Gerichtsorganisationsgesetz - Achtung von der Justizreform 3 betroffen; siehe AGS 20... (173.000)
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Gerichtsorganisationsgesetz - Achtung von der Justizreform 3 betroffen; siehe AGS 2023-008

Gerichtsorganisationsgesetz - Achtung von der Justizreform 3 betroffen; siehe AGS 2023-008 (GOG) Vom 16. Juni 2010 (Stand 1. Juli 2021) Der Grosse Rat des Kantons Graubünden 1 ) , gestützt auf Art. 31 der Kantonsverfassung 2 ) , nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 23. März 2010 3 ) , beschliesst:
1. Einleitung

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt die Organisation der richterlichen Behörden und der Schlich - tungsbehörden.
2 Die Zuständigkeiten der Gerichte und Schlichtungsbehörden, die Verfahren, die Prozessfähigkeit und Rechtsvertretung sowie ergänzende Vorschriften zu diesem Gesetz sind Gegenstand der Gesetzgebung über die Zivil-, die Straf- und die Ver - waltungsrechtspflege.

Art. 2 Kompetenzkonflikte

1 Die Konfliktbehörde entscheidet Kompetenzkonflikte zwischen Organen der Rechtsprechung, für deren Lösung das Gesetz keine andere Regelung vorsieht.
2 Sie besteht aus: a) der Vorsteherin oder dem Vorsteher des für die Justiz zuständigen Departe - ments (Vorsitz) und b) den Präsidentinnen und Präsidenten des Kantons- und des Verwaltungsge - richts.
1) GRP 2009/2010, 853
2) BR 110.100
3) Seite 795
3 Sie wird von einem Organ der Rechtsprechung angerufen, wenn Einigkeit über den Kompetenzkonflikt besteht.
2. Gemeinsame Bestimmungen
2.1. ALLGEMEINE ORGANISATION

Art. 3 Sitz

1 Das Kantonsgericht, das Verwaltungsgericht, das kantonale Zwangsmassnahmen - gericht und die Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen haben ihren Sitz in Chur.
2 Die Regionalgerichte, die Vermittlerämter und die Schlichtungsbehörden für Miet - sachen haben ihren Sitz in der Regel am Regionshauptort beziehungsweise an dem von der Verwaltungskommission des Regionalgerichts bestimmten Ort. *

Art. 4 Ausschluss

1 Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, Personen, die eine faktische Lebensgemeinschaft führen, und Verlobte sowie Verwandte und Verschwägerte bis zum dritten Grad dürfen nicht gleichzeitig als Richterin respektive Richter, als Mit - glied oder als Aktuarin respektive Aktuar einem Gericht oder einer Schlichtungsbe - hörde angehören.
2 Für den Vorrang ist die durch die Wahl bestimmte Reihenfolge massgebend.
3 Der Ausschluss besteht nach Auflösung der Ehe, der Verlobung, der eingetragenen Partnerschaft oder der faktischen Lebensgemeinschaft fort.

Art. 5 Konstituierung

1 Unter Vorbehalt der Befugnisse des Wahlorgans konstituieren sich die Gerichte selbst.
2 Sie teilen insbesondere die Richterinnen und Richter den einzelnen Kammern zu und bezeichnen deren Vorsitzende.

Art. 6 Amtseid und Handgelübde

1 Die Richterinnen und Richter, die Mitglieder der Schlichtungsbehörden sowie die Aktuarinnen und Aktuare legen vor ihrem Amtsantritt einen Amtseid oder ein Hand - gelübde auf gewissenhafte Pflichterfüllung ab.
2 Es leisten den Amtseid oder das Handgelübde: a) die Präsidentinnen und Präsidenten des Kantons- und des Verwaltungsgerichts vor dem Grossen Rat; b) die Mitglieder des Kantons- und des Verwaltungsgerichts vor der Gerichtsprä - sidentin oder dem Gerichtspräsidenten;
c) * die Regionalgerichtspräsidentinnen und -präsidenten vor dem Kantonsgericht (Gesamtgericht); d) * die Mitglieder des Regionalgerichts vor der Regionalgerichtspräsidentin oder dem Regionalgerichtspräsidenten; e) * die Mitglieder der Schlichtungsbehörden sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter vor der Regionalgerichtspräsidentin oder dem Regionalgerichts - präsidenten; f) die Aktuarinnen und Aktuare vor der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichts - präsidenten.
3 Amtseid und Handgelübde haben folgenden Wortlaut: "Sie als gewählte Präsiden - tin / gewählter Präsident (gewählte Richterin oder gewählter Richter, gewähltes Mit - glied, Aktuarin oder Aktuar) des (Kantons-, Verwaltungs-, Regionalgerichts oder der Schlichtungsbehörde) schwören zu Gott (geloben), alle Pflichten Ihres Amtes nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen." "Ich schwöre (gelobe) es." *

Art. 7 Amtsenthebung

1 Die Aufsichtsbehörde kann eine Richterin, einen Richter oder ein Mitglied einer Schlichtungsbehörde vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben, wenn sie oder er: a) vorsätzlich oder grobfahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat; b) die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat; c) wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde oder d) aus anderen schwerwiegenden Gründen als Mitglied eines Gerichts oder einer Schlichtungsbehörde nicht mehr zumutbar erscheint.
2 Der Grosse Rat entscheidet mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder.
3 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Amtsent - hebung von Mitgliedern des Grossen Rats oder der Regierung.

Art. 8 Geschäftsführung

1 Die Präsidentin oder der Präsident führt das Gericht, überwacht die gesamte Ge - schäftstätigkeit und vertritt das Gericht nach aussen.
2 Die Kanzlei führt die Geschäftskontrollen und besorgt die allgemeinen Kanzleiar - beiten.

Art. 8a * Stellenschaffung und -einreihung

1 Das Kantons- beziehungsweise das Verwaltungsgericht stellen Stellenschaffungs - anträge an den Grossen Rat.
2 Das Kantonsgericht bestimmt aufgrund der jeweiligen Geschäftslast und nach An - hörung der Regionalgerichte für jedes Regionalgericht die Stellenprozente für Ak - tuariat und Kanzleipersonal.
3 Das Kantonsgericht reiht die Stellen der Mitglieder und Mitarbeitenden der Regio - nalgerichte sowie der Vermittlerinnen und Vermittler gestützt auf entsprechende Vorschläge des kantonalen Personalamtes und nach Anhörung der Regionalgerichte in die Gehaltsklassen gemäss kantonalem Personalrecht ein oder sieht für die Ver - mittlerinnen und Vermittler eine Entschädigung nach Taggeld vor. Es regelt die Zu - ständigkeiten, das Verfahren sowie weitere Einzelheiten in einer Verordnung.

Art. 8b * Stellung, Besoldung und berufliche Vorsorge

1 Die Besoldung, die Personalnebenkosten und die berufliche Vorsorge der Richte - rinnen und Richter des Kantons- beziehungsweise des Verwaltungsgerichts richten sich nach der Spezialgesetzgebung.
2 Die Besoldung, die Personalnebenkosten und die berufliche Vorsorge der voll- und hauptamtlichen Mitglieder der Regionalgerichte richten sich nach dem kantonalen Personal- beziehungsweise Pensionskassenrecht. Bezüglich Dienstverhältnis gelten dieselben Bestimmungen wie für Richterinnen und Richter des Kantons- bezie - hungsweise des Verwaltungsgerichts.
3 Die Entschädigungen der nebenamtlichen Mitglieder der Regionalgerichte sowie der nebenamtlichen Aktuarinnen und Aktuare setzen die Regionalgerichte im Rah - men des kantonalen Rechts fest. Die Stellung und die Besoldung der Mitglieder der Schlichtungsbehörden für Mietsachen und für Gleichstellungssachen richten sich nach den Bestimmungen für die nebenamtlichen Mitglieder der Regionalgerichte. Das Kantonsgericht regelt die Einzelheiten in Bezug auf die Schlichtungsbehörden in einer Verordnung.
4 Die Anstellungsverhältnisse, die Besoldung und die berufliche Vorsorge der Ver - mittlerinnen und Vermittler sowie der Mitarbeitenden der Gerichte und Schlich - tungsbehörden richten sich nach den Bestimmungen des kantonalen Personal- bezie - hungsweise Pensionskassenrechts. Abweichende Bestimmungen in diesem Gesetz bleiben vorbehalten.

Art. 8c * Zugriff auf das zentrale Personen- und Objektregister

1 Die Gerichte, Vermittlerämter und Schlichtungsbehörden haben Zugriff auf die Daten, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
2 Der Datenzugriff kann durch ein Abrufverfahren erfolgen.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister 1 ) .
1) BR 171.200
2.2. VERHANDLUNG

Art. 9 Verfahrensleitung

1 Die Vorsitzenden oder die von ihnen bezeichneten Richterinnen oder Richter leiten als Instruktionsrichterinnen oder Instruktionsrichter die Verfahren bis zum Entscheid und treffen nötigenfalls vorsorgliche Verfügungen.
2 Sie schreiben das Verfahren als erledigt ab, wenn im Laufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid insbesondere wegen Rückzug, Aner - kennung oder Vergleich wegfällt.
3 Sie unterschreiben die Urteils- und Beschlussausfertigungen.

Art. 10 Beschlussfähigkeit

1 Zur gültigen Beratung und Beschlussfassung müssen die Gerichte und die Schlich - tungsbehörden vollzählig besetzt sein.
2 Nur bei unvorhergesehenem Ausbleiben oder Ausscheiden einzelner Richterinnen oder Richter kann, sofern keine Partei die Ergänzung verlangt, vor Fünfergerichten gültig verhandelt werden, wenn wenigstens drei, vor Dreiergerichten, wenn wenigs - tens zwei Richterinnen oder Richter Einsitz nehmen.

Art. 11 Stimmabgabe

1 Bei der Urteilsfällung ist jede Richterin und jeder Richter beziehungsweise jedes Mitglied der Schlichtungsbehörde zur Stimmabgabe verpflichtet.
2 Das Gericht und die Schlichtungsbehörde nehmen Abstimmungen offen vor.
3 Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der oder des Vorsitzenden doppelt.

Art. 12 Amtssprachen

1 Die Bestimmung der Amtssprachen richtet sich nach dem kantonalen Sprachenge - setz 2 ) .

Art. 13 Amtsgeheimnis

1 Richterinnen und Richter, Mitglieder der Schlichtungsbehörden, Aktuarinnen und Aktuare sowie das Kanzleipersonal sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
2 Das Amtsgeheimnis gilt auch für Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmet - scher sowie weitere Mitwirkende. Diese sind durch die Vorsitzende oder den Vorsit - zenden auf die Schweigepflicht und die strafrechtlichen Folgen bei deren Verletzung aufmerksam zu machen.
3 Das Kantons- beziehungsweise das Verwaltungsgericht entscheidet über die Ent - bindung vom Amtsgeheimnis für die Aussage vor Gericht oder im Strafverfahren sowie für die Aktenedition. *
2) BR 492.100

Art. 14 Aktuariat

1 Die Aktuarinnen und Aktuare führen das Protokoll über die Verhandlungen des Gerichts, redigieren die Urteile und unterschreiben die Urteilsausfertigungen.
2 Sie können im Auftrag der oder des Vorsitzenden bei der Vorbereitung der Fälle und in einzelrichterlichen Verfahren mitwirken sowie beratende Stimme in den Ver - handlungen des Gerichts haben.
3 Das Gericht kann ihnen insbesondere folgende weitere Aufgaben übertragen: a) Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen sowie Auskunftspersonen in Fällen von geringerer Bedeutung; b) rogatorische und rechtshilfeweise Einvernahmen; c) Siegelungen von Erbschaften und Inventaraufnahmen.
2.3. ÖFFENTLICHKEIT

Art. 15 Gerichtsverhandlung

1 Zeitpunkt und Gegenstand der Gerichtsverhandlungen sind der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich zu machen.
2 Die Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme der Urteilsberatungen öffentlich.
3 Die Öffentlichkeit wird von der oder dem Vorsitzenden ganz oder teilweise von den Verhandlungen ausgeschlossen, wenn: a) abweichende gesetzliche Vorschriften bestehen; b) dies aus wichtigen Gründen erforderlich ist, namentlich zum Schutz der öf - fentlichen Ordnung und Sittlichkeit oder eines schutzwürdigen Interesses ei - ner beteiligten Person.
4 Bild- und Tonaufnahmen der Gerichtsverhandlungen sind untersagt.
5 Die Parteien und Rechtsvertreterinnen oder Rechtsvertreter haben zu den Verhand - lungen in korrekter Kleidung zu erscheinen, welche die Würde des Gerichts respek - tiert. *

Art. 16 Gerichtsentscheide

1 Das Gericht macht seine Entscheide in geeigneter Form der Öffentlichkeit zugäng - lich.
2 Das Kantons- und das Verwaltungsgericht publizieren wichtige Urteile.
3. Gerichtsbehörden
3.1. KANTONS- UND VERWALTUNGSGERICHT
3.1.1. Allgemeine Organisation

Art. 17 Kammern

1 Das Gesamtgericht bestellt jeweils für eine Amtsdauer die Kammern und macht ihre Zusammensetzung öffentlich bekannt.
2 Aus wichtigen Gründen kann die Zusammensetzung einer Kammer vor Ablauf der Amtsdauer geändert werden. Die Änderung ist öffentlich bekannt zu geben.
3 Bei der Kammereinteilung ist auf eine möglichst gleichmässige Arbeitsbelastung zu achten.

Art. 18 Besetzung

1 Die Kammern entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern.
2 Über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder auf Anordnung der oder des Vorsitzenden entscheiden sie in der Besetzung mit fünf Richterinnen und Rich - tern.
3 Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet, entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz.
4 Das Gesetz kann in bestimmten Bereichen eine Fünferbesetzung oder eine einzel - richterliche Kompetenz vorsehen.

Art. 19 Stellvertretung

1 Die Richterinnen und Richter sind zur Stellvertretung in anderen Kammern ver - pflichtet.
2 Können das Kantons- oder das Verwaltungsgericht durch die eigenen Richterinnen und Richter wegen Verhinderungs- oder Ausstandsgründen nicht vollzählig besetzt werden, werden die Mitglieder des jeweils anderen Gerichts beigezogen.
3 Auf Beschluss der für die Justiz zuständigen Kommission des Grossen Rats können nötigenfalls zusätzlich die Regionalgerichtspräsidentinnen und -präsidenten als Ersatzrichterinnen und -richter beigezogen werden. *

Art. 20 Gesamtgericht

1 Dem Gesamtgericht gehören die ordentlichen Mitglieder an. Es tagt unter dem Vorsitz der Präsidentin oder des Präsidenten. *
2 Ihm obliegen: a) der Erlass von Gerichtsverordnungen; b) die Regelung der Einzelheiten der Gerichtsorganisation und -verwaltung; c) die Bestellung der Kammern; d) die Ernennung der Kammervorsitzenden und die Regelung der Stellvertre - tung; e) die Anstellung und Entlassung des fest angestellten Personals; f) der Entscheid über Amtsenthebung und Amtseinstellung; g) weitere Aufgaben, die ihm durch Gesetz oder Verordnung übertragen werden.
3 Es nimmt Wahlen und Abstimmungen offen vor. Verlangt jedoch ein Mitglied des Gerichts die geheime Abstimmung oder Wahl, ist diesem Begehren zu entsprechen. Bei Stimmengleichheit steht der Präsidentin oder dem Präsidenten der Stichent - scheid zu; bei Wahlen entscheidet das Los. *
3.1.2. Richterinnen und Richter

Art. 21 Bestand und Stellenumfang

1 Das Kantonsgericht besteht aus sechs vollamtlichen Richterinnen und Richtern. *
1bis Das Verwaltungsgericht besteht aus fünf vollamtlichen Richterinnen und Rich - tern. *
2 Das Gericht kann im Einverständnis mit den Stelleninhaberinnen und Stelleninha - bern während der Amtsdauer Veränderungen des Beschäftigungsgrades vornehmen.

Art. 22 Wahlverfahren

1 Die für die Justiz zuständige Kommission des Grossen Rats schreibt frei werdende Stellen öffentlich aus.
2 Sie prüft die Bewerberinnen und Bewerber auf ihre persönliche und fachliche Eig - nung, wobei sie das jeweilige Gericht oder andere Organe einbeziehen kann. Sie gibt zuhanden des Grossen Rats eine Empfehlung ab.
3 Der Grosse Rat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten, die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten sowie die weiteren Mitglieder des jeweiligen Gerichts in getrennten Wahlgängen.
4 Bei der Wahl der Richterinnen und Richter des Kantons- und des Verwaltungsge - richts sind die drei Amtssprachen des Kantons gebührend zu berücksichtigen. *

Art. 23 Wählbarkeitsvoraussetzungen

1 Richterinnen und Richter verfügen über die erforderliche persönliche und fachliche Eignung sowie in der Regel über ein Anwaltspatent.
2 Sie nehmen spätestens beim Amtsantritt Wohnsitz im Kanton.

Art. 24 * ...

Art. 25 Nebenbeschäftigungen

1 Richterinnen und Richter dürfen keine Nebenbeschäftigung ausüben. Im Zweifels - fall entscheidet die für die Justiz zuständige Kommission des Grossen Rats, ob eine Nebenbeschäftigung vorliegt.

Art. 26 Ausscheiden aus dem Amt

1 Richterinnen und Richter haben ihre Demission der für die Justiz zuständigen Kommission des Grossen Rats mindestens sechs Monate im Voraus bekannt zu ge - ben.
2 Sie scheiden spätestens am Ende des Jahres aus ihrem Amt aus, in dem sie das
68. Altersjahr vollenden.

Art. 27 Nichtwiederwahl

1 Will die für die Justiz zuständige Kommission eine Richterin oder einen Richter nicht zur Wiederwahl vorschlagen, hat sie dies der betroffenen Person rechtzeitig vor Ablauf der Amtsdauer mitzuteilen und ihr sowie dem betroffenen Gericht Gele - genheit zur Stellungnahme zu geben.
2 Die Kommission übermittelt die Stellungnahmen dem Grossen Rat zur Kenntnis - nahme.

Art. 27a * Zuwahl ausserordentlicher Richterinnen und Richter

1. Ausserordentliche Umstände
1 Ausserordentliche Richterinnen und Richter können gewählt werden: a) für die Dauer der Verhinderung, wenn eine Richterin oder ein Richter infolge der Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder aus anderen persönlichen Gründen voraussichtlich für mehrere Monate an der Ausübung des Amtes verhindert ist; b) für höchstens zwei Jahre, wenn ein Gericht wegen einer ausserordentlich ho - hen Geschäftslast nicht mehr in der Lage ist, Rechtsstreitigkeiten innert ange - messener Frist zu erledigen, oder ein solcher Zustand wegen einer ausseror - dentlichen Zunahme der Geschäftslast einzutreten droht.

Art. 27b * 2. Wählbarkeitsvoraussetzungen und Nebenbeschäftigungen

1 Für ausserordentliche Richterinnen und Richter gelten die Altersgrenze und der Fraktionsproporz nicht.
2 Aktuarinnen und Aktuare sind als ausserordentliche Richterinnen und Richter wählbar.
3 Hauptamtliche ausserordentliche Richterinnen und Richter dürfen unter denselben Voraussetzungen Nebenbeschäftigungen ausüben wie die hauptamtlichen Mitglieder der Regionalgerichte.
4 Im Übrigen gelten für die ausserordentlichen Richterinnen und Richter dieselben Regelungen wie für die ordentlichen Richterinnen und Richter.

Art. 27c * Zuständigkeit und Verfahren

1 Die für die Justiz zuständige Kommission des Grossen Rates ist abschliessend zu - ständig für die Zuwahl von ausserordentlichen Richterinnen und Richtern.
2 Sie legt mit der Zuwahl die Anzahl der ausserordentlichen Richterinnen und Rich - ter, deren Beschäftigungsgrad und die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses fest. Ein Nachtragskredit ist nicht nötig.
3 Das Zuwahlverfahren kann eingeleitet werden: a) auf Antrag des Kantons- oder Verwaltungsgerichts; b) von Amtes wegen.
4 Bei zeitlicher Dringlichkeit kann auf eine öffentliche Ausschreibung verzichtet werden, wenn eine qualitativ gute Besetzung gewährleistet ist.
5 Im Übrigen gilt Artikel 22 für das Zuwahlverfahren sinngemäss.
3.1.3. Aktuariat

Art. 28 Bestand und Anstellungsvoraussetzungen

1 Das Gericht stellt die erforderliche Zahl Aktuarinnen und Aktuare nach den perso - nalrechtlichen Bestimmungen des Kantons an. Es legt den Arbeitsumfang fest.
2 Als Aktuarin oder Aktuar kann angestellt werden, wer über eine abgeschlossene ju - ristische Ausbildung und in der Regel ein Anwaltspatent verfügt.

Art. 29 * ...

Art. 30 Nebenbeschäftigungen

1 Aktuarinnen und Aktuare dürfen keine Nebenbeschäftigung ausüben, welche die Amtsausübung oder die Unabhängigkeit und das Ansehen des Gerichts beeinträchti - gen könnte.
2 Untersagt ist insbesondere: a) die Vertretung von Parteien in streitigen Verfahren vor dem jeweiligen Ge - richt; b) die Tätigkeit im gleichen Sachgebiet in der Verwaltung, für welches das je -
c) Aktuarinnen und Aktuaren des Verwaltungsgerichts die Tätigkeit in einer kantonalen oder kommunalen Behörde, deren Entscheide im Streitfall durch das Verwaltungsgericht beurteilt werden.
3 Selbstständige und unselbstständige Erwerbstätigkeiten bedürfen einer Bewilligung des jeweiligen Gerichts.
4 Unentgeltliche Nebenbeschäftigungen sind dem jeweiligen Gericht zu melden.

Art. 31 Aktuarinnen und Aktuare ad hoc

1 Die Präsidentin oder der Präsident und die Kammervorsitzenden entscheiden über den Beizug von Aktuarinnen und Aktuaren ad hoc.
2 Sofern ihr Pensum am Gericht über 40 Stellenprozente beträgt, gelten für sie be - züglich Nebenbeschäftigungen dieselben Bestimmungen wie für voll- und hauptamt - liche Aktuarinnen und Aktuare.
3.1.4. Gerichtskanzlei

Art. 32 Bestand *

1 Die Kanzlei besteht aus einer Kanzleichefin oder einem Kanzleichef und dem er - forderlichen weiteren Personal.
2
... *
3.2. KANTONALES ZWANGSMASSNAHMENGERICHT

Art. 33 Zusammensetzung und Stellung

1 Das kantonale Zwangsmassnahmengericht besteht aus einer Einzelrichterin oder einem Einzelrichter sowie zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern.
2 Kann die Einzelrichterin oder der Einzelrichter nicht durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter ersetzt werden, bezeichnet das Kantonsgericht eine ausser - ordentliche Stellvertretung.
3 Das Zwangsmassnahmengericht ist fachlich eigenständig. Administrativ und hin - sichtlich Aktuariat ist es dem Regionalgericht angegliedert. *

Art. 34 Bezeichnung

1 Der Grosse Rat bezeichnet die Mitglieder des kantonalen Zwangsmassnahmenge - richts auf Antrag des Kantonsgerichts aus dem Kreis der voll- und hauptamtlichen Mitglieder der Regionalgerichte für die Dauer von vier Jahren. *
2 Die Zusammensetzung des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts ist der Auf - sichtsbehörde zu melden und öffentlich bekannt zu geben.
3 Der Aufwand für das Zwangsmassnahmengericht wird bei der Festlegung der per - sonellen Ressourcen für das jeweilige Regionalgericht berücksichtigt. *
3.3. REGIONALGERICHTE *

Art. 35 * ...

Art. 36 Bestand

1 Die Regionalgerichte bestehen aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten im Vollamt, einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten im Hauptamt sowie acht nebenamtlichen Richterinnen und Richtern. *
2 Die Regionalgerichte Albula, Engiadina Bassa/Val Müstair und Moesa bestehen je - weils aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten im Vollamt und acht nebenamtli - chen Richterinnen und Richtern. *
3 Das Regionalgericht Bernina besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten im Hauptamt und acht nebenamtlichen Richterinnen und Richtern. *
4 Das Regionalgericht Plessur besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten und einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten im Vollamt, einer Richterin oder einem Richter im Hauptamt sowie acht nebenamtlichen Richterinnen und Rich - tern. *
5 Das Kantonsgericht legt für jedes Gericht den Beschäftigungsgrad fest: a) der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vize - präsidenten, soweit diese nicht vollamtlich tätig sind; b) der hauptamtlichen Richterinnen und Richter.
6 Sofern es der Aufwand für das kantonale Zwangsmassnahmengericht erfordert, kann das Kantonsgericht ein Hauptamt in ein Vollamt umwandeln.

Art. 37 Wahl

1 Die Stimmberechtigten wählen in getrennten Wahlgängen: a) die Präsidentin oder den Präsidenten; b) die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten im Voll- oder Hauptamt; c) die hauptamtlichen Richterinnen und Richter; d) die übrigen Richterinnen und Richter.
2 - denten aus dem Kreis der nebenamtlichen Richterinnen und Richter. *

Art. 37a * Zuwahl ausserordentlicher Richterinnen und Richter

1. Ausserordentliche Umstände
1 Ausserordentliche Richterinnen und Richter können gewählt werden: a) für die Dauer der Verhinderung, wenn eine Ausnahmesituation im Sinne von

Artikel 27a Absatz 1 Litera a vorliegt, die ein Regionalgericht nicht mit den

hauptamtlichen und nebenamtlichen Richterinnen sowie Richtern bewältigen kann; b) für höchstens zwei Jahre, wenn eine Ausnahmesituation im Sinne von Arti - kel 27a Absatz 1 Litera b vorliegt, die ein Regionalgericht nicht mit den hauptamtlichen und nebenamtlichen Richterinnen sowie Richtern bewältigen kann.

Art. 37b * 2. Wählbarkeitsvoraussetzungen und Nebenbeschäftigungen

1 Für ausserordentliche Richterinnen und Richter gilt keine Altersgrenze.
2 Aktuarinnen und Aktuare sind als ausserordentliche Richterinnen sowie Richter wählbar.
3 Im Übrigen gelten für die ausserordentlichen Richterinnen und Richter dieselben Regelungen wie für die vollamtlichen und hauptamtlichen Regionalrichterinnen so - wie -richter.

Art. 37c * 3. Zuständigkeit und Verfahren

1 Die für die Justiz zuständige Kommission des Grossen Rates ist abschliessend zu - ständig für die Zuwahl.
2 Sie legt mit der Zuwahl die Anzahl der ausserordentlichen Richterinnen und Rich - ter, deren Beschäftigungsgrad und die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses fest. Ein Nachtragskredit ist nicht nötig.
3 Das Zuwahlverfahren kann eingeleitet werden: a) auf Antrag des Kantonsgerichts; b) von Amtes wegen.
4 Bei zeitlicher Dringlichkeit kann auf eine öffentliche Ausschreibung verzichtet werden, wenn eine qualitativ gute Besetzung gewährleistet ist.
5 Im Übrigen gilt Artikel 22 für das Zuwahlverfahren sinngemäss.

Art. 38 Nebenbeschäftigungen

1 Für vollamtliche Mitglieder der Regionalgerichte finden die Bestimmungen über Nebenbeschäftigungen für Richterinnen und Richter des Kantons- und des Verwal - tungsgerichts Anwendung. *
2 Hauptamtliche Mitglieder der Regionalgerichte dürfen keine Nebenbeschäftigung ausüben, welche die Amtsausübung oder die Unabhängigkeit und das Ansehen des Gerichts beeinträchtigen könnte. Selbständige und unselbständige Erwerbstätigkei - ten sind der Aufsichtsbehörde zu melden. *

Art. 39 Kammern und Besetzung

1 Jedes Regionalgericht bestellt eine Zivil- und eine Strafkammer und macht ihre Zu - sammensetzung öffentlich bekannt. *
2 Die Kammern entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern.
3 Über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder auf Anordnung der oder des Vorsitzenden entscheiden sie in der Besetzung mit fünf Richterinnen und Rich - tern.
4 Das Gesetz kann in bestimmten Bereichen eine Fünferbesetzung oder eine einzel - richterliche Kompetenz vorsehen.

Art. 40 Stellvertretung

1 Die Richterinnen und Richter sind zur Stellvertretung in der anderen Kammer ver - pflichtet. Das Gericht regelt die Stellvertretung.
2 Erweist sich die Besetzung eines Regionalgerichts mit seinen eigenen Richterinnen und Richtern als unmöglich, kann das Kantonsgericht es durch Richterinnen und Richter eines Nachbargerichts ergänzen oder ein anderes Gericht als zuständig erklä - ren. *

Art. 41 Präsidialaufgaben

1 Die Präsidentin oder der Präsident leitet alle Sitzungen, soweit nicht der Vorsitz in einer Kammer der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten oder einer anderen Richterin oder einem anderen Richter übertragen ist.

Art. 42 Justizverwaltung

1 Jedes Regionalgericht bestellt eine aus fünf ordentlichen Mitgliedern bestehende Verwaltungskommission, die unter Vorbehalt anders lautender Bestimmungen für Wahlen, personalrechtliche Fragen und weitere Geschäfte der Justizverwaltung zu - ständig ist. *
2 Das Kantonsgericht kann nach Anhörung der Regionalgerichte für untergeordnete Angelegenheiten Einzelzuständigkeiten der Regionalgerichtspräsidentin oder des - präsidenten in einer Verordnung vorsehen. *

Art. 43 Aktuariat

1 Aktuarinnen und Aktuaren ist es untersagt, nebenamtliche Richterin oder neben - amtlicher Richter am jeweiligen Gericht zu sein.
2 Sofern ihr Pensum am Gericht über 40 Stellenprozente beträgt, gelten für sie be - züglich Nebenbeschäftigungen dieselben Bestimmungen wie für voll- und hauptamt - liche Aktuarinnen und Aktuare des Kantons- und des Verwaltungsgerichts.
3 Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet über den Beizug von Aktuarinnen und Aktuaren ad hoc.

Art. 44 * ...

4. Schlichtungsbehörden
4.1. VERMITTLERAMT

Art. 45 Anzahl und Stellung

1 Als Schlichtungsbehörde besteht in jeder Region ein Vermittleramt. *
2 Das Vermittleramt ist fachlich eigenständig. In administrativer Hinsicht ist es dem Regionalgericht angegliedert. Die Einzelheiten regeln Vermittleramt und Regional - gericht in einer Vereinbarung. *

Art. 46 Zusammensetzung und Wahl

1 Das Regionalgericht wählt eine Vermittlerin oder einen Vermittler sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Dauer von vier Jahren. *
2 Ersatzwahlen während der Amtsdauer sind möglich.
3 Das Regionalgericht schreibt zu besetzende Stellen öffentlich aus. *
4 Die Zusammensetzung des Vermittleramts ist der Aufsichtsbehörde zu melden und öffentlich bekannt zu geben.

Art. 47 Wählbarkeitsvoraussetzungen und Nebenbeschäftigungen

1 Vermittlerinnen und Vermittler verfügen über die erforderliche persönliche Eig - nung.
2 In mehrsprachigen Regionen ist auf eine angemessene Kenntnis oder Vertretung der Amtssprachen zu achten. *
3 Vermittlerinnen und Vermittler dürfen keine Tätigkeiten ausüben, welche die Un - abhängigkeit der Schlichtungsbehörde beeinträchtigen könnte.

Art. 48 Stellvertretung

1 Kann die Vermittlerin oder der Vermittler nicht durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter ersetzt werden, bezeichnet das Regionalgericht eine ausserordentliche Stellvertretung. *

Art. 49 * ...

Art. 50 Aktuariat und Kanzlei

1 Das Regionalgericht entscheidet über die grundlegende organisatorische Ausgestal - tung des Aktuariats und der Kanzlei nach Anhörung des Vermittleramts. *
2 Soweit die Aktuariats- und Kanzleiarbeiten nicht Angestellten des Regionalge - richts obliegen, ist das Vermittleramt für die Wahl zuständig. *
3 ... *
4.2. SCHLICHTUNGSBEHÖRDE FÜR MIETSACHEN

Art. 51 Anzahl und Stellung

1 Für Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen besteht in jeder Region eine Schlichtungsbehörde. *
2 Die Schlichtungsbehörde für Mietsachen ist fachlich eigenständig. In administrati - ver Hinsicht ist sie dem Regionalgericht angegliedert. *

Art. 52 Zusammensetzung

1 Die Schlichtungsbehörde für Mietsachen besteht aus: a) der Vermittlerin oder dem Vermittler (Vorsitz); b) je einer Vertretung der Mieter- und Vermieterseite; c) je einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter.

Art. 53 Wahl

1 Das Regionalgericht wählt die Vertretung der Mieter- und der Vermieterseite so - wie deren Stellvertretung für die Dauer von vier Jahren. *
2 Ersatzwahlen während der Amtsdauer sind möglich.
3 Die Mieter- und Vermieterorganisationen unterbreiten Vorschläge für die Wahl ih - rer Vertretung.
4 Die Zusammensetzung der Schlichtungsbehörde ist der Aufsichtsbehörde zu mel - den und öffentlich bekannt zu geben.

Art. 54 Stellvertretung

1 Kann die Schlichtungsbehörde für Mietsachen nicht durch eine gewählte Stellver - tretung ergänzt werden, bezeichnet das Regionalgericht eine ausserordentliche Stell - vertretung. *

Art. 55 * ...

Art. 56 Aktuariat und Kanzlei

1 Das Regionalgericht entscheidet über die grundlegende organisatorische Ausgestal - tung des Aktuariats und der Kanzlei. *
2 Soweit die Aktuariats- und Kanzleiarbeiten nicht Angestellten des Regionalge - richts obliegen, ist die Schlichtungsbehörde für Mietsachen für die Wahl zuständig. Sie regelt die Organisation der Rechtsberatung gemäss Bundesrecht. *
3
... *
4.3. SCHLICHTUNGSBEHÖRDE FÜR GLEICHSTELLUNGSSACHEN

Art. 57 Anzahl und Stellung

1 Für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz besteht eine kantonale Schlich - tungsbehörde.
2 Die Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen ist fachlich eigenständig. In administrativer Hinsicht ist sie dem Regionalgericht Plessur angegliedert. *

Art. 58 Zusammensetzung

1 Die Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen besteht aus: a) einer oder einem Vorsitzenden; b) je einer Vertretung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite; c) je einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter.
2 Die bundesrechtlichen Paritätsvorschriften sind zu beachten.

Art. 59 Wahl

1 Der Grosse Rat wählt die Mitglieder der Schlichtungsbehörde für Gleichstellungs - sachen für die Dauer von vier Jahren auf Antrag der für die Justiz zuständigen Kom - mission des Grossen Rats.
2 Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen unterbreiten Vorschläge für die Wahl ihrer Vertretung.
3 Die Zusammensetzung der Schlichtungsbehörde ist der Aufsichtsbehörde zu mel - den und öffentlich bekannt zu geben.

Art. 60 Stellvertretung

1 Kann die Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen nicht durch eine gewählte Stellvertretung ergänzt werden, bezeichnet das Kantonsgericht eine ausserordentli - che Stellvertretung.

Art. 61 * ...

5. Aufsicht und Oberaufsicht
5.1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 62 Grundsatz

1 Die Aufsicht und Oberaufsicht über die Gerichte und Schlichtungsbehörden be - zieht sich einzig auf die Geschäftsführung und die Justizverwaltung.
2 In Fragen der Rechtsprechung dürfen den Gerichten und Schlichtungsbehörden we - der von übergeordneten Gerichtsinstanzen noch von Verwaltungsbehörden Vor - schriften gemacht oder Weisungen erteilt werden. Davon ausgenommen sind Rück - weisungsentscheide in einem Rechtsmittelverfahren.

Art. 63 Befugnisse

1 Gegen ordnungswidrige Zustände schreitet die zuständige Aufsichtsbehörde von Amtes wegen oder auf Beschwerde hin ein.
2 Sie kann insbesondere: a) die fehlbaren Behörden, nötigenfalls unter Fristansetzung, zur Erfüllung ihrer Pflichten anhalten; b) bei wiederholter Pflichtverletzung oder Widersetzlichkeit ein anderes Mitglied des Gerichts beziehungsweise der Schlichtungsbehörde oder eine andere Ge - richtsbehörde beziehungsweise eine andere Schlichtungsbehörde mit der Er - füllung ihrer Pflicht beauftragen; c) bei schuldhafter Pflichtverletzung gegenüber den verantwortlichen Organen Disziplinarmassnahmen anordnen.

Art. 64 Disziplinarmassnahmen

1 Nach Durchführung der Untersuchung und Anhörung der betroffenen Person kann die zuständige Aufsichtsbehörde je nach der Schwere des Verschuldens folgende Disziplinarmassnahmen verhängen: a) Verweis; b) Busse bis zu 10 000 Franken; c) Amtseinstellung bis zu einer Dauer von sechs Monaten; d) Amtsenthebung.
2 Die zivil- und die strafrechtliche Verantwortlichkeit bleibt vorbehalten.
5.2. AUFSICHT DES KANTONSGERICHTS

Art. 65 Grundsatz

1 Das Kantonsgericht lässt sich von allen Zweigen der Zivil- und Strafrechtspflege
2 Es überwacht ihren Geschäftsgang in geeigneter Weise und kann ihnen allgemeine Weisungen erteilen.

Art. 66 Aufsichtsbeschwerde

1 Aufsichtsbeschwerden gegen ein Regionalgericht, eine Schlichtungsbehörde oder das kantonale Zwangsmassnahmengericht sowie deren Mitglieder sind beim Kantonsgericht einzureichen. *
2 Im Übrigen gelten für das Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
1 )
.

Art. 67 Zuständigkeit

1 Das Gesamtgericht ist zuständig für Beschlüsse, mit welchen Mitglieder der Regio - nalgerichte sowie der Schlichtungsbehörden zeitweilig im Amt eingestellt oder ihres Amtes enthoben werden. *
2 Die weiteren Geschäfte der Justizaufsicht kann das Gericht mittels Verordnung an ein anderes Gremium innerhalb des Gerichts übertragen.
5.3. AUFSICHT UND OBERAUFSICHT DES GROSSEN RATS

Art. 68 Grundsatz

1 Der Grosse Rat übt die Aufsicht über das Kantons- und das Verwaltungsgericht so - wie die Oberaufsicht über die anderen Zweige der Rechtspflege aus.
2 Das Kantons- und das Verwaltungsgericht erstatten ihm jährlich Bericht über ihre Geschäftstätigkeit.
3 Der Rechenschaftsbericht des Kantonsgerichts erstreckt sich auch auf die Tätigkeit der seiner Aufsicht unterstehenden weiteren Organe der Rechtspflege.
4 Die besonderen Informationsrechte richten sich nach der Gesetzgebung über den Grossen Rat.

Art. 69 Zuständigkeit

1 Der Grosse Rat ist zuständig für Disziplinarmassnahmen, mit welchen Richterin - nen und Richter des Kantons- und des Verwaltungsgerichts zeitweilig im Amt einge - stellt oder ihres Amtes enthoben werden. *
2 Die weiteren Disziplinarmassnahmen kann die für die Justiz zuständige Kommissi - on des Grossen Rats aussprechen.
1) BR 370.100

Art. 70 Aufsichtsbeschwerde

1 Aufsichtsbeschwerden gegen das Kantons- oder das Verwaltungsgericht sind beim Grossen Rat einzureichen.
6. Rechnungswesen

Art. 71 Finanz- und Rechnungswesen

1 Jedes Gericht führt das Finanz- und Rechnungswesen nach den Grundsätzen des kantonalen Finanzhaushaltsrechts.
2 Das Kantonsgericht prüft und genehmigt Budget und Rechnung der Regionalge - richte. *
2bis Die kantonale Finanzkontrolle prüft im Anschluss daran die Budgets und Rech - nungen der Regionalgerichte, des Kantons- und des Verwaltungsgerichts zuhanden der Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rats. *
3 Das Kantonsgericht regelt die Einzelheiten zum Finanz- und Rechnungswesen der Regionalgerichte und Schlichtungsbehörden in einer Verordnung. Das für die Finan - zen zuständige Departement, die Finanzkontrolle sowie die Regionalgerichte und Schlichtungsbehörden sind vorgängig anzuhören. *
4 Nach Rücksprache mit dem für die Finanzen zuständigen Departement können das Kantons- und das Verwaltungsgericht Aufgaben des Finanz- und Rechnungswe - sen gegen Entschädigung der Finanzverwaltung übertragen. *

Art. 72 Gerichtskosten

1 Die Gerichte und Schlichtungsbehörden erheben für ihre Tätigkeit von den Partei - en Gerichtskosten gemäss den einschlägigen Verfahrensvorschriften und Gebühren - verordnungen.
2 Über die Kostenauflage ist in den Urteilen und Beschlüssen zu befinden.
3 Die von den Gerichts- und Schlichtungsbehörden ausgesprochenen Geldstrafen und Bussen fallen in die Kasse des in erster Instanz zuständigen Gerichts.

Art. 73 * ...

7. Schlussbestimmungen

Art. 74 Aufhebung von Erlassen

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gerichtsorganisationsgesetz vom
31. August 2006 1 ) aufgehoben.
1) AGS 2006, KA 4554 und AGS 2007, KA 1039; BR 173.000
2 Verweisen geltende Erlasse auf Bestimmungen, die durch dieses Gesetz ersetzt werden, finden die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.

Art. 75 Änderung von Erlassen

1 Die Änderung von Gesetzen wird im Anhang 1 ) geregelt.

Art. 76 * ...

Art. 76a * Übergangsbestimmungen

1 Die bei der Auflösung der Bezirksgerichte vorhandenen Vermögenswerte und Ver - bindlichkeiten gehen unter Vorbehalt von Absatz 2 entschädigungslos auf den Kanton über.
2 Die im Eigentum der Bezirke und der Regionalverbände stehenden Grundstücke und die beschränkten dinglichen Rechte, die für die Aufgabenerfüllung der Regio - nalgerichte benötigt werden, gehen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes unter Übernah - me der Verbindlichkeiten und gegen angemessene Entschädigung an den Kanton über. Der Grundbucheintrag erfolgt auf Anmeldung des Kantons gebührenfrei.
3 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Arbeitsverträge zwischen den Bezirksgerichten beziehungsweise Schlichtungsbehörden und ihren Mitarbeitenden sind innert dreier Monate auf den neuen Arbeitgeber umzuschreiben.
4 Alle Befugnisse der Bezirksgerichte gehen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die Regionalgerichte über.
5 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vor einer Schlichtungsbehörde hängig sind, bestimmt sich die Zuständigkeit nach Abschluss des Schlichtungsver - fahrens nach neuem Recht.
6 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vor einem Gericht hängig sind, bleibt die Zuständigkeit bis zur rechtskräftigen Erledigung erhalten.

Art. 77 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum
2 )
.
2 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens 3 ) .
1) Der Anhang ist nicht im BR enthalten, siehe KA 2010, S. 2550 ff.
2) Die Referendumsfrist ist am 29. September 2009 ungenutzt abgelaufen.
3) Mit RB vom 21. Dezember 2010 auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
16.06.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung -
04.12.2012 01.01.2013 Art. 36 Abs. 2 geändert -
04.12.2012 01.01.2013 Art. 36 Abs. 3 geändert -
15.12.2015 01.01.2016 Art. 20 Abs. 3 geändert 2015-051
15.12.2015 01.01.2016 Art. 21 Abs. 1 geändert 2015-051
15.12.2015 01.01.2016 Art. 21 Abs. 1 bis eingefügt 2015-051
02.02.2016 01.01.2017 Art. 3 Abs. 2 geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 6 Abs. 2, c) geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 6 Abs. 2, d) geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 6 Abs. 2, e) geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 6 Abs. 3 geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 8a eingefügt 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 8b eingefügt 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 8c eingefügt 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 13 Abs. 3 geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 15 Abs. 5 eingefügt 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 19 Abs. 3 geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 22 Abs. 4 geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 24 aufgehoben 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 29 aufgehoben 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 32 Titel geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 32 Abs. 2 aufgehoben 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 33 Abs. 3 geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 34 Abs. 1 geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 34 Abs. 3 geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Titel 3.3. geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 35 aufgehoben 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 36 Abs. 1 geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 36 Abs. 2 geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 36 Abs. 3 geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 36 Abs. 4 geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 37 Abs. 2 geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 38 Abs. 1 geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 38 Abs. 2 geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 39 Abs. 1 geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 40 Abs. 2 geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 42 Abs. 1 geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 42 Abs. 2 geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 44 aufgehoben 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 45 Abs. 1 geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 45 Abs. 2 geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 46 Abs. 1 geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 46 Abs. 3 geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 47 Abs. 2 geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 48 Abs. 1 geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 49 aufgehoben 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 50 Abs. 1 geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 50 Abs. 2 geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 50 Abs. 3 aufgehoben 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 51 Abs. 1 geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 51 Abs. 2 geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 53 Abs. 1 geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 54 Abs. 1 geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 55 aufgehoben 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 56 Abs. 1 geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 56 Abs. 2 geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 56 Abs. 3 aufgehoben 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 57 Abs. 2 geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 61 aufgehoben 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 66 Abs. 1 geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 67 Abs. 1 geändert 2016-001
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
02.02.2016 01.01.2017 Art. 69 Abs. 1 geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 71 Abs. 2 geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 71 Abs. 2 bis eingefügt 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 71 Abs. 3 geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 71 Abs. 4 eingefügt 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 73 aufgehoben 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 76 aufgehoben 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 76a eingefügt 2016-001
16.02.2021 01.07.2021 Art. 20 Abs. 1 geändert 2021-020
16.02.2021 01.07.2021 Art. 27a eingefügt 2021-020
16.02.2021 01.07.2021 Art. 27b eingefügt 2021-020
16.02.2021 01.07.2021 Art. 27c eingefügt 2021-020
16.02.2021 01.07.2021 Art. 37a eingefügt 2021-020
16.02.2021 01.07.2021 Art. 37b eingefügt 2021-020
16.02.2021 01.07.2021 Art. 37c eingefügt 2021-020
16.02.2021 01.07.2021 Art. 42 Abs. 1 geändert 2021-020
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 16.06.2010 01.01.2011 Erstfassung -

Art. 3 Abs. 2 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001

Art. 6 Abs. 2, c) 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001

Art. 6 Abs. 2, d) 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001

Art. 6 Abs. 2, e) 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001

Art. 6 Abs. 3 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001

Art. 8a 02.02.2016 01.01.2017 eingefügt 2016-001

Art. 8b 02.02.2016 01.01.2017 eingefügt 2016-001

Art. 8c 02.02.2016 01.01.2017 eingefügt 2016-001

Art. 13 Abs. 3 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001

Art. 15 Abs. 5 02.02.2016 01.01.2017 eingefügt 2016-001

Art. 19 Abs. 3 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001

Art. 20 Abs. 1 16.02.2021 01.07.2021 geändert 2021-020

Art. 20 Abs. 3 15.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-051

Art. 21 Abs. 1 15.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-051

Art. 21 Abs. 1 bis 15.12.2015 01.01.2016 eingefügt 2015-051

Art. 22 Abs. 4 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001

Art. 24 02.02.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016-001

Art. 27a 16.02.2021 01.07.2021 eingefügt 2021-020

Art. 27b 16.02.2021 01.07.2021 eingefügt 2021-020

Art. 27c 16.02.2021 01.07.2021 eingefügt 2021-020

Art. 29 02.02.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016-001

Art. 32 02.02.2016 01.01.2017 Titel geändert 2016-001

Art. 32 Abs. 2 02.02.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016-001

Art. 33 Abs. 3 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001

Art. 34 Abs. 1 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001

Art. 34 Abs. 3 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001

Titel 3.3. 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001

Art. 35 02.02.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016-001

Art. 36 Abs. 1 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001

Art. 36 Abs. 2 04.12.2012 01.01.2013 geändert -

Art. 36 Abs. 2 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001

Art. 36 Abs. 3 04.12.2012 01.01.2013 geändert -

Art. 36 Abs. 3 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001

Art. 36 Abs. 4 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001

Art. 37 Abs. 2 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001

Art. 37a 16.02.2021 01.07.2021 eingefügt 2021-020

Art. 37b 16.02.2021 01.07.2021 eingefügt 2021-020

Art. 37c 16.02.2021 01.07.2021 eingefügt 2021-020

Art. 38 Abs. 1 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001

Art. 38 Abs. 2 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001

Art. 39 Abs. 1 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001

Art. 40 Abs. 2 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001

Art. 42 Abs. 1 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001

Art. 42 Abs. 1 16.02.2021 01.07.2021 geändert 2021-020

Art. 42 Abs. 2 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001

Art. 44 02.02.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016-001

Art. 45 Abs. 1 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001

Art. 45 Abs. 2 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001

Art. 46 Abs. 1 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001

Art. 46 Abs. 3 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001

Art. 47 Abs. 2 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001

Art. 48 Abs. 1 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001

Art. 49 02.02.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016-001

Art. 50 Abs. 1 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001

Art. 50 Abs. 2 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001

Art. 50 Abs. 3 02.02.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016-001

Art. 51 Abs. 1 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001

Art. 51 Abs. 2 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001

Art. 53 Abs. 1 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001

Art. 54 Abs. 1 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

Art. 55 02.02.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016-001

Art. 56 Abs. 1 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001

Art. 56 Abs. 2 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001

Art. 56 Abs. 3 02.02.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016-001

Art. 57 Abs. 2 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001

Art. 61 02.02.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016-001

Art. 66 Abs. 1 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001

Art. 67 Abs. 1 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001

Art. 69 Abs. 1 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001

Art. 71 Abs. 2 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001

Art. 71 Abs. 2 bis 02.02.2016 01.01.2017 eingefügt 2016-001

Art. 71 Abs. 3 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001

Art. 71 Abs. 4 02.02.2016 01.01.2017 eingefügt 2016-001

Art. 73 02.02.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016-001

Art. 76 02.02.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016-001

Art. 76a 02.02.2016 01.01.2017 eingefügt 2016-001

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