Verordnung über den öffentlichen Verkehr
Verordnung über den öffentlichen Verkehr (ÖVV) Vom 17. Januar 2023 (Stand 1. Januar 2023) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 6 Absatz 5, § 8 Absatz 3 und § 11 Absatz 2 des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr (ÖVG) vom 28. Juni 2022 1 ) beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck
1 Diese Verordnung regelt: a) die Kriterien für die Kostenbeteiligung der Einwohnergemeinden am Fahrplanangebot nach § 6 Absatz 5 des Gesetzes über den öf - fentlichen Verkehr (ÖVG) vom 28. Juni 2022 2 ) ; b) die Organisation und Finanzierung der Schülertransporte nach § 8 Absatz 3 ÖVG 3 ) ; c) Befugnisse des Departements nach § 11 Absatz 2 ÖVG 4 ) .
2. Kostenbeteiligung der Einwohnergemeinden
am Fahrplanangebot
§ 2 Gegenstand und Abgrenzung
1 Für die Kostenbeteiligung der Einwohnergemeinden werden die finanzi - ellen Beiträge des Kantons nach § 6 Absatz 1 ÖVG 5 ) berücksichtigt.
2 Nicht für die Kostenbeteiligung nach Absatz 1 berücksichtigt werden: a) Leistungsvereinbarungen ohne Beteiligung des Kantons zwischen Gemeinden oder weiteren Interessierten mit Unternehmen des öf - fentlichen Verkehrs; b) Kosten für Versuchsbetriebe gemäss § 4 Absatz 2 ÖVG 6 ) ; c) Kosten für Investitionen gemäss § 9 Absatz 2 ÖVG 7 ) .
1) BGS 732.1 .
2) BGS 732.1 .
3) BGS 732.1 .
4) BGS 732.1 .
5) BGS 732.1 .
6) BGS 732.1 .
7) BGS 732.1 . GS 2023, 2
1
§ 3 Einwohnerzahl
1 Massgebend je Einwohnergemeinde ist die Einwohnerzahl vom 31. De - zember des Vorjahres; sie ergibt sich aus der Bevölkerungsstatistik des Kantons.
§ 4 Fahrplanangebot
1 Das Angebot an Verkehrsleistungen einer Einwohnergemeinde nach § 4 Absatz 1 ÖVG 1 ) wird ermittelt durch: a) die Anzahl Haltestellen, gewichtet gemäss § 5; b) die Anzahl Abfahrten gemäss § 7, gewichtet nach Verkehrsmittel ge - mäss § 6; c) das vom Kanton bestellte Fahrplanangebot nach § 4 Absatz 1 ÖVG 2 ) an dem nach Absatz 2 bezeichneten Stichtag.
2 Der Stichtag nach Absatz 1 Buchstabe c ist durch das Amt für Verkehr und Tiefbau festzulegen. Er fällt jeweils auf einen Freitag des aktuellen Fahr - planjahres ausserhalb der vom Kanton publizierten Schulferien.
§ 5 Haltestellen
1 Einer Einwohnergemeinde werden alle Haltestellen zugerechnet, deren Einzugsbereich eine effektiv genutzte Wohn- oder Arbeitszone einschliess - lich Misch- und Kernzonen oder ein Gebiet des Ausflugsverkehrs nach § 4 Absatz 1 Buchstabe c ÖVG 3 ) dieser Einwohnergemeinde erfasst.
2 Der Einzugsbereich beträgt bei a) Bushaltestellen 250 m; b) Bahnhaltestellen 500 m.
3 Haltestellen, die nach Absatz 1 und 2 zwei oder drei Einwohnergemein - den erfassen, werden grundsätzlich a) der Standortgemeinde zu 80 % zugerechnet; b) bei einer Nachbargemeinde dieser zu 20 % zugerechnet; c) bei zwei Nachbargemeinden diesen zu je 10 % zugerechnet.
4 Eine ausserkantonale Haltestelle wird gemäss Absatz 3 zugerechnet, wenn die Anrechnungskriterien nach Absatz 1 und 2 erfüllt sind.
5 Der interkantonale Bahnhof Dornach-Arlesheim wird der Einwohnerge - meinde zur Hälfte zugerechnet.
6 Haltestellen, die dem Fahrplanangebot nach § 4 ÖVG 4 ) dienen, können nur mit Zustimmung des Bau- und Justizdepartementes aufgehoben wer - den.
§ 6 Gewicht Verkehrsmittel
1 Die Verkehrsmittel werden wie folgt gewichtet: a) Bahn Normalspur: Faktor 3; b) Bahn Schmalspur: Faktor 2; c) Bus: Faktor 1.
1) BGS 732.1 .
2) BGS 732.1 .
3) BGS 732.1 .
4) BGS 732.1 .
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§ 7 Abfahrten
1 Alle fahrplanmässigen Abfahrten einer Haltestelle werden angerechnet, sofern es sich nicht um folgende Fälle handelt: a) Halte nur zum Aussteigen; b) Den zweiten oder weitere Halte eines einzelnen Kurses an derselben Haltestelle innerhalb einer Zeitspanne von 10 Minuten (Stichfahr - ten).
§ 8 Abrechnungsverfahren
1 Der Regierungsrat setzt die Leistungen der einzelnen Einwohnergemein - den gemäss § 6 Absatz 5 ÖVG 1 ) und dieser Verordnung jährlich fest.
2 Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
3 Das Amt für Verkehr und Tiefbau führt Rechnung.
3. Schülertransporte
§ 9 Zuständigkeit
1 Verantwortlich für die Schülertransporte sind die Schulträger.
2 Die Schulträger können beim Amt für Verkehr und Tiefbau die Abgeltung ihrer Schülertransportkosten beantragen.
3 Der Kanton leistet Abgeltungen an die von ihm anerkannten Kosten der Schulträger für Schülertransporte im Sinne von § 8 Absatz 1 ÖVG 2 ) .
§ 10 Abgeltungsberechtigte Schülertransporte
1 Abgeltungsberechtigt sind Transporte im Sinne von § 8 Absatz 1 ÖVG 3 ) bei Schulwegen, welche den Schülerinnen und Schülern nicht zugemutet werden können.
2 Die Zumutbarkeit eines Schulweges wird insbesondere aufgrund folgen - der Kriterien beurteilt: a) Alter der Schüler und Schülerinnen; b) Distanz und Höhendifferenz des Schulwegs; c) Gefährlichkeit des Schulwegs.
§ 11 Berechnung der Abgeltung
1 Die Abgeltung wird aufgrund eines Schülertransportkonzeptes berech - net.
2 Das Schülertransportkonzept weist die Organisation und die Kosten aus für: a) Schülertransporte mit dem Fahrplanangebot nach § 4 ÖVG 4 ) ; b) andere Schülertransporte, welche sich nicht in das Fahrplanangebot integrieren lassen.
1) BGS 732.1 .
2) BGS 732.1 .
3) BGS 732.1 .
4) BGS 732.1 .
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3 Die Kosten werden global ermittelt aufgrund: a) der berechtigten Kosten für die Billette des Fahrplanangebots und für Begleitpersonen, sofern vom Kanton anerkannt; b) von kilometerbezogenen Pauschalansätzen für Schülertransporte mit privaten Motorfahrrädern und Personenwagen, Taxis und Klein - bussen; c) der Kosten gemäss Offerten für Schülertransporte ausserhalb des Fahrplanangebotes mit Midi-, Standard- oder Gelenkbussen; d) der Kosten von Fahrplanangeboten, die von Schulträgern in Abspra - che mit dem Amt für Verkehr und Tiefbau bestellt werden.
4 Die Pauschalansätze sind im Anhang 1 festgelegt.
§ 12 Verfahren
1 Für die Einreichung des jährlich aktualisierten Schülertransportkonzeptes durch den Schulträger an das Amt für Verkehr und Tiefbau gelten jeweils die folgenden Fristen: a) Grundlageninformationen (Schulwege und Transportmittel) bis spä - testens Ende Januar für das folgende Schuljahr, sofern Änderungen absehbar sind; b) Daten zur Berechnung der Abgeltung bis Ende August.
2 Aufgrund des bereinigten Schülertransportkonzeptes legt der Regie - rungsrat die Höhe der Abgeltung abschliessend fest.
§ 13 Verwendung der Abgeltung
1 Die Abgeltung ist durch den Schulträger zweckgebunden für die Finan - zierung der vom Kanton als abgeltungsberechtigt beurteilten Schülertrans - porte zu verwenden.
2 Ist die gestützt auf das Schülertransportkonzept ausbezahlte Abgeltung höher als die effektiven Aufwendungen des Schulträgers, ist der Über - schuss einer Reserve für die folgenden Schuljahre zuzuweisen.
§ 14 Rechnungsführung
1 Die Schulträger weisen Kosten gesondert aus für: a) Schülertransporte mit dem Fahrplanangebot nach § 4 ÖVG 1 ) ; b) andere Schülertransporte, welche sich nicht in das Fahrplanangebot integrieren lassen.
2 Das Amt für Verkehr und Tiefbau prüft die Rechnungsführung der Schul - träger im Bereich der Schülertransporte stichprobenweise.
4. Befugnisse
§ 15 Zuständigkeiten
1 Über die Erteilung von kantonalen Bewilligungen nach Artikel 7 des Bun - desgesetzes über die Personenbeförderung (PBG) vom 20. März 2009 2 ) ent - scheidet das Bau- und Justizdepartement.
1) BGS 732.1 .
2) SR 745.1 .
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RRB Nr. 2023/51 vom 17. Januar 2023. Die Einspruchsfrist ist am 29. März 2023 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. Januar 2023. Publiziert im Amtsblatt vom 8. April 2023.
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1 Anhang 1: Pauschalansätze nach § 11 (Stand 1. Januar 2023) Pauschalansätze für die Abgeltung von Schülertransport kosten: Kleinbus bis 3,5 Tonnen Fr. 2.50 pro km Taxi Fr. 1.90 pro km Personenwagen Fr. 1.00 pro km Roller Fr. 0.30 pro km Motorfahrrad Fr. 0.25 pro km
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