Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über den Austausch von Praktikantinnen und Praktikanten sowie jungen Berufsleuten
Abgeschlossen am 11. Oktober 2024 In Kraft getreten am 30. November 2024 (Stand am 30. November 2024)
Art. 1 Ziele
1. Dieses Abkommen regelt den Austausch von berechtigten Teilnehmenden mit Wohnsitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden «Schweiz») oder in den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden «Vereinigte Staaten» ), die sich für einen begrenzten Zeitraum im anderen Land weiterbilden (im Folgenden «Schweizer Teilnehmende» bzw. «US‑Teilnehmende» und gemeinsam «Teilnehmende»), um ihre Kompetenzen und ihr Fachwissen in ihrem Studien- oder Berufsbereich zu erweitern und ihre technischen, methodischen und technologischen Kenntnisse im anderen Land zu vertiefen.
2. Dieses Abkommen führt ein reziprokes Austauschprogramm ein, um die Teilnahme berechtigter jungen Berufsleuten an den Programmen der Schweiz und den Vereinigten Staaten zu fördern. Die Programme unterliegen den Gesetzen über die Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern in beiden Ländern sowie über die Erteilung eines US-Nichteinwanderungsvisums (im Folgenden «Nichteinwanderungsvisum») oder einer Schweizer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung (im Folgenden «Bewilligung»).
3. Die Regierung der Vereinigten Staaten führt ein vier (4) bis achtzehn (18) Monate dauerndes Austauschprogramm (im Folgenden «US-Programm») für Praktikantinnen und Praktikanten sowie jungen Berufsleuten ein. Praktikantinnen und Praktikanten aus der Schweiz müssen derzeit in einem Fach- oder Berufsbildungsprogramm (Berufslehre) oder an einer postsekundären Bildungseinrichtung ausserhalb der Vereinigten Staaten eingeschrieben sein oder kürzlich (höchstens zwölf Monate vor Programmbeginn) eine solche Ausbildung abgeschlossen haben. Junge Berufsleute aus der Schweiz müssen in einem Fach- oder Berufsbildungsprogramm (Berufslehre) oder an einer postsekundären Bildungseinrichtung ausserhalb der Vereinigten Staaten eingeschrieben sein oder eine solche Ausbildung abgeschlossen haben und mindestens ein Jahr vorangegangene Berufserfahrung ausserhalb der Vereinigten Staaten oder fünfjährige Berufserfahrung im Bereich, in dem die Weiterbildung angestrebt wird, ausserhalb der Vereinigten Staaten verfügen.
4. Der Schweizerische Bundesrat führt ein Programm für Teilnehmende aus den Vereinigten Staaten ein (im Folgenden «Schweizer Programm»), mit dem diese auf Grundlage eines Arbeitsvertrags während vier (4) bis achtzehn (18) Monaten als junge Berufsleute in der Schweiz arbeiten können. Junge Berufsleute aus den Vereinigten Staaten müssen derzeit in einem Fach- oder Berufsbildungsprogramm (Lehre) oder an einer postsekundären Bildungseinrichtung in den Vereinigten Staaten eingeschrieben sein oder eine solche Ausbildung abgeschlossen haben.
5. Dieses Abkommen begründet keine Verpflichtung in Bezug auf eine bestimmte Anzahl Teilnehmende pro Jahr und bietet keine Gewähr für die Erteilung von Nichteinwanderungsvisa oder Bewilligungen. Dieses Abkommen begründet keine Verpflichtung Mittel zur Verfügung zu stellen, und die Aktivitäten der Parteien im Rahmen dieses Abkommens bestimmen sich nach der Verfügbarkeit entsprechender Mittel.
Art. 2 Durchführende Behörden
1. Das Bureau of Educational and Cultural Affairs (ECA) des US-Aussenministeriums (oder deren Beauftragte) (im Folgenden «die durchführende US‑Behörde») ist die für die Durchführung dieses Abkommens zuständige Behörde in Bezug auf Schweizer Teilnehmende in den Vereinigten Staaten. Es stellt sicher, dass die ernannten Sponsoren (d. h. privatwirtschaftliche Organisationen, die die Teilnehmenden des Austauschprogramms vermitteln) ihren Verpflichtungen zur Kontrolle der Gesundheit, der Sicherheit und des Wohlergehens der Schweizer Teilnehmenden monatlich nachkommen und sie in Notfallsituationen unterstützen.
2. Das Schweizer Staatssekretariat für Migration (oder dessen Beauftragte) (im Folgenden «die durchführende Schweizer Behörde») ist die für die Durchführung dieses Abkommens zuständige Behörde in Bezug auf US-Teilnehmende in der Schweiz.
Art. 3 Voraussetzungen für Schweizer Teilnehmende
1. Für die Zwecke dieses Abkommens müssen Schweizer Teilnehmende: (a) Schweizer Staatsangehörige sein und einen Schweizer Reisepass besitzen;
(b) zum Zeitpunkt der Anmeldung in der Schweiz wohnhaft sein;
(c) zwischen achtzehn (18) und fünfunddreissig (35) Jahre alt sein, einschliesslich zum Zeitpunkt des Programmbeginns;
(d) nachweisen, dass sie die englische Sprache beherrschen, gemäss dem U.S. 22 CFR 62;
(e) frühestens dreissig (30) Tage vor Beginn des US-Programms in die Vereinigten Staaten einreisen und spätestens (30) Tage nach Beendigung des US-Programms aus den Vereinigten Staaten ausreisen; und
(f) die Anforderungen des U.S. 22 CFR Part 62 und des U.S. Immigration and Nationality Act (INA) erfüllen, einschliesslich der INA Section 101(a)(15)(J) (8 USC 1101(a)(15)(J)).
2. Schweizer Teilnehmende können von ihren Ehegatten und Kindern begleitet werden gemäss den US-Rechtsvorschriften, einschliesslich der Bestimmungen des INA.
3. Für die Zwecke dieses Abkommens müssen Schweizer Teilnehmende: (a) höchstens zwölf Monate vor Programmbeginn ein Fach- oder Berufsbildungsprogramm (Berufslehre) oder ein Studium an einer postsekundären Bildungseinrichtung ausserhalb der Vereinigten Staaten abgeschlossen haben und bestrebt sein, sich zur Förderung ihrer beruflichen Entwicklung in ihrem Fachbereich weiterzubilden, durch eine vorher vereinbarte Vermittlung als Praktikantin oder Praktikant in einem Unternehmen des Privatsektors oder einer gemeinnützigen Organisation in den Vereinigten Staaten;
oder
b) als Studierende in einem Fach- oder Berufsbildungsprogramm (Berufslehre) oder einem Studium an einer postsekundären Bildungseinrichtung ausserhalb der Vereinigten Staaten eingeschrieben und bestrebt sein, ihr Studium in ihrem Fachbereich zur Förderung ihrer beruflichen Entwicklung zu ergänzen, durch eine vorher vereinbarte Vermittlung als Praktikantin oder Praktikant in einem Unternehmen des Privatsektors oder einer gemeinnützigen Organisation in den Vereinigten Staaten, um ihre berufliche Entwicklung zu unterstützen;
oder
(c) ein Fach- oder Berufsbildungsprogramm (Berufslehre) oder ein Studium an einer postsekundären Bildungseinrichtung ausserhalb der Vereinigten Staaten abgeschlossen haben, über die erforderliche Berufserfahrung gemäss Artikel I verfügen und bestrebt sein, sich zur Förderung ihrer beruflichen Entwicklung in ihrem Fachbereich weiterzubilden, durch eine vorher vereinbarte Vermittlung als junge Berufsleute in einem Unternehmen des Privatsektors oder einer gemeinnützigen Organisation in den Vereinigten Staaten;
oder
(d) als Studierende in einem Fach- oder Berufsbildungsprogramm (Berufslehre) oder einem Studium an einer postsekundären Bildungseinrichtung ausserhalb der Vereinigten Staaten eingeschrieben sein, über die erforderliche Berufserfahrung gemäss Artikel I verfügen und bestrebt sein, zur Förderung ihrer beruflichen Entwicklung ihr Studium in ihrem Fachbereich zu ergänzen, durch eine vorher vereinbarte Vermittlung als junge Berufsleute in einem Unternehmen des Privatsektors oder einer gemeinnützigen Organisation in den Vereinigten Staaten;
oder,
(e) sofern sie weder als Studierende in einem Fach- oder Berufsbildungsprogramm (Berufslehre) oder Studium an einer postsekundären Bildungseinrichtung ausserhalb der Vereinigten Staaten eingeschrieben sind noch eine solche Ausbildung abgeschlossen haben, über fünf Jahre Berufserfahrung verfügen und bestrebt sein, sich zur Förderung ihrer beruflichen Entwicklung in ihrem Fachbereich weiterzubilden, durch eine vorher vereinbarte Vermittlung als junge Berufsleute in einem Unternehmen des Privatsektors oder einer gemeinnützigen Organisation in den Vereinigten Staaten.
Art. 4 Voraussetzungen für US-Teilnehmende
1. Für die Zwecke dieses Abkommens müssen US-Teilnehmende: (a) US-Staatsangehörige sein und einen US-Reisepass besitzen;
(b) zum Zeitpunkt der Anmeldung in den Vereinigten Staaten wohnhaft sein;
(c) zwischen achtzehn (18) und fünfunddreissig (35) Jahre alt sein, einschliesslich zum Zeitpunkt der Anmeldung; und
(d) die Einreise- und Zulassungsvoraussetzungen nach schweizerischem Recht erfüllen, sofern dieses Abkommen nichts anderes bestimmt.
2. US-Teilnehmende können von ihren Ehegatten und Kindern begleitet werden gemäss den schweizerischen Rechtsvorschriften.
3. Für die Zwecke dieses Abkommens müssen US-Teilnehmende: (a) ein Fach- oder Berufsbildungsprogramm (Berufslehre) in den Vereinigten Staaten abgeschlossen haben und bestrebt sein, sich auf Grundlage eines Arbeitsvertrags in der Schweiz in ihrem Fachbereich weiterzubilden;
oder
(b) ein Studium an einer postsekundären Bildungseinrichtung in den Vereinigten Staaten abgeschlossen haben und bestrebt sein, sich auf Grundlage eines Arbeitsvertrags in der Schweiz in ihrem Fachbereich weiterzubilden;
oder
(c) als Studierende an einer postsekundären Bildungseinrichtung in den Vereinigten Staaten eingeschrieben und bestrebt sein, ihr Studium auf Grundlage eines Arbeitsvertrags in ihrem Fachbereich in der Schweiz zu ergänzen;
oder
(d) als Lehrlinge in einem seit mindestens zwei Jahre andauernden Fach- oder Berufsbildungsprogramm (Berufslehre) eingeschrieben und bestrebt sein, ihre Ausbildung auf Grundlage eines Arbeitsvertrags in ihrem Fachbereich in der Schweiz zu ergänzen.
Art. 5 Durchführung des Schweizer Programms
1. US-Teilnehmende senden ihr Gesuch an die durchführende Schweizer Behörde oder deren Beauftragte. Das Gesuch enthält die erforderlichen Dokumente, insbesondere einen Nachweis des Ausbildungsabschlusses, der Anmeldung oder der Einschreibung, den Namen und die Adresse des künftigen Schweizer Arbeitgebers, Angaben zur Art der vorgesehenen Tätigkeit und zur Entlöhnung sowie den Nachweis einer Krankenversicherung, die alle vorhersehbaren Risiken während der Dauer der beantragten Bewilligung abdeckt.
2. US-Teilnehmende sind selber um eine Anstellung bemüht. Sie müssen alle rechtlichen Anforderungen in Bezug auf die Einwanderung in die Schweiz erfüllen, wozu auch eine vertragliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über Lohn und Arbeitsbedingungen gemäss Absatz 6 gehört. Die durchführende Schweizer Behörde beteiligt sich nicht an der Suche nach Anstellungsmöglichkeiten für US-Teilnehmende.
3. US-Teilnehmende, die sich für das Schweizer Programm qualifizieren, können jedes Stellenangebot annehmen, soweit die Tätigkeit rechtlich zulässig ist. Für eine Erwerbstätigkeit, die eine besondere Genehmigung wie eine Lizenz, Zertifizierung, oder ähnliche Anforderung erfordert, müssen US‑Teilnehmende zuerst die Genehmigung der zuständigen Behörde einholen.
4. Die im Rahmen des Schweizer Programms von der durchführenden Schweizer Behörde erteilte Bewilligung kann für einen Zeitraum von bis zu achtzehn (18) Monaten ab Programmbeginn der teilnehmenden Person und mit dem schriftlichen Einverständnis des Arbeitgebers verlängert werden. Arbeitsverträge werden für eine feste Dauer innerhalb der verbleibenden Laufzeit des Programms abgeschlossen.
5. US-Teilnehmende müssen alle Zulassungsbedingungen des Schweizerischen Ausländer- und Integrationsgesetzes erfüllen. Die den US-Teilnehmenden im Rahmen des Schweizer Programms erteilten Bewilligungen unterliegen einer von den Schweizer Behörden festgelegten Höchstzahl.
6. Die Anstellung der US-Teilnehmenden erfolgt auf Grundlage eines Arbeitsvertrags zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Für US-Teilnehmende gelten die gleichen Rechte und Pflichten bezüglich Lebens-, Arbeits- und Lohnbedingungen, wie sie das schweizerische Arbeitsrecht für andere Arbeitnehmende in der Schweiz vorsieht. Die von US-Teilnehmenden zu entrichtenden Abgaben, Gebühren und Steuern richten sich nach den schweizerischen Rechtsvorschriften. US-Teilnehmende erhalten einen orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die zwischen dem US-Teilnehmenden und dem Arbeitgeber vereinbarten Anstellungsbedingungen dem schweizerischen Arbeits- und Sozialversicherungsrecht entsprechen.
7. US-Teilnehmende werden über die Arbeitnehmerrechte in der Schweiz und Möglichkeiten der Unterstützung in Notfallsituationen informiert.
8. Die Bewilligungen werden gemäss den schweizerischen Bestimmungen über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit von Ausländerinnen und Ausländern erteilt. Es gelten die Vorschriften und Verfahren über Einreisevisa.
9. US-Teilnehmende dürfen keine andere Erwerbstätigkeit ausüben und keine andere Stelle antreten als die, für welche die Bewilligung erteilt wurde. Die durchführende Schweizer Behörde kann in begründeten Fällen einen Stellenwechsel bewilligen.
10. Nach Abschluss des Programms steht US-Teilnehmenden die Möglichkeit zum Verbleib in der Schweiz gemäss den schweizerischen Rechtsvorschriften offen.
Art. 6 Durchführung des US-Programms
1. Sofern dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, unterliegen Schweizer Teilnehmende den Vorschriften des Austauschprogramms (U.S. 22 CFR Part 62) und des INA.
2. Schweizer Teilnehmende müssen sich bei Sponsoren des Austauschprogramms (Exchange Visitor Program) bewerben, die in den Kategorien Praktikantinnen / Praktikanten (Intern) und junge Berufsleute (Trainee) ausgewiesen sind (U.S. 22 CFR Part 62.22). Die Sponsoren vermitteln die Schweizer Teilnehmenden vor deren Ausreise aus der Schweiz an Unternehmen des Privatsektors oder gemeinnützige Organisationen in den Vereinigten Staaten, die im entsprechenden Fachbereich tätig sind. Von den Sponsoren wird erwartet, dass sie jedem Teilnehmer zum Zeitpunkt der Ausstellung des DS-2019 ein ausgefülltes Formular DS-7002 aushändigen, in dem jeder strukturierte und angeleitete Ausbildungsplan beschrieben ist.
3. Schweizer Teilnehmende, die von einem US-Sponsor zur Teilnahme am Austauschprogramm ausgewählt werden, und allenfalls deren Ehegatten und Kinder, die den J-2-Nichteinwanderungsstatus beantragen, müssen das Formular DS-2019 von ihrem Sponsor erhalten.
4. Schweizer Teilnehmende ausserhalb der Vereinigten Staaten, die von einem US-Sponsor zur Teilnahme am Austauschprogramm ausgewählt werden, und allenfalls deren Ehegatten und Kinder müssen bei einem US-Konsulat oder einer US-Botschaft ein J-1-Nichteinwanderungsvisum (Hauptantragstellerin oder Hauptantragsteller) und allenfalls ein J-2-Nichteinwanderungsvisum (Ehegatte und/oder Kind) beantragen, damit sie in die USA einreisen können. Schweizer Teilnehmende und allenfalls ihre Ehegatten und Kinder müssen das von ihrem Sponsor unterzeichnete Formular DS-2019 vorweisen können, um ein J-Nichteinwanderungsvisum zu erhalten.
5. Schweizer Teilnehmende und ihre Ehepartner oder Kinder, die sie mit einem J-2-Nichteinwanderungsvisum begleiten, müssen eine Kranken-, Evakuierungs- und Rücktransportversicherung gemäss U.S. 22 CFR 62.14 abschliessen.
6. Für eine Erwerbstätigkeit von Schweizer Teilnehmenden in den Vereinigten Staaten, die eine besondere Genehmigung wie eine Lizenz, Zertifizierung oder ähnliche Anforderung erfordert, erwarten die Vertragsparteien, dass der Sponsor diese Genehmigung für den Schweizer Teilnehmenden bei den zuständigen Behörden einholt, bevor die Vermittlung abgeschlossen ist.
7. Schweizer Teilnehmende dürfen ihr Programm nur soweit über das Enddatum gemäss dem Formular DS-2019 hinaus verlängern, als die Gesamtdauer von 18 Monaten nicht überschritten wird. Eine Wiederholung des Programms ist ausgeschlossen.
8. Schweizer Teilnehmende sind nach Abschluss des Programms in der Regel zur Ausreise aus den Vereinigten Staaten verpflichtet. Schweizer Teilnehmende sind nicht berechtigt, in den Vereinigten Staaten zu bleiben, um Arbeit zu finden oder eine andere akademische oder berufliche Tätigkeit auszuüben.
Art. 7 Überprüfung der Programme
1. Die durchführenden Behörden gemäss Artikel II treffen sich jährlich, um die Aktivitäten und die Durchführung dieses Abkommens zu überprüfen. Die Überprüfung umfasst unter anderem: (a) die Ausbildungsanforderungen und Fachgebiete, die die Parteien in das Abkommen aufnehmen möchten;
(b) die Anzahl der Teilnehmenden aus dem Vorjahr und die Anzahl der Teilnehmenden am laufenden Programm gemäss diesem Abkommen, die vom Inkrafttreten dieses Abkommens bis zum Ende des Jahres, in dem das Abkommen in Kraft tritt, und danach jährlich vom 1. Januar bis zum 31. Dezember ermittelt wird;
(c) die von den Schweizer Behörden für das laufende Jahr festgelegte Höchstzahl an Bewilligungen;
(d) weitere administrative Belange, die sich auf die erfolgreiche Durchführung dieses Abkommens auswirken.
2. Von den Teilnehmenden wird erwartet die im Gastland geltenden Gesetze zu beachten.
3. Wo anwendbar, von Sponsoren und Arbeitgebern wird erwartet alle geltenden Gesetze in Bezug auf Arbeitsbedingungen und Mindestlohn einzuhalten.
Art. 8 Schlussbestimmungen
1. Dieses Abkommen tritt am letzten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Parteien das Abkommen unterzeichnet haben. Es bleibt in Kraft, solange es nicht von den Parteien gemäss Absatz 4 dieses Artikels gekündigt wird.
2. Die Parteien können dieses Abkommen im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen ändern.
3. Jede Partei behält sich das Recht vor, ihr Programm gemäss Artikel I Absätze 2 und 3 dieses Abkommens vollständig oder teilweise auszusetzen. Die Suspendierung ist der anderen Partei schriftlich spätestens achtundvierzig (48) Stunden vor deren Inkrafttreten mitzuteilen. Die Partei, die ihr Programm ausgesetzt hat, benachrichtigt die andere Partei unverzüglich, sobald die Gründe für die Suspendierung wegfallen; in diesem Fall wird die Suspendierung spätestens am Tag der Benachrichtigung beendet. Im Fall einer Suspendierung sind Teilnehmende, die bereits über ein Nichteinwanderungsvisum oder eine Bewilligung verfügen oder die sich bereits im Gastland aufhalten, gemäss den zum Zeitpunkt der Suspendierung geltenden Gesetze und Vorschriften zur Einreise und zum Aufenthalt im jeweiligen Land berechtigt.
4. Jede Partei kann dieses Abkommen mit einer Frist von mindestens vier (4) Monaten durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei kündigen. Die Gültigkeit der von der Schweiz bereits erteilten Bewilligungen oder der von den Vereinigten Staaten bereits erteilten Nichteinwanderungsvisa sowie die Arbeitsvermittlungen durch Sponsoren in den Vereinigten Staaten, die vor dem Kündigungsdatum erfolgt sind, bleiben von der Kündigung dieses Abkommens unberührt.
Erstellt in je zwei Urschriften in englischer und deutscher Sprache, wobei jeder Text gleichermassen authentisch ist.
Bern, 11. Oktober 2024 Für den Christine Schraner Burgener | Washington, 25. September 2024 Für die Regierung Scott Weinhold |