Dekret über die Gewährung von ausserordentlichen Massnahmen für Wirtschaftsakteure, die von unvorhersehbaren exogenen Grossereignissen betroffen sind
über die Gewährung von ausserordentlichen Massnahmen für Wirtschaftsakteure, die von unvorhersehbaren exogenen Grossereignissen betroffen sind vom 15.11.2024 (Stand 29.11.2024) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a, 32 Absatz 2, 38 Absatz 1 und 42 Absatz 3 der Kantonsverfassung; eingesehen Artikel 42 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996 (GORBG); eingesehen das Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 (FHG); eingesehen das Gesetz über die kantonale Wirtschaftspolitik vom 11. Febru - ar 2000 (GkWPol); eingesehen die Verordnung über die kantonale Wirtschaftspolitik vom 17. Mai 2000 (VkWPol); auf Antrag des Staatsrats, verordnet:
Art. 1 Gegenstand des Dekrets
1 Das vorliegende Dekret ermöglicht dem Staat Wallis die Gewährung von ausserordentlichen Massnahmen für systemrelevante Wirtschaftsakteure, die von unvorhersehbaren exogenen Grossereignissen schwer betroffen sind.
Art. 2 Ausserordentliche Massnahmen
1 Bei einem unvorhersehbaren exogenen Grossereignis, das erhebliche Aus - wirkungen auf einen oder mehrere im Wallis ansässige systemrelevante Wirtschaftsakteure nach sich zieht, kann der Staat befristete, subsidiäre aus - serordentliche Massnahmen zu deren Unterstützung ergreifen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Diese ausserordentlichen Massnahmen erfolgen in Form von befristeten Solidarbürgschaften mit Übernahme der Zinsen. Sie werden je nach Scha - densausmass und den jeweiligen Bedürfnissen der betroffenen Sektoren oder Unternehmen festgelegt, damit diese ihre Tätigkeit fortsetzen können.
3 Die Umsetzung dieser ausserordentlichen Massnahmen sowie die Modali - täten ihrer Gewährung und Dauer, die auf die Gültigkeit des vorliegenden Dekrets beschränkt ist, werden in einem Reglement des Staatsrats festge - legt.
4 Diese ausserordentlichen Massnahmen stellen keinesfalls eine Anerken - nung der Verantwortung seitens des Staates dar.
Art. 3 Obergrenze
1 Die ausserordentlichen Massnahmen in Form von Bürgschaften sind auf einen kumulierten Maximalbetrag von 100 Millionen Franken beschränkt.
Art. 4 Zinsen
1 Die Zinsen auf dem Bürgschaftsbetrag werden vom Staat Wallis übernom - men.
2 Der Betrag der im Rahmen dieses Dekrets gezahlten Zinsen ist von dem für Volkswirtschaft zuständigen Departement zu übernehmen.
Art. 5 Anspruchsvoraussetzungen
1 Die folgenden Anspruchsvoraussetzungen gelten kumulativ: a) das Unternehmen muss ein im Wallis ansässiger systemrelevanter Wirtschaftsakteur sein, der erhebliche Schäden und/oder Verluste auf - grund einer vorübergehenden Einstellung seiner Tätigkeit infolge eines unvorhersehbaren exogenen Grossereignisses erlitten hat; b) die ausserordentlichen Massnahmen sind subsidiär und dienen dazu, Liquiditätsengpässe zu überwinden; c) die durch diese ausserordentlichen Massnahmen erlangte Liquidität darf ausschliesslich dazu verwendet werden, die Sanierung und die ra - sche Wiederherstellung der Wirtschaftslage des Unternehmens auf den Stand vor dem unvorhersehbaren exogenen Grossereignis zu er - leichtern;
d) das Unternehmen verpflichtet sich, während der gesamten Dauer der gewährten ausserordentlichen Massnahmen mindestens 85 Prozent seiner am Datum des Schadensereignisses beschäftigten Vollzeitein - heiten (VZE) im Wallis zu erhalten. Die massgeblichen VZE entspre - chen dem Durchschnitt über einen Zeitraum von 6 Monaten.
2 In der Vereinbarung zwischen dem Staatsrat und dem betroffenen Unter - nehmen ist festzuhalten, dass bei Nichteinhaltung einer der in Artikel 5 vor - gesehenen kumulativen Bedingungen die im Rahmen dieses Dekrets erhal - tene Hilfe innert einer zwischen den Parteien auszuhandelnden Frist vollum - fänglich zurückzuzahlen ist.
Art. 6 Bürgschaftsverluste
1 Die Verluste auf den befristeten Solidarbürgschaften, die im Zuge der aus - serordentlichen Massnahmen gemäss dem vorliegenden Dekret gewährt wurden, werden vom Staat Wallis übernommen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
15.11.2024 29.11.2024 Erlass Erstfassung RO/AGS 2024-131
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 15.11.2024 29.11.2024 Erstfassung RO/AGS 2024-131
Feedback