  4  Die Ferien sind in der Regel im Verlauf des betreffenden Kalenderjah  -  res zu gewähren; wenigstens zwei Ferienwochen müssen zusam  -  menhängen.  5  Die arbeitgebende Person bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und  nimmt dabei auf die Wünsche der arbeitnehmenden Person soweit  Rücksicht, als dies mit den Interessen des Betriebs oder des Haushal  -  tes vereinbar ist.  6  Während den Ferien sind der Barlohn und, falls freie Verpflegung  gewährt wird, eine Kostgeldentschädigung zu entrichten. Letztere richtet  sich nach der Naturallohnbewertung gemäss AHVV  10  )   oder nach beson  -  derer schriftlicher Vereinbarung.  5 Arbeitsbedingungen, Fürsorge und Dokumentationspflichten  §  22  Arbeitsbedingungen  1  Die arbeitnehmende Person, die im gleichen privaten Haushalt mit der  zu betreuenden Person wohnt, hat Anspruch:  1.  auf Achtung ihrer Privatsphäre;  10)  SR 831.101  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  auf eine gesunde und ausreichende Verpflegung. Die arbeitneh  -  mende Person kann verlangen, das eigene Essen selbst zuberei  -  ten zu dürfen. Sie hat dafür Anspruch auf Mitbenützung der Kü  -  che und der Küchenutensilien;  3.  auf ein abschliessbares Einzelzimmer. Dieses muss:  a)  den hygienischen Anforderungen entsprechen;  b)  mit Tageslicht und künstlichem Licht gut beleuchtet sein;  c)  gut geheizt und belüftet sein;  d)  ausreichend möbliert sein, insbesondere mit Bett, Tisch,  Stuhl und Kleiderschrank oder Kommode;  e)  ausreichend geräumig sein, um auch die vereinbarte Prä  -  senzzeit und die Freizeit darin verbringen zu können;  4.  auf unlimitierte Mitbenützung der sanitären Einrichtungen, insbe  -  sondere Toilette, Badezimmer mit Dusche oder Bad und auf Mit  -  benützung der Waschküche.  §  23  Gesundheitsschutz, Schwangerschaft, Mutterschaft  1  Die Vorschriften über den Gesundheitsschutz richten sich nach Art. 6,  35 und 36a des Arbeitsgesetzes  11  )  .  §  24  Schutz für Jugendliche  1  Jugendliche unter 18 Jahren dürfen für die Art der 24-Stunden-Betreu  -  ung nicht angestellt werden.  2  Für Jugendliche gelten im Weiteren die Schutzbestimmungen des  Arbeitsgesetzes  12  )   und der Jugendarbeitsschutzverordnung (ArGV 5)  13  )  .  §  25  Dokumentationspflichten  1  Die Arbeitszeitdokumentation ist wöchentlich durch alle Vertragspartei  -  en zu visieren. Dieses Dokument führt die aktive Arbeitszeit und Prä  -  senzzeiten, die Rufbereitschaft, die Pausen, die während der Präsenz  -  zeiten geleisteten Arbeitseinsätze, die aktive Arbeitszeit in der Nacht  und die Überstunden auf.  2  Es ist eine monatliche detaillierte Lohnabrechnung zu erstellen und der  arbeitnehmenden Person innerhalb von sieben Arbeitstagen auszuhän  -  digen.  11)  SR 822.11  12)  SR 822.11  13)  SR 822.115  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  26  Aushändigung des Normalarbeitsvertrages  1  Die arbeitgebende Person hat jeder arbeitnehmenden Person ein Ex  -  emplar dieses Normalarbeitsvertrages auszuhändigen. Dieses kann  beim kantonalen Arbeitsamt bezogen werden.  2  Dieselbe Pflicht besteht bei Änderungen dieses Normalarbeitsvertra  -  ges.  6 Beendigung des Arbeitsverhältnisses  §  27  Probezeit  1  Das Arbeitsverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer  Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden. Als Probezeit gel  -  ten die ersten vier Wochen nach Stellenantritt.  §  28  Kündigung  1  Ein befristetes Arbeitsverhältnis endigt nach Ablauf der vereinbarten  Dauer ohne Kündigung.  2  Das unbefristete Arbeitsverhältnis kann von jeder Partei gekündigt  werden. Art. 335 ff. OR  14  )   sind anwendbar.  3  Beim Tod oder einer Heimeinweisung der zu betreuenden Person en  -  det das angetretene Arbeitsverhältnis frühestens nach 30 Tagen seit  Eintritt dieses Ereignisses beziehungsweise nach Ablauf der Befristung.  4  Wird der arbeitnehmenden Person von der arbeitgebenden Person  eine Wohnung überlassen, so erlischt mit der Auflösung des Arbeitsver  -  hältnisses auch das Recht auf die Benützung der Wohnung. Vorbehal  -  ten bleibt beim Tod der arbeitnehmenden Person das Weiterbenüt  -  zungsrecht der Wohnung während der Lohnfortzahlungspflicht gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 338 OR 15 )
                            .  §  29  Arbeitszeugnis  1  Die arbeitnehmende Person kann jederzeit von der arbeitgebenden  Person ein Arbeitszeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer  des Arbeitsverhältnisses sowie über ihre Leistungen und ihr Verhalten  ausspricht.  14)  SR 220  15)  SR 220  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Arbeitszeugnis ist spätestens am letzten Tag des Arbeitsverhält  -  nisses unaufgefordert auszuhändigen.  §  30  Abgangsentschädigung  1  Endigt das Arbeitsverhältnis einer mindestens 50 Jahre alten arbeit  -  nehmenden Person nach 20 oder mehr Dienstjahren, so hat ihr die  arbeitgebende Person eine Abgangsentschädigung auszurichten.  2  Die Höhe und die Fälligkeit der Abgangsentschädigung sowie die Be  -  rücksichtigung von Ersatzleistungen richten sich nach Art. 339b bis  339d OR  16  )  .  7 Übergangsbestimmung  §  31  Bestehende Arbeitsverhältnisse  1  Der vorliegende Normalarbeitsvertrag ist auch auf bestehende Arbeits  -  verhältnisse anwendbar.  16)  SR 220  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  07.03.2023  01.04.2023  Erlass  Erstfassung  2023-011  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  07.03.2023  01.04.2023  Erstfassung  2023-011  13