Verordnung des Obergerichts über die Zivil- und Strafrechtspflege (271.11)
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Verordnung des Obergerichts über die Zivil- und Strafrechtspflege

Verordnung des Obergerichts über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRV) vom 27. Mai 2010 (Stand 1. April 2023)
1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Begriffe

1 Als Schlichtungsbehörde im Sinn dieser Verordnung gelten die Schlichtungsbehör - den in Miet- und Pachtsachen und die Schlichtungsbehörde gemäss Gleichstellungs - gesetz
1 )
. Gerichte sind das Obergericht, das Zwangsmassnahmengericht und die Be - zirksgerichte. *

§ 1a * Amtsgelübde

1 Die Berufsrichterinnen und Berufsrichter der Bezirksgerichte sowie die Gerichts - schreiberinnen und Gerichtsschreiber des Obergerichts leisten das Amtsgelübde vor dem Obergericht.
2 Die nebenamtlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Bezirksgerichte, die Ge - richtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber der Bezirksgerichte sowie die Friedens - richterinnen und Friedensrichter legen das Amtsgelübde vor dem Bezirksgericht ab.
3 Das Amtsgelübde lautet: «Ich gelobe, die mir übertragenen Pflichten ohne Ansehen der Person und zum Schutz der Würde sowie der Rechte der Bevölkerung gewissen - haft und verantwortungsbewusst zu erfüllen und dabei die Verfassungen und Geset - ze des Bundes sowie des Kantons Thurgau zu achten.»

§ 2 Amtsübergabe

1 Bei der Amtsübergabe hat die abtretende Amtsinhaberin oder der abtretende Amts - inhaber der Nachfolgerin oder dem Nachfolger sämtliche Bücher, Register und Kontrollen sowie Akten, Kassen und alle elektronischen Daten zu übergeben.
2 Das von den beteiligten Amtspersonen unterzeichnete Protokoll der Amtsübergabe ist der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen.
3 Die Amtsübergabe bei den Betreibungsämtern wird durch das Amt für Betrei - bungs- und Konkurswesen geleitet. *
1) SR 151.1

§ 3 Einführung in das Amt

1 Neu gewählte Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gerichts sowie Gerichtsschrei - berinnen und Gerichtsschreiber werden vom Präsidium des Gerichts in ihr Amt ein - geführt.
2 Neu gewählte Mitglieder oder Aktuare der Schlichtungsbehörden werden durch de - ren Präsidium in ihr Amt eingeführt.
3 Die Einführung neu gewählter Friedensrichterinnen und Friedensrichter sowie neu gewählter Präsidentinnen und Präsidenten von Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen erfolgt gemäss den Anordnungen des Präsidiums des Bezirksgerichts. *
4 Die Einführung neu gewählter Präsidentinnen und Präsidenten des Zwangsmass - nahmengerichts und der Bezirksgerichte sowie der Schlichtungsbehörde gemäss Gleichstellungsgesetz erfolgt gemäss den Anordnungen des Obergerichtspräsidiums.
5 Bei den Betreibungsämtern erfolgt die Einführung gemäss den Anordnungen des Amts für Betreibungs- und Konkurswesen. *

§ 4 Überprüfungen

1 Das Präsidium des Bezirksgerichts prüft jährlich die Amtsführung des Friedens - richteramts seines Bezirks. Es erstattet dem Obergericht jährlich Bericht. *
2 Das Präsidium des Obergerichts prüft jährlich die Amtsführung des Zwangsmass - nahmengerichts und der Bezirksgerichte sowie des Amts für Betreibungs- und Konkurswesens mindestens im Rahmen einer Visitation und erstattet dem Oberge - richt Bericht. *
3 Das Amt für Betreibungs- und Konkurswesen prüft jedes Betreibungsamt mindes - tens alle drei Jahre und erstattet dem Obergericht und dem zuständigen Bezirksge - richt sowie dem Departement für Justiz und Sicherheit Bericht. *

§ 5 Berichte und Statistik

1 Die Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen erstatten dem Obergericht und dem Präsidium des Bezirksgerichts halbjährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit. Aus dem Bericht müssen die Zahl der Fälle und entsprechend den Vorgaben des zu - ständigen Bundesamts die Art der Erledigung ersichtlich sein. *
2 Das Zwangsmassnahmengericht und die Bezirksgerichte, die Schlichtungsbehörde gemäss Gleichstellungsgesetz, das Amt für Betreibungs- und Konkurswesen sowie die Friedensrichter- und Betreibungsämter liefern dem Obergericht zu Beginn des Jahres die statistischen Zahlen über ihre Tätigkeit im Vorjahr. Die massgebenden statistischen Angaben werden vom Obergerichtspräsidium festgelegt. *

§ 6 Weiterbildung der Gerichte

1 Die Berufsrichterinnen und Berufsrichter sowie die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber haben jedes Jahr mindestens eine Weiterbildungsveranstaltung zu besuchen.
2 Neu gewählte Berufsrichterinnen und Berufsrichter haben nach Absprache mit dem Obergerichtspräsidium innert drei Jahren nach Amtsantritt einen geeigneten Einfüh - rungskurs zu besuchen.
3 Die Präsidien der Gerichte sorgen für eine geeignete Weiterbildung der nebenamt - lichen Mitglieder und der Ersatzmitglieder ihres Gerichts.
4 Die Präsidien der Bezirksgerichte und des Zwangsmassnahmengerichts ordnen in ihrem Zuständigkeitsbereich obligatorische Weiterbildung an und bewilligen freiwil - lige Weiterbildung. Bei einem Arbeitsausfall von mehr als fünf Tagen oder bei Kosten von über Fr. 3'000 pro Person und Jahr ist eine Bewilligung des Oberge - richtspräsidiums einzuholen. *
5 Das Präsidium des Obergerichts ist zuständig zur Anordnung obligatorischer und zur Bewilligung freiwilliger Weiterbildung bezüglich der Mitarbeiterinnen und Mit - arbeiter des Obergerichts.

§ 7 Weiterbildung der übrigen Behörden

1 Das Präsidium des Bezirksgerichts sorgt für eine geeignete Weiterbildung der Frie - densrichterin oder des Friedensrichters in seinem Bezirk. *
2 Das Obergerichtspräsidium führt mindestens einmal jährlich einen Austausch mit den Friedensrichterinnen und Friedensrichtern durch. *

§ 8 Dolmetscherregister

1 Die Obergerichtskanzlei führt ein Dolmetscherregister. In dieses Register werden handlungsfähige, gut beleumdete Personen aufgenommen, welche die deutsche Sprache und eine Fremdsprache grundsätzlich in Wort und Schrift beherrschen und Gewähr für eine korrekte und vollständige Übersetzung bieten. Über die Aufnahme in das Register und die allfällige Löschung entscheidet das Obergerichtspräsidium. Das Register ist nicht öffentlich und gibt den eingetragenen Personen keinen An - spruch auf entsprechenden Einsatz.
2 Das Obergericht regelt die Einzelheiten in einer weiteren Verordnung. *
3 Als Dolmetscher in Zivil- und Strafsachen sind Personen einzusetzen, die im Dol - metscherregister oder in einem entsprechenden Register eines anderen Kantons ein - getragen sind. Ist keine solche Person verfügbar, können andere Personen eingesetzt werden, sofern die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen als gegeben er - scheinen.

§ 8a * Verspätetes Erscheinen

1 Als weggeblieben wird betrachtet, wer eine Viertelstunde nach dem in der Vorla - dung für die Verhandlung angesetzten Zeitpunkt noch nicht erschienen ist.

§ 9 Rechtskraftbescheinigungen bei Strafentscheiden *

1 Die Kanzlei des Zwangsmassnahmengerichts bescheinigt die Rechtskraft bei den Entscheiden, in welchen das Gericht endgültig entschieden hat.
2
... *
3 Die Obergerichtskanzlei stellt Rechtskraftbescheinigungen für die Entscheide des Obergerichts sowie für erstinstanzliche Entscheide aus, welche der Berufung oder der Beschwerde unterliegen. Vorbehalten bleibt Abs. 4. *
4 Wird bei einem Entscheid keine schriftliche Begründung verlangt oder keine Beru - fung angemeldet, wird die Rechtskraftbescheinigung seitens der Behörde ausgestellt, welche den Entscheid erlassen hat. *
5 Bei Strafbefehlen bescheinigt die zuständige Staatsanwaltschaft die Rechtskraft.
6 Sofern das Empfangsdatum nicht bekannt ist, dürfen Rechtskraftbescheinigungen frühestens nach Ablauf der postalischen Abholfrist und der Rechtsmittelfrist zuzüg - lich fünf Tagen ausgestellt werden.
7 Rechtskraftbescheinigungen mit präzisem Rechtskraftdatum werden nur auf Ver - langen und gegen Gebühr ausgestellt.
8
... *

§ 9a * Vollstreckbarkeitsbescheinigungen bei Zivilentscheiden

1 Dasjenige Gericht, das den zu vollstreckenden Entscheid getroffen hat, bescheinigt die Vollstreckbarkeit.
2 Das Obergericht stellt die Vollstreckbarkeitsbescheinigung aus, wenn ein Ent - scheid bei ihm angefochten worden ist und es die vorläufige Vollstreckung bewilligt hat.
3 Das Obergericht bescheinigt in Scheidungsverfahren von Amtes wegen, dass und in welchem Umfang ein Entscheid teilweise vollstreckbar ist, sobald die Anträge feststehen. In den übrigen Verfahren erfolgt diese Bescheinigung nur auf Antrag.
4 Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung ist unter den Voraussetzungen von Art. 336 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO)
1 ) auszustellen. Das beschei - nigende Gericht klärt ab, ob diese Voraussetzungen gegeben sind.
5 Vollstreckbarkeitsbescheinigungen mit präzisem Datum werden nur auf Verlangen und gegen Gebühr ausgestellt.
1) SR 272

§ 10 Nachträgliche Ausfertigung von Entscheiden

1 Bei Gesuchen um eine nachträgliche Ausfertigung eines Entscheids dürfen den Parteien nur Kopien des ursprünglichen Entscheids herausgegeben werden, mit einer Bestätigung, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt. Aus triftigen Gründen kann eine neue Ausfertigung im Dispositiv erfolgen; daraus muss indessen klar her - vorgehen, dass es sich um eine nachträgliche Ausfertigung handelt.

§ 11 Kostenvorschüsse und Sicherheiten sowie Wertschriften und Wertsachen

1 Bei den Gerichten hinterlegte oder einbezahlte Barbeträge wie Kostenvorschüsse oder Kautionen oder andere Sicherheiten werden nicht verzinst.
2 Bankgarantien oder Garantien von Versicherungen dürfen als Sicherheitsleistung in der Regel nicht entgegen genommen werden, wenn sie befristet sind.
3 Zu Beweiszwecken im Original eingereichte Wertschriften oder Wertsachen wie Aktien oder Schuldscheine sind, wenn sie vom Gericht nicht sicher verwahrt werden können, zur Aufbewahrung der Finanzverwaltung zu übergeben.
4 Kautionsverfügungen sind nur kostenpflichtig, wenn sie auf Begehren einer Partei erlassen werden.

§ 11a * Unentgeltliche Rechtspflege

1 Bewilligt das Gericht die unentgeltliche Rechtspflege, setzt es im Endentscheid dennoch die Verfahrenskosten fest. *
2 Entscheide, mit denen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf Verfahrenskosten verzichtet wird oder Offizialanwaltsentschädigungen zugespro - chen werden, sind auszugsweise der zuständigen Stelle der Finanzverwaltung zuzu - stellen.

§ 12 * Inkasso von Gebühren und Bussen in Zivilsachen

1 Das Inkasso im Bereich der Zivilrechtspflege obliegt den Gerichten sowie den Friedensrichterämtern und Schlichtungsbehörden.
2 Die Rechtsmittelinstanz regelt in ihrem Entscheid, welche Kosten durch welche In - stanz bezogen werden.

§ 12a * Inkasso von Gebühren und Bussen in Strafsachen

1 Das Inkasso im Bereich der Strafrechtspflege erfolgt grundsätzlich durch die zu - ständige Staatsanwaltschaft, auch hinsichtlich der von den Gerichten verhängten Ordnungsbussen. Die Gerichte halten im Dispositiv der Entscheide für die Staatsan - waltschaft gegebenenfalls ausdrücklich fest, welche Kosten durch Verrechnung mit den erhobenen Kostenvorschüssen bereits bezahlt sind.
2 Ist die Staatsanwaltschaft an einem Verfahren nicht beteiligt, werden die Kosten und Ordnungsbussen durch die Gerichte bezogen.
3 Das Zwangsmassnahmengericht besorgt das Inkasso der von ihm ausgesprochenen Gebühren und Bussen selbst.

§ 12b * Auszahlung von Parteientschädigungen und Offizialhonoraren

1 Die Auszahlung von Parteientschädigungen oder Honoraren für Offizialmandate erfolgt in zivilgerichtlichen Verfahren durch die Gerichtskasse, in strafgerichtlichen Verfahren durch die Staatsanwaltschaft, sofern diese am Verfahren beteiligt ist, an - sonsten durch die Gerichtskasse. In Verfahren vor Friedensrichteramt oder Schlich - tungsbehörde ist die Bezirksgerichtskasse zuständig.
2 Für die Auszahlung von Honoraren aus Offizialmandaten ist die Rechtskraft des Entscheids nicht abzuwarten.

§ 12c * Stundung und Erlass

1
... *
2 In Zivilsachen sowie in den Fällen von § 12a Abs. 2 entscheidet ein Berufsrichter oder eine Berufsrichterin des Gerichts, das kantonal letztinstanzlich mit der Sache befasst war, über die Stundung und den Erlass der Verfahrenskosten. *
3 Über die Stundung und den Erlass der von ihnen gesprochenen Gebühren entschei - den die Friedensrichterämter und die Schlichtungsbehörden je für ihren Bereich.

§ 13 Verzinsung und Verjährung von Gerichtskosten und Ordnungsbussen

1 Für Gerichtskosten und Ordnungsbussen besteht keine Verzugszinspflicht.
2 Solche Forderungen des Staates verjähren innert zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens.

§ 14 Kanzleigebühren

1 Für Kanzleigebühren gilt § 5 der Verordnung des Regierungsrates über die Gebüh - ren der kantonalen Verwaltungsbehörden
1 )
.
2 Von in- und ausländischen Behörden werden für Aktenkopien in der Regel keine Gebühren erhoben.
3 Für die Erstellung von Kopien umfangreicher Akten kann ein Kostenvorschuss ein - verlangt werden. *
1) RB 631.11

§ 15 Amtsgeheimnis

1 Das Obergericht entscheidet über die Entbindung vom Amtsgeheimnis bei den Mit - gliedern und Ersatzmitgliedern sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Obergerichts und der Schlichtungsbehörde gemäss Gleichstellungsgesetz, bei den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Bezirksgerichte, bei den Mitgliedern des Zwangsmassnahmengerichts und bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Amts für Betreibungs- und Konkurswesens. *
2 Ein Berufsrichter oder eine Berufsrichterin am Bezirksgericht entscheidet im sum - marischen Verfahren über die Entbindung vom Amtsgeheimnis bei den Mitarbeite - rinnen und Mitarbeitern des Bezirksgerichts, den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen, bei den Friedensrichterinnen und Friedensrichtern sowie den Betrei - bungsbeamtinnen und Betreibungsbeamten und deren Mitarbeiterinnen und Mitar - beitern. *
3 Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet über die Entbindung vom Amtsge - heimnis bei seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

§ 16 Subsidiäre Aufsichtsbeschwerde

1 Soweit nicht die Beschwerde oder die Berufung offensteht, kann wegen der Verlet - zung von Amtspflichten durch richterliche Behörden und Beamte bei der Aufsichts - behörde Aufsichtsbeschwerde geführt werden. Die beschwerdeführende Person hat im Verfahren der subsidiären Aufsichtsbeschwerde Parteistellung. *
2 Für die Form, Behandlung und Erledigung der Aufsichtsbeschwerde gelten die Be - stimmungen über die Beschwerde gemäss ZPO sinngemäss. Der form- und fristge - recht vorgebrachte Sachverhalt ist von Amtes wegen abzuklären. *
3 Richtet sich die Aufsichtsbeschwerde gegen eine bestimmte Handlung, beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage. In allen anderen Fällen ist die Aufsichtsbeschwerde so lange zulässig, als ein Rechtsschutzinteresse besteht.
4 Bei mutwilliger oder leichtfertiger Beschwerdeführung können Kosten auferlegt werden.
5 Der Entscheid der Aufsichtsbehörde ist endgültig. *

§ 16a * Anzeige

1 Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, können Gegenstand einer Anzeige sein.
2 Eine Anzeige kann von jeder Person und jederzeit bei der Aufsichtsbehörde erho - ben werden.
3 Die anzeigende Person ist am weiteren Verfahren nicht beteiligt. Die Aufsichtsbe - hörde teilt der anzeigenden Person auf deren Antrag mit, ob ein Verfahren eingelei - tet und wie es erledigt wird.

§ 16b * Subsidiär anwendbares kantonales Verfahrensrecht

1 Wo das Bundesrecht die Regelung des Verfahrens dem kantonalen Recht überlässt, kommen subsidiär die Bestimmungen der ZPO über das summarische Verfahren zur Anwendung, sofern das kantonale Recht nichts anderes vorsieht.
2 Einem am Verfahren beteiligten Gemeinwesen steht in der Regel keine Entschädi - gung zu.
2. Organisation der Behörden
2.1. Friedensrichterämter

§ 17 Stellvertretung der Friedensrichterämter sowie Ausstand *

1 Das Friedensrichteramt Frauenfeld ist Stellvertretung für das Friedensrichteramt Münchwilen, das Friedensrichteramt Münchwilen für das Friedensrichteramt Wein - felden, das Friedensrichteramt Weinfelden für das Friedensrichteramt Arbon, das Friedensrichteramt Arbon für das Friedensrichteramt Kreuzlingen und das Friedens - richteramt Kreuzlingen für das Friedensrichteramt Frauenfeld. *
2 Das Obergerichtspräsidium kann im Einzelfall eine abweichende Regelung tref - fen. *
3 Das Präsidium des Bezirksgerichts entscheidet über strittige Ausstandsbegehren gegen die Friedensrichterinnen oder Friedensrichter. Es bezeichnet nötigenfalls ein Ersatz-Friedensrichteramt. Gegen den Entscheid des Präsidiums des Bezirksgerichts kann Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO beim Obergericht geführt werden. *

§ 17a * Ausbildung

1 Neu gewählte Friedensrichterinnen und Friedensrichter haben nach Absprache mit dem Obergerichtspräsidium innert drei Jahren nach Amtsantritt einen zertifizierten Lehrgang (CAS Friedensrichter) zu absolvieren. Von diesem Kurs sind Friedens - richterinnen und Friedensrichter befreit, welche im Zeitpunkt der Wahl bereits ein Friedensrichteramt führen oder über einen rechtswissenschaftlichen Masterabschluss einer schweizerischen Hochschule verfügen.
2.2. Schlichtungsbehörden

§ 18 Aktuariat

1 Die Schlichtungsbehörden können eine Aktuarin oder einen Aktuar wählen.
2 Ist die Aktuarin oder der Aktuar nicht gleichzeitig Mitglied, hat sie oder er beraten - de Stimme.

§ 19 Verschwiegenheit

1 Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie Aktuarinnen und Aktuare der Schlichtungs - behörden sind gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bleibt auch nach dem Ausscheiden aus der Behörde bestehen.

§ 20 Ausstand

1 Für die Mitglieder, die Ersatzmitglieder und die Aktuarin oder den Aktuar der Schlichtungsbehörden gelten die Ausstandsregeln gemäss der ZPO.
2 Über strittige Ausstandsbegehren entscheidet das Präsidium des Bezirksgerichts, bei der Schlichtungsbehörde gemäss Gleichstellungsgesetz das Präsidium des Be - zirksgerichts, in dessen Bezirk das Präsidium der Schlichtungsbehörde seinen Sitz hat. Jenes bezeichnet nötigenfalls auch eine Ersatzbehörde. Gegen den Entscheid des Präsidiums des Bezirksgerichts kann Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO beim Ober - gericht geführt werden. *

§ 21 Rechtsberatung

1 Der Beratungsdienst der Schlichtungsbehörde kann auch ausserhalb von hängigen Verfahren in Anspruch genommen werden.
2 Die Politische Gemeinde und die Schlichtungsbehörde gemäss Gleichstellungsge - setz geben die entsprechende Kontaktstelle auf ihrer Webseite im Internet bekannt.

§ 22 Bekanntgabe der Zusammensetzung

1 Die Politischen Gemeinden haben die Zusammensetzung der Schlichtungsbehör - den in Miet- und Pachtsachen und die Adresse der Stelle, bei der die Begehren anzu - bringen sind, sowie die Bezugsstelle für die von der Vermieterschaft zu verwenden - den Formulare auf ihrer Webseite im Internet zu publizieren. *
2 Die Politische Gemeinde meldet die Zusammensetzung der Schlichtungsbehörde und die Kontaktstelle für die Rechtsberatung sowie entsprechende Veränderungen an das Präsidium des zuständigen Bezirksgerichts und des Obergerichts.

§ 23 Streitige Zusammensetzung

1 Über Streitigkeiten betreffend die korrekte paritätische Zusammensetzung der Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen entscheidet das Präsidium des Be - zirksgerichts. Gegen den Entscheid des Präsidiums kann Beschwerde nach

Art. 319 ff. ZPO beim Obergericht geführt werden. *

2.3. Allgemeine Bestimmungen für die Gerichte

§ 24 Geschäftsordnung

1 Die Bezirksgerichte regeln in ihrer Geschäftsordnung in den Grundzügen die Auf - gabenverteilung zwischen den Berufsrichterinnen und Berufsrichtern hinsichtlich Vorsitz und einzelrichterlicher Tätigkeit, die Bildung der Fünferbesetzung und der Abteilungen für die Dreierbesetzung. Sie können in der Geschäftsordnung auch den Einsatz und die Zuteilung der Gerichtschreiberinnen und Gerichtschreiber sowie weitere Punkte der internen Organisation regeln.
2 Das Zwangsmassnahmengericht regelt in seiner Geschäftsordnung die grundsätzli - che Verteilung der Aufgaben.
3 Die Geschäftsordnung ist auf der Webseite des Gerichts im Internet zu publizieren.
4 Ist die Aufgabenverteilung innerhalb des Gerichts strittig, vermittelt das Oberge - richtspräsidium. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Obergericht.

§ 25 Plenum

1 An den Plenarsitzungen der Gerichte nehmen die Berufsrichterinnen und Berufs - richter sowie die nebenamtlichen Mitglieder und mit beratender Stimme die leitende Gerichtsschreiberin oder der leitende Gerichtsschreiber sowie nach Bedarf auch die übrigen Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber teil.
2 Im Plenum erfolgt der Erlass der Geschäftsordnung, die Wahl des Vizepräsidiums und die Behandlung von Verwaltungsgeschäften von besonderer Bedeutung. Die Anstellung von Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern erfolgt durch die Berufsrichterinnen und Berufsrichter. *
3 Dem Plenum können weitere Verwaltungsgeschäfte vorgelegt werden.

§ 26 Präsidium

1 Das Präsidium des Gerichts ist für die übrigen Verwaltungsgeschäfte zuständig und sorgt für die notwendige Infrastruktur des Gerichts.
2 Dem Präsidium obliegt die allgemeine Geschäftsleitung. Es regelt die Erfassung der eingehenden Fälle und verteilt die Geschäfte.
3 Es vertritt das Gericht nach aussen.
4 Das Präsidium ist für das Finanz- und Personalwesen zuständig. Es stellt das Kanz - leipersonal an und regelt den Einsatz der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschrei - ber, soweit dieser nicht durch die Geschäftsordnung festgelegt wird.
5 Das Präsidium wird bei Verhinderung durch das Vizepräsidium vertreten. Ist auch dieses verhindert, ist die amtsälteste Berufsrichterin oder der amtsälteste Berufsrich - ter zuständig. Beim Zwangsmassnahmengericht erfolgt die Vertretung durch ein anderes Mitglied des Gerichts.

§ 27 * ...

§ 28 Visumsberechtigung

1 Visumsberechtigt in finanzrechtlicher Hinsicht ist neben der Rechnungsführerin oder dem Rechnungsführer das Präsidium, beim Obergericht und den Bezirksgerich - ten zudem die leitende Gerichtsschreiberin oder der leitende Gerichtsschreiber.

§ 29 Informatik

1 Die Bezirksgerichte und das Zwangsmassnahmengericht bestimmen eine Informa - tikbeauftragte oder einen Informatikbeauftragten, die oder der für die Anwendung der elektronischen Geschäftsverwaltung und die Koordination mit dem Obergericht zuständig ist. *
2 Das Obergericht nimmt die Interessen der Gerichte gegenüber der Zentralverwal - tung wahr. Es stellt eine einheitliche Anwendung der elektronischen Geschäftsver - waltung sicher, regelt den Datenaustausch und koordiniert die verschiedenen Abon - nements der juristischen Datenbanken. Es kann verbindliche Weisungen über die IT- Anwendung erlassen, insbesondere über die Gestaltung von Vorladungen und Stan - dardbriefen mit Fristansetzungen sowie von Entscheiden. *

§ 30 Fachliteratur

1 Die Präsidien der Gerichte bestimmen im Rahmen ihres Budgets selbstständig über die Anschaffung von Fachliteratur sowie von Fachzeitschriften und den Anschluss an entsprechende elektronische Medien.

§ 31 Nebenbeschäftigung

1 Als wesentlicher Nebenerwerb gilt bei vollamtlich beschäftigten Berufsrichterin - nen und Berufsrichtern jede Tätigkeit, mit welcher mehr als ein Zehntel der beim Kanton bezogenen Jahresbesoldung angestrebt oder erzielt wird.
2 Blosse Sitzungsgelder für die Tätigkeit bei Behörden, öffentlichrechtlichen Körper - schaften oder Anstalten sowie gemeinnützigen Organisationen gelten nicht als we - sentlicher Nebenerwerb. Dasselbe gilt für eine befristete Tätigkeit als Schiedsrichter oder Gutachter oder in Expertenkommissionen.
3 Das Obergerichtspräsidium kann von den Berufsrichterinnen und Berufsrichtern mit Bezug auf ihre nebenamtliche Tätigkeit Auskunft über die zeitliche Beanspru - chung und die erhaltene Entschädigung verlangen.
4 Die Bewilligung der Nebenbeschäftigung kann verweigert werden, wenn sie die Aufgabenerfüllung beeinträchtigt, zu Interessenkollisionen führen kann oder mit der Unabhängigkeit oder dem Ansehen der Justiz nicht vereinbar ist.
5 Die Bezirksgerichte wenden dieselben Grundsätze auf ihre Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber an.

§ 31a * ...

2.4. Bezirksgerichte

§ 32 Einsatz der Gerichtsmitglieder

1 Alle nebenamtlichen Mitglieder der Bezirksgerichte sind möglichst gleichmässig an den Sitzungen einzusetzen.
2 Es ist auf einen genügenden Einsatz der Ersatzmitglieder zu achten.
3 Ersatzmitglieder dürfen nicht als ständige Mitglieder einer Gerichtsabteilung einge - setzt werden.
4 Nach Möglichkeit ist im selben Verfahren nicht mehr als ein Ersatzmitglied einzu - setzen.
5 Aus der Geschäftsordnung müssen die Kriterien der Spruchkörperbildung ersicht - lich sein. *

§ 33 * ...

§ 34 Ausserordentliche Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber

1 Die Bezirksgerichte können bei personellen Engpässen sowie zur Vermeidung von Ausstandsproblemen für eine gewisse Dauer oder für einzelne Verfahren ausseror - dentliche Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber anstellen.
2
... *
3 Über den Einsatz einer ausserordentlichen Gerichtsschreiberin oder eines ausseror - dentlichen Gerichtsschreibers für die Dauer bis zu drei Monaten entscheidet das Be - zirksgericht. Eine längere Anstellungsdauer bedarf einer Bewilligung des Oberge - richtspräsidiums. *

§ 35 Sitzungsorte

1 Die Bezirksgerichte führen ihre Verhandlungen in der Regel am Bezirkshauptort durch.

§ 36 Ersatzgerichte

1 Ist die Bestellung eines Ersatzgerichts in erster Instanz strittig, so entscheidet ein Berufsrichter oder eine Berufsrichterin darüber im summarischen Verfahren. Es gilt folgende Zuständigkeitsordnung: *
1. * Das Bezirksgericht Kreuzlingen entscheidet über ein Ersatzgericht des Be - zirksgerichts Münchwilen
2. * Das Bezirksgericht Arbon entscheidet über ein Ersatzgericht des Bezirksge - richts Weinfelden
3. * Das Bezirksgericht Weinfelden entscheidet über ein Ersatzgericht des Be - zirksgerichts Frauenfeld
4. * Das Bezirksgericht Frauenfeld entscheidet über ein Ersatzgericht des Bezirks - gerichts Kreuzlingen
5. * Das Bezirksgericht Münchwilen entscheidet über ein Ersatzgericht des Be - zirksgerichts Arbon
2 Das Bezirksgericht Frauenfeld ist in der Regel Ersatzgericht für das Bezirksgericht Münchwilen, das Bezirksgericht Münchwilen für das Bezirksgericht Weinfelden, das Bezirksgericht Weinfelden für das Bezirksgericht Arbon, das Bezirksgericht Ar - bon für das Bezirksgericht Kreuzlingen und das Bezirksgericht Kreuzlingen für das Bezirksgericht Frauenfeld. *
3 Diese Regeln gelten sinngemäss auch, wenn für eine besondere Zusammensetzung ein Mitglied eines Bezirksgerichts als ausserordentliches Ersatzmitglied eines ande - ren Bezirksgerichts bezeichnet werden muss. Die Reihenfolge des Einsatzes von sol - chen Ersatzmitgliedern richtet sich nach dem Dienstalter.
4 Gegen den Entscheid über die Bestellung eines Ersatzgerichts kann Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO an das Obergerichten geführt werden. *
2.5. Zwangsmassnahmengericht

§ 37 Verhandlungen

1 Das Zwangsmassnahmengericht führt seine Verhandlungen in der Regel an seinem Sitz oder im Gerichtssaal eines Bezirksgerichts durch.

§ 38 Ersatzgericht

1 Ersatzgericht für das Zwangsmassnahmengericht ist das Präsidium des Bezirksge - richts Frauenfeld.
2 Bestehen offenkundig triftige Gründe für den Einsatz des Ersatzgerichts, kann er vom Obergerichtspräsidium bewilligt werden. In den übrigen Fällen entscheidet das Obergericht. Ebenso entscheidet das Obergericht, wenn im Einzelfall auf Antrag ei - ner Partei von der Regelung in Abs. 1 abgewichen werden soll.

§ 38a * Notsuche

1 Das Zwangsmassnahmengericht ist zuständig, auf Gesuch des Polizeikommandos die Überwachung des Fernmeldeverkehrs zur Suche nach vermissten Personen zu genehmigen. Das Obergericht ist Beschwerdeinstanz.
2.6. Obergericht

§ 39 Plenum

1 Das Obergericht entscheidet im Plenum über den jährlichen Rechenschaftsbericht an das Parlament, über seine Geschäftsordnung und über die Genehmigung der Ge - schäftsordnungen der Bezirksgerichte und des Zwangsmassnahmengerichts sowie über den Erlass und die Änderung von Verordnungen, den Erlass von wichtigen Weisungen und über Stellungnahmen zu wichtigen Gesetzesvorhaben. § 29 Abs. 2 bleibt vorbehalten.

§ 40 Abteilungen

1 Das Obergericht bildet mehrere Abteilungen. *
2 Die Aufgabenverteilung zwischen den Abteilungen und der Einsatz der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Obergerichts wird in der Geschäftsordnung geregelt.
3 Das Obergerichtspräsidium weist die Fälle gemäss der Geschäftsordnung zu.
4 Ein Mitglied der für Beschwerden in Strafsachen zuständigen Abteilung ist Einzel - gericht in den von der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO)
1 ) vorgesehenen Fällen.
5 Ein Mitglied der dafür zuständigen Abteilung des Obergerichts entscheidet als Ein - zelrichter oder Einzelrichterin über Gesuche um Erlass und Stundung von Verfah - renskosten, Beschwerden gegen Entscheide betreffend Konkurseröffnungen nach vorgängiger Betreibung sowie nach Art. 190 des Bundesgesetzes über Schuldbetrei - bung und Konkurs (SchKG)
2 ) und definitive Rechtsöffnungen sowie Beschwerden gegen Entscheide betreffend den Rechtsschutz in klaren Fällen. *

§ 41 Berufsrichterinnen und Berufsrichter

1 Die Mitglieder des Obergerichts sind im Vollamt oder im Teilamt tätig. Ein Teil - amt muss einen Beschäftigungsgrad von mindestens 80 % umfassen.
1) SR 312.0
2) SR 281.1

§ 42 Ausserordentliche Ersatzmitglieder

1 Der Beizug von Präsidentinnen und Präsidenten sowie von Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten der Bezirksgerichte als ausserordentliche Ersatzmitglieder des Obergerichts erfolgt nach dem Amtsalter.
2 Sind alle Mitglieder und Ersatzmitglieder des Obergerichts im Ausstand, führt die amtsälteste Bezirksgerichtspräsidentin oder der amtsälteste Bezirksgerichtspräsident den Vorsitz. Sie oder er kann für das Ersatzobergericht gegebenenfalls eine ausser - ordentliche Gerichtschreiberin oder einen ausserordentlichen Gerichtschreiber be - nennen.
2.7. ... *

§ 43 * ...

2.8. Rechtshilfe

§ 44 Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen

1–2
... *
3 Die Rechtshilfesachen können unter der Verantwortung des zuständigen Gerichts - mitglieds einer Gerichtsschreiberin oder einem Gerichtsschreiber übertragen wer - den. Vorbehalten bleiben Rechtshilfeeinvernahmen.
4 Die zivilrichterlichen Behörden leiten Rechtshilfeersuchen direkt an die zuständige ausländische Behörde, sofern dies nach den Staatsverträgen zulässig ist.
5 Rechtshilfeersuchen in Strafsachen sind stets der Generalstaatsanwaltschaft zu überweisen. Vorbehalten bleiben reine Akteneinsichtsbegehren.
3. Geschäftsführung und Verfahren
3.1. Friedensrichterämter

§ 45 Aktenführung und Archivierung

1 Die Friedensrichterämter führen für jedes Jahr eine chronologisch geordnete Sammlung der Protokolle der Schlichtungsverfahren einschliesslich Klagebewilli - gungen, Urteilsvorschlägen und Entscheiden (Vorstandsprotokoll). Sie sorgen für eine saubere Ordnung der übrigen Akten und Korrespondenzen gemäss dem vom Staatsarchiv erarbeiteten Registraturplan.
2 Die Sammlung der Vorstandsprotokolle ist mit einem alphabetischen Namensregis - ter zu versehen und gemäss den Weisungen des Staatsarchivs zu binden.
3 Für die Archivierung der Unterlagen der Friedensrichterämter gilt § 55 Abs. 2 und Abs. 3 sinngemäss. Die Abgabe von Unterlagen an das Staatsarchiv erfolgt aufgrund des Registraturplans und der entsprechenden Ablieferungsvereinbarung.

§ 45a * Verfahrensdauer

1 Ist das Schlichtungsverfahren nach elf Monaten noch nicht abgeschlossen, wird den Parteien eine kurze Frist angesetzt, innert welcher die Klägerin oder der Kläger eine abschliessende Verhandlung oder gegebenenfalls die Ausstellung der Klagebe - willigung verlangen kann. Erfolgt keine Antwort, wird das Verfahren als erledigt ab - geschrieben.

§ 45b * Unentgeltliche Prozessführung

1 Über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung entscheidet die Friedens - richterin oder der Friedensrichter selbstständig.
2 Wird die Bestellung einer Offizialvertretung verlangt, sind die Akten zum Ent - scheid an die Einzelrichterin oder den Einzelrichter des Bezirksgerichts zu überwei - sen. Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter legt auch die Höhe der Entschädigung für das Offizialmandat fest, wenn die Streitsache keinen Fortgang vor Gericht nimmt.

§ 45c * Rückgabe der Parteiakten

1 Die Parteiakten dürfen den Parteien nach Abschluss des Verfahrens erst nach Ab - lauf der Rechtsmittel- beziehungsweise Weiterzugsfrist zuzüglich 14 Tagen zurück - gegeben werden.

§ 45d * Ordnungsbussen

1 Für allfällige Ordnungsbussen gilt Art. 128 ZPO.
3.2. Schlichtungsbehörden

§ 46 * Geschäftskontrolle und Archivierung

1 Die Schlichtungsbehörde hat über die bei ihr eingehenden Begehren und die Art der Erledigung eine Kontrolle zu führen.
2 Für die Archivierung der Unterlagen der Schlichtungsbehörde nach Gleichstel - lungsgesetz gilt § 55 Abs. 2 und Abs. 3 sinngemäss. Die Abgabe von Unterlagen an das Staatsarchiv erfolgt aufgrund der entsprechenden Ablieferungsvereinbarung.
3 Die Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen archivieren ihre Kontrollen und Akten im Archiv der Politischen Gemeinde. *

§ 46a * Schlichtungskonto

1 Die Schlichtungsbehörden richten für Mietzinshinterlegungen auf ihren Namen ein Schlichtungskonto bei einer Bank ein. Die Abrechnung über dieses Konto erfolgt durch die Schlichtungsbehörde.
2 Die Schlichtungsbehörde kann das entsprechende Konto auch bei einer Gemeinde - kasse führen.

§ 47 Verfahrenskosten

1 Allfällige Gebühren der Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen für das Entscheidverfahren richten sich sinngemäss nach denjenigen für die Friedensrich - terämter gemäss der Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der Strafuntersuchungs- und Gerichtsbehörden (VGG)
1 )
. Die Gebühreneinnahmen fallen der Politischen Gemeinde zu. *

§ 47a * Verfahrensdauer und unentgeltliche Prozessführung

1 § 45a, § 45b, § 45c und § 45d finden für das Schlichtungsverfahren in Miet- und Pachtsachen sinngemäss Anwendung. *

§ 47b * ...

3.3. Geschäftsführung der Gerichte

§ 48 Register und Manuale

1 Die Präsidien des Obergerichts und der Bezirksgerichte führen ein Einschreibungs - register, die Gerichtsmanuale für das Einzelgericht und die Dreierbesetzung und ge - gebenenfalls für die Fünferbesetzung sowie die Sammlung der Urteile und die Sammlung der Verfügungen im summarischen Verfahren.
2 Das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts führt ein Einschreibungsregister und ein Gerichtsmanual.
1) RB 638.1

§ 49 Einschreibungsregister

1 Das Einschreibungsregister wird elektronisch geführt. Es enthält mit fortlaufenden Fallnummern den Tag des Posteingangs und der Einschreibung des Verfahrens, die Angaben über die Parteien und den Streitgegenstand sowie die Daten der Zwischen - entscheide und des verfahrenserledigenden Entscheids sowie von dessen Rechtskraft.

§ 50 Gerichtsmanual

1 Das Gerichtsmanual dient der fortlaufenden Dokumentation der gefällten Entschei - de. Das Dispositiv ist in geeigneter Form abzulegen, sodass jederzeit nachvollzogen werden kann, welchen Entscheid das Gericht traf. Nachträgliche Änderungen sind kenntlich zu machen, zu dokumentieren und zu begründen. *

§ 51 Sammlung der Entscheide

1 Die Originalexemplare der verfahrenserledigenden Entscheide der Gerichte ein - schliesslich des Einzelgerichts sind chronologisch nach Entscheiddatum zu ordnen.
2 Die Sammlung der Entscheide umfasst alle Verfahrensarten mit Ausnahme des summarischen Verfahrens; sie ist gemäss den Weisungen des Staatsarchivs zu bin - den. Die Einbände sind mit einem alphabetischen Namensregister zu versehen.

§ 52 Sammlung der Verfügungen im summarischen Verfahren

1 Die Verfügungen im summarischen Verfahren sind chronologisch nach Entscheid - datum zu ordnen.

§ 53 Kontakte mit Parteien oder Dritten

1 Die Mitglieder und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gerichts haben sich jeder Meinungsäusserung über hängige oder bevorstehende Prozesse gegenüber Parteien oder Dritten sowie in der Öffentlichkeit zu enthalten. Es ist ihnen untersagt, Mittei - lungen oder Empfehlungen zu hängigen Verfahren entgegenzunehmen. *
2 Vorbehalten bleiben Kontakte mit den Parteien im Rahmen der Prozessleitung oder zu Vergleichsgesprächen oder Empfehlungen, die Klage oder das Rechtsmittel zu - rückzuziehen, wenn diese aussichtslos sind und die Rechtslage klar ist.
3 Vorbehalten bleiben ausserdem Äusserungen gegenüber Dritten, welche sich auf die Informationsverordnung stützen.

§ 54 Zuständigkeit zur Archivierung

1 Die Bezirksgerichte archivieren die Verfahrensakten sämtlicher von ihnen behan - delter Zivil- und Strafprozesse. Vorbehalten bleiben jugendgerichtliche Verfahren und Einspracheverfahren, in welchen der Strafbefehl nachträglich rechtskräftig wird, insbesondere bei einem Rückzug der Einsprache; alsdann sind die Verfahrensakten zur Archivierung der zuständigen Staatsanwaltschaft zu überweisen. *
2 Das Obergericht archiviert die Rechtsmittelakten in den vor ihm geführten Verfah - ren.
3 Das Zwangsmassnahmengericht archiviert die Akten in den vor ihm geführten Zwischen- und Sonderverfahren.
4 Die Akten von Schiedsgerichten mit Sitz im Kanton Thurgau können nach Rechtskraft des Endentscheids in das Archiv des Obergerichts eingeliefert werden.

§ 55 Gerichtsarchiv

1 Jedes Gericht führt ein Archiv.
2 Das Archiv ist in einem gesonderten, abschliessbaren Raum unterzubringen, der genügende Sicherheit gegen Einbruch, Feuer, Wasser, Staub, Sonneneinstrahlung und Feuchtigkeit sowie gegen Ungeziefer bietet.
3 Die Archivbehältnisse wie Schachteln und gebundene Bücher sind von aussen gut lesbar zu beschriften.
4 Für die Aufbewahrung der Sammlungen und Akten der Bezirksgerichte gelten der vom Staatsarchiv erarbeitete Registraturplan und die entsprechende Ablieferungs - vereinbarung. Der Registraturplan und dessen allfällige Änderungen unterliegen der Genehmigung durch das Obergericht.
5 Das Obergerichtspräsidium und das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts schliessen mit dem Staatsarchiv Ablieferungsvereinbarungen ab.
6 Akten, welche nach Registraturplan und Ablieferungsvereinbarung nicht weiter aufbewahrt werden müssen, sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.
7 Über die Übernahme von Archivmaterial durch das Staatsarchiv und die Vernich - tung von Akten ist ein Protokoll zu erstellen, welches im Archiv des Gerichts ver - bleibt.

§ 56 Ausleihe von Akten

1 Über die Benützung des Gerichtsarchivs ist eine Benutzer- und Ausleihekontrolle
2 Archivakten werden nur gegen Empfangsbescheinigung ausser Haus gegeben. Als - dann ist am entsprechenden Archivplatz ein Hinweis einzulegen, der mit Datum und Namen die Entnahme und die Benutzerin oder den Benutzer verzeichnet.

§ 57 Ordnung im Gerichtsgebäude

1 Die oder der Vorsitzende sorgt während der Verhandlung dafür, dass die anwesen - den Personen vor Angriffen und Beleidigungen geschützt und die Anstandsregeln gewahrt werden. *
2 Für den Sicherheitsdienst kann die Kantonspolizei beigezogen werden.
3 Je nach Gefährdung kann die oder der Vorsitzende eine Personenkontrolle am Ein - gang und die Durchsuchung von Personen einschliesslich der von ihnen mitgeführ - ten Taschen und anderen Behältnisse nach Waffen oder gefährlichen Gegenständen anordnen. Personen, die sich weigern, sich einer solchen Kontrolle zu unterziehen, kann der Zutritt zum Gerichtsgebäude verwehrt werden. *
4 Die oder der Vorsitzende entscheidet nach Absprache mit den begleitenden Polizei - beamten darüber, ob und wie Angeklagte in der Verhandlung gefesselt werden. *

§ 58 Schutzschriften

1 Schutzschriften sind nach Ablauf von sechs Monaten samt den damit eingereichten Akten der betroffenen Partei zurückzugeben.
2 Für die Entgegennahme und die Aufbewahrung der Schutzschrift beträgt die Ge - bühr Fr. 100 bis Fr. 500. *

§ 59 Erlass von dauernden Verkehrsanordnungen

1 Zum Erlass von dauernden Verkehrsanordnungen auf öffentlichen Strassen und Plätzen im Sinn von Art. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG)
1 ) ist das Departe - ment für Bau und Umwelt zuständig, auch wenn sich diese Verkehrsflächen im Pri - vatbesitz befinden. Die Gerichte sind nur für diejenigen Fälle zuständig, in denen eine Anordnung für ein Grundstück zu treffen ist, dessen Verkehrsflächen nicht un - ter das Strassenverkehrsgesetz fallen.
1) SR 741.01
3.4. Verfahren vor den Gerichten
3.4.1. Kosten und Entschädigungen

§ 60 Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen sowie weiteren Personen

1 Zeuginnen und Zeugen erhalten bis zu einer Beanspruchung von einem halben Tag in der Regel ein pauschales Zeugengeld von Fr. 50 bis Fr. 100 zuzüglich Barausla - gen. Hat die Inanspruchnahme einen Erwerbsausfall zur Folge, kann die Entschädi - gung auf höchstens Fr. 100 pro Stunde zuzüglich Fahrtkosten und allfällige Über - nachtungsspesen erhöht werden. Die pauschale Entschädigung kann ausserdem er - höht werden, wenn mit der Aussage für die befragte Person besondere Umtriebe ver - bunden waren, wie für das Zusammenstellen von Unterlagen.
2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten, die über im Amt wahrgenommene Vorgänge berichten müssen, haben in der Regel keinen Anspruch auf Zeugengeld.
3 Begleiterinnen oder Begleiter von Kindern oder kranken, behinderten, gebrechli - chen oder alten Personen, welche aussagen müssen, erhalten ebenfalls ein Zeugen - geld.
4 Zeuginnen und Zeugen aus einem anderen Kanton oder aus dem Ausland kann ein angemessener Vorschuss für die Reisekosten zugesprochen werden.
5 Dritten, welche von Beweismassnahmen betroffen sind, oder Auskunftspersonen kann für ihre Umtriebe ein Zeugengeld ausgerichtet werden.

§ 61 Entschädigung von Sachverständigen

1 Sachverständige werden in der Regel nach Aufwand entschädigt. Der Ansatz rich - tet sich nach den erforderlichen Fachkenntnissen und dem Schwierigkeitsgrad des Gutachtens. Massgebend sind soweit möglich und angemessen die Ansätze des je - weiligen Berufsverbands. Notwendige Barauslagen werden separat entschädigt.
2 Ist für das Gutachten mit einem erheblichen Aufwand zu rechnen, ist der Auftrag in der Regel aufgrund eines Kostenvoranschlags zu erteilen.
3 Die Entschädigung wird aufgrund der Honorarnote der oder des Sachverständigen ausgerichtet. Übersetzte Honorare können auf Antrag der Parteien oder von Amtes wegen herabgesetzt werden.
4 Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt über das Lohnbüro der Finanzverwal - tung.
3.4.2. Vertretung der Parteien

§ 62 * Parteivertretung

1 Zur berufsmässigen Vertretung im Zivilprozess sind nur Anwältinnen und Anwälte zugelassen, die nach Anwaltsrecht berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Ge - richten zu vertreten. Patentierte Sachwalterinnen und Sachwalter sowie Rechtsagen - tinnen und Rechtsagenten oder andere gewerbsmässige Vertreterinnen oder Vertre - ter sind nicht zugelassen.
2 Ausgenommen sind: *
1. * die Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren
2. die Vertretung in arbeits- und mietrechtlichen Verfahren durch Mitarbeitende einer Arbeitnehmerorganisation oder einer Organisation für Behinderte oder ähnlicher Institutionen mit weitgehend gemeinnütziger Ausrichtung
3. die Vertretung durch Liegenschaftenverwaltungen in Mieterausweisungsver - fahren

§ 63 Praktikantinnen und Praktikanten

1 Praktikantinnen und Praktikanten der Staatsanwaltschaft sind im gerichtlichen Ver - fahren nur unterschriftsberechtigt, wenn die Eingabe zusätzlich von der zuständigen Staatsanwältin oder vom zuständigen Staatsanwalt visiert wird. Die Staatsanwalt - schaft kann sich an Gerichtsverhandlungen durch die Praktikantin oder den Prakti - kanten vertreten lassen; vorbehalten bleiben die Fälle von Abs. 3.
2 Anwaltspraktikantinnen und Anwaltspraktikanten, die über eine entsprechende Be - willigung der Anwaltskommission verfügen, sind im gerichtlichen Verfahren vertre - tungsberechtigt, sofern seitens des verantwortlichen Anwalts oder der verantwortli - chen Anwältin eine schriftliche Vollmacht mit Substitutionsbefugnis vorliegt. *
3 Praktikantinnen und Praktikanten von Anwältinnen und Anwälten dürfen zur Offi - zialverteidigung in Strafsachen nicht eingesetzt werden, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme von mehr als drei Jahren oder eine Landesverweisung droht. *
3.4.3. Akten und Verfügungen

§ 64 Parteiakten

1 Die Akten der Parteien sind geordnet und zusammen mit einem Aktenverzeichnis einzureichen, soweit es nicht um ganz einfache Fälle geht.
2 Die Nummerierung der Parteiakten hat fortlaufend zu erfolgen, auch über allfällige Zwischen- oder Rechtsmittelverfahren hinweg.
3 Parteiakten, welche den Anforderungen von Abs. 1 und Abs. 2 nicht entsprechen, werden den betroffenen Parteien oder ihrer Vertretung zur Verbesserung zurückge - geben. Im Übrigen werden allfällige Mängel der eingereichten Parteiakten durch die Gerichtskanzlei beseitigt.
4 Die Parteiakten dürfen den Parteien in allen Verfahren erst nach Ablauf der Rechts - mittelfrist zuzüglich 14 Tagen zurückgegeben werden. *
5 Die Verfahrensleitung kann in Einzelfällen aus triftigen Gründen ausnahmsweise eine frühere Aktenrückgabe bewilligen, insbesondere wenn diese Akten für ein wei - teres Verfahren benötigt werden.

§ 65 Verfahrensakten

1 Zu den Verfahrensakten gehören alle im Verfahren hergestellten und eingereichten Urkunden wie Aktenverzeichnisse, Verfahrens- und Verhandlungsprotokolle, Gut - achten, Amtsberichte, Vernehmlassungen, prozessleitende Verfügungen, Vorladun - gen, Empfangsbescheinigungen und ähnliche Belege sowie die getroffenen Ent - scheide, die von den Parteien eingereichten Eingaben und Rechtsschriften sowie Plä - doyernotizen und die von den Parteien eingereichten Beweisurkunden sowie die bei - gezogenen Akten. *
2 Nicht zu den Verfahrensakten gehören Entwürfe, Referate, Aktenzirkulationslisten und andere gerichtsinterne Papiere sowie Postbordereaux und ähnliche Unterlagen. *
3 Mündliche oder telefonische Anordnungen und ähnliche Vorgänge sind mit Akten - notizen zu dokumentieren.
4 Briefumschläge und ähnliche Zustellungsbelege werden nur aufbewahrt, sofern sie für die Kontrolle der Fristwahrung von Bedeutung sind.

§ 66 Beigezogene Akten

1 In Abänderungsverfahren sind die Akten des ursprünglichen Hauptverfahrens und früherer Abänderungsverfahren zu den Verfahrensakten zu ziehen.
2 Kommt im Strafverfahren der Widerruf eines früher gewährten bedingten Straf - vollzugs in Betracht, sind die Akten jenes Verfahren zwingend beizuziehen.
3 Kommt im Strafverfahren die Ausfällung von Zusatzstrafen in Frage, sind die Urteile der früheren Verfahren in die neuen Akten aufzunehmen, sofern es sich beim neuen Strafverfahren um einen leichten Fall handelt. Bei schweren Fällen müssen die Akten der betreffenden Strafverfahren beigezogen werden. Dasselbe gilt, wenn für ein früheres Strafverfahren der Entscheid nur im Dispositiv vorliegt.

§ 67 Führung der Verfahrensakten

1 Die Akten werden bei Zivilprozessen und im Verfahren vor dem Zwangsmassnah - mengericht grundsätzlich in einer Mappe aufbewahrt; im summarischen Verfahren können in einfachen Fällen Aktenfaszikel geführt werden. In Strafsachen werden die Strafuntersuchungsakten übernommen und vom zuständigen Gericht weitergeführt.
2 Die Dossiers werden mit den wichtigsten Falldaten beschriftet, insbesondere mit der zuständigen Instanz, der Fallnummer und dem Streitgegenstand sowie den Na - men und Adressen der Parteien und ihrer Vertretung.
3 Die Verfahrensakten sind chronologisch so zu führen, dass der Verfahrensablauf jederzeit nachvollzogen werden kann.
4 Mit Ausnahme von einfachen Fällen muss jedes Dossier in Zivil- und Strafsachen ein Aktenverzeichnis enthalten. In Strafsachen ist das Aktenverzeichnis der Staats - anwaltschaft weiterzuführen.
5 Die Akten von Zwischenverfahren innerhalb eines Prozesses werden unabhängig von der Fallerfassung in der EDV als Teil des Hauptverfahrens geführt; dasselbe gilt für die Wiederherstellung, die Berichtigung und die Erläuterung. Wird ein Verfahren von der Rechtsmittelinstanz zurückgewiesen, wird mit der Aktenführung neu begon - nen.
6 Für das Inkasso können separate Akten geführt werden. *

§ 68 Prozessleitende Verfügungen

1 Für einfache prozessleitende Verfügungen wie Fristansetzungen können Standard - briefe verwendet werden, mit welchen die Kanzlei den Betroffenen mitteilt, welche Verfügung die Verfahrensleitung getroffen hat. Die Verfügung selbst ist durch einen entsprechenden Handzeichenvermerk der Verfahrensleitung in den Akten festzuhal - ten.
2 Bei Fristansetzungen kann zur Vereinfachung der Kontrolle der Fristwahrung an - stelle der Angabe der Dauer der Frist der Endtermin angegeben werden; alsdann sind bei der Berechnung dieses Endtermins die siebentägige postalische Abholfrist sowie zwei Tage für die Postzustellung einzurechnen.
3.4.4. Befragungen

§ 69 Befragungen im Zivil- und Strafprozess

1 Die befragte Person ist zunächst zu veranlassen, in zusammenhängender Darstel - lung darüber zu berichten, was ihr zur Sache bekannt ist. Hernach sind die notwendi - gen Fragen zur Ergänzung des zu klärenden Sachverhalts zu stellen.
2 Bei der Wiederholung von Befragungen ist die betroffene Person grundsätzlich nochmals umfassend zu befragen.
3 Aussagen sind möglichst wörtlich, nötigenfalls mit Dialektausdrücken, festzuhal - ten. Fragen, Ermahnungen und Hinweise an die befragte Person sind zu protokollie - ren. Der äussere Gang der Vernehmung, wie wesentliche Reaktionen der befragten Person, Unterbrüche der Befragung und besondere Vorfälle sowie die Ablehnung von Ergänzungsfragen, sind im Protokoll festzuhalten.
4 Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber ist berechtigt, bei Befragungen wie die Gerichtsmitglieder Ergänzungsfragen zu stellen.

§ 70 Anhörung in Familiensachen

1 Die Anhörung von Ehegatten in Familiensachen erfolgt durch die Verfahrenslei - tung. Sie kann ein anderes Mitglied des Gerichts damit betrauen.
2 Die Anhörung von Kindern erfolgt, soweit keine Drittperson beigezogen wird, durch die Verfahrensleitung; sie kann damit ein anderes Mitglied des Gerichts oder eine Gerichtschreiberin oder einen Gerichtsschreiber betrauen.
3.4.5. Verhandlungen

§ 71 Mitteilung der Gerichtsbesetzung

1 Mit der Vorladung sind den Parteien die Besetzung des Gerichts und gegebenen - falls die Dolmetscherin oder der Dolmetscher sowie die für die Verhandlung vorge - sehenen Beweisabnahmen bekannt zu geben. Allfällige spätere Änderungen sind ebenfalls mitzuteilen.
2 Es besteht kein Anspruch auf Bekanntgabe der Referentin oder des Referenten.

§ 72 Protokolle

1 Plädoyernotizen zuhanden des Protokolls sind dem Gericht und den anderen Partei - en abzugeben.
2 Über Urteilsberatungen wird kein Protokoll geführt. *
3 Über die mündliche Eröffnung und den wesentlichen Inhalt der allfälligen mündli - chen Begründung eines Entscheids ist eine schriftliche Zusammenfassung in das Protokoll aufzunehmen.
4 Das Ergebnis von Augenscheinen und Tatrekonstruktionen ist nach Ermessen der oder des Vorsitzenden soweit möglich durch Beschreibung, Zeichnungen, Pläne, Fo - tografien und andere Datenträger festzuhalten. Zu protokollieren sind insbesondere die wichtigsten Hinweise der Parteien zu den besichtigten Örtlichkeiten oder Gegen - ständen. *
5 In Verhandlungsabschnitten, die Vergleichsgesprächen dienen, wird kein Protokoll geführt. Bei Instruktionsverhandlungen ist zu protokollieren, soweit es um die Er - gänzung des Sachverhalts geht. *
6 Bei mündlichen Experteninstruktionen ist stets ein Protokoll zu führen.
7 Wird ein Beweisverfahren nötig oder wird ein Rechtsmittel ergriffen, ist für die Akten ein maschinengeschriebenes Protokoll der Verhandlungen zu erstellen. Andernfalls ist das handschriftliche Verhandlungsprotokoll in die Akten zu legen.
8 Allfällige ergänzende Ton- oder Bildaufzeichnungen werden zu den Akten genom - men und mit ihnen in geeigneter Form, in der Regel auf einem elektronischen Spei - chermedium, aufbewahrt. *
3.4.6. Beratung und Entscheid

§ 73 Urteilsberatung

1 Die Urteilsberatung wird unmittelbar nach Abschluss der Verhandlung durchge - führt. Wenn der Verlauf dieser Verhandlung oder der Beratung ein ergänzendes Stu - dium notwendig macht, kann die Urteilsberatung auf einen späteren Zeitpunkt ver - schoben werden.
2 Werden an der Verhandlung Beweise abgenommen oder in den Parteivorträgen neue rechtliche Aspekte vorgetragen, ist die Beratung zu verschieben, wenn ein Mit - glied des Gerichts es verlangt.

§ 74 Ausfertigung der Entscheide

1 Das Rubrum der Entscheide beginnt mit dem Kantonswappen und der Bezeichnung des Gerichts. Im Rubrum sind ausserdem die Besetzung des Gerichts, Ort und Da - tum des Entscheids, der Prozessgegenstand und die Parteien sowie deren Vertretung aufzuführen.
2 Als Angaben über die Parteien sind aufzuführen: Name, Vorname, eventuell Ge - burtsname sowie Künstler- oder Aliasname, Wohnort und Adresse. In Strafsachen und in Familiensachen ist ausserdem das Geburtsdatum und der Heimatort sowie bei ausländischen Personen die Staatsangehörigkeit anzugeben. *
3 Den Entscheiden in Strafsachen ist eine Kopie der Anklageschrift oder in Einspra - chesachen eine Kopie des Strafbefehls beizufügen.
4 Ausländische Staatsangehörige sind in Scheidungssachen in geeigneter Form dar - auf hinzuweisen, dass sie selbst für den Registereintrag in ihrer Heimat besorgt sein müssen.
5 In jedem Entscheid ist das Datum der Spedition anzugeben.
6 Die Entscheide werden von der oder dem Vorsitzenden und von der Gerichts - schreiberin oder vom Gerichtsschreiber unterzeichnet. Die Unterzeichnung kann vertretungsweise oder bei Ausscheidung aus dem Amt durch ein anderes Gerichts - mitglied, das an der Entscheidfällung beteiligt war, und durch eine andere Gerichts - schreiberin oder einen anderen Gerichtsschreiber erfolgen. Prozesserledigende ein - zelrichterliche Entscheide werden vom urteilenden Gerichtsmitglied und, soweit sie an der Beratung des Entscheids teilnahmen, vom Gerichtsschreiber oder von der Ge - richtsschreiberin unterzeichnet. Im Verhinderungsfall unterzeichnet das durch die Geschäftsordnung oder durch das urteilende Gerichtsmitglied als Stellvertretung be - zeichnete Mitglied des Gerichts. *
7 Entscheidet eine Behörde endgültig, hat sie im Rechtsmittelvermerk auf die Mög - lichkeit der Verfassungsbeschwerde hinzuweisen.

§ 75 Begründung der Entscheide

1 Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber verfasst möglichst beförderlich die Entscheide auf der Grundlage des Referats und der Beratung. Die oder der Vor - sitzende überwacht die Urteilsredaktion und korrigiert den Urteilsentwurf. *

§ 76 Zirkularentscheide

1 In einfachen Verfahren, bei Justizverwaltungsgeschäften und in dringenden Fällen sowie zur abschliessenden Behandlung in Fällen, in denen in den wesentlichen Punkten bereits eine mündliche Beratung durchgeführt worden ist, können das Ober - gericht und die Bezirksgerichte Entscheide auf dem Zirkulationsweg fällen. Zirkula - rentscheide sind als solche zu bezeichnen. Eine mündliche Beratung ist durchzufüh - ren, sobald ein Mitglied des Gerichts es verlangt. *

§ 77 Zustellung und Publikation der Entscheide

1 Wird ein Urteilsdispositiv versandt, ist das Begehren einer Partei um schriftliche Urteilsbegründung den Gegenparteien zur Kenntnis zuzustellen.
2 Wird bei Entscheiden eine zweite Zustellung vorgenommen, ist auf den Lauf der Rechtsmittelfrist hinzuweisen.
3 Bei der Publikation von Entscheiden ist grundsätzlich das vollständige Urteilsdis - positiv zu veröffentlichen.
4 Bei Urteilen in Zivilsachen kann die Publikation des Urteilsdispositivs mit Rück - sicht auf die Interessen der Gegenpartei, insbesondere in Familiensachen, in abge - kürzter Form erfolgen. Alsdann ist in der Publikation zu vermerken, dass der voll - ständige Wortlaut des Dispositivs bei der Gerichtskanzlei eingesehen oder von der betroffenen Partei angefordert werden kann, und dass die Rechtskraft des Urteilss - pruchs eintritt, wenn innert zehn Tagen nach Publikation kein schriftlich begründe - tes Urteil verlangt wird.
5 Die Publikation von Urteilen in Strafsachen kann aus triftigen Gründen in abge - kürzter Form erfolgen; Abs. 4 findet sinngemäss Anwendung. In jedem Fall sind die Namen der Opfer zu anonymisieren. *
6 Die Mitteilung von Strafentscheiden an die Strafvollzugsbehörde erfolgt durch das zuständige Gericht. *

§ 78 Mitteilungen

1 Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sorgen für eine ordnungsgemäs - se Zustellung der Entscheide entsprechend den Bestimmungen des Bundesrechts und der Informationsverordnung des Obergerichts
1 )
.
2 Die Bezirksgerichte teilen den Friedensrichterämtern und der Schlichtungsbehörde gemäss Gleichstellungsgesetz, wenn diese im Verfahren die Vermittlung durchge - führt haben, materielle Entscheide in geeigneter Form mit.
3.4.7. Rechtsmittelverfahren

§ 79 Aktenüberweisung an die Rechtsmittelinstanz

1 Der Rechtsmittelinstanz sind die Verfahrensakten mit einem Aktenverzeichnis und einem Vermerk über die für die Wahrung der Rechtsmittelfrist massgebenden Daten zu übersenden.
2 Der Berufungsinstanz ist im ordentlichen und vereinfachten Verfahren gleichzeitig in einem Schnellhefter eine in chronologischer Reihenfolge gefasste Zusammenstel - lung aller in der Sache ergangenen Verhandlungsprotokolle und Entscheide sowie des motivierten verfahrenserledigenden Entscheids zu übersenden, in Strafsachen zusammen mit der allfälligen Berufungsanmeldung und in Zivilsachen mit einem zusätzlichen Vermerk über den Streitwert und allfällige Gründe für eine Sicherheits - leistung. *
3 Verfahrens- oder Parteiakten, die aus Geheimhaltungsgründen einer Partei oder den Parteien nicht zugänglich gemacht werden dürfen, wie Unterlagen über Geschäftsge - heimnisse oder Kindesanhörungen, sind deutlich als solche zu beschriften und der Rechtsmittelinstanz als separates Faszikel zu überweisen.

§ 80 Aktenrückgabe durch die Rechtsmittelinstanz

1 - chen Verfahrensakten an die Vorinstanz zurück. Die Rückgabe kann aus triftigen Gründen früher erfolgen, insbesondere bei Rückweisungen und wenn die Akten dringend für andere Verfahren benötigt werden.
1) RB 271.1

§ 81 Entscheide oberer Instanzen

1 Die Präsidien der Gerichte informieren die Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie die Gerichtschreiberinnen und Gerichtsschreiber ihres Gerichts in angemessener Form über die Entscheide der oberen Instanzen.
4. Praktikum bei den Gerichten

§ 82 Zweck

1 Das Gerichtspraktikum soll Personen, die sich auf die Anwaltsprüfung vorbereiten, eine möglichst umfassende Einarbeitung in die Amtsgeschäfte der Gerichte ermögli - chen.
2 Personen, welche noch nicht über einen Abschluss der Master-Stufe verfügen, dür - fen nur mit Einwilligung des Obergerichtspräsidiums in einem Praktikum beschäf - tigt werden. Vorbehalten bleibt § 88.

§ 83 Dauer

1 Das Gerichtspraktikum soll in der Regel nicht weniger als sechs Monate und nicht länger als ein Jahr dauern. Bei längeren Abwesenheiten als Folgen von Krankheit, Unfall, unbezahltem Urlaub, Mutterschaft, Militär- oder Zivildienst kann das Ge - richtspraktikum verlängert werden. *

§ 84 Praktikumsstellen

1 Die Zahl der Praktikantinnen und Praktikanten eines Gerichts darf die Anzahl der Berufsrichterinnen und Berufsrichter nicht übersteigen; das Obergerichtspräsidium kann Ausnahmen bewilligen.
2 Über die Anstellung von Praktikantinnen und Praktikanten ist dem Obergericht Kenntnis zu geben.

§ 85 Einsatz

1 Das Präsidium des Gerichts bestimmt die Person, welche in erster Linie für die Ausbildung einer Praktikantin oder eines Praktikanten zuständig ist.
2 Praktikantinnen oder Praktikanten sind in allen Verfahrensarten mit der Vorberei - tung von Entscheiden zu betrauen. Die ausbildende Person leitet sie dabei an, prüft die abgelieferten Entwürfe und Arbeiten und bespricht sie mit ihnen.
3 Den Praktikantinnen und Praktikanten ist nach Studium der entsprechenden Pro - zessakten die Teilnahme an den Verhandlungen und Beratungen des Gerichts zu ge - statten. Alsdann haben sie beratende Stimme.
4 Sofern Praktikantinnen und Praktikanten bereits über genügend Erfahrung verfü - gen, können sie als ausserordentliche Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber eingesetzt werden.

§ 86 Stellung

1 Die Praktikantinnen und Praktikanten unterstehen dem Amtsgeheimnis; sie sind auf die entsprechenden Pflichten ausdrücklich aufmerksam zu machen.
2 Praktikantinnen und Praktikanten sind, soweit sie nicht als ausserordentliche Ge - richtsschreiberinnen oder Gerichtschreiber eingesetzt werden, nicht unterschriftsbe - rechtigt.
3 Für ihre Rechtsstellung gelten die personalrechtlichen Bestimmungen.

§ 87 Besoldung und Arbeitsbestätigung

1 Die Besoldung der Praktikantinnen und Praktikanten richtet sich nach den Bestim - mungen der Besoldungsverordnung.
2 Von diesen Besoldungsansätzen darf nur mit Bewilligung des Obergerichtspräsidi - ums abgewichen werden.
3 Beim Austritt ist der Praktikantin oder dem Praktikanten eine Bescheinigung über die Art und Dauer der Tätigkeit auszustellen. Auf Wunsch hat sich die Bescheini - gung über Leistung und Verhalten auszusprechen.

§ 88 Volontariate

1 Die Gerichte können Studierenden von Universitäten und Fachhochschulen Gele - genheit bieten, einen Einblick in den Gerichtsalltag zu erhalten.
2 Das Volontariat soll in der Regel nicht weniger als zwei Wochen und nicht länger als zwei Monate dauern.
3 Den Volontärinnen und Volontären ist nach Studium der entsprechenden Prozess - akten die Teilnahme an den Verhandlungen und Beratungen des Gerichts zu gestat - ten. Es können ihnen Rechtsfragen zur Abklärung und einfache Fälle zur Vorberei - tung von Referaten oder Entscheiden aufgegeben werden. Zu ihrer Betreuung kann eine erfahrene Praktikantin oder ein erfahrener Praktikant eingesetzt werden.
4 Volontärinnen und Volontäre sind über einen Pool bei der Finanzverwaltung gegen Unfall versichert.
5 Volontärinnen und Volontäre unterstehen dem Amtsgeheimnis; sie sind auf die ent - sprechenden Pflichten ausdrücklich aufmerksam zu machen.
6 Beim Austritt ist der Volontärin oder dem Volontär eine Bescheinigung über Art und Dauer der Tätigkeit auszustellen.
5. Betreibungs- und Konkurswesen

§ 89 Durchführung der Konkurse

1 Die Konkurse werden vom Amt für Betreibungs- und Konkurswesen durchgeführt. Dieses führt ein Verzeichnis über sämtliche Konkurse. *
2 Das Amt für Betreibungs- und Konkurswesen kann ausnahmsweise zur Besorgung einzelner Arbeiten im Konkursverfahren Betreibungsbeamtinnen oder Betreibungs - beamte sowie Substitutinnen oder Substituten einsetzen. Sie sind in diesem Umfang für das Amt für Betreibungs- und Konkurswesen unterschriftsberechtigt. *

§ 90 Weitere Aufgaben des Amts für Betreibungs- und Konkurswesens *

1 Das Amt für Betreibungs- und Konkurswesen ist den Betreibungsämtern bei kom - plizierten Amtsgeschäften behilflich. *
2 Es kann der oberen Aufsichtsbehörde im Betreibungswesen den Erlass allgemeiner Weisungen vorschlagen. *
3 Es kann von der Aufsichtsbehörde zur Begutachtung betreibungsrechtlicher Proble - me und zur Vernehmlassung bei Beschwerden gegen die Betreibungsämter sowie zur Beratung bei allen mit dem Betreibungswesen zusammenhängenden organisato - rischen Fragen beigezogen werden.
4 Es prüft bei den Kontrollen der Betreibungsämter insbesondere die Führung der vorgeschriebenen Protokolle und Dateien, Bezug und Ablieferung der Gebühren, die vorschriftsmässige Aufbewahrung von Pfandsachen, Wertschriften und Geldern, die Ordnung der Akten, das Register über die Eigentumsvorbehalte und das Register über die Viehverschreibungen. Es kann zudem die Kassaführung, die Übereinstim - mung der Buchhaltung mit den laufenden Geschäften und den Belegen kontrollieren. Die Aufgaben der Finanzkontrolle bleiben vorbehalten.

§ 91 Stellvertretung der Betreibungsämter

1 Die Betreibungsämter regeln die Stellvertretung amtsintern. *
2 Kann die amtsinterne Stellvertretungsregelung nicht greifen, bezeichnet das Ober - gericht für die Stellvertretung ein anderes Betreibungsamt. *

§ 92 Praktikanten

1 Das Obergerichtspräsidium bezeichnet jene Betreibungsämter, welche berechtigt und verpflichtet sind, Praktikantinnen und Praktikanten zu Ausbildungszwecken zu beschäftigen.

§ 93 Existenzminimum

1 Das Existenzminimum bemisst sich nach den jeweils aktuellen Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz.

§ 94 Gewerbsmässige Vertretung

1 Die gewerbsmässige Vertretung der Beteiligten in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ausserhalb von gerichtlichen Verfahren bedarf keiner Bewilligung. Die Aufsichtsbehörden können einer Person die Vertretungstätigkeit verbieten, wenn sie wegen Vermögensdelikten vorbestraft ist, erfolglos betrieben wurde oder mut - willig oder leichtfertig Beschwerden einreichte.
6. Ausführungs- und Schlussbestimmungen

§ 95 Weisungen des Obergerichts

1 Weisungen, welche das Obergericht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsan - wendung im Bereich der Prozessordnungen erlässt, werden auf der Webseite des Obergerichts im Internet publiziert.

§ 95a–97 * ...

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 27.05.2010 01.01.2011 Erstfassung ABl. 24/2010

§ 1 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023

§ 1a 07.05.2012 01.06.2012 eingefügt ABl. 21/2012

§ 2 Abs. 3 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023

§ 3 Abs. 3 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023

§ 3 Abs. 5 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023

§ 4 Abs. 1 21.04.2016 01.06.2016 geändert ABl. 20/2016

§ 4 Abs. 2 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023

§ 4 Abs. 3 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023

§ 5 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023

§ 5 Abs. 2 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023

§ 6 Abs. 4 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023

§ 7 Abs. 1 21.04.2016 01.06.2016 geändert ABl. 20/2016

§ 7 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023

§ 7 Abs. 2 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023

§ 8 Abs. 2 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023

§ 8a 23.11.2011 01.01.2012 eingefügt ABl. 50/2011

§ 9 21.03.2023 01.04.2023 Titel geändert ABl. 14/2023

§ 9 Abs. 2 21.03.2023 01.04.2023 aufgehoben ABl. 14/2023

§ 9 Abs. 3 22.10.2012 01.01.2013 geändert ABl. 45/2012

§ 9 Abs. 4 22.10.2012 01.01.2013 geändert ABl. 45/2012

§ 9 Abs. 8 23.11.2011 01.01.2012 geändert ABl. 50/2011

§ 9 Abs. 8 21.03.2023 01.04.2023 aufgehoben ABl. 14/2023

§ 9a 21.03.2023 01.04.2023 eingefügt ABl. 14/2023

§ 11a 22.10.2012 01.01.2013 eingefügt ABl. 45/2012

§ 11a Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023

§ 12 23.11.2011 01.01.2012 geändert ABl. 50/2011

§ 12a 23.11.2011 01.01.2012 eingefügt ABl. 50/2011

§ 12b 23.11.2011 01.01.2012 eingefügt ABl. 50/2011

§ 12b 22.10.2012 01.01.2013 geändert ABl. 45/2012

§ 12c 23.11.2011 01.01.2012 eingefügt ABl. 50/2011

§ 12c Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 aufgehoben ABl. 14/2023

§ 12c Abs. 2 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023

§ 14 Abs. 3 23.11.2011 01.01.2012 eingefügt ABl. 50/2011

§ 15 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023

§ 15 Abs. 2 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023

§ 16 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023

§ 16 Abs. 2 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023

§ 16 Abs. 5 21.03.2023 01.04.2023 eingefügt ABl. 14/2023

§ 16a 21.03.2023 01.04.2023 eingefügt ABl. 14/2023

§ 16b 21.03.2023 01.04.2023 eingefügt ABl. 14/2023

§ 17 21.04.2016 01.06.2016 Titel geändert ABl. 20/2016

§ 17 Abs. 1 21.04.2016 01.06.2016 geändert ABl. 20/2016

§ 17 Abs. 2 21.04.2016 01.06.2016 geändert ABl. 20/2016

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt

§ 17 Abs. 3 21.04.2016 01.06.2016 geändert ABl. 20/2016

§ 17 Abs. 3 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023

§ 17a 21.04.2016 01.06.2016 eingefügt ABl. 20/2016

§ 20 Abs. 2 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023

§ 22 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023

§ 23 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023

§ 25 Abs. 2 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023

§ 27 21.03.2023 01.04.2023 aufgehoben ABl. 14/2023

§ 27 Abs. 2 23.11.2011 01.01.2012 aufgehoben ABl. 50/2011

§ 29 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023

§ 29 Abs. 2 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023

§ 31a 23.11.2011 01.01.2012 eingefügt ABl. 50/2011

§ 31a 21.03.2023 01.04.2023 aufgehoben ABl. 14/2023

§ 32 Abs. 5 21.03.2023 01.04.2023 eingefügt ABl. 14/2023

§ 33 21.03.2023 01.04.2023 aufgehoben ABl. 14/2023

§ 34 Abs. 2 21.03.2023 01.04.2023 aufgehoben ABl. 14/2023

§ 34 Abs. 3 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023

§ 36 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023

§ 36 Abs. 1, 1. 21.03.2023 01.04.2023 eingefügt ABl. 14/2023

§ 36 Abs. 1, 2. 21.03.2023 01.04.2023 eingefügt ABl. 14/2023

§ 36 Abs. 1, 3. 21.03.2023 01.04.2023 eingefügt ABl. 14/2023

§ 36 Abs. 1, 4. 21.03.2023 01.04.2023 eingefügt ABl. 14/2023

§ 36 Abs. 1, 5. 21.03.2023 01.04.2023 eingefügt ABl. 14/2023

§ 36 Abs. 2 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023

§ 36 Abs. 4 21.03.2023 01.04.2023 eingefügt ABl. 14/2023

§ 38a 23.11.2011 01.01.2012 eingefügt ABl. 50/2011

§ 38a 22.10.2012 01.01.2013 geändert ABl. 45/2012

§ 40 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023

§ 40 Abs. 5 21.03.2023 01.04.2023 eingefügt ABl. 14/2023

Titel 2.7. 21.03.2023 01.04.2023 aufgehoben ABl. 14/2023

§ 43 23.11.2011 01.01.2012 geändert ABl. 50/2011

§ 43 21.03.2023 01.04.2023 aufgehoben ABl. 14/2023

§ 44 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 aufgehoben ABl. 14/2023

§ 44 Abs. 2 21.03.2023 01.04.2023 aufgehoben ABl. 14/2023

§ 45a 23.11.2011 01.01.2012 eingefügt ABl. 50/2011

§ 45b 23.11.2011 01.01.2012 eingefügt ABl. 50/2011

§ 45c 23.11.2011 01.01.2012 eingefügt ABl. 50/2011

§ 45d 23.11.2011 01.01.2012 eingefügt ABl. 50/2011

§ 46 23.11.2011 01.01.2012 geändert ABl. 50/2011

§ 46 Abs. 3 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023

§ 46a 23.11.2011 01.01.2012 eingefügt ABl. 50/2011

§ 47 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023

§ 47a 23.11.2011 01.01.2012 eingefügt ABl. 50/2011

§ 47a Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023

§ 47b 23.11.2011 01.01.2012 eingefügt ABl. 50/2011

§ 47b 21.03.2023 01.04.2023 aufgehoben ABl. 14/2023

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt

§ 50 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023

§ 53 Abs. 1 23.11.2011 01.01.2012 geändert ABl. 50/2011

§ 54 Abs. 1 22.10.2012 01.01.2013 geändert ABl. 45/2012

§ 55 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023

§ 57 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023

§ 57 Abs. 3 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023

§ 57 Abs. 4 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023

§ 58 Abs. 2 21.04.2016 01.06.2016 geändert ABl. 20/2016

§ 62 23.11.2011 01.01.2012 geändert ABl. 50/2011

§ 62 Abs. 2 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023

§ 62 Abs. 2, 1. 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023

§ 63 Abs. 2 23.11.2011 01.01.2012 geändert ABl. 50/2011

§ 63 Abs. 3 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023

§ 64 Abs. 4 23.11.2011 01.01.2012 geändert ABl. 50/2011

§ 65 Abs. 1 22.10.2012 01.01.2013 geändert ABl. 45/2012

§ 65 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023

§ 65 Abs. 2 22.10.2012 01.01.2013 geändert ABl. 45/2012

§ 67 Abs. 6 22.10.2012 01.01.2013 eingefügt ABl. 45/2012

§ 72 Abs. 2 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023

§ 72 Abs. 4 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023

§ 72 Abs. 5 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023

§ 72 Abs. 8 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023

§ 74 Abs. 2 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023

§ 74 Abs. 6 21.04.2016 01.06.2016 geändert ABl. 20/2016

§ 74 Abs. 6 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023

§ 75 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023

§ 76 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023

§ 77 Abs. 5 23.11.2011 01.01.2012 geändert ABl. 50/2011

§ 77 Abs. 6 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023

§ 79 Abs. 2 23.11.2011 01.01.2012 geändert ABl. 50/2011

§ 83 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023

§ 89 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023

§ 89 Abs. 2 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023

§ 90 21.03.2023 01.04.2023 Titel geändert ABl. 14/2023

§ 90 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023

§ 90 Abs. 2 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023

§ 91 Abs. 1 21.04.2016 01.06.2016 geändert ABl. 20/2016

§ 91 Abs. 2 21.04.2016 01.06.2016 geändert ABl. 20/2016

§ 95a 23.11.2011 01.01.2012 eingefügt ABl. 50/2011

§ 95a 21.04.2016 01.06.2016 aufgehoben ABl. 20/2016

§ 96 21.03.2023 01.04.2023 aufgehoben ABl. 14/2023

§ 97 21.03.2023 01.04.2023 aufgehoben ABl. 14/2023

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