Verordnung des Erziehungsrates betreffend private Schulen und privater Unterricht (410.112)
CH - SH

Verordnung des Erziehungsrates betreffend private Schulen und privater Unterricht

Schaffhausen, - und Sekundarstufe I des Erziehungsdepar- ht und vorüber- und die Verläufe beim privaten Unterricht und vo- Zuständigkeiten Berichterstat- tung
Unterricht II. Private Schulen
§ 3
1 Das erstmalige Gesuch um Bewilligung einer privaten Schule ist schriftlich und mindestens neun Monate vor dem geplanten Start der privaten Schule beim kantonalen Schulinspektorat einzureichen.
2 Besteht bereits eine befristete Bewilligung, ist das Folgegesuch mindestens sechs Monate vor Ablauf der bestehenden Bewilligung einzureichen.
3 Das Gesuch muss folgende Angaben ent halten: a) Angaben zur Trägerschaft, weltanschaulichen Ausrichtung und Rechtsform der Schule; b) Pädagogisches Konzept mit Hinweis auf die Bildungsziele und Angaben zur Förderung und Beurteilung der Schülerinnen und Schüler; c) Angaben zum geplanten Schul angebot und zur geplanten Grösse der Schule, zur Schul - und Unterrichtsorganisation sowie zu den Aufnahmebedingungen; d) Angaben zum sonderpädagogischen Grundangebot; e) Angaben zur Qualitätssicherung; f) Angaben zu den Leitungspersonen der privaten Schule und zum geplanten Lehrkörper; g) Privatauszug und Sonderprivatauszug aus dem Strafregister formationssystem für sämtliche Leitungspersonen; h) Nennung von Lehrdiplomen oder Ausbildungsabschlüssen, wel- che neben den von der EDK anerkannten Lehrdiplomen zu lassen werden sollen; i) Businessplan mit Finanzierungsnachweis; j) Angaben zum Standort der Schule und zu den Schulräumlichkei- ten, zu Spiel - und Pausenplätzen und weiteren Einrichtungen; k) Bestätigung der Zonenkonformität durch die Standortgemeinde sowie Bestätigung der Erfüllung von baulichen und feuerpolizei- lichen Sicherheitsvorschriften.
4 Der zuständige Schulinspektor bzw. die zuständige Schulinspekto- rin prüft die eingegangenen Unterlagen. Er bzw. sie kann weitere Belege und sachdienliche Auskünf te verlangen. Gesucheinrei- chung
gung kann befristet erteilt, mit Auflagen verbunden oder - anerkannten Lehrdiplomen oder , die zum Unterricht an der priva- n privaten Schule hin für eine einzelne Lehrperson, welche - anerkanntes Lehrdiplom verfügt, eine Bestätigung bzw. die zuständige Schulinspekto- rden protokolliert und sind von den Lei- mgesetzt werden. r Lehrperson; Bewilligung Ausnahmen be- treffend Lehr- diplome Aufsicht Verzeichnis und Berichterstat- tung
Unterricht f) Privatauszug und Sonderprivatauszug aus dem Strafregister formationssystem von allen Lehrpersonen und weiteren am Un- terricht beteiligten Personen.
2 Die Angaben gemäss Abs. 1 lit. a bis e sind dem zuständigen Schu- jedes Schuljahres oder auf Verlangen hin zuzustellen.
3 Über Privatauszüge oder Sonderprivatauszüge mit Einträgen ist der zuständige Schulinspektor bz w. die zuständige Schulinspektorin mündlich zu informieren.
4 Die Jahresrechnung ist jeweils spätestens zwei Monate nach Ab- schluss des Geschäftsjahres dem zuständigen Schulinspektor bzw. der zuständigen Schulinspektorin einzureichen.
§ 8
1 Sämtliche beabsichtigten Änderungen in Bezug auf die Bewilli- gungsvoraussetzungen sind dem zuständigen Schulinspektor bzw. der zuständigen Schulinspektorin frühzeitig mitzuteilen.
2 Nicht vorhersehbare Ereignisse, durch welche eine Bewilligungs- voraussetzung nicht mehr erfüllt ist, sind dem zuständigen Schulin- spektor bzw. der zuständigen Schulinspektorin umgehend zu mel- den.
§ 9
1 Die Bewilligung wird auf Antrag des zuständigen Schulinspektors bzw. der zuständigen Schulinspektorin entzo gen, wenn alternativ: a) eine oder mehrere Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr er- füllt sind; b) angeordnete Massnahmen erfolglos bleiben bzw. nicht umge- setzt oder Auflagen nicht erfüllt werden; c) schwerwiegende Mängel oder Missstände festgestellt werde wodurch das Wohl oder die Sicherheit der Kinder akut gefährdet ist.
2 Der Erziehungsrat trifft die zur Schliessung der privaten Schule er- forderlichen Anordnungen.
§ 10
1 Wechselt ein Kind aus einer privaten Schule in di e öffentliche Schule, erfolgt die Schulhaus - und Klassenzuteilung in der Regel durch die zuständige Gemeinde. Abs. 2 bleibt vorbehalten. Meldepflichten Entzug der Be- willigung Wechsel in die öffentliche Schule
g des Erzie- - und Sekundarstufe I (Promotionsordnung Pri-
1) Anwendung. haben das Gesuch um privaten Unter- - anerkannte Lehrdiplome aller unterrichtenden - In- n zu den Unterrichtszeiten. Der Unterricht umfasst im 1. ; ktor bzw. die zuständige Schulinspekto- Gesucheinrei- chung
Unterricht
§ 12
1 Die Bewilligung wird den Erziehungsberechtigten erteilt und allfälli- gen weiteren unterrichtenden Personen angezeigt.
2 Die Bewilligung kann befristet erteilt, mit Auflagen verbunden oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht wer- den.
§ 13
1 Der zuständige Schulinspektor bzw. die zuständige Schulinspekto- rin besucht den Unterricht mindestens einmal jährlich und hat sich in geeigneter Weise, namentlich auch im Gespräch, einen Eindruck über den privaten Unterricht zu verschaffen. Die Beobachtungen und Beurteilungen werden protokolliert und sind von den Erziehun rechtigten sowie den unterrichtenden Personen zu unterzeichnen.
2 Der zuständige Schulinspektor bzw. die zuständige Schulinspekto- rin kann den Unterricht jederzeit und ohne Vorankündigung besu- chen.
3 Er bzw. sie überprüft, ob die Voraussetzungen für d ie Erteilung der Bewilligung weiterhin erfüllt sind und ob allfällige Auflagen und Mas- snahmen eingehalten bzw. umgesetzt werden.
§ 14
1 Die Erziehungsberechtigten haben dem zuständigen Schulinspek- tor bzw. der zuständigen Schulinspektorin jeweils bis spätestens am
31. Juli einen Bericht über die Durchführung des privaten Unterrichts im vergangenen Schuljahr sowie eine Unterrichtsplanung fü kommende Schuljahr abzugeben.
2 Sämtliche beabsichtigten Änderungen in Bezug auf die Bewilli- gungsvoraussetzungen sind dem zuständigen Schulinspektor bzw. der zuständigen Schulinspektorin frühzeitig mitzuteilen.
3 Nicht vorhersehbare Ereignisse, durch welche eine Bewilligungs- voraussetzung nicht mehr erfüllt ist, sind dem zuständigen Schulin- spektor bzw. der zuständigen Schulinspektorin umgehend zu mel- den.

§ 15 Die Bewilligung wird entzogen, w enn alternativ:

a) eine oder mehrere Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr er- füllt sind; b) angeordnete Massnahmen erfolglos bleiben bzw. nicht umge- setzt oder Auflagen nicht erfüllt werden; Bewilligung Aufsicht Berichterstat- tung und Melde- pflicht Entzug der Be- willigung
- behalten. - und Sekundarstufe I
1) Anwendung. n enthalten: planung (fachliche und überfachliche Wechsel in die öffentliche Schule Gesucheinrei- chung Bewilligung Berichterstat- tung
Unterricht nach Beendigung des vorübergehenden privaten Unterrichts einen Bericht über die Durchführung und den Verlauf des Unterrichts. V. Schl ussbestimmung
§ 20
1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2023 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
2) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) SHR 411.102.
2) Amtsblatt 2023, S. 584. Inkrafttreten
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