Verordnung über die Anwaltsprüfung (310.210)
Verordnung über die Anwaltsprüfung (310.210)
Verordnung über die Anwaltsprüfung
Verordnung über die Anwaltsprüfung (Anwaltsprüfungsverordnung, AnwPV) Vom 4. April 2023 (Stand 1. April 2023) Gestützt auf Art. 18 und Art. 19 des Anwaltsgesetzes 1 ) sowie Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung
2 ) von der Regierung erlassen am 4. April 2023
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die von der Aufsichtskommission durchgeführten Prüfun - gen und die in diesem Zusammenhang geschuldeten Gebühren.
Art. 2 Prüfungstermine
1 Die Anwaltsprüfungen werden in der Regel im Frühling und im Herbst durchge - führt.
Art. 3 Ausschreibung
1 Die Aufsichtskommission gibt die Prüfungstermine und die Angaben zum Gesuch um Zulassung mindestens zehn Wochen im Voraus im Kantonsamtsblatt bekannt.
Art. 4 Gesuch um Zulassung
1 Das Gesuch um Zulassung zur Anwaltsprüfung ist innert der bekanntgegebenen Frist mit dem zur Verfügung gestellten Formular unter Beilage folgender Unterlagen bei der Aufsichtskommission einzureichen: a) einem kurz gefassten Lebenslauf; b) einem aktuellen Privatauszug aus dem eidgenössischen Strafregister; c) einem aktuellen Auszug aus dem Betreibungs- und Konkursregister; d) dem Ausweis über ein abgeschlossenes juristisches Studium an einer schwei - zerischen Hochschule oder über einen gleichwertigen Abschluss an einer aus - ländischen Hochschule;
1) BR 310.100
2) BR 110.100
e) dem Ausweis über die geforderte rechtspraktische Tätigkeit.
2 Prüfungsversuche in anderen Kantonen sind im Gesuch um Zulassung zur An - waltsprüfung anzugeben.
Art. 5 Gegenstand der Anwaltsprüfung
1. Allgemeines
1 Die Anwaltsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
2 Sie ist nicht öffentlich.
Art. 6 2. Schriftliche Prüfung
1 Die schriftliche Prüfung beinhaltet eine Fallbearbeitung. In der Regel sind ein Rechtsgutachten sowie die zweckmässigen beziehungsweise erforderlichen Einga - ben und Rechtsschriften zu verfassen.
2 Die schriftliche Prüfung dauert zehn Stunden.
3 Die zulässigen Hilfsmittel werden vorgängig bekanntgegeben. Weitere Hilfsmittel können am Prüfungstag abgegeben werden.
4 Die schriftliche Prüfung wird von allen Bewerberinnen und Bewerbern gleichzeitig unter Aufsicht abgelegt.
Art. 7 3. Mündliche Prüfung
1 Wer in der schriftlichen Prüfung mindestens die Note 3,5 erreicht, wird zur münd - lichen Prüfung zugelassen.
2 An der mündlichen Prüfung werden folgende Rechtsgebiete geprüft: a) Zivilprozessrecht; b) Strafprozessrecht; c) kantonales Staatsrecht und Verfassungsgerichtsbarkeit; d) kantonales Verwaltungsrecht und kantonales Verwaltungsverfahrensrecht; e) Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch 1 ) und Anwaltsrecht.
3 Die mündliche Prüfung dauert mindestens eineinhalb Stunden.
4 Es sind keine Hilfsmittel zugelassen.
5 Die Bewerberinnen und Bewerber werden einzeln geprüft.
Art. 8 Fernbleiben und Abbruch
1 Bewerberinnen oder Bewerber, die der Anwaltsprüfung fernbleiben oder die An - waltsprüfung nicht beenden, haben dies der Aufsichtskommission unverzüglich mit - zuteilen und ihr die für den Nachweis des wichtigen Grunds erforderlichen Unterla - gen vorzulegen.
2 Liegt ein wichtiger Grund vor, werden die vor dem Abbruch abgelegten Prüfungen bei der Fortsetzung angerechnet.
1) BR 210.100
Art. 9 Unehrliches Handeln
1 Unehrlich handelt, wer die Anwaltsprüfung mit nicht zugelassenen oder nicht ab - gegebenen Hilfsmitteln beziehungsweise mit fremder Hilfe absolviert.
2 Als Inanspruchnahme eines unzulässigen Hilfsmittels gilt insbesondere das Mitfüh - ren von nicht zugelassenen Kommunikations- und Informationsmitteln.
3 Wird fremde Hilfe in Anspruch genommen oder ein unzulässiges Hilfsmittel ver - wendet, zieht die Prüfungsaufsicht das unzulässige Hilfsmittel unverzüglich ein, stellt die Beweise für ein unehrliches Verhalten sicher und informiert die Aufsichts - kommission darüber.
Art. 10 Bewertung
1 Die schriftliche Prüfung und die mündliche Prüfung werden pro Fach mit den Noten 1 bis 6 (unter Verwendung von halben Noten) bewertet. Die Note 6 stellt die höchste Bewertung dar, die Note 1 die tiefste. Die Note 4 ist genügend.
2 Für die abschliessende Gesamtbeurteilung sind die Note der schriftlichen Prüfung und die nicht gerundete Durchschnittsnote der mündlichen Prüfung gleichwertig. Die Anwaltsprüfung besteht, wer aus beiden Prüfungen eine gerundete Durch - schnittsnote von mindestens 4 erzielt.
3 Wird die Gesamtprüfung nicht bestanden, ist sie zu wiederholen.
Art. 11 Ausstellung des Anwaltspatents und Veröffentlichung der Erteilung
1 Das Anwaltspatent wird in Form eines Diploms und eines Beschlusses ausgestellt.
2 Die Erteilung des Anwaltspatents wird im Kantonsamtsblatt veröffentlicht.
Art. 12 Aufsichtskommission
1 Die Aufsichtskommission führt die Anwaltsprüfung durch und erteilt das An - waltspatent.
2 Sie führt ein Verzeichnis über die erteilten Anwaltspatente.
Art. 13 Gebühren
1 Bewerberinnen und Bewerber haben folgende Gebühren zu entrichten: a) für die Prüfung gemäss Artikel 9 des Anwaltsgesetzes
1 ) : Fr. 900.– b) für die Ausfertigung des Anwaltspatents und die Veröffentlichung sowie die Eintragung des Erwerbs des Anwaltspatents ins Verzeichnis: Fr. 100.– c) für die Eignungsprüfung gemäss Artikel 31 des Bundesgesetzes über die Frei - zügigkeit der Anwältinnen und Anwälte
2 ) : Fr. 900.– d) für das Gespräch gemäss Artikel 32 des Bundesgesetzes über die Freizügig -
1) BR 310.100
2) SR 935.61
2 Wird eine Bewerberin oder ein Bewerber nicht zur mündlichen Prüfung zugelas - sen, werden ihr oder ihm 300 Franken erstattet.
Art. 14 Übergangsbestimmung für Anwaltsprüfungen
1 Anwaltsprüfungen nach alter Prüfungsordnung werden letztmals im Juni 2023 durchgeführt.
2 Für Bewerberinnen und Bewerber, welche die Anwaltsprüfung nach diesem Zeit - punkt absolvieren, gilt die neue Prüfungsordnung.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
04.04.2023 01.04.2023 Erlass Erstfassung 2023-011
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 04.04.2023 01.04.2023 Erstfassung 2023-011