Reglement über die Weiterbildungsangebote «MAS in Effective Leadership» der Universität... (545d)
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Reglement über die Weiterbildungsangebote «MAS in Effective Leadership» der Universität Luzern in Kooperation mit der Höheren Kaderausbildung der Armee, «CAS in Decision Making and Leadership», «CAS in Information Management and Leadership», «CAS in Human Factors in Leadership» und «CAS in Decisive Leadership»

Nr. 545d Reglement über die Weiterbildungsangebote «MAS in Effective Leadership» der Universität Luzern in Kooperation mit der Höheren Kaderausbildung der Armee, «CAS in Decision Making and Leadership», «CAS in Information Management and Leadership», «CAS in Human Factors in Leadership» und «CAS in Decisive Leadership» * vom 15. Dezember 2017 (Stand 1. Dezember 2024) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 12 Absatz 2b des Statuts der Universität Luzern vom 13. Dezember 2023 (Universitätsstatut
1 ), auf Antrag des Senats, * beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Zweck
1 Der «MAS in Effective Leadership» ist ein modulares Weiterbildungsangebot der Uni
- versität Luzern in Kooperation mit der Höheren Kaderausbildung der Armee (HKA). Es beinhaltet drei Zertifikatslehrgänge (Certificate of Advanced Studies, CAS) mit ver
- schiedenen Fokusbereichen (§ 7 Abs. 3 bis 5) sowie einen Weiterbildungsmaster-Lehr
- gang (Master of Advanced Studies, MAS). *
1 SRL Nr.
539c * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2017-122
2 Nr. 545d
1bis Die Zertifikatslehrgänge gemäss Absatz 1 sind der «CAS in Information Manage
- ment and Leadership» und der «CAS in Human Factors in Leadership» sowie der «CAS in Decision Making and Leadership». Wenn die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 1
bis erfüllt sind, kann anstelle des «CAS in Decision Making and Leadership» der «CAS in Decisive Leadership» absolviert werden. *
2 Der «MAS in Effective Leadership» befähigt qualifizierte Führungspersonen, multidis
- ziplinäre Organisationseinheiten in anspruchsvollen Situationen wirkungsvoll zu füh
- ren. *

§ 2

Gegenstand
1 Dieses Reglement regelt die Zulassung zu den einzelnen Angeboten, die Organisation und die Voraussetzungen für die Titelverleihung. *
2 Einzelheiten werden in einer Wegleitung geregelt. *
3 Soweit dieses Reglement keine Bestimmungen enthält, gilt das Rahmenreglement für die Weiterbildung an der Universität Luzern
2 . *
2 Organisation

§ 3

Trägerschaft und Organe *
1 Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Luzern (Fakultät) übt als Trägerschaft die Aufsicht über das Weiterbildungsangebot aus. Dieses unterliegt den Qualitätsanforderungen der Universität Luzern. *
2 Die inhaltliche Steuerung des Weiterbildungsangebots erfolgt durch den Vorstand (§
4). *
3 Die Programmleitung ist zur betrieblichen Entlastung der Trägerschaft der Weiterbil
- dungsakademie zugewiesen (§ 7 Abs. 3c des Rahmenreglements für die Weiterbildung an der Universität Luzern
3 ). *

§ 4

Vorstand
1 Die Studienleitung (Vorstand) des Weiterbildungsangebots setzt sich paritätisch aus Personen der Universität Luzern und der HKA zusammen. Die Mitglieder des Vorstan
- des werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Fakultätsversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. *
2 Der Vorstand konstituiert sich selbst. Das Präsidium wird durch die Universität Luzern gestellt, das Vizepräsidium durch die HKA.
2 SRL Nr.
539i
3 SRL Nr.
539i
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3
3 ... *
4 Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: a. * Ausrichtung, Weiterentwicklung und Qualitätssicherung des Angebots, b. * Entscheid über das Lehrprogramm sowie über die Anrechnung und Zuordnung von ECTS-Punkten (European Credit Transfer and Accumulation System), c. Zulassung von Studierenden, d. * Genehmigung des Budgets, der Gebühren, der Honorare, der Jahresrechnung, des Jahresberichtes zuhanden der HKA und der Fakultät sowie Bewilligung von Aus
- gaben ausserhalb des Budgets, e. * Entscheid über die Annahme und Verwendung von Drittmitteln sowie die Verga
- be von Stipendien, f. * Antrag an die Fakultät zur Verleihung der Abschlüsse, g. Vorschlag an die Fakultät für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, h. * Besetzung der Programmleitung.
5 Der Vorstand ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen. Für die Zulassung kann er einen Ausschuss bestimmen.

§ 5

Programmleitung *
1 Die Programmleiterin oder der Programmleiter ist für die operationelle Entwicklung und Führung des Weiterbildungsangebots verantwortlich. Sie oder er kennt die Bedin
- gungen universitärer Weiterbildung und hat eine klar definierte Ansprechperson bei der HKA. Sie oder er kann durch eine Programmassistentin oder einen Programmassistenten unterstützt werden. Die Programmleitung wird durch die Universität Luzern angestellt. Arbeitsort ist die Universität Luzern. *
2 Die Programmleiterin oder der Programmleiter ist insbesondere verantwortlich für:
* a. Auswahl, Anleitung und Förderung der Zusammenarbeit der Dozierenden, b. * Leitung der Programmadministration sowie Instruktion und Führung der Program
- massistenz, c. Antrag an den Vorstand zur Zulassung von Studierenden, d. Beratung der Studierenden, e. * Ausarbeitung von Vorschlägen für die Lehrgänge und Massnahmen der Qualitäts
- sicherung, f. Evaluation der Lehrgänge und des Programms sowie der Dozierenden, g. Regelung der Leistungsnachweise und Organisation des ECTS-Systems, h. * Erstellung des Budgets und des Rechnungsabschlusses sowie des Jahresberichts zuhanden der Fakultät und des Vorstandes.
3 Die Programmleiterin oder der Programmleiter nimmt an den Sitzungen des Vorstan
- des mit beratender Stimme teil. *
4 Nr. 545d
3 Weiterbildungsangebot

§ 6

Umfang und Struktur *
1 Das Weiterbildungsangebot ist modular aufgebaut und wird berufsbegleitend durchge
- führt. Die Zertifikatslehrgänge (CAS) können separat absolviert werden. Nach einem er
- folgreichen Abschluss von drei Zertifikatslehrgängen gemäss § 1 Absatz 1 bis besteht die Möglichkeit, einen modularen MAS zu erlangen. Der «MAS in Effective Leadership» besteht aus drei Zertifikatslehrgängen gemäss § 1 Absatz 1 bis sowie einem Mastermodul und einer Masterarbeit (Masterprogramm). *
2 Die Zertifikatslehrgänge gliedern sich in ein- und mehrtägige Module. Die Lehrinhalte der HKA und der Universität Luzern stehen dabei in einem möglichst paritätischen Ver
- hältnis. *
3 Zum Fokusbereich «Entscheidungsfindung» wird der «CAS in Decision Making and Leadership» oder, nach den Voraussetzungen von § 7 Absatz 1 bis , der «CAS in Decisive Leadership» absolviert. *
4 Zum Fokusbereich «Humanfaktoren» wird der Zertifikatslehrgang «CAS in Human Factors in Leadership» absolviert. *
5 Zum Fokusbereich «Informationsmanagement» wird der Zertifikatslehrgang «CAS in Information Management and Leadership» absolviert. *
6 Der Weiterbildungsmaster-Lehrgang baut auf den drei Fokusbereichen auf (Konsekuti
- on) und wird mit einem Masterprogramm vervollständigt. *

§ 7

Zulassung
1 Zu den Zertifikatslehrgängen und zum Weiterbildungsmaster-Lehrgang kann zugelas
- sen werden, wer über ein abgeschlossenes Universitäts- oder Hochschulstudium, unter Einschluss der pädagogischen Hochschulen, verfügt. Sur-dossier-Aufnahmen sind mög
- lich. *
1bis Der «CAS in Decisive Leadership» kann nur durch Absolventinnen und Absolventen des Führungslehrgangs «Einheit» der HKA mit Start ab August 2022 absolviert werden. Die Zulassung zum Führungslehrgang «Einheit» richtet sich nach den für diesen gelten
- den Regelungen der HKA. Absolventinnen und Absolventen von vor August 2022 durchgeführten Führungslehrgängen «Einheit» belegen den «CAS in Decision Making and Leadership». Es kann nur entweder der «CAS in Decisive Leadership» oder der «CAS in Decision Making and Leadership» absolviert werden. *
2 Die Zulassung zum Weiterbildungsmaster-Lehrgang erfordert zusätzlich den erfolgrei
- chen Abschluss von drei Zertifikationslehrgängen gemäss § 1 Absatz 1 bis . *
3 Mit der Zulassung wird, basierend auf allfälligen bereits absolvierten Lehrgängen der HKA, entschieden, ob einzelne Module erlassen bzw. angerechnet werden.
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4 Der Vorstand entscheidet über die Zulassung auf Antrag der Programmleiterin oder des Programmleiters. Es besteht kein Anspruch auf Zulassung. *
5 Über die Äquivalenz der Abschlüsse entscheidet der Vorstand aufgrund der Zulas
- sungsrichtlinien der Universität Luzern nach Rücksprache mit den Studiendiensten.
*

§ 8

Leistungsnachweise und ECTS-Punkte *
1 Jeder Zertifikatslehrgang gemäss § 1 Absatz 1 bis umfasst 13 ECTS-Punkte. Eintägige Module werden in der Regel auf pass/fail-Basis bewertet. Mehrtägige Module werden in der Regel benotet. *
2 Das Masterprogramm umfasst eine Masterarbeit, einschliesslich einer Präsentation, und ein Mastermodul, einschliesslich einer Präsentation. Die Masterarbeit im Umfang von 13 ECTS-Punkten wird von einer oder einem Dozierenden betreut und benotet. Das Mastermodul im Umfang von 8 ECTS-Punkten wird ebenfalls benotet. *
3 Nicht bestandene Leistungsnachweise dürfen einmal wiederholt werden. *

§ 9

Qualitätssicherung und Reporting
1 Das Weiterbildungsangebot wird durch systematische Feedback- und Evaluationsver
- fahren kontrolliert und kontinuierlich evaluiert. *
2 Der Vorstand berücksichtigt die Erkenntnisse aus den Qualitätskontrollen in der fort
- laufenden Planung und Entwicklung sowie bei der Verpflichtung von Dozierenden.
*
3 Der Vorstand erstattet der Fakultät zuhanden der Fakultätsversammlung jährlich einen Bericht. *
4 Abschlüsse und Urkunden *

§ 10

Abschlüsse
1 Die Abschlussurkunde wird im Namen der Fakultät ausgestellt und von der Präsidentin oder vom Präsidenten sowie von der Vizepräsidentin oder vom Vizepräsidenten des Vorstandes und von der Dekanin oder vom Dekan der Fakultät unterzeichnet.
*
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§ 11

Certificate of Advanced Studies (CAS)
1 Für den Erwerb eines «Certificate of Advanced Studies in Decision Making and Lea
- dership of the University of Lucerne», eines «Certificate of Advanced Studies in Decisi
- ve Leadership of the University of Lucerne», eines «Certificate of Advanced Studies in Human Factors in Leadership of the University of Lucerne» oder eines «Certificate of Advanced Studies in Information Management and Leadership of the University of Lu
- cerne» muss der erfolgreiche Abschluss des entsprechenden Zertifikatslehrganges im Umfang von 13 ECTS-Punkten nachgewiesen werden. *
2 Wird eine Schlussnote für einen Zertifikatslehrgang vergeben, ergibt sich diese aus dem arithmetischen Mittel der benoteten Module. Das Bestehen sämtlicher Module (pass oder Note 4.0) ist Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss des Zertifikats
- lehrgangs. *

§ 12

Master of Advanced Studies (MAS)
1 Für den Erwerb des «Masters of Advanced Studies in Effective Leadership of the Uni
- versity of Lucerne» muss der erfolgreiche Abschluss des modularen Weiterbildungsan
- gebots gemäss § 1 Absatz 1 im Umfang von 60 ECTS-Punkten (§ 8 Abs. 1 und 2) nach
- gewiesen werden. Der Weiterbildungsmaster-Lehrgang gilt dann als erfolgreich absol
- viert, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: * a. * Abschluss von drei Zertifikatslehrgängen gemäss § 1 Absatz 1 bis (insgesamt 39 ECTS-Punkte), b. * erfolgreicher Besuch des Mastermoduls einschliesslich Präsentation (8 ECTS- Punkte), c. * ... c bis . * erfolgreiche Annahme der Masterarbeit (13 ECTS-Punkte), d. * bestandene mündliche Präsentation der Masterarbeit.
1bis Wird eine Schlussnote für den Weiterbildungsmaster-Lehrgang (MAS) vergeben, setzt sich diese aus den nach ECTS-Punkten gewichteten Noten der drei Zertifikatslehr
- gänge, der Masterarbeiten und des Mastermoduls zusammen. *
2 Ein Diploma Supplement gibt Aufschluss über den Inhalt und den Umfang des Weiter
- bildungsangebots sowie über das Thema der Masterarbeit. *
3 ... *
5 Finanzen

§ 13

Finanzielles
1 Die einzelnen Lehrgänge sind kostendeckend durchzuführen. *
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2 Zwischen der Universität Luzern und der HKA besteht ein Partnerschaftsvertrag, der unter anderem die Verwendung von Ertragsüberschüssen und die Tragung von Defiziten regelt. *
3 Die Honorare der Dozierenden werden vom Vorstand im Rahmen der durch den Uni versitätsrat verabschiedeten Richtlinie für Honorare im Bereich der Weiterbildung und bei wissenschaftlichen Tagungen an der Universität Luzern
4 festgelegt. Die Mitglieder des Vorstands arbeiten ehrenamtlich. Spesen werden vergütet. *
4 Die beanspruchten Querschnittsleistungen der Universität im Sinne von § 22 Absatz 4 des Rahmenreglements für die Weiterbildung an der Universität Luzern
5 werden durch eine Strukturkostenpauschale von 6 Prozent auf den eingenommenen Studiengebühren abgegolten. *
6 Schlussbestimmungen

§ 14

Rechtspflege
1 Gegen Verfügungen im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Bestim
- mungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
6 beim Bildungs- und Kulturde
- partement des Kantons Luzern Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.
4 Beschluss des Universitätsrates vom 17. Dezember 2021
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