Schulgesetz
der Er- körperlichen Erziehung fördert sie die Gewandtheit Geltungsbereich Aufgabe der Schulen Bildungsziele
5 Mit der musisch -schöpferischen Erziehung weckt die Schule Inte- resse und Verständnis für die künstlerischen Werte und Aussagen, fördert und erweitert sie die Kräfte der Fantasie und die individuellen Ausdrucksmöglichkeiten.
Art. 4
1 Als öffentliche Schulen im Sinne des Schulgesetzes gelten: a) der Kindergarten b) die Primarschule (inkl. Sonderklassen) c) die Orientierungsschule (inkl. Sonderklassen) d) die Kantonsschule e) die Sonderschulen i m Sinne von Art. 52a dieses Gesetzes f) ...
68)
2 Das Berufsschulwesen wird aufgrund des Bundesgesetzes über die Berufsbildung 2) durch besondere gesetzliche Erlasse 3) gelt.
2 bis Das Hochschulwesen wird durch das Hochschulgesetz gere- gelt.
69)
3 Der Begriff Sekundarstufe I wird dem Begriff Orientierungsschule gleichgestellt.
60)
Art. 5
1 Als Schulträger gilt das Gemeinwesen, das für die Einrichtung und die Führung der Schulen nach den gesetzlichen Bestimmungen ver- antwortlich ist.
2 Sc hulträger des Kindergartens und der Primarschule sind die Ge- meinden.
3 Schulträger der Orientierungsschule und der Sonderklassen sind die Schulortsgemeinden. Das Einzugsgebiet der Schulortsgemeinde ist der Schulkreis. Die Gemeinden des Schulkreises können Einrichtung und Führung einer gemeinsamen Schule zusammen- schliessen.
4 Schulträger der Kantonsschule ist der Kanton.
5 Schulträger der Sonderschulen im Sinne von Art. 52a dieses Ge- setzes ist der Kanton.
44)
6
...
68)
Art. 5a
67)
1 Die Gemeinden können Schülern der Primarstufe und der Sekun- darstufe I bedarfsgerechte schulergänzende Tagesstrukturen zur Verfügung stellen. Die öffentlichen Schulen Schulträger Schulergän- zende Tages- strukturen
s Erziehungsrates durch den
4)
. Die Gemeinden sind anzuhören. er gemeinsamen Schule zu- nde sind zulässig, wenn Zweckverbände
53) erfolgen. mung - und Orientierungsschulen oder deren Klas- Schüler an eine
61) Schulkreise Gemeinsame Schulen Aufhebung von Schulen oder Klassen von Schulen
Art. 9
1 Das Schuljahr beginnt zwischen Mitte August und Mitte Septem- ber. 70)
2 Die Dauer der Schulferien beträgt jährlich zwölf Wochen. Die Schul- behörden sind berechtigt, zur Durchführung von Schullagern und Sporttagen die Feriendauer auf 13 Wochen auszudehnen. 70)
3 Das Erziehungsdepartement
6) regelt in Verbindung mit den Schul- behörden den Zeitpunkt des Schuljahresbeginns und die Verteilung der Ferien.
4
...
68)
Art. 10
1 Der Unterricht an den öffentlichen Schulen ist unentgeltlich: a) während der Dauer der Schulpflicht für Schüler mit tatsächlichem Aufenthalt im Kanton, b) ausserhalb der Dauer der Schulpflicht für Schüler, deren Eltern oder Erziehungsberechtigte im Kanton wohnhaft sind.
39)
2 Für die übrigen Schüler wird grundsätzli ch ein Schulgeld erhoben, dessen Höhe vom Schulträger festgesetzt wird.
3 Das Schulgeld darf die durchschnittlichen Schülerkosten der be- treffenden Schulstufe nicht übersteigen.
4
... 68)
Art. 11
59)
Art. 12
1 Der Kanton richtet einen Dienst für Schul - und Erziehungsberatung ein. Der Abteilung
55) we rden Aufgaben des sozialen und jugendpsy chologischen Dienstes übertragen.
2 Der Dienst für Schul - und Erziehungsberatung steht der Schule, den Eltern und den Jugendlichen zur Verfügung.
3 Die Aufgaben, die Organisation und die Stellung der Dienststelle werden auf Antrag des Erziehungsrates durch Verordnung des Re- gierungsrates geregelt. Beginn und Dauer des Schuljahres, Ferien Unentgeltlich - keit des Unter - richtes, Schul - geld Sozialer und jugendpsycholo - gischer Dienst
Bundesgesetzes
2) durch besondere gesetzliche Erlasse
9) ge- - / Begab- d transparent aufgezeigt; ür obligatorisch erklärten Lehrmittel werden Berufsberatung Private Schulen
b) Beratung und Unterstützung bei einer Hör - oder Sehbehinde- rung; c) Information und Beratung durch die Fachstelle für Begabungs und Begabtenförderung. Die Teilnahme an einem durch die Fachstelle durchgeführten Gruppenunterricht von hochbegabten Kindern ist möglich, sofern freie Plätze vorhanden sind; d) Abklärungen und Beratungen durch die Abteilung Schulische Ab- klärung und Beratung; e) Beratung und Begleitung durch den Kinder - und Jugenddienst; f) Berufs -, Studien - und Laufbahnberatung inkl. Case Management Berufsbildung; g) Angebote im Bereich der Zahnprävention h) Verkehrskunde- und Präventionsunterricht durch die Polizei.
5 Für die Inanspruchnahme und Durchführung der in Abs. 4 genann- ten Angebote und Dienstleistungen sind die privaten Schulen und die Erziehungsberechtigten verantwortlich.
6 Für die Aufsicht ist das kantonale Schulinspektorat zuständig. Wer- den Mängel oder Missstände festgestellt, kann das kantonale Schu- linspektorat die Bewilligung mit Auflagen verbinden oder Massnah- men anordnen. Werden Auflagen nicht eingehalten oder Massnah- men nicht umgesetzt oder werden schwerwi egende Mängel oder Missstände festgestellt, entzieht der Erziehungsrat die Bewilligung auf Antrag des kantonalen Schulinspektorats.
7 Der Erziehungsrat regelt die Einzelheiten zu den Bewilligungsvo- raussetzungen, zum Verfahren und zur Aufsicht in einer Ver ordnung.
Art. 14b
73)
1 Als privater Unterricht gilt die Unterrichtung während mehr als sechs Monaten der im eigenen Haushalt lebenden Kinder zur Erfül- lung der Schulpflicht. Es dürfen nicht mehr als fünf Kinder gleichzei- tig unterrichtet werden, ausser sie stammen aus derselben F
2 Privater Unterricht bedarf der vorgängigen Bewilligung durch das Erziehungsdepartement und steht unter staatlicher Aufsicht. Er wird unter den folgenden Voraussetzungen erteilt: a) Die Erreichung der Bildungsziele der öffentlichen Schule ist ge- wä hrleistet. Eine entsprechende Planung ist vorzulegen; b) Der Anschluss an das nächste Bildungsangebot ist gesichert. Der für die öffentliche Schule vorgeschriebene Lehrplan ist mas- sgebend; c) Der private Unterricht ist mit dem Kindeswohl vereinbar; d) Die unterrichtende Person muss über ein von der EDK anerkann- tes Lehrdiplom verfügen; Privater Unter- richt
den ntgeltlich Zugang: - oder Sehbehinde- - - und Jugenddienst; -, Studien - und Laufbahnberatung inkl. Case Management gestellt, entzieht das Vorübergehen- der privater Unterricht
2 Er muss den Bild ungszielen der öffentlichen Schule genügen und steht unter staatlicher Aufsicht.
3 Jedes Kind hat während der obligatorischen Schulzeit Anspruch auf maximal zweimal vorübergehenden privaten Unterricht. Beträgt der Zeitraum dazwischen weniger als sechs Monate, gelten die Best- immungen betreffend den privaten Unterricht.
4 Der Erziehungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.
Art. 15 74)
Art. 15a 44) 49)
1 Der Erziehungsrat kann einer bewilligten privaten Sonderschule über die Bewilligung hinaus die Berechtigung zuerkennen, Gelder der öffentlichen Hand zu beanspruchen, wenn: a) ihr Angebot einem ausgewiesenen öffentlichen Bedürfnis ent- spricht und nicht einen unverhältnismässig hohen Aufwand erfor- dert; b) sie grundsätzlich allen Bevölkerungskreisen offen steht.
2 Voraussetzungen und Umfang der Unterstützung richten sich sinn- gemäss nach den für die öffentlichen Sonderschulen geltenden Re- gelungen. Die Einzelheiten werden in einer Leistungsvereinbarung zwischen der Schule und dem Erziehungsdepartement geregelt, die der Genehmigung durch den Regierungsrat bedarf.
Art. 15b
60)
1 Die Mitglieder einer Schulbehörde, die in ihrem Dienst stehenden Personen sowie Personen, welche mit Aufgaben des Erziehungsde- partements betraut werden, sind berechtigt, die zur Erfüllung ihrer Tätigkeit notwendigen Daten zu erheben und zu bearbeiten. Diese können sich dazu den Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung bedienen.
2 Die Bearbeitung, insbesondere die Bekanntgabe von Personenda- ten, sowie das Einsichtsrecht richten sich nach den Bestimmungen der kantonalen Datenschutzgesetzgebung, soweit nic ht das Bun- desrecht oder ein Spezialgesetz etwas anderes vorsehen.
Art. 15c
60) Das Erziehungsdepartement kann Lehrpersonen aus wichtigen Gründen die Ausübung des Berufes im Kanton Schaffhausen unter- sagen, sofern die s aus Gründen des Kindesschutzes erforderlich ist. Private Sonderschulen Daten - sammlungen Untersagen der Unterrichts - berechtigung
bildung sowie Schulpflicht
61) - durch die - zu treffen, die notwendig sind,
64)
64) Rechte und Pflichten der Erziehungs - berechtigten
61) Unaufschieb - bare Mass - nahmen zum Schutz des Schulbetriebs
60) Schulpflicht
61) Schulstufen
60)
2 Die Primarschule dauert in der Regel sechs Jahre. Kinder, deren Entwicklu ngsstand den Anforderungen der Primarschule entspricht, werden auf Antrag der Erziehungsberechtigten nach Beendigung ei- nes Kindergartenjahres in die Primarschule aufgenommen.
3 Die Sekundarstufe I, welche sich in die Realschule und die Sekun- darschule gliedert, schliesst an die Primarschule an und dauert in der Regel drei Jahre.
4 Der Kindergarten und die Primarschule entsprechen der Primar- stufe im Sinne von Art. 6 der Interkantonalen Vereinbarung vom 27. September 2009 über die Harmonisierung der Volksschul moS -Konkordat).
Art. 18
61)
1 Die Kinder erfüllen ihre Schulpflicht durch den Besuch der öffentli- chen Schulen. Verantwortlich für die Erfüllung sind die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten.
2 Die Kinder erfüllen ihre S chulpflicht an der Schule ihres Wohnortes bzw. des Schulkreises, zu dem ihr Wohnort gehört. Besondere Fälle und die entsprechenden Entschädigungsansprüche werden durch Dekret des Kantonsrates geregelt.
3 Kinder, die in ihrer Bildungsfähigkeit erheblich benachteiligt oder in ihrer Entwicklung erheblich gefährdet sind, erfüllen ihre Schulpflicht in Sonderschulen.
4 Die Schulpflicht kann auch durch den Besuch bewilligter privater Schulen oder bewilligten privaten Unterrichts erfüllt werden.
Art. 19
1 Die beiden Geschlechter haben Anspruch auf gleiche Bildungs- möglichkeiten.
2 Die Schüler mit tatsächlichem Aufenthalt im Kanton haben An- spruch darauf, dass sie, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmun- gen und Vorschriften, an den öffentlichen Schulen unterrichtet wer- den.
3 Nach Erfüllen der Schulpflicht oder beim Besuch einer Mittelschule haben die im Kanton wohnhaften Schüler Anspruch auf Ausbil- dungsbeiträge im Rahmen des Stipendi endekretes 12) , sofern die wirtschaftlichen Verhältnisse und die persönliche Eignung die Ge- währung solcher Beiträge rechtfertigen. Erfüllung der Schulpflicht
61) Gleiche Bildungsmöglich- keiten beider Geschlechter, Recht auf Schulbildung und Stipendien
- und Bildungsauftrag ge-
11) 48) sowie durch Verordnung des und Orientierungsschule, die dem Unter- die in ihrer Lernfähigkeit benachteiligt sind (Sprachgebre- Erzie-
13)
14) eine Ganzheit bilden, örderung besteht, und der Orientierungsschule ge samt-
66)
15) Zusammenar - beit mit den Eltern Besondere Förderung Lehrfächer und Lehrpläne
Art. 23
1 Die Lehrverfahren müssen darauf ausgerichtet sein, dass a) die S chüler zu selbständigem Lernen angeleitet werden, b) sinnvolle Beweggründe zum Lernen entstehen, c) die Förderung verschiedenartiger Lernfähigkeit möglich ist.
2 Der Unterricht kann erteilt werden: a) als Unterricht in der ganzen Klasse, b) in Abteilungen einer Klasse, c) als Gruppenunterricht, d) als abteilungsübergreifender Unterricht, e) als klassenübergreifender Unterricht, f) als fächerübergreifender Unterricht.
3 Ausser dem Unterricht in den Pflichtfächern kann Unterricht in Wahlfächern und in fakultativen Fächern erteilt werden.
Art. 24
1 Die Schulträger sind verpflichtet, den Schulen die allgemeinen Un- terrichts - und Lehrmittel zur Verfügung zu stellen. Sie beschaffen die persönlichen Lehrmittel und Schulmaterialien der Primar -, der Orien- tierungs - und der Sonderschulen.
2 Der Kanton führt zur Beschaffung von Lehrmitteln und Lehrmaterial einen Lehrmittelverlag.
Art. 25
1 Die Schüler unterstehen während der Zeit des Unterrichts, wäh- rend Schulveranstaltungen, auf dem Schulareal und auf dem Schul- weg der Ordnungsbefugnis der Schule.
2 Für die öffentlichen Schulen erlässt der Erziehungsrat Schulord- nungen
16)
. Diese haben den Persönlichkeitsrechten der Schüler in- nerhalb der Schule Rechnung zu tragen. Notwendige Strafen und disziplinarische Massnahmen sind erzieherisch sinnvoll zu gestal- ten.
3 Die Schulordnungen regeln u.a. das Absenzenwesen und die Höhe der durch die Schulbehörden bzw. Schulleitung oder die Aufsichts- kommissionen auszufällenden Bussen für unentschuldigte Ver- säumnisse. Schwere Fälle werden auf Antrag der Schulbehörde bzw. Schulleitung durch das Erziehungsdepartement der zuständi- gen kantonalen Behörde zur Bestrafung mit Busse überwiesen. Lehrverfahren Unterrichts - und Lehrmittel Ordnungsbe - fugnis der Schule
steht eine Schulleitung oder ein Schulvorsteher vor. versuche in einzelnen Schulen oder in Versuchs- Vertretung der Schule nach aussen
64) Schulversuche, Versuchs - klassen Aufgabe Schülerzahl Aufgabe der Gemeinden Aufgabe
Art. 33 Die Primarschule umfasst sechs Schuljahre.
Art. 34
1 Die Primarschule umfasst alle Schüler, die nicht in Sonderschulen unterrichtet werden.
2 Der Unterricht für die Schüler der Sonderklassen berücksichtigt die besonderen Möglichkeiten dieser Schüler.
Art. 35
1 Die Zahl der Schüler in einer Klasse darf in der Regel in der ersten bis s echsten Klasse 25 nicht übersteigen. 41)
2 Die Höchstzahl der Schüler in zusammengelegten Klassen, Son- derklassen und im Fachunterricht wird durch Dekret des Kantonsra- tes 11) 48) geregelt.
Art. 36 Der gesamte Unterricht wird in der Regel vom gleichen Lehrer erteilt.
D. Die Orientierungsschule
Art. 37
1 Die Orientierungsschule erweitert, aufbauend auf den Grund nissen und den Grundfertigkeiten, den Bildungsbereich der Schüler.
2 Sie fördert die Schüler darin, Sachverhalte und Probleme zu erken- nen, sich mit ihnen auseinanderzusetzen und Entscheidungen zu treffen.
3 Sie ermöglicht es den Schülern, ihre Fähigkeiten zu erfahren und zu entwickeln, um Bildungs - und Berufsentscheidungen vorzuberei- ten.
Art. 38
1 Der Unterrich t an der Orientierungsschule umfasst drei Schuljahre. Er kann mit Genehmigung des Erziehungsdepartementes 6) Schuljahr erweitert werden, wenn das Bedürfnis nachgewiesen und ein Klassenbestand von mindestens zwölf Schülern gesichert ist.
2 Die viert e Klasse ist ein Teil der öffentlichen Schule. Dauer Schüler Schülerzahl Klassen - unter richt Aufgabe Dauer
chtet.
41) geregelt. or, die sonderen Vorbereitungsunterrichtes wird Schüler Schülerzahl Innere Gliederung Sekundarschule Realschule
Art. 44 Die Lehrpläne der beiden Abteilungen müssen den Leistungsmög-
lichkeiten der Schüler angemessen sein und den besonderen Bega- bungen gerecht werden. E. Die Kantonsschule
Art. 45 Die Kantonsschule vermittelt den Schülern die Bildung, die Voraus-
setzung ist: a) für die Zulassung an die Hochschulen, b) ... 40) c) für die Zulassung zu Ausbildungsgängen, die eine erweiterte Schulbildung erfordern.
Art. 46
1 Die Abteilungen der Kantonsschule Schaffhausen sind: 54) a) die Maturitätsschule, b) die Fachmittelschule .
2 Durch Dekret des Kantonsrates 48) können an der Kantonsschule weitere Abteilungen eingerichtet oder bestehende ganz oder vo- rübergehend aufgehoben werden. 39)
3 Der Kanton srat
48) regelt durch Dekret
11) die Organisation, die Dauer und die Aufnahmebedingungen an der Kantonsschule. Ein- zelheiten regelt der Regierungsrat durch Verordnung.
Art. 47 Die Höchstzahl der Schüler in einer Klasse darf nach Ablauf der Pro-
bezeit in der Regel 25 nicht übersteigen.
Art. 48 39)
Der Unterricht an der Kantonsschule ist Fachunterricht.
Art. 49 Die Schüler der Kantonsschule sind berechtigt, sich in einer Schü-
lerorganisation zusammenzuschliessen. Die Stellung, die Rechte und die Pflichten der Schülerorganisation werden durch Verordnung der Aufsichtskommission der Kantonsschule festgelegt. Lehrpläne A ufgabe Schultypen Schülerzahl Fachunterricht Schüler - organisation
- und Hauswirtschaftslehrerin-
17)
48) kann durch Dekret Einrichtungen beschliessen
18) der Gesellschaft teilzuhaben. in der Regel auf Antrag der Eltern, der Klas- – durch die Schulbehörde bzw. Schullei- tern sind in jedem Fall zur Mitsprache be-
64) ) Schulgeld für auswärtige Schulen Zweite r Bildungsweg Aufgabe Öffentliche Sonderschulen
öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons mit eigener Rechtspersön- lichkeit und Sitz in Schaffhausen geführt.
2 Die Schaffhauser Sonderschulen stellen im Rahmen eines Leis- tungsauftrages ein breit gefächertes Schulungs -, Therapie-, Förde- rungs - und Betreuungsangebot zur Verfügung, das die Bedürfnisse all er nach diesem Gesetz berechtigten Kinder im schul - sowie vor und nachschulpflichtigen Alter bis zum vollendeten 20. Lebensjahr so weit wie möglich berücksichtigt. Das Angebot ist im Sinne von Art.
10 dieses Gesetzes grundsätzlich unentgeltlich und steht allen Kin- dern offen, die im Kanton üblicherweise schulpflichtig sind.
3 Der Kanton stellt die Erfüllung von Bedürfnissen, welche die Schaff- hauser Sonderschulen nicht abdecken, durch den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Schulträgern nach Art. 15a oder durch die Übernahme der Kosten auswärtiger Institutionen sicher. H. Fortbildungsunterricht, Erwachsenenbildung und Elternschulung
Art. 53
1 Der Kantonsrat
48) kann durch Dekret die Einrichtung von Fortbil- dungsunterricht beschliessen.
11)
2 Fortbildungsunterricht dient: a) der ergänzenden Bildung von Jugendlichen, die nach der Been- digung der Schulpflicht nicht in eine Berufslehre eintreten oder keine weiterführenden Schulen besuchen, b) der hauswirtschaftlichen Ausbildung, soweit sie nicht im Rah men der Schulpflicht abgeschlossen wurde,
61) c) der freiwilligen hauswirtschaftlichen Weiterbildung.
Art. 54
1 Der Kanton und die Gemeinden fördern die Erwachsenenbildung und die Elternschulung.
2 Zur Erwachsenenbildung im Sinne des Schulgesetzes gehören die allgemeine Bildung von Erwachsenen zu vertiefen oder zu erwei- tern und die Lernbereitschaft zu fördern.
3 Einrichtungen der Erwac hsenenbildung müssen allen Erwachse- nen zugänglich sein.
4 Durch die Elternschulung wird die Fähigkeit der Eltern gefördert, die Kinder in ihrer Entwicklung und in ihrem Bildungsgang zu unter- stützen. Fortbildungs - unterricht Erwachsenen - bildung und Elternschulung
20) gelten sinngemäss
46)
11) 48) bestimmt. -, Erziehungs - und Berufswahl- - und Berufsberatungsstellen zusammenzuarbeiten. Arbeitgeber Besetzung der Lehrstellen Unterrichts - verpflichtun g der Lehrer Lehrfreiheit Zusammenar - beit mit Eltern und Schulbe - hörden bzw. gen
64)
Art. 63
1 Die Lehrerschaft ist berechtigt und verpflichtet, in Konferenzen zu Schulangelegenheiten und Erziehungsfragen Stellung zu nehmen.
2 Die Einrichtung, die Stellung und die Befugnisse der einzelnen Konferenzen werden durch Dekret des Kantonsrates
11) 48) geregelt.
Art. 64 Die Erziehungs - und die Schulbehörden bzw. die Schulleitung för-
dern die Fortbildung und die Weiterbildung der Lehrer.
64)
Art. 65
1 Fo rtbildung ist dazu bestimmt: a) Berufs - und Fachkenntnisse zu erneuern und zu erweitern, b) Einblicke in andere praktische und geistige Bereiche zu gewin- nen.
2 Der Erziehungsrat kann Lehrer verpflichten, Fortbildungskurse zu besuchen.
Art. 66 Weite rbildung ist dazu bestimmt, dem Lehrer durch ergänzende oder
zusätzliche Studien die Befähigung zu verschaffen, an Schulen, Schulabteilungen, Klassen oder in Fächern zu unterrichten, die er- weiterte, besondere oder zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten vor aussetzen.
Art. 67 Das Erziehungsdepartement
6) kann im Einverständnis mit dem Schulträger Lehrer von ihrer Unt errichtsverpflichtung entlasten oder beurlauben.
Art. 68
46 ) Konferenzen Förderung der Fortbildung und Weiterbildung Fortbildung Weiterbildung Urlaubs - gewährung
und Schulbehörden bzw.
64) - und Schulwesen ist dem Erziehungsdeparte-
48) ng neuer Lehrstellen. astungen ergeben. Im übrigen ist der Erzie-
48) einer anderen In- nd.
70) ten, die Primarschule
64) Erziehungs - departement
6) , Regierungsrat Erziehungsrat Schulbehör den bzw. Schul - leitung 64)
Art. 72
61) Die Schulbehörde und deren Präsident werden gemäss den Bestim- mungen des Wahlgesetzes durch die Gemeinde gewählt. Sie be- steht aus mindestens drei Mitgliedern. Ein Mitglied des Gemeinde- rates ist als Schulreferent von Amtes wegen Mitglied der Schulbe- hörde.
Art. 72a
65)
1 Die Gemeinden können vorsehen, dass nach Massgabe des kan- tonalen Rechts Befugnisse der Schulbehörden von einer Schullei- tung der Gemeinden selbstständig wahrgenommen werden.
2 Sind die vom übergeordneten Recht bestimmten Befugnisse an eine Schulleitung übertragen, so entfallen die entsprechenden Be- fugnisse der Schulbehörde. Jede Schulleitung gemäss Abs. 1 ver- fügt einheitlich über dieselben Befugnisse.
3 Die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen der Mitglieder der Schulleitung werden in einer Verordnung des Erziehungsrates festgelegt.
4 Können die Befugnisse aus wichtigen Gründen von einem Schullei- tungsmitglied nicht ausgeübt werden, so nimmt ein anderes Schul- leitungsmitglied derselben Gemeinde stellvertretend die Befugnisse wahr. Ist eine Stellvertretung ausgeschlossen oder nicht vorhanden, fällt die Zuständigkeit an die Schulbehörde zurück.
Art. 73
1 In Schulkreisen haben die Gemeinden, die nicht Schulort sind, zu- sammen Anspruch auf mindestens einen Vertreter in der Schulbe- hörde der Schulträgergemeinde. Die Vertreter der Gemein nicht Schulort sind, haben in der Schulbehörde der Schul träger meinde lediglich in Belangen des Schulkreises Stimmrecht.
2 Der Regierungsrat bestimmt in jedem Schulkreis für die Schulbe- hör de der Schulträgergemeinde die Sitzzahl der Schulträgergemein de und der Vertreter der Gemeinden, die nicht Schulort sind. Er ord- net das Wahlverfahren für die Vertreter der Gemeinden, die nicht Schulort sind.
3 Die Zusammensetzung der Schulbehörde einer gemeinsamen Schule und deren Wahl sind in der Vereinbarung des Verbandes zu regeln.
Art. 74 Für die Kantonsschule besteht eine Aufsichtskommission; sie be-
steht aus dem Vorsteher des Erziehungsdepartementes
6) Wahl der Schulbehörde Schulleitung; Übertragung von Befugnis - sen der Schul- behörde Zusammensetzung und Wahl der Schul behörden von gemeinsamen Schulen und von Kreis schulen Aufsichts - kommission der Kantonsschule
egierungs- ulträger geregelt.
70) - und Schulbehörden bzw . Schulleitungen sind verpflich-
64)
24) geregelt.
47) Vertretung der Lehrerschaft Inspektorat Informations - pflicht Schulanlagen Besoldungen
3 Die Besoldungen und die Aufwendungen für die Sozialversicherun- gen der Lehrer an Schulen, deren Schulträger die Gemeinden oder Zweckverbände 53) sind, werden von den Gemeinden bezahlt.
4 Die Gemeinden können Zulagen auf den kantonalen Ansätzen gewähren. Über 5 Prozent hinausgehende Zulagen werden beim Kantonsbeitrag in Abzug gebrac ht. Vergünstigungen der Gemein- den gelten als Zulagen.
26)
5 Zusätzlich können die Gemeinden einzelne Lehrkräfte für Leis tungs - und andere Administrativtätigkeiten separat entschädigen.
Art. 80
1 Die Kosten für die allgeme inen Lehr - und Unterrichtsmittel, für die laufenden Schulbedürfnisse sowie für die persönlichen Lehrmittel und die Schulmaterialien an Schulen, deren Träger die Gemeinden sind, werden von den Gemeinden getragen.
2 Die Kosten für die allgemeinen Lehrmittel und andere Hilfsmittel des Unterrichts sowie für die laufenden Schulbedürfnisse an der Kantonsschule trägt der Kanton. Die Kosten für die persönlichen Lehrmittel werden von den Schülern getragen. 70)
Art. 81
44)
1 Die Kosten für die von der zuständigen Behörde angeordnete Son- derschulung sowie für weitere Angebote der Sonderschulinstitutio- nen gemäss Leistungsvereinbarung werden vom Kanton getragen, soweit sie nicht durch anderweitige Beiträge gedeckt sind. Der Re- gierungsrat erlässt auf dem Verordnungsweg die notwendigen er- gänzenden Bestimmungen.
2 Das Erziehungsdepartement schliesst mit den Schaffhauser Son- derschulen eine Leistungsvereinbarung ab, in der die zu erbringen- den Leistungen und deren Abgeltung durch den Kanton geregelt werden. Sie bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.
3 Der Kanton haftet subsidiär für die Verbindlichkeiten der Schaff- hauser Sonderschulen.
4 Die Gemeinde, in der das Kind üblicherweise die Schulpflicht erfül- len würde, beteiligt sich an den Sonderschulkosten in der Höhe ei- nes Schulgeldes nach Art. 91 dieses Gesetzes. Das Erziehungsde- partement setzt diesen Beitrag fest.
5 Die Eltern leisten einen angemessenen Beitrag an die Kosten für Unterkunft und Verpflegung gemäss Ansätzen des Erziehungsde- partementes. Für freiwillig beanspruchte Leistungen können weitere Beiträge verlangt werden. Das Erziehungsdepartement legt die Rah- menbedingungen fest. Lehrmittel, Schulbe- dürfnisse Sonderschulung
nerhalb oder ausserhalb des Kantons, ob- ür den Fortbildungsunterricht werden, soweit sie nicht geregelt. e allfällige Versicherung der Schüler und der Leh- therapeuti- nst
57) werden vom Kanton getragen.
48) geregelt.
30) Beitragsverein - barungen Fahrtkosten Fortbildungs - unterricht Versicherung Unentgeltliche kantonale Dienste Kostenregelung Schulzahnklinik
4 Die Erneuerung und der Unterhalt der Kliniken ist Sache des Kan- tons.
42)
5 Der Regierungsrat kann die Aufhebung bestehender Gemeindekli- niken und die Bildung von Regionalkliniken in Absprache mit den betroffenen Gemeinden anordnen. Er regelt nötigenfalls die Auftei- lung der Kosten zwischen den Gemeinden.
Art. 86 Die Kosten gemeindeeigener Dienste werden von den Gemeinden
getragen. Diese können Elternbeiträge erheben.
Art. 87
1 Die Kosten für die Elternschu lung werden vom Kanton, diejenigen für die Erwachsenenbildung vom Kanton und den Kursteilnehmern getragen.
2 Über die Beitragsberechtigung der Kurse für die Erwachsenenbil- dung befindet der Regierungsrat im Rahmen der im Voranschlag be- willigten Mittel.
3 Die Kostenbeteiligung der Kursteilnehmer wird durch Verordnung des Regierungsrates geregelt.
Art. 88
1 Der Kanton trägt die Kosten für die obligatorische Fortbildung der Lehrer.
2 Die Beiträge des Kantons an die Kosten der freiwilligen Fortbildung werden durch Verordnung des Regierungsrates
31) geregelt.
Art. 89 Der Kanton kann durch Stipendien, soweit notwendig, Beiträge an
die Ausbildungskosten leisten. Das Stipendienwesen wird durch Dekret des Kantonsrates
12) 48) geregelt.
Art. 90 Der Kantonsrat
48) kann Beiträge an private Schulen bewilligen, wenn sie Bildungsaufgaben erfüllen, die durch öffentliche Schulen nicht übernommen werden. Gemeinde - eigene Dienste Elternschulung und Erwachsenen - bildung Fortbildung der Lehrer Stipendien Private Schulen
gleiche gilt für -Supportern sind vom Abs. 1 ausgenom- die kantona- Verteilung der Schullasten bei gemeinsamen Schulen und Kreisschulen Beitragsleistung des Kantons Finanzierung der schulergän- zenden Tages- strukturen
5 Die Gemeinden sind frei in der Tarifgestaltung. Die finanziellen Ver- hältnisse der Erziehungsberechtigten können dabei berücksichtigt werden. VII. Beschwerde- und Rekurswesen
Art. 93
1 Der Erziehungsrat entscheidet alle Rekurse und Beschwerden in Schulangelegenheiten, die bereits von einer untergeordneten Be- hörde beurteilt worden sind, in letzter Instanz. Vorbehalten bleibt die Möglichkeit des Weiterzugs durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht.
2 Fälle, die der Erziehungsrat in erster Instanz behandelt, können in zweiter Instanz an den Regierungsrat gebracht werden.
3 Die Frist für sämtliche Rekurse und Beschwerden beträgt 20 Tage. VIII. Schulkoordination
Art. 94 Im Interesse der Schulkoordination ist der Kantonsrat
48) zuständig, folgende Sachgebiete durch Dekret zu ordnen: a) Beginn des Schuljahres, b) Beginn der Schulpflicht, c) Umbenennung der Schulstufen. IX. Ausführungs- und Schlussbestimmungen
Art. 95 In Gemeinden, deren Schulwesen nicht den gesetzlichen Vorschrif-
ten entspricht, ordnet der Erziehungsrat auf Kosten der Schulträger die nötigen Massnahmen an.
Art. 96 Der Kantonsrat regelt in Dekreten Einzelheiten des Schulwesens. Beschwerde -
und Rekurs - instanzen Kompetenzen des Kantons - rates
48) Anordnung von Ersatzmass- nahmen Ausführungs - bestimmungen
.
35)
. Es ist im Amtsblatt zu
36) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzu- gemäss D vom 24. März 1986, in Kraft getreten am 1. Januar getreten am auf dem Internet unter www.schule.sh.ch vgl. Amtsblatt
106 . Aufhebung bisherigen Rechts Inkrafttreten
18) SHR 413.510.
19) SHR 411.222.
20) SHR 180.100.
24) SHR 410.500.
25) SHR 180.110.
26) Fassung gemäss GRB vom 18. Mai 1998, in Kraft getreten am 1. nuar 1999 (Amtsblatt 1998, S. 1804).
27) Eingefügt durch GRB vom 18. Mai 1998, in Kraft getreten am 1. nuar 1999 (Amtsblatt 1998, S. 1804).
28) Fassung gemäss G vom 20. Februar 1995, in Kraft getreten am 1. gust 1995 (Amtsblatt 1995, S. 901).
29) Fassung gemäss G vom 27. September 1993, in Kraft getreten am
1. Mai 1994 (Amtsblatt 1994, S. 275).
30) SHR 410.620.
31) SHR 410.113.
32) Fassung gemäss G vom 20. März 1995, in Kraft getreten am 1. gust 1995 Amtsblatt 1995, S. 903).
33) SHR 120.100.
34) Aufgehoben durch das EG zum Berufsbildungsgesetz vom 28. März
1983 (SHR 412.100.), in Kraft getreten am 1. April 1984 (Amtsblatt
1983, S. 727).
35) SHR 410.101.
36) Amtsblatt 1981, S. 829.
37) SHR 101.000.
39) Fassung gemäss GRB vom 17. Juni 2002, in Kraft getreten am 1. nuar 2003 (Amtsblatt 2002, S. 1917). Die aufgehobenen und geän- derten Bestimmungen bezüglich des Oberseminars und des Kinder- gärnterinnenseminars bleiben bis zur endgültigen Aufhebung der bei- den Seminare weiterhin anwendbar.
40) Aufgehoben durch GRB vom 17. Juni 2002, in Kraft getreten am 1. nuar 2003 (Amtsblatt 2002, S. 1917). Die aufgehobenen derten Bestimmungen bezüglich des Oberseminars und des Kinder- gärnterinnenseminars bleiben bis zur endgültigen Aufhebung der bei- den Seminare weiterhin anwendbar.
41) Fassung gemäss G vom 17. Februar 2003, in Kraft getreten am 1. gust 2003 (Amtsblatt 2003, S. 265, S. 992).
42) Fassung gemäss G vom 22. September 2003, in Kraft getreten am
1. Januar 2004 (Amtsblatt 2003, S. 1387; 2004 S. 33).
44) Fassung gemäss G vom 19. Januar 2004, in Kraft getreten am 1. nuar 2005 (Amtsblatt 2004, S. 1317, S. 1320).
45) Eingefügt durch G vom 19. Januar 2004, in Kraft getreten am 1. nuar 2005 (Amtsblatt 2004, S. 1317, S. 1320).
46) Aufgehoben durch G vom 3. Mai 2004, in Kraft getreten am 1.
2005 (Amtsblatt 2004, S. 1825, S. 1875).
47) Fassung gemäss G vom 3. Mai 2004, in Kraft getreten am 1.
2005 (Amtsblatt 2004, S. 1825, S. 1875).
Sep-
15a dieses Gesetzes Gelder tsblatt 2004, S. 1319). Juli August g gemäss V vom 10. Juli 2007, in Kraft getreten am 1. Januar getreten am 1. Ja nuar (Amtsblatt 2012, S. 1929, S. 1948). Au- Au- Au- Au-
856). Der Stichtag gemäss Art . Juni 2014. durch G vom 12. Dezember 2016, in Kraft getreten am g t durch G vom 29. Mai 2017, in Kraft getreten am 1. Ja nuar Dezember 2019, in Kraft getreten am 1. Au- gemäss G vom 9. November 2020, in Kraft getreten am
73) Eingefügt durch G vom 20. Juni 2022, in Kraft getreten am 1. April
2023 (Amtsblatt 2022 S. 1157, Amtsblatt 2023, S. 583). Private Schulen, welche bereits über eine Bewilligung des Erzie- hungsrates verfügen, haben innert zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes eine neue Bewilligung gemäss den Vorgaben von Art. 14a dieses Gesetzes zu beantragen. Näheres regelt der Erziehungsrat in einer Verordnung.
74) Aufgehoben durch G vom 20. Juni 2022, in Kraft getreten am 1. April
2023 (Amtsblatt 2022 S. 1157, Amtsblatt 2023, S. 583).
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