Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen zur Finanzdienstleistungsaufsicht (Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung - FinDAGebV)
FinDAGebV
Ausfertigungsdatum: 02.09.2021
Vollzitat:
"Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung vom 2. September 2021 (BGBl. I S. 4077), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 377) geändert worden ist"
Hinweis:
Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 28.11.2024 I Nr. 377
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.10.2021 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Erhebung von Gebühren
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) erhebt Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die aufgrund der folgenden Vorschriften erbracht werden:
1. Wertpapierhandelsgesetz,
2. Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz,
3. Wertpapierprospektgesetz,
4. Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/337 (ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 1) geändert worden ist,
5. Vermögensanlagengesetz,
6. Kreditwesengesetz,
7. Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3;
L 13 vom
17.1.2020, S. 58; L 335 vom 13.10.2020, S. 20; L 405 vom 2.12.2020, S. 79), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist,
8. Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63; L 218 vom 19.8.2015, S. 82),
9. Liquiditätsverordnung,
10. Solvabilitätsverordnung,
11. Anlegerentschädigungsgesetz,
12. Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz),
13. Verordnung über die Umlegung von Kosten der Bilanzkontrolle nach § 17d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes,
14. Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz,
15.
Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung
,
16. Einlagensicherungsgesetz,
17. Zahlungskontengesetz,
18. Kapitalanlagegesetzbuch,
19. Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1156 (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 55) geändert worden ist,
20. Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 98),
21. Derivateverordnung,
22. Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1156 (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 55) geändert worden ist,
23. Geldwäschegesetz,
24. Pfandbriefgesetz,
25. Versicherungsaufsichtsgesetz,
26. Bausparkassengesetz,
27. Bausparkassen-Verordnung,
28. Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1; L 321 vom 30.11.2013, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/168 (ABl. L 49 vom 12.2.2021, S. 6) geändert worden ist,
29. Delegierte Verordnung (EU) 2015/2205 der Kommission vom 6. August 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 314 vom 1.12.2015, S. 13), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/237 (ABl. L 56 vom 17.2.2021, S. 6) geändert worden ist, Delegierte Verordnung (EU) 2016/592 der Kommission vom 1. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 103 vom 19.4.2016, S. 5; L 183 vom 8.7.2016, S. 72), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/237 (ABl. L 56 vom 17.2.2021, S. 6) geändert worden ist und Delegierte Verordnung (EU) 2016/1178 der Kommission vom 10. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 195 vom 20.7.2016, S. 3; L 196 vom 21.7.2016, S. 56), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/237 (ABl. L 56 vom 17.2.2021, S. 6) geändert worden ist,
30. Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 der Kommission vom 4. Oktober 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch technische Regulierungsstandards zu Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekonktrakte (ABl. L 340 vom 15.12.2016, S. 9; L 40 vom 17.2.2017, S. 79), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/236 (ABl. L 56 vom 17.2.2021, S. 1) geändert worden ist,
31. Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwalter sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1; L 349 vom 21.12.2016, S. 5), die durch die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1) geändert worden ist,
32. Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6; L 270 vom 15.10.2015, S. 4; L 278 vom 27.10.2017, S. 54; L 20 vom 14.1.2020, S. 26; L 405 vom 2.12.2020, S. 79), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
2021/23
(ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1) geändert worden ist,
33. Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1; L 358 vom 13.12.2014, S. 50), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1156 (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 55) geändert worden ist,
34. Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1; L 306 vom 15.11.2016, S. 43), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/168 (ABl. L 49 vom 12.2.2021, S. 6) geändert worden ist,
35. Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1),
36. Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1),
37. Wertpapierinstitutsgesetz,
38. Verordnung (EU) 2022/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über eine Pilotregelung für auf Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 909/2014 sowie der Richtlinie 2014/65/EU (ABl. L 151 vom 2.6.2022, S. 1).
38. Kreditzweitmarktgesetz.
Fußnote
§ 1 Nr. 15 Kursivdruck: Dies entspricht der amtlichen Kurzbezeichnung bis 29.4.2011. Anschließend verkündete amtliche Kurzbezeichnungen lauten "ZAG-Instituts-Eigenkapitalverordnung" (seit 30.4.2011 I 288) und "ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung" (seit 14.12.2018 I 2330)
§ 2 Höhe der Gebühren
(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage. Das Gebührenverzeichnis in der Anlage regelt ferner die Tatbestände für eine Gebührenbefreiung und -ermäßigung.
(2) Die Gebührentatbestände des Gebührenverzeichnisses umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren.
§ 3 Zeitgebühr
Für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten in der Bundesverwaltung gelten die in der Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung bestimmten allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung.
§ 4 Übergangsvorschrift
Für die Erhebung von Gebühren für eine gebührenpflichtige Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht worden ist, ist das bis einschließlich 30. September 2021 geltende Recht weiter anzuwenden.
§ 5 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Oktober 2021 in Kraft.
(2) Die Nummern 1.2.3, 27.1, 27.2 und 28.1 bis 28.5 der Anlage dieser Verordnung (Gebührenverzeichnis) treten am 10. November 2021 in Kraft. Die Nummer 1.5 der Anlage dieser Verordnung (Gebührenverzeichnis) tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 4079 - 4109)
Inhaltsübersicht
1 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) |
2 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) |
3 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) und der Verordnung (EU) 2017/1129 |
4 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) |
5 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG), der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 |
6 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Liquiditätsverordnung (LiqV) |
7 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Solvabilitätsverordnung (SolvV) |
8 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Anlegerentschädigungsgesetzes (AnlEntG) |
9 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Gesetzes über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (FinDAG) |
10 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung über die Umlegung von Kosten der Bilanzkontrolle nach § 17d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung - BilKoUmV) |
11 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) |
12 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung (ZIEV) |
13 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Einlagensicherungsgesetzes (EinSiG) |
14 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Zahlungskontengesetzes (ZKG) |
15 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB), der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 und der Verordnung (EU) 2015/760 |
16 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Derivateverordnung (DerivateV) sowie der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 oder (EU) 2015/760 |
17 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Geldwäschegesetzes (GwG) |
18 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Pfandbriefgesetzes (PfandBG) |
19 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) |
20 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Bausparkassengesetzes (BauSparkG) |
21 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Bausparkassen-Verordnung (BausparkV) |
22 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/592, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1178 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 |
23 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 |
24 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 |
25 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 |
26 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/1011 |
27 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2019/1238 |
28 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2020/1503 |
29 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG) |
30 | individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2022/858 |
30 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditzweitmarktgesetzes (KrZwMG) |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
---|---|---|
1 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) | |
1.1 | Maßnahmen nach § 15 Absatz 1 WpHG | nach Zeitaufwand |
1.2 | Befreiung von der jährlichen Prüfung | |
1.2.1 | der Meldepflichten und Verhaltensregeln (§ 89 Absatz 1 Satz 1 und 3 WpHG) | 706 |
1.2.2 | des Depotgeschäfts (§ 89 Absatz 1 Satz 2 und 3 WpHG) | 2 022 |
1.2.3 | nach § 32f Absatz 2 Satz 1 WpHG | 706 |
1.3 | Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater Eintragung in das Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater (§ 93 Absatz 2 WpHG) | nach Zeitaufwand |
1.4 | Erlaubnis für ausländische Märkte oder ihre Betreiber, die Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland über ein elektronisches Handelssystem einen unmittelbaren Marktzugang gewähren (§ 102 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 WpHG) | nach Zeitaufwand |
1.5 | Bekanntmachung des festgestellten Fehlers im Internet. Darüber hinaus Bekanntmachung im Bundesanzeiger oder unverzügliche Übermittlung an die das Unternehmensregister führende Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister. Zusätzliche Bekanntmachung entweder in einem überregionalen Börsenpflichtblatt oder über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem, das bei Kreditinstituten, nach § 53 Absatz 1 Satz 1 KWG tätigen Unternehmen, anderen Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben und die an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, und Versicherungsunternehmen weit verbreitet ist (§ 109 Absatz 2 WpHG) | nach Zeitaufwand |
1.6 | Befreiung von den Anforderungen der §§ 114 bis 117 WpHG (§ 118 Absatz 4 Satz 1 WpHG) | nach Zeitaufwand |
2 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) |
2.1 | Entscheidung über einen Antrag auf gleichzeitige Vornahme der Mitteilung und der Veröffentlichung nach § 10 Absatz 2 Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes | nach Zeitaufwand |
2.2 | Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage oder das Verstreichenlassen der in § 14 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes genannten Frist sowie die Abstimmung des Inhalts der nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz durch den Bieter zu veröffentlichenden Dokumente und die Verlängerung der Frist gemäß § 14 Absatz 1 Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes | nach Zeitaufwand |
2.3 | Untersagung des Angebotes nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes | nach Zeitaufwand |
2.4 | Entscheidung über einen Antrag auf Befreiung nach § 20 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes | nach Zeitaufwand |
2.5 | Entscheidung über einen Antrag auf Ausnahme bestimmter Inhaber von Wertpapieren von einem Angebot nach § 24 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes | nach Zeitaufwand |
2.6 | Untersagung von Werbung nach § 28 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes | nach Zeitaufwand |
2.7 | Entscheidung über einen Antrag auf Nichtberücksichtigung von Aktien der Zielgesellschaft bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils nach § 36 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes | nach Zeitaufwand |
2.8 | Entscheidung über einen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebotes nach § 37 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes | nach Zeitaufwand |
2.9 | Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung der Sperrfrist nach § 26 Absatz 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes | nach Zeitaufwand |
2.10 | Erlass einer Anordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes zur Vornahme oder Untersagung einer nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz geschuldeten oder verbotenen Handlung | nach Zeitaufwand |
2.11 | Erbetene schriftliche Auskünfte oder erbetene Auskünfte in Textform zu komplexen übernahmerechtlichen Sachverhalten auf Grundlage der aktuellen Verwaltungspraxis der Bundesanstalt | nach Zeitaufwand |
3 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) und der Verordnung (EU) 2017/1129 |
Für die Gebührentatbestände 3.1 bis 3.8 gilt: Ein Prospekt im Sinne des Gebührenverzeichnisses ist ein Prospekt für ein Wertpapier. Bei einer drucktechnischen Zusammenfassung mehrerer Prospekte in einem Dokument fällt die Gebühr für jeden einzelnen Prospekt an. Dies gilt für Wertpapier-Informationsblätter sowie für Nachträge, Wertpapierbeschreibungen in Verbindung mit Zusammenfassungen, endgültige Bedingungen und das endgültige Emissionsvolumen entsprechend. Ein Registrierungsformular, einschließlich eines einheitlichen Registrierungsformulars im Sinne des Gebührenverzeichnisses, ist ein Registrierungsformular für einen Emittenten. Satz 2 gilt für den Fall der drucktechnischen Zusammenfassung mehrerer Registrierungsformulare in einem Dokument entsprechend. |
3.1 | Billigung
| 16 915 |
3.2 | Gestattung der Veröffentlichung eines Wertpapier-Informationsblatts (§ 4 Absatz 1 und 2 WpPG) | 5 923 |
3.3 | Billigung
| 5 577 |
3.4 | Billigung
| 5 851 |
3.5 | Verwaltung
| 354 |
3.6 | Verwaltung der hinterlegten endgültigen Bedingungen des Angebots (Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1129) | 0,05 € pro hinterlegte endgültige Bedingungen im jeweils laufenden Quartal |
3.7 | Billigung
| 230 |
3.8 | Billigung eines Prospekts, der von einem Emittenten nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften eines Staates, der nicht Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ist, erstellt worden ist, für ein öffentliches Angebot oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt und dessen Aufbewahrung (Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 28 Unterabsatz 2 i. V. m. Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129) | nach Zeitaufwand |
3.9 | Untersagung eines öffentlichen Angebots (§ 18 Absatz 4 Satz 1, 2 oder 3 WpPG) | nach Zeitaufwand |
3.10 | Anordnung, dass ein öffentliches Angebot nach § 18 Absatz 4 Satz 4 WpPG für höchstens zehn Tage oder nach § 18 Absatz 7 zweiter Halbsatz zweite Variante WpPG auszusetzen ist | nach Zeitaufwand |
3.11 | Untersagung der Werbung (§ 18 Absatz 5 Satz 2 zweiter Halbsatz erste Variante WpPG) | nach Zeitaufwand |
3.12 | Anordnung, dass die Werbung für jeweils zehn aufeinanderfolgende Tage auszusetzen ist (§ 18 Absatz 5 Satz 2 zweiter Halbsatz zweite Variante WpPG) | nach Zeitaufwand |
3.13 | Anordnung, dass ein öffentliches Angebot zu beschränken ist (§ 18 Absatz 7 zweiter Halbsatz dritte Variante WpPG) | nach Zeitaufwand |
4 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) |
Für die Gebührentatbestände 4.1 und 4.2 gilt: Verkaufsprospekte für verschiedene Vermögensanlagen desselben Emittenten können drucktechnisch in einem Dokument zusammengefasst werden. Die Anzahl der in einem Dokument zusammengefassten Verkaufsprospekte bemisst sich nach der Anzahl der Vermögensanlagen. Bei einer drucktechnischen Zusammenfassung mehrerer Verkaufsprospekte in einem Dokument fällt die Gebühr für jeden einzelnen Verkaufsprospekt an. Dies gilt für Nachträge entsprechend. | ||
4.1 | Billigung eines vollständigen Verkaufsprospekts je Vermögensanlage (§ 8 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 Satz 2 VermAnlG) | 13 433 |
4.2 | Billigung eines Nachtrags je Vermögensanlage gemäß § 11 VermAnlG (§ 11 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 Satz 2 VermAnlG) | 4 081 |
4.3 | Gestattung der Veröffentlichung eines Vermögensanlagen-Informationsblatts (§ 13 Absatz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 VermAnlG) | 805 |
4.4 | Gestattung der Veröffentlichung eines aktualisierten Vermögensanlagen-Informationsblattes (§ 13 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 7 Satz 1 bis 3, § 14 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 VermAnlG) | 400 |
4.5 | Verwaltung eines hinterlegten aktualisierten Vermögensanlagen-Informationsblattes im Falle der Inanspruchnahme der Prospektausnahme gemäß § 2a oder § 2b VermAnlG (§ 13 Absatz 7 Satz 4, § 14 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 VermAnlG) | 200 |
4.6 | Untersagung der Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts bei Nichthinterlegung des Vermögensanlagen-Informationsblatts (§ 17 Absatz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 2 VermAnlG) | nach Zeitaufwand |
4.7 | Untersagung des öffentlichen Angebots von Vermögensanlagen (§ 18 Absatz 1 VermAnlG) | nach Zeitaufwand |
4.8 | Gestattung der Erstellung eines Verkaufsprospekts in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache (§ 7 Absatz 3 Satz 1 VermAnlG) | nach Zeitaufwand |
4.9 | Untersagung von Werbung bei Vorliegen von Missständen (§ 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 12 VermAnlG) | nach Zeitaufwand |
5 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG), der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 | |
5.1 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG) | |
5.1.1 | Freistellung eines Instituts nach § 2 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 KWG | 10 983 |
5.1.2 | Freistellungen nach § 2a KWG | |
5.1.2.1 | Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 1 Satz 1 KWG | nach Zeitaufwand |
5.1.2.2 | Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 2 Satz 1 KWG | nach Zeitaufwand |
5.1.2.3 | Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 3 Satz 1 KWG | nach Zeitaufwand |
5.1.2.4 | Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 4 Satz 1 KWG | nach Zeitaufwand |
5.1.2.5 | Erlass einer Anordnung nach § 2a Absatz 6 Satz 3 KWG | nach Zeitaufwand |
5.1.3 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen und die Leitungsorgane von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften (§ 2c KWG; § 2d KWG) | |
5.1.3.1 | Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung oder Erlass einer Anordnung (§ 2c Absatz 1b Satz 1, 2 oder 3 KWG) | nach Zeitaufwand |
5.1.3.2 | Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf (§ 2c Absatz 2 Satz 1 KWG) | nach Zeitaufwand |
5.1.3.3 | Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen (§ 2c Absatz 2 Satz 4 KWG) | nach Zeitaufwand |
5.1.3.4 | Maßnahmen gegen Personen im Sinne des § 2d Absatz 1 KWG (§ 2d Absatz 2 KWG) | |
5.1.3.4.1 | Verlangen auf Abberufung | |
5.1.3.4.1.1 | von Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen | nach Zeitaufwand |
5.1.3.4.1.2 | von Personen, die die Geschäfte einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen | nach Zeitaufwand |
5.1.3.4.2 | Untersagung der Ausübung der Tätigkeit | |
5.1.3.4.2.1 | von Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen | nach Zeitaufwand |
5.1.3.4.2.2 | von Personen, die die Geschäfte einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen | nach Zeitaufwand |
5.1.3.4.3 | Zulassung nach § 2f KWG | |
5.1.3.4.3.1 | Zulassung einer Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft (§ 2f Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 KWG) | nach Zeitaufwand |
5.1.3.4.3.2 | Maßnahmen nach § 2f Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 6 oder Satz 2 KWG | nach Zeitaufwand |
5.1.3.4.4 | Genehmigung einer Einrichtung von zwei zwischengeschalteten Mutterunternehmen nach § 2g Absatz 2 KWG | nach Zeitaufwand |
5.1.4 | Ermittlung und Festsetzung der Eigenmittel | |
5.1.4.1 | Festsetzung eines Korrekturpostens auf die Eigenmittel (§ 10 Absatz 7 Satz 1 KWG) | nach Zeitaufwand |
5.1.4.2 | Anordnung von zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 KWG | 939 |
5.1.4.3 | Anordnung von zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach § 6c Absatz 1 KWG | 939 |
5.1.4.4 | Anordnung nach § 10a KWG | nach Zeitaufwand |
5.1.5 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen sowie gemischte Finanzholding-Gesellschaften | |
5.1.5.1 | Bestimmung eines anderen gruppenangehörigen Instituts, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft als übergeordnetes Unternehmen (§ 10a Absatz 1 Satz 5 oder Satz 6 KWG; § 10a Absatz 2 Satz 1, Satz 2 oder Satz 3 KWG) | nach Zeitaufwand |
5.1.5.2 | Zustimmung zur weiteren Nutzung des Verfahrens nach § 10a Absatz 4 KWG zur Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittelausstattung einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe (§ 10a Absatz 6 KWG) | nach Zeitaufwand |
5.1.6 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Kapitalpuffer und Liquiditätsanforderungen |
5.1.6.1 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Kapitalpuffer nach den §§ 10c bis 10g KWG | |
5.1.6.1.1 | Anordnung eines Kapitalpuffers für systemische Risiken für alle Institute, bestimmte Arten oder Gruppen von Instituten nach § 10e Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und 3 oder Absatz 5 Satz 1 und 2 KWG | nach Zeitaufwand |
5.1.6.1.2 | Anordnung eines Kapitalpuffers für ein global systemrelevantes Institut nach § 10f Absatz 1 Satz 1 KWG | nach Zeitaufwand |
5.1.6.1.3 | Anordnung eines Kapitalpuffers für ein anderweitig systemrelevantes Institut nach § 10g Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a KWG | 5 167 |
5.1.6.1.4 | Genehmigung eines Kapitalerhaltungsplanes nach § 10i Absatz 7 Satz 1 KWG | nach Zeitaufwand |
5.1.6.1.5 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 10i Absatz 8 KWG | |
5.1.6.1.5.1 | Anordnung nach § 10i Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 KWG | nach Zeitaufwand |
5.1.6.1.5.2 | Anordnung nach § 10i Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 KWG | nach Zeitaufwand |
5.1.6.1.5.3 | Anordnung nach § 10i Absatz 8 Satz 2 KWG | nach Zeitaufwand |
5.1.6.2 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Liquidität nach § 11 KWG | |
5.1.6.2.1 | Anordnung höherer Liquiditätsanforderungen nach § 11 Absatz 3 KWG | nach Zeitaufwand |
5.1.6.2.2 | Anordnung häufigerer oder umfangreicherer Meldungen zur Liquidität nach § 11 Absatz 4 KWG | nach Zeitaufwand |
5.1.7 | Untersagung der Fortführung einer Beteiligung oder Unternehmensbeziehung (§ 12a Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 KWG) | nach Zeitaufwand |
5.1.8 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Organkredite | |
5.1.8.1 | Anordnung der Unterlegung mit Kern- und Ergänzungskapital (§ 15 Absatz 1 Satz 5 KWG) | nach Zeitaufwand |
5.1.8.2 | Anordnung von Obergrenzen für Organkredite (§ 15 Absatz 2 Satz 1 KWG) | nach Zeitaufwand |
5.1.8.3 | Anordnung der Rückführung auf die angeordneten Obergrenzen (§ 15 Absatz 2 Satz 2 KWG) | nach Zeitaufwand |
5.1.9 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf organisatorische Anforderungen | |
5.1.9.1 | Anordnungen zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation (§ 25a Absatz 2 Satz 2 KWG) | 2 627 |
5.1.9.2 | Anordnungen zur Auslagerung von Geschäftsbereichen (§ 25b Absatz 4 KWG) | nach Zeitaufwand |
5.1.9.3 | Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln hinsichtlich Strategien, Prozessen, Verfahren, Funktionen und Konzepten nach § 25c Absatz 4a und 4b KWG (§ 25c Absatz 4c KWG) | nach Zeitaufwand |
5.1.9.4 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf das E-Geld-Geschäft, Maßnahmen nach § 25i Absatz 4 KWG | nach Zeitaufwand |
5.1.10 | Anordnung zur Offenlegung durch die Institute (§ 26a Absatz 2 KWG) | nach Zeitaufwand |
5.1.11 | Befreiungen (§§ 8c und 31 KWG) |
5.1.11.1 | Befreiung von den Verpflichtungen der Vorschriften über die Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis (§ 8c Absatz 1 Satz 2 KWG) | nach Zeitaufwand |
5.1.11.2 | Befreiung von den Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 und 2, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 bis 11 und Absatz 2, § 24 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie den §§ 25 und 26 KWG (§ 31 Absatz 2 Satz 1 KWG) | 466 |
5.1.11.3 | Befreiung von den Verpflichtungen nach § 29 Absatz 2 Satz 2 KWG im Hinblick auf verwaltete Depots (§ 31 Absatz 2 Satz 1 KWG) | nach Zeitaufwand |
5.1.11.4 | Befreiung von der Verpflichtung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 KWG, Kredite nur zu marktmäßigen Bedingungen zu gewähren (§ 31 Absatz 2 Satz 1 KWG) | nach Zeitaufwand |
5.1.11.5 | Befreiung von den Verpflichtungen nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe c KWG (§ 31 Absatz 2 Satz 2 KWG) | 245 |
5.1.12 | Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen, zum Betreiben von Bankgeschäften und zur Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst (§ 32 Absatz 1 Satz 1 KWG, auch in Verbindung mit § 53 KWG; § 32 Absatz 1a Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 KWG; § 32 Absatz 1f Satz 1 KWG) | |
5.1.12.1 | Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen | |
5.1.12.1.1 | Drittstaateneinlagenvermittlung, Sortengeschäft, Factoring und Finanzierungsleasing Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5, 7, 9 und 10 KWG | 4 646 |
5.1.12.1.2 | Einzelne, mehrere oder sämtliche Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5, 7 und 9 bis 11 KWG, sofern nicht Nummer 5.1.12.1.1 anwendbar ist Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von einzelnen, mehreren oder sämtlichen Finanzdienstleistungen im Hinblick auf |
5.1.12.1.2.1 | § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 1d, 2, 3, 6 oder 11 KWG, wenn dem Institut nicht die Befugnis eingeräumt ist, sich Eigentum oder Besitz an Geldern, Wertpapieren oder Kryptowerten von Kunden zu verschaffen und dem Institut nicht erlaubt ist, auf eigene Rechnung zu handeln, sowie im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5, 7, 9 und 10 KWG, sofern nicht Nummer 5.1.12.1.1 anwendbar ist | 6 336 |
5.1.12.1.2.2 | § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 1d, 2, 3, 6 oder 11 KWG, wenn dem Institut in diesen Fällen die Befugnis eingeräumt ist, sich Eigentum oder Besitz an Geldern, Wertpapieren oder Kryptowerten von Kunden zu verschaffen oder es dem Institut erlaubt ist, auf eigene Rechnung zu handeln, sowie im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 KWG, sowie, sofern nicht Nummer 5.1.12.1.1 anwendbar ist, im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5, 7, 9 und 10 KWG | nach Zeitaufwand |
5.1.12.1.3 | Eigengeschäft Erteilung der Erlaubnis zum ausschließlichen Betreiben des Eigengeschäftes nach § 32 Absatz 1a Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 KWG | nach Zeitaufwand |
5.1.12.2 | Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften | |
5.1.12.2.1 | Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder mehreren Bankgeschäften im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5, 7 bis 10 und 12 KWG | nach Zeitaufwand |
5.1.12.2.2 | Bauspargeschäft Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften als Bausparkasse im Sinne des Gesetzes über Bausparkassen | nach Zeitaufwand |
5.1.12.3 | Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und zum Betreiben von Bankgeschäften | nach Zeitaufwand |
5.1.12.4 | Erlaubnis zur Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst | |
5.1.12.4.1 | Erlaubnis zur Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst im Sinne von § 1 Absatz 3a KWG | nach Zeitaufwand |
5.1.12.4.2 | Feststellung nach § 32 Absatz 1f Satz 4 KWG | nach Zeitaufwand |
5.1.12.5 | Erlaubniserweiterung Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis | |
5.1.12.5.1 | Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf die Erbringung von Finanzdienstleistungen bezieht | 3 262 |
5.1.12.5.2 | Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf das Betreiben von Bankgeschäften bezieht | 10 114 |
5.1.12.5.3 | Erlaubniserweiterung, sofern sie sich sowohl auf die Erbringung von Finanzdienstleistungen als auch auf das Betreiben von Bankgeschäften bezieht | nach Zeitaufwand |
5.1.12.5.4 | Erweiterung einer Erlaubnis um die Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst | nach Zeitaufwand |
5.1.12.6 | Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen, zum Betreiben von Bankgeschäften und zur Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst sowie Erlaubniserweiterung für eine Personenhandelsgesellschaft |
5.1.12.6.1 | bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis oder Erlaubniserweiterung | Erlaubnisgebühr nach den Nummern 5.1.12 bis 5.1.12.5.4, die bei mehreren persönlich haftenden Gesellschaf- tern nach dem Verhältnis ihrer jeweiligen Kapital- einlagen zueinander aufgeteilt wird, mindes- tens jedoch 250 Euro je persönlich haftendem Gesellschafter |
5.1.12.6.2 | bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters | nach Zeitaufwand |
5.1.13 | Untersagung der Fortführung der Geschäfte durch zwei Stellvertreter nach dem Tode des Erlaubnisinhabers (§ 34 Absatz 2 Satz 3 KWG) | nach Zeitaufwand |
5.1.14 | Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans (§ 36 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 1 KWG) | |
5.1.14.1 | Verlangen auf Abberufung | nach Zeitaufwand |
5.1.14.2 | Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit | nach Zeitaufwand |
5.1.15 | Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis |
5.1.15.1 | Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder Bestellung eines Abwicklers (§ 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG) im Hinblick auf | |
5.1.15.1.1 | das Einlagen- und/oder das Finanzkommissionsgeschäft | nach Zeitaufwand |
5.1.15.1.2 | sonstige Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, sofern nicht Nummer 5.1.15.1.3 anwendbar ist | nach Zeitaufwand |
5.1.15.1.3 | das Sortengeschäft | nach Zeitaufwand |
5.1.15.2 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 5.1.15.1, mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird (§ 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG) im Hinblick auf | |
5.1.15.2.1 | das Einlagen- und/ oder das Finanzkommissionsgeschäft | nach Zeitaufwand |
5.1.15.2.2 | sonstige Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, sofern nicht Nummer 5.1.15.2.3 anwendbar ist | nach Zeitaufwand |
5.1.15.2.3 | das Sortengeschäft | nach Zeitaufwand |
5.1.16 | Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenkapitalausstattung und der Liquidität | |
5.1.16.1 | Anordnungen nach § 45 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 KWG | nach Zeitaufwand |
5.1.16.2 | Anordnungen nach § 45 Absatz 2 Nummer 1 bis 13 KWG | nach Zeitaufwand |
5.1.16.3 | Anordnungen nach § 45 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 bis 7 oder 9 bis 12 KWG | nach Zeitaufwand |
5.1.16.4 | Anordnungen nach § 45 Absatz 7 KWG | nach Zeitaufwand |
5.1.16.5 | Anordnungen nach § 45 Absatz 8 KWG | nach Zeitaufwand |
5.1.16.6 | Maßnahmen nach § 45 Absatz 5 KWG | nach Zeitaufwand |
5.1.17 | Maßnahmen in besonderen Fällen | |
5.1.17.1 | Maßnahmen gegenüber Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften |
5.1.17.1.1 | Untersagung der Ausübung der Stimmrechte (§ 45a Absatz 1 KWG) | nach Zeitaufwand |
5.1.17.1.2 | Anordnung nach § 45a Absatz 1a KWG | nach Zeitaufwand |
5.1.17.2 | Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln | |
5.1.17.2.1 | Anordnung, Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken zu ergreifen (§ 45b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 KWG) | nach Zeitaufwand |
5.1.17.2.2 | Anordnung, weitere Zweigstellen nur mit Zustimmung der Bundesanstalt zu errichten (§ 45b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 KWG) | nach Zeitaufwand |
5.1.17.2.3 | Untersagung oder Beschränkung des Betreibens einzelner Geschäftsarten (§ 45b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 2 KWG) | nach Zeitaufwand |
5.1.17.2.4 | Sonstige Maßnahmen nach § 45b Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 KWG | nach Zeitaufwand |
5.1.17.2.5 | Anordnung, erhöhte Eigenmittelanforderungen einzuhalten (§ 45b Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 KWG) | nach Zeitaufwand |
5.1.17.3 | Maßnahmen bei Gefahr | |
5.1.17.3.1 | Erlass von Anweisungen für die Geschäftsführung (§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 KWG) | nach Zeitaufwand |
5.1.17.3.2 | Verbot, von Kunden Einlagen, Gelder oder Wertpapiere anzunehmen und Kredite zu gewähren (§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 KWG) | nach Zeitaufwand |
5.1.17.3.3 | Untersagung oder Beschränkung der Ausübung der Tätigkeit von Inhabern und Geschäftsleitern (§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 KWG) | nach Zeitaufwand |
5.1.17.3.4 | Erlass eines vorübergehenden Veräußerungs- und Zahlungsverbotes (§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 KWG) | nach Zeitaufwand |
5.1.17.3.5 | Schließung des Instituts für den Verkehr mit der Kundschaft (§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 KWG) | nach Zeitaufwand |
5.1.17.3.6 | Verbot der Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Institut bestimmt sind (§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 KWG) | nach Zeitaufwand |
5.1.17.3.7 | Untersagung oder Beschränkungen von Zahlungen an konzernangehörige Unternehmen (§ 46 Absatz 1 Satz 3 und 4 KWG) | nach Zeitaufwand |
5.1.17.3.8 | Anordnung der Erstattung von Zahlungen nach § 46 Absatz 2 Satz 4 KWG | nach Zeitaufwand |
5.1.18 | Maßnahmen im Zusammenhang mit Abwicklungsplänen | |
5.1.18.1 | Verbot von Geschäften (nach vorheriger Fristeinräumung) nach § 3 Absatz 3 KWG | nach Zeitaufwand |
5.1.18.2 | Anordnungen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation nach § 25f Absatz 7 KWG | nach Zeitaufwand |
5.1.19 | Anordnungen auf der Grundlage des Refinanzierungsregisterrechts (§ 22a bis § 22o KWG) |
5.1.19.1 | Bestellung zum Verwalter oder zum Stellvertreter des Verwalters des Refinanzierungsregisters (§ 22e Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 KWG, bzw. § 22e Absatz 4 Satz 1 KWG) | 239 |
5.1.19.2 | Verlängerung der Bestellung zum Verwalter oder zum Stellvertreter des Verwalters des Refinanzierungsregisters (§ 22e Absatz 1 Satz 1 bzw. Absatz 4 Satz 1, jeweils in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz KWG) | 201 |
5.2 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | |
5.2.1 | Gestattung zur Einbeziehung von Tochterunternehmen in die Berechnung nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) | nach Zeitaufwand |
5.2.2 | Verzicht auf die Einbeziehung einzelner Institute, Finanzinstitute oder Anbieter von Nebendienstleistungen, die Tochterunternehmen sind oder an denen eine Beteiligung gehalten wird, in die Konsolidierung (Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) | nach Zeitaufwand |
5.2.3 | Erteilung der Erlaubnis | |
5.2.3.1 | zur Verwendung des IRB-Ansatzes, eines Ratingsystems, einschließlich eines Ansatzes für Schätzungen der LGD und Umrechnungsfaktoren, eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen (Artikel 143 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) | nach Zeitaufwand |
5.2.3.2 | für wesentliche Änderungen nach Artikel 143 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder zur Rückkehr zu einem weniger anspruchsvollen Ansatz für das Kreditrisiko nach Artikel 149 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | 3 632 |
5.2.4 | Untersagung der Nutzung des Standardansatzes für das operationelle Risiko (§ 6 KWG in Verbindung mit Artikel 312 und 320 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) | nach Zeitaufwand |
5.2.5 | Gestattung zur Verwendung eines alternativen maßgeblichen Indikators im Standardansatz für das operationelle Risiko (Artikel 312 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) | nach Zeitaufwand |
5.2.6 | Genehmigung zum beantragten Wechsel zu einem weniger komplizierten Ansatz für das operationelle Risiko (Artikel 313 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) | nach Zeitaufwand |
5.2.7 | Gestattung der teilweisen Anwendung eines fortgeschrittenen Messansatzes in Kombination mit dem Basisindikator- oder Standardansatz (Artikel 314 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) | nach Zeitaufwand |
5.2.8 | Genehmigung oder Erlaubnis zur eigenen Berechnung des Delta-Faktors unter Verwendung eines geeigneten Modells (Artikel 329 Absatz 1 Satz 4, Artikel 352 Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 358 Absatz 3 Satz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) | nach Zeitaufwand |
5.2.9 | Fristeinräumung bei Großkreditüberschreitung; Festsetzung einer höheren Großkreditobergrenze im Einzelfall (Artikel 396 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) | nach Zeitaufwand |
5.3 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 | |
5.3.1 | Mitteilung des Beschlussentwurfs über die Zulassung zum Betreiben des Einlagen- und Kreditgeschäfts an ein CRR-Kreditinstitut (Artikel 14 Absatz 2 Satz 2 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013; § 32 Absatz 7 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 KWG) | nach Zeitaufwand |
5.3.2 | Vorlage eines Beschlussentwurfs über den Entzug einer Zulassung zum Einlagen- und Kreditgeschäft, das von einem CRR-Kreditinstitut betrieben wird (Artikel 14 Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 1 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013) | nach Zeitaufwand |
5.3.3 | Vorlage eines Beschlussentwurfs in Bezug auf die Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung an einem CRR-Kreditinstitut (Artikel 15 Absatz 2 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013; § 2c Absatz 1b in Verbindung mit Absatz 1a Satz 11 KWG) | nach Zeitaufwand |
5.4 | Feststellender Verwaltungsakt nach § 4 Satz 1 KWG | nach Zeitaufwand |
5.5 | Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte | |
5.5.1 | Einstellungsanordnung, Abwicklungsanordnung, Weisungen für die Abwicklung oder Bestellung eines Abwicklers; für eine der aufgezählten Maßnahmen oder mehrere der aufgezählten Maßnahmen, soweit diese in einem Bescheid erlassen werden (§ 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG) | 4 120 |
5.5.2 | Verwaltungsakte im Sinne von Nummer 5.5.1 gegenüber Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben (§ 37 Absatz 1 Satz 4 KWG, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG) | 1 323 |
6 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Liquiditätsverordnung (LiqV) | |
6.1 | Zustimmung zur Verwendung interner Liquiditätsrisikomess- und -steuerungsverfahren (§ 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 LiqV) | nach Zeitaufwand |
6.2 | Zustimmung zu einem beantragten Wechsel zum Verfahren nach den §§ 2 bis 8 LiqV zur Feststellung ausreichender Liquidität (§ 10 Absatz 1 Satz 1 LiqV) | nach Zeitaufwand |
7 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Solvabilitätsverordnung (SolvV) | |
7.1 | Verwendung interner Risikomessverfahren | |
7.1.1 | Zustimmung zur Verwendung der IMM (§ 18 SolvV) | nach Zeitaufwand |
7.1.2 | Zulassung eines fortgeschrittenen Messansatzes (§ 20 SolvV) | nach Zeitaufwand |
7.1.3 | Erteilung der Erlaubnis, die Eigenmittelanforderungen für eine oder mehrere Risikokategorien mit Hilfe eines internen Modells gemäß Artikel 363 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berechnen (§ 21 SolvV) | nach Zeitaufwand |
7.2 | Zustimmung zur beantragten Ermittlung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 326 bis 361 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach erteilter Zustimmung zur Verwendung interner Modelle für Marktrisiken (§ 21 Absatz 3 SolvV) | nach Zeitaufwand |
8 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Anlegerentschädigungsgesetzes (AnlEntG) | |
8.1 | Gebühr für die Zurückweisung eines Widerspruchs gegen einen Beitragsbescheid nach § 8 AnlEntG | bis zu 10 % des streitigen Betrages; mindestens 50 Euro |
9 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Gesetzes über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (FinDAG) | |
9.1 | Gebühr für die Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Festsetzung eines Umlagebetrages nach § 16 FinDAG | bis zu 10 % des streitigen Betrages; mindestens 50 Euro |
10 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung über die Umlegung von Kosten der Bilanzkontrolle nach § 17d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung – BilKoUmV) | |
10.1 | Gebühr für die Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Festsetzung eines Umlagebetrages nach § 17d FinDAG in Verbindung mit der BilKoUmV | bis zu 10 % des streitigen Betrages; mindestens 50 Euro |
11 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) |
11.1 | Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten und zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts | |
11.1.1 | Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten (§ 10 ZAG) | |
11.1.1.1 | Erbringung eines einzelnen Zahlungsdienstes im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 ZAG | nach Zeitaufwand |
11.1.1.2 | Erbringung mehrerer oder sämtlicher Zahlungsdienste nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 ZAG | 13 523 Zeitaufwand |
11.1.2 | Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 ZAG (§ 11 ZAG) | nach Zeitaufwand |
11.2 | Erlaubniserweiterung Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis | |
11.2.1 | Erteilung einer Erlaubnis für weitere Tatbestände im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 ZAG bei bereits bestehender Erlaubnis im Sinne von § 10 ZAG | nach Zeitaufwand |
11.2.2 | Erlaubniserteilung oder Erlaubniserweiterung für das E-Geld-Geschäft im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 ZAG, sofern das Institut bereits im Besitz einer Erlaubnis ist, die sich auf die Erbringung von Zahlungsdiensten bezieht | nach Zeitaufwand |
11.2.3 | Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten oder zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts sowie Erlaubniserweiterung für eine Personenhandelsgesellschaft | |
11.2.3.1 | bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis oder Erlaubniserweiterung | Erlaubnisgebühr nach den Nummern 11.1.1 bis 11.1.2 sowie den Nummern 11.2.1 und 11.2.2, die bei mehreren persönlich haftenden Gesellschaf- tern nach dem Verhältnis ihrer jeweiligen Kapital- einlagen zueinander aufgeteilt wird, mindes- tens jedoch 250 je persönlich haftendem Gesellschafter |
11.2.3.2 | bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters | nach Zeitaufwand |
11.3 | Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis |
11.3.1 | Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne Erlass von Weisungen für die Abwicklung oder Bestellung eines Abwicklers (§ 13 Absatz 3 Satz 1 ZAG, jeweils in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG oder § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG) | nach Zeitaufwand |
11.3.2 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 11.3.1, mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden oder ein Abwickler bestellt wird (§ 13 Absatz 3 Satz 1 ZAG, jeweils in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG oder § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG) | nach Zeitaufwand |
11.4 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen (§ 14 Absatz 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c KWG) |
11.4.1 | Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung oder Erlass einer Anordnung (§ 14 Absatz 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c Absatz 1b Satz 1, 2 oder 3 KWG) | nach Zeitaufwand |
11.4.2 | Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf (§ 14 Absatz 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c Absatz 2 Satz 1 KWG) | nach Zeitaufwand |
11.4.3 | Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen (§ 14 Absatz 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c Absatz 2 Satz 4 KWG) | nach Zeitaufwand |
11.5 | Maßnahmen zur korrekten Berechnung der Eigenmittel (§ 15 ZAG) | |
11.5.1 | Maßnahmen zur Verhinderung der mehrfachen Einbeziehung bestimmter Bestandteile in die Berechnung der Eigenmittel (§ 15 Absatz 1 Satz 3 ZAG) | nach Zeitaufwand |
11.5.2 | Festsetzung eines Korrekturpostens auf die Eigenmittel (§ 15 Absatz 1 Satz 4 ZAG) | nach Zeitaufwand |
11.6 | Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- und des Aufsichtsorgans (§ 20 Absatz 1, 2a und 3 ZAG) | |
11.6.1 | Verlangen nach Abberufung des Geschäftsleiters | nach Zeitaufwand |
11.6.2 | Untersagung der Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsleiter bei Instituten oder anderen Verpflichteten im Sinne von § 2 Absatz 1 GwG gegenüber dem Geschäftsleiter | nach Zeitaufwand |
11.7 | Maßnahmen in besonderen Fällen (§ 21 ZAG) | |
11.7.1 | Maßnahmen, wenn die Eigenmittel nicht den Anforderungen des ZAG entsprechen (§ 21 Absatz 1 ZAG) | nach Zeitaufwand |
11.7.2 | Maßnahmen, wenn die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber anderen Gläubigern gefährdet ist (§ 21 Absatz 2 ZAG) | nach Zeitaufwand |
11.7.3 | Maßnahmen zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens oder einer Erlaubnisaufhebung (§ 21 Absatz 3 ZAG) | nach Zeitaufwand |
11.8 | Untersagung der Einbindung von Agenten in das Zahlungsinstitut (§ 25 Absatz 3 ZAG) | nach Zeitaufwand |
11.9 | Anordnung, um eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation zu gewährleisten (§ 27 Absatz 3 ZAG) | nach Zeitaufwand |
11.10 | Registrierung von Kontoinformationsdiensten (§ 34 Absatz 1 ZAG) | nach Zeitaufwand |
11.11 | Feststellender Verwaltungsakt nach § 4 Absatz 4 Satz 1 ZAG | nach Zeitaufwand |
11.12 | Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte |
11.12.1 | Einstellungsanordnung, Abwicklungsanordnung, Weisungen für die Abwicklung oder Bestellung eines Abwicklers; für eine der aufgezählten Maßnahmen oder mehrere der aufgezählten Maßnahmen, soweit diese in einem Bescheid erlassen werden (§ 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG; § 39 Absatz 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG) | 4 120 |
11.12.2 | Verwaltungsakte im Sinne von Nummer 11.12.1 gegenüber Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben (§ 7 Absatz 1 Satz 4 ZAG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG; § 39 Absatz 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG) | 1 323 |
12 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung (ZIEV) |
12.1 | Bestimmung, dass die Berechnung des Eigenkapitals nach einer anderen Methode als nach der gewählten zu erfolgen hat (§ 6 Absatz 1 ZIEV) | nach Zeitaufwand |
12.2 | Genehmigung des Antrages auf Anwendung einer bestimmten Berechnungsmethode außerhalb des Erlaubnisverfahrens (§ 6 Absatz 2 ZIEV) | nach Zeitaufwand |
13 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Einlagensicherungsgesetzes (EinSiG) | |
13.1 | Gebühr für die Zurückweisung eines Widerspruchs gegen einen Beitragsbescheid nach § 26 Absatz 1 oder 2 oder § 27 Absatz 1 EinSiG | bis zu 10 % des streitigen Betrages; mindestens 50 Euro |
14 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Zahlungskontengesetzes (ZKG) | |
14.1 | Anordnung des Abschlusses eines Basiskontovertrages oder der Eröffnung eines Basiskontos gegenüber dem Verpflichteten zugunsten des Berechtigten (§ 49 Absatz 1 Satz 1 ZKG) | nach Zeitaufwand |
14.2 | Teilweise oder vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Ablehnung eines Antrages nach § 49 Absatz 1 Satz 3 ZKG | gebührenfrei |
15 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB), der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 und der Verordnung (EU) 2015/760 | |
15.1 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) | |
15.1.1 | Untersagung des Vertriebs; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen oder Teilgesellschaftsvermögen gesondert (§ 5 Absatz 6 KAGB; § 11 Absatz 6 und 9 Nummer 1 KAGB) | nach Zeitaufwand |
15.1.2 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Verwaltungsgesellschaften | |
15.1.2.1 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen |
15.1.2.1.1 | Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung (§ 19 Absatz 2 Satz 2 KAGB; § 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 2 KAGB) | nach Zeitaufwand |
15.1.2.1.2 | Untersagung der Ausübung von Stimmrechten (§ 19 Absatz 3 Satz 1 KAGB; § 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 Satz 1 KAGB) | nach Zeitaufwand |
15.1.2.1.3 | Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen (§ 19 Absatz 3 Satz 3 KAGB in Verbindung mit § 2c Absatz 2 Satz 4 KWG; § 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 Satz 3 KAGB) | nach Zeitaufwand |
15.1.2.2.2 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb oder die Registrierung |
15.1.2.2.1 | Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft (§ 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 KAGB; § 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 22 KAGB) | 33 477 |
15.1.2.2.2 | Erlaubniserweiterung Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft | 14 673 |
15.1.2.2.3 | Prüfung von Anzeigen mit wesentlichen Änderungen der Voraussetzungen für die Erlaubnis, insbesondere der nach § 21 Absatz 1 oder § 22 Absatz 1 KAGB vorgelegten Angaben (§ 34 Absatz 1 KAGB) | 1 298 |
15.1.2.2.4 | Registrierung einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft (§ 44 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 4, 4a und 5 KAGB; § 44 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 5 KAGB; § 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7 entsprechend in Verbindung mit § 337 und § 2 Absatz 6 KAGB, § 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7 entsprechend in Verbindung mit § 338 und § 2 Absatz 7 KAGB) | 3 029 |
15.1.2.3 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf organisatorische Anforderungen | |
15.1.2.3.1 | Anordnungen zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation oder in Bezug auf die Auslagerung von Geschäftsbereichen (§ 28 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 Satz 1 und 2 KAGB; § 36 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 Satz 1 und 2 KAGB) | nach Zeitaufwand |
15.1.2.3.2 | Genehmigung der Auslagerung nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 KAGB | nach Zeitaufwand |
15.1.2.4 | Festsetzung erhöhter oder verminderter Eigenkapitalanforderungen, Genehmigung verminderter Eigenkapitalanforderungen (§ 25 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 und 2 KAGB; § 25 Absatz 6 und 8 KAGB in Verbindung mit Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013) | nach Zeitaufwand |
15.1.2.5 | Maßnahmen gegen Geschäftsleiter, gegen den Vorstand, gegen die Geschäftsleitung oder gegen die Geschäftsführung; Verlangen der Abberufung und Untersagung der Ausübung der Tätigkeit (§ 40 Absatz 1, § 44 Absatz 5 Satz 2, § 113 Absatz 3, § 119 Absatz 5, § 128 Absatz 4, § 147 Absatz 5, § 153 Absatz 5 KAGB) | nach Zeitaufwand |
15.1.2.6 | Maßnahmen nach Erlöschen der Erlaubnis |
15.1.2.6.1 | Anordnung der Abwicklung der Gesellschaft, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und jeweils mit oder ohne Bestellung eines Abwicklers (§ 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG; § 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG) | nach Zeitaufwand |
15.1.2.6.2 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Nummer 15.1.2.6.1 (§ 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG) | nach Zeitaufwand |
15.1.2.7 | Maßnahmen bei Gefahr, je Maßnahme (§ 42 KAGB) | nach Zeitaufwand |
15.1.2.8 | Befreiung von der jährlichen Prüfung der Einhaltung der Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (§ 38 Absatz 4 Satz 5 KAGB; § 51 Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 38 Absatz 4 Satz 4 bis 6 KAGB; § 54 Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 38 Absatz 4 Satz 4 bis 6 KAGB) | 665 |
15.1.3 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Verwahrstelle und den Treuhänder | |
15.1.3.1 | Genehmigung der Auswahl der Verwahrstelle, Genehmigung oder Anordnung des Wechsels einer Verwahrstelle oder Prüfung der Benennung eines Treuhänders (§ 69 Absatz 1 und 2 KAGB; § 87 in Verbindung mit § 69 Absatz 1 und 2 KAGB; § 80 Absatz 4 KAGB; § 100b Absatz 4 KAGB) | |
15.1.3.1.1 | wenn die Verwahrstelle oder der Treuhänder bereits Gegenstand einer Genehmigung oder Prüfung war | 302 |
15.1.3.1.2 | wenn die Verwahrstelle oder der Treuhänder noch nicht Gegenstand einer Genehmigung oder Prüfung war | nach Zeitaufwand |
15.1.3.2 | Genehmigung der Errichtung eines Sperrkontos bis zum Zeitpunkt der Beauftragung der neuen Verwahrstelle (§ 69 Absatz 4 KAGB) | nach Zeitaufwand |
15.1.4 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf offene inländische Investmentvermögen | |
15.1.4.1 | Sondervermögen | |
15.1.4.1.1 | Genehmigung der Übertragung der Verwaltung eines Sondervermögens oder eines Gesellschaftsvermögens (§ 100 Absatz 3 KAGB; § 100b Absatz 1 Satz 1 KAGB; § 112 Absatz 1 Satz 5 Nummer 2 Buchstabe a KAGB; § 129 Absatz 2, § 144 Satz 5 Nummer 2 Buchstabe a und § 154 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 100 Absatz 3 KAGB) | 1 025 |
15.1.4.2.1 | Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer extern verwalteten OGAW-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital (§ 113 Absatz 1 KAGB) | nach Zeitaufwand |
15.1.5 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Publikumsinvestmentvermögen | |
15.1.5.1 | Anlagebedingungen und Master-Feeder-Strukturen |
15.1.5.1.1 | Genehmigung
| 2 069 |
15.1.5.1.2 | Genehmigung
| 3 338 |
15.1.5.1.3 | Genehmigung der Änderung von Anlagebedingungen (§ 163 Absatz 1 und 2 KAGB; § 267 Absatz 1 und 2 KAGB); bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert (§ 96 Absatz 2 in Verbindung mit § 163 KAGB; § 117 Absatz 5 in Verbindung mit § 163 KAGB) | 514 |
15.1.5.2 | Ausstellen einer Bescheinigung zur Vorlage bei den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates eines EU-Feeder-OGAW (§ 171 Absatz 6 KAGB) | nach Zeitaufwand |
15.1.5.3 | Genehmigung der Verschmelzung
| 2 410 je Tatbestand |
15.1.6 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf offene oder geschlossene inländische Publikums-AIF sowie auf offene inländische Spezial-AIF | |
15.1.6.1 | Zustimmung zum Erwerb, zur Veräußerung oder zur Übertragung eines für Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens gehaltenen Vermögensgegenstandes (§ 239 Absatz 2 KAGB) | nach Zeitaufwand |
15.1.6.2 | Ausstellen einer Bescheinigung über die Bestellung einer Verwahrstelle (§ 246 Absatz 2 KAGB; § 264 Absatz 2 KAGB; § 284 Absatz 1 in Verbindung mit § 246 Absatz 2 KAGB) | 202 |
15.1.7 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Anzeige und die Untersagung des Vertriebs von Investmentvermögen |
15.1.7.1 | Prüfung der Anzeige und der geänderten Angaben und Unterlagen bei Einstellung oder Widerruf des Vertriebs
| 284 |
15.1.8 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Anzeige und die Untersagung des Vertriebs von OGAW | |
15.1.8.1 | Jährliche Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des § 165 Absatz 2 Nummer 4, des § 297 Absatz 1, 3 und 5 bis 10, des § 298 Absatz 1, der §§ 301, 302, 303, 304, 305 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert | 80 |
15.1.8.2 | Prüfung der Anzeige nach § 310 Absatz 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert | 322 |
15.1.8.3 | Untersagung des Vertriebs von EU-OGAW nach § 311 Absatz 1 und 3 Satz 1 Nummer 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert | nach Zeitaufwand |
15.1.8.4 | Prüfung der geänderten Angaben und Unterlagen bei Widerruf des Vertriebs hinsichtlich einzelner Teilinvestmentvermögen nach § 295a Absatz 5 Satz 3 in Verbindung mit § 310 Absatz 4 Satz 1 KAGB | 637 |
15.1.8.5 | Ausstellen einer separaten Bescheinigung nach § 312 Absatz 6 KAGB in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 584/2010; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert | 205 |
15.1.9 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Anzeige und die Untersagung des Vertriebs von AIF |
15.1.9.1 | Untersagung des Vertriebs
| nach Zeitaufwand |
15.1.9.2 | Prüfung der Anzeige
| 2 526 je Tatbestand |
15.1.9.3 | Prüfung der Änderungsanzeige nach § 316 Absatz 4 KAGB oder § 321 Absatz 4 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert | 312 je Tatbestand |
15.1.9.4 | Prüfung der Anzeige
| 1 641 je Tatbestand |
15.1.9.5 | Prüfung der nach § 320 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7, § 329 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a und c oder § 330 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a und c KAGB vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen, die jährlich vorzulegen sind; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert | 113 |
15.1.9.6 | Prüfung der Anzeige nach § 323 Absatz 1 KAGB einschließlich der Prüfung der in § 323 Absatz 2 Satz 3 KAGB genannten Vorkehrungen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und § 323 Absatz 1 Satz 2 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert | 466 |
15.1.9.7 | Prüfung der in § 323 Absatz 3 in Verbindung mit § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten Vorkehrungen für den Fall einer Unterrichtung der Bundesanstalt über eine Änderung dieser Vorkehrungen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert | 952 |
15.1.9.8 | Ausstellen einer separaten Bescheinigung nach § 335 KAGB in den Fällen der §§ 331 bis 334 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert | nach Zeitaufwand |
15.2 | Feststellender Verwaltungsakt nach § 5 Absatz 3 Satz 1 KAGB | nach Zeitaufwand |
15.3 | Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte | |
15.3.1 | Einstellungsanordnung, Abwicklungsanordnung, Weisungen für die Abwicklung oder Bestellung eines Abwicklers; für eine der aufgezählten Maßnahmen oder mehrere der aufgezählten Maßnahmen, soweit diese in einem Bescheid erlassen werden (§ 15 Absatz 1 und 2 KAGB; § 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB) | 4 120 |
15.3.2 | Verwaltungsakte im Sinne von Nummer 15.3.1 gegenüber Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben (§ 15 Absatz 3 KAGB, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB; § 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 KAGB, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB) | 1 323 |
16 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Derivateverordnung (DerivateV) sowie der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 oder (EU) 2015/760 | |
16.1 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Derivateverordnung (DerivateV) | |
16.1.1 | Prüfung der Anzeige nach § 6 Satz 3 DerivateV | 128 |
16.1.2 | Bestätigung der Geeignetheit von Risikomodellen (§ 10 Absatz 2 Satz 2 DerivateV) | nach Zeitaufwand |
16.2 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 oder (EU) 2015/760 | |
16.2.1 | Prüfung von Anzeigen nach Artikel 15 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 345/2013, nach Artikel 16 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 oder nach Artikel 31 der Verordnung (EU) 2015/760 | nach Zeitaufwand |
16.2.2 | Untersagung des Vertriebs nach Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013, Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 oder nach Artikel 31 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2015/760 | nach Zeitaufwand |
17 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Geldwäschegesetzes (GwG) | |
17.1 | Befreiung nach § 5 Absatz 4 GwG | nach Zeitaufwand |
17.2 | Anordnung zur Schaffung von internen Sicherungsmaßnahmen im Sinne des § 6 Absatz 2 Nummer 4 GwG (§ 6 Absatz 8 GwG) | nach Zeitaufwand |
17.3 | Befreiung nach § 7 Absatz 2 GwG | nach Zeitaufwand |
17.4 | Anordnung der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (§ 7 Absatz 3 Satz 1 GwG) | nach Zeitaufwand |
17.5 | Maßnahmen und Anordnungen nach § 51 Absatz 2 oder 5 GwG | |
17.5.1 | Maßnahmen und Anordnungen nach § 51 Absatz 2 GwG | nach Zeitaufwand |
17.5.2 | Untersagung der Ausübung des Geschäfts oder des Berufs nach § 51 Absatz 5 GwG nach vorangegangener Verwarnung | nach Zeitaufwand |
18 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Pfandbriefgesetzes (PfandBG) | |
18.1 | Treuhänder und Stellvertreter (§ 7 Absatz 3 Satz 1 PfandBG, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 5 Satz 3 DG Bank-UmwG) | |
18.1.1 | Bestellung | 396 |
18.1.2 | Verlängerung der Bestellung | 301 |
18.2 | Begrenzungen des § 19 Absatz 1 Nummer 2 und 3 PfandBG, Zulassung von Ausnahmen (§ 19 Absatz 2 PfandBG) | nach Zeitaufwand |
18.3 | Begrenzungen des § 20 Absatz 2 PfandBG, Zulassung von Ausnahmen (§ 20 Absatz 3 PfandBG) | nach Zeitaufwand |
18.4 | Vorschriften des § 22 Absatz 2 Satz 1 bis 3 PfandBG, Zulassung weiterer Ausnahmen (§ 22 Absatz 2 Satz 4 PfandBG) | nach Zeitaufwand |
18.5 | Zulassung weiterer Ausnahmen (§ 22 Absatz 4 Satz 2 PfandBG) | nach Zeitaufwand |
18.6 | Zulassung weiterer Ausnahmen von den Beleihungsvorschriften des § 22 Absatz 5 PfandBG (§ 22 Absatz 5 Satz 4 in Verbindung mit § 22 Absatz 2 Satz 4 PfandBG) | nach Zeitaufwand |
18.7 | Genehmigung zum Hinausschieben des Abzahlungsbeginns (§ 25 Satz 1 PfandBG) | nach Zeitaufwand |
18.8 | Begrenzungen des § 26 Absatz 1 Nummer 3 und 4 PfandBG, Zulassung von Ausnahmen (§ 26 Absatz 2 PfandBG) | nach Zeitaufwand |
18.9 | Zustimmung zur teilweisen oder vollständigen Übertragung der im Deckungsregister eingetragenen Werte (§ 32 Absatz 1 PfandBG) | nach Zeitaufwand Erhebung der Gebühr anteilig aus den betrof- fenen Deckungsmassen, wobei das Verhältnis des Nennwertes der einzelnen Deckungs- massen zum Nennwert aller betroffenen Deckungsmassen der Pfandbriefbank maßgeblich ist |
19 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) | |
19.1 | Feststellung der Freistellung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (§ 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 VAG) | nach Zeitaufwand |
19.2 | Erteilung der Ersterlaubnis zum Geschäftsbetrieb (§ 8 Absatz 1 VAG; § 65 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 VAG, § 168 Absatz 1 Satz 3 VAG; § 236 Absatz 5 VAG) | 32 259 |
19.3 | Änderungen des Geschäftsplans sowie Geschäftsbetriebserweiterungen |
19.3.1 | Genehmigung von Änderungen des Geschäftsplans, sofern die Satzung geändert wird, einschließlich der Satzungsänderungen, die sich auf die in der jeweiligen Satzung enthaltenen Versicherungsbedingungen beziehen, und einschließlich der Satzungsänderungen bei Sterbekassen im Hinblick auf die Verwendung des Überschusses (§ 12 Absatz 1 Satz 1 VAG; § 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG; § 69 Absatz 4 VAG; § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG) | 1 011 |
19.3.2 | Genehmigung von Änderungen des technischen Geschäftsplans von Lebensversicherungsunternehmen (§ 12 Absatz 1 Satz 1 VAG in Verbindung mit § 336 Satz 2 VAG sowie Artikel 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes EWG zum VAG) | 2 226 |
19.3.3 | Genehmigung von Änderungen des technischen Geschäftsplans von Sterbekassen (§ 219 Absatz 3 Nummer 1 VAG in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Nummer 2 und § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG) | 562 |
19.3.4 | Genehmigung von Änderungen des technischen Geschäftsplans von Versicherungsunternehmen mit Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr (§ 12 Absatz 1 Satz 1 VAG in Verbindung mit § 336 Satz 2 VAG und § 161 Absatz 1 VAG) | nach Zeitaufwand |
19.3.5 | Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer weiteren Sparte (entsprechend den Nummern 1 bis 25 der Anlage 1 zum VAG, wenn keine Untergliederung nach Risikoarten enthalten ist), nach § 12 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 VAG; § 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG; § 69 Absatz 4 VAG; § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG | 2 119 |
19.3.6 | Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer weiteren Risikoart einer Sparte, soweit die Sparte der Anlage 1 zum VAG Untergliederungen nach Buchstaben enthält (§ 12 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 VAG; § 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG; § 69 Absatz 4 VAG; § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG) | 695 |
19.3.7 | Genehmigung von Unternehmensverträgen der in den §§ 291 und 292 AktG bezeichneten Art und deren Änderung, Aufhebung, Kündigung oder Beendigung durch Rücktritt (§ 12 Absatz 1 Satz 1 VAG; § 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG; § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG) | 559 |
19.3.8 | Genehmigung der räumlichen Ausdehnung des Geschäftsbetriebs im Dienstleistungsverkehr oder durch eine Niederlassung je Gebiet (Drittstaat im Sinne des § 7 Nummer 6 VAG) in den Fällen des § 12 Absatz 3 VAG; sofern eine Genehmigung für das Teilgebiet eines Drittstaates erteilt wird, wird eine Gebühr je Teilgebietsgenehmigung erhoben (§ 12 Absatz 1 Satz 1 VAG; § 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG; § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG) | 271 |
19.4 | Genehmigung von Bestandsübertragungen und Umwandlungen |
19.4.1 | Genehmigung der vollständigen oder teilweisen Übertragung eines Bestandes (§ 13 Absatz 1 Satz 1 VAG; § 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und § 67 Absatz 2 jeweils in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 1 VAG; § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 VAG; § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 VAG; § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 1 sowie § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 VAG; § 339 Satz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 1 VAG) | 16 423 |
19.4.2 | Genehmigung der vollständigen oder teilweisen Übertragung eines Bestandes für jede Übertragung eines Bestandes je betroffener Art des Rückversicherungsgeschäfts nach § 10 Absatz 3 VAG | nach Zeitaufwand |
19.4.3 | Genehmigung einer Umwandlung (§ 14 Absatz 1 Satz 1 und 2 VAG; § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 VAG) | 10 316 |
19.5 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen (§§ 16 bis 22 VAG) | |
19.5.1 | Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung oder Erlass einer Anordnung (§ 18 Absatz 1, 2 und 2a VAG) | nach Zeitaufwand |
19.5.2 | Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf (§ 19 Absatz 1 VAG) | nach Zeitaufwand |
19.5.3 | Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit die Anteile eine bedeutende Beteiligung begründen (§ 19 Absatz 2 Satz 3 VAG) | nach Zeitaufwand |
19.6 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Matching-Anpassung, Volatilitätsanpassung, Eigenmittel, interne Modelle |
19.6.1 | Genehmigung der Verwendung der Matching-Anpassung für die maßgebliche risikofreie Zinskurve (§§ 80 und 81 VAG) | nach Zeitaufwand |
19.6.2 | Genehmigung der Verwendung der Volatilitätsanpassung für die maßgebliche risikofreie Zinskurve (§ 82 VAG) | 1 220 |
19.6.3 | Genehmigung ergänzender Eigenmittel eines Versicherungsunternehmens (§ 90 VAG) | 3 106 |
19.6.4 | Genehmigung der Einstufung von Eigenmittelbestandteilen (§ 91 Absatz 5 VAG) | nach Zeitaufwand |
19.6.5 | Genehmigung von unternehmensspezifischen Parametern (§ 109 Absatz 2 VAG) | nach Zeitaufwand |
19.6.6 | Genehmigung eines internen Voll- oder Partialmodells (§§ 111 und 112 VAG) | nach Zeitaufwand |
19.6.7 | Genehmigung der Änderung eines internen Voll- oder Partialmodells (§ 111 Absatz 3, § 112 Absatz 1 bis 4 VAG) | nach Zeitaufwand |
19.6.8 | Genehmigung der Änderung der internen Leitlinien (§ 111 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 VAG, auch in Verbindung mit § 261 Absatz 2, § 262 Absatz 1 bis 7 und § 265 Absatz 5 VAG) | nach Zeitaufwand |
19.6.9 | Genehmigung der Beendigung der Verwendung des internen Modells und der vollständigen oder teilweisen Rückkehr zur Standardformel (§ 111 Absatz 3 VAG, auch in Verbindung mit § 261 Absatz 2 oder § 262 Absatz 1 bis 7 und § 265 Absatz 5 VAG) | nach Zeitaufwand |
19.7 | Sicherungsvermögen Festsetzung des Anrechnungswertes belasteter Grundstücke und grundstücksgleicher Rechte des Sicherungsvermögens (§ 125 Absatz 3 Satz 4 VAG; § 65 Absatz 2, § 67 Absatz 2 und § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2, jeweils in Verbindung mit § 125 Absatz 3 Satz 4 VAG) | nach Zeitaufwand |
19.8 | Prüfung der Qualifikation von Treuhändern und Verantwortlichen Aktuaren im Rahmen der laufenden Aufsicht | |
19.8.1 | Prüfung eines Treuhänders für das Sicherungsvermögen (§ 128 Absatz 4 VAG; § 65 Absatz 2, § 128 Absatz 1 Satz 1, § 128 Absatz 2 und § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2, jeweils in Verbindung mit § 128 Absatz 4 VAG) | 604 |
19.8.2 | Prüfung eines Verantwortlichen Aktuars (§ 141 Absatz 2 Satz 1 bis 4 VAG; § 65 Absatz 2, § 67 Absatz 2, § 148 in Verbindung mit § 156 Absatz 1, § 156 Absatz 1, § 161 Absatz 1, § 162, § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 336 Satz 3, jeweils in Verbindung mit § 141 Absatz 2 Satz 1 bis 4 VAG) | 458 |
19.8.3 | Prüfung eines Treuhänders (§ 157 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 VAG; § 65 Absatz 2, § 67 Absatz 2, § 142 Satz 2, § 148 und § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2, jeweils in Verbindung mit § 157 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 VAG) | 467 |
19.9 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Pensionskassen und Pensionsfonds | |
19.9.1 | Genehmigung eines technischen Geschäftsplans von Pensionskassen bei Einführung eines neuen technischen Geschäftsplans oder bei Änderung eines bestehenden technischen Geschäftsplans (§ 233 Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Nummer 2 und § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG; § 234 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 233 Absatz 5 Satz 2, in Verbindung mit § 336 VAG) | 1 153 |
19.9.2 | Genehmigung der Versicherungsbedingungen von Pensionskassen, sofern Nummer 19.3.1 keine Anwendung findet, bei Einführung neuer Versicherungsbedingungen oder bei Änderung bestehender Versicherungsbedingungen (§ 234 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 233 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Nummer 2 und § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG; § 234 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 233 Absatz 5 Satz 2, in Verbindung mit § 336 VAG) | 998 |
19.9.3 | Feststellung der Unbedenklichkeit von Versicherungsbedingungen von Pensionskassen bei Einführung neuer Versicherungsbedingungen oder bei Änderung bestehender Versicherungsbedingungen (§ 234 Absatz 2 Satz 3 VAG) | nach Zeitaufwand |
19.9.4 | Feststellung der Unbedenklichkeit eines Pensionsplans bei Einführung eines neuen Pensionsplans oder bei Änderung eines bestehenden Pensionsplans (§ 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 234 Absatz 2 Satz 3 VAG) | nach Zeitaufwand |
19.9.5 | Genehmigung eines zwischen Arbeitgeber und Pensionsfonds vereinbarten Bedeckungsplans (§ 239 Absatz 3 Satz 2 VAG) | nach Zeitaufwand |
19.10 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Gruppen | |
19.10.1 | Ausschluss/Befreiung eines Unternehmens aus der Gruppenaufsicht (§ 246 Absatz 2 Satz 1 VAG) | 1 058 |
19.10.2 | Festlegung der anzuwendenden Berechnungsmethode (§ 252 Absatz 2 VAG) | nach Zeitaufwand |
19.10.3 | Genehmigung ergänzender Eigenmittel einer zwischengeschalteten Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer zwischengeschalteten gemischten Finanzholding-Gesellschaft (§ 257 Absatz 2 VAG) | nach Zeitaufwand |
19.10.4 | Genehmigung von gruppenspezifischen Parametern (§ 261 Absatz 1 Satz 3 VAG in Verbindung mit § 109 Absatz 2 VAG in Verbindung mit Artikel 356 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1) | nach Zeitaufwand |
19.10.5 | Genehmigung eines internen Modells zur Berechnung | |
19.10.5.1 | der konsolidierten Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene sowie der Solvabilitätskapitalanforderung der Versicherungsunternehmen der Gruppe (§ 262 VAG); die Gebühr zur Genehmigung eines Folgeantrages zur Berechnung der Solvabilitätsanforderung eines weiteren Unternehmens der Gruppe anhand desselben internen Modells bestimmt sich nach Nummer 19.10.6.1 | nach Zeitaufwand |
19.10.5.2 | der Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene unter Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode sowie zur Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderungen der Versicherungsunternehmen der Gruppe (§ 265 Absatz 5 VAG) | nach Zeitaufwand |
19.10.5.3 | der konsolidierten Gruppensolvabilitätskapitalanforderung (§ 261 Absatz 2 VAG) | nach Zeitaufwand |
19.10.6 | Genehmigung der Änderung eines internen Modells zur Berechnung | |
19.10.6.1 | der konsolidierten Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene sowie der Solvabilitätskapitalanforderung der Versicherungsunternehmen der Gruppe (§ 262 in Verbindung mit § 111 Absatz 3 VAG) | nach Zeitaufwand |
19.10.6.2 | der Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene unter Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode sowie zur Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderungen der Versicherungsunternehmen der Gruppe (§ 265 Absatz 5 in Verbindung mit § 111 Absatz 3 VAG) | nach Zeitaufwand |
19.10.6.3 | der konsolidierten Gruppensolvabilitätskapitalanforderung (§ 261 Absatz 2 in Verbindung mit § 111 Absatz 3 VAG) | nach Zeitaufwand |
19.10.7 | Genehmigung eines zentralisierten Risikomanagements (§ 268 Absatz 1 VAG) | nach Zeitaufwand |
19.11 | Maßnahmen gegen Personen mit Schlüsselaufgaben; Verlangen auf Abberufung und Untersagung ihrer Tätigkeit (§ 303 Absatz 2 VAG; § 65 Absatz 2, § 67 Absatz 2, § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 293 Absatz 1 jeweils in Verbindung mit § 303 Absatz 2 VAG) | nach Zeitaufwand |
19.12 | Übergangsmaßnahmen bei risikofreien Zinssätzen und versicherungstechnischen Rückstellungen | |
19.12.1 | Genehmigung der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen (§ 351 VAG) | nach Zeitaufwand |
19.12.2 | Genehmigung der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen (§ 352 VAG) | nach Zeitaufwand |
19.13 | Feststellender Verwaltungsakt nach § 4 Satz 1 VAG | nach Zeitaufwand |
19.14 | Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte | |
19.14.1 | Einstellungsanordnung, Abwicklungsanordnung, Weisungen für die Abwicklung oder Bestellung eines Abwicklers; für eine der aufgezählten Maßnahmen oder mehrere der aufgezählten Maßnahmen, soweit diese in einem Bescheid erlassen werden (§ 308 Absatz 1 VAG; § 308 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 VAG) | 4 120 |
19.14.2 | Verwaltungsakte im Sinne von Nummer 19.14.1 gegenüber Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben (§ 308 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 und 3 VAG) | 1 323 |
20 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Bausparkassengesetzes (BauSparkG) |
20.1 | Genehmigung zur Gewährung von Darlehen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Bausparkassengesetzes aus Mitteln aus der Zuteilungsmasse, die vorübergehend nicht für die Zuteilung verwendet werden können (§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BauSparkG) | nach Zeitaufwand |
20.2 | Genehmigung zur Verwendung des „Fonds zur bauspartechnischen Absicherung“ zur Beseitigung eines bausparspezifischen Risikos (§ 6 Absatz 2 Satz 4 BauSparkG) | nach Zeitaufwand |
20.3 | Befreiung von der Pflicht zur Bildung einer einheitlichen Zuteilungsmasse (§ 6a Absatz 1 Satz 2 BauSparkG) | nach Zeitaufwand |
20.4 | Befreiung von der Pflicht zur Bildung getrennter Zuteilungsmassen (§ 6a Absatz 2 Satz 2 BauSparkG) | nach Zeitaufwand |
20.5 | Entscheidung über die Beleihung von Pfandobjekten (§ 7 Absatz 6 BauSparkG) | nach Zeitaufwand |
20.6 | Genehmigung von Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge, welche die in § 5 Absatz 2 und 3 Nummer 1, 2, 4 bis 9 aufgeführten Bestimmungen des Bausparkassengesetzes betreffen (§ 9 Absatz 1 Satz 1 BauSparkG) | |
20.6.1 | im Regelfall | nach Zeitaufwand |
20.6.2 | in den Fällen, in denen gleichartige Änderungen in mehreren Tarifen genehmigt werden | 4 648 |
20.7 | Genehmigung der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge, die neuen Bauspartarifen zugrunde gelegt werden sollen (§ 9 Absatz 1 Satz 1 BauSparkG) | 5 468 |
20.8 | Bestellung eines Vertrauensmanns (§ 12 Absatz 1 Satz 1 BauSparkG) | 385 |
20.9 | Genehmigung der Übertragung eines Bestandes an Bausparverträgen (§ 14 Absatz 1 BauSparkG) | nach Zeitaufwand |
20.10 | Genehmigung von Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen zur Zusammenführung der Kollektive (§ 14 Absatz 3 BauSparkG) | nach Zeitaufwand |
20.11 | Einstweiliges Zahlungsverbot, Zustimmung zur vereinfachten Abwicklung (§ 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 BauSparkG) | nach Zeitaufwand |
20.12 | Genehmigung eines Plans für die Abwicklung (§ 16 Absatz 3 Satz 1 BauSparkG) | nach Zeitaufwand |
21 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Bausparkassen-Verordnung (BausparkV) | |
21.1 | Genehmigung von Ausnahmen von der Laufzeitbeschränkung des § 5 Absatz 2 Satz 1 der Bausparkassen-Verordnung auf zwölf Jahre (§ 5 Absatz 2 Satz 4 BausparkV) | nach Zeitaufwand |
22 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/592, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1178 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 | |
22.1 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 | |
22.1.1 | Zulassung zur Erbringung von Clearingdienstleistungen als zentrale Gegenpartei (Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012) | |
22.1.1.1 | Erteilung einer Zulassung zur Erbringung von Clearingdienstleistungen als zentrale Gegenpartei (Artikel 14 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012) | nach Zeitaufwand |
22.1.1.2 | Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Zulassung (Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012) | nach Zeitaufwand |
22.1.2 | Gruppeninterne Freistellungen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 |
22.1.2.1 | Prüfung der Mitteilung über die Inanspruchnahme einer gruppeninternen Freistellung und Entscheidung über die Erhebung von Einwendungen (Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012) | 1 858 |
22.1.2.2 | Gestattung der Inanspruchnahme einer gruppeninternen Freistellung bei Bezug zu einem Drittstaat (Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012) | nach Zeitaufwand |
22.1.3 | Ausnahmen von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagementverfahrens nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 | |
22.1.3.1 | Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagementverfahrens bei finanziellen Gegenparteien aus verschiedenen Mitgliedstaaten (Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012) | 6 859 |
22.1.3.2 | Prüfung der Benachrichtigung über die Inanspruchnahme einer Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagementverfahrens bei nichtfinanziellen Gegenparteien aus verschiedenen Mitgliedstaaten und Entscheidung über die Erhebung von Einwendungen (Artikel 11 Absatz 7 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012) | nach Zeitaufwand |
22.1.3.3 | Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagementverfahrens bei finanziellen Gegenparteien bei Bezug zu einem Drittstaat (Artikel 11 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012) | nach Zeitaufwand |
22.1.3.4 | Prüfung der Benachrichtigung über die Inanspruchnahme einer Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagementverfahrens bei nichtfinanzieller Gegenpartei bei Bezug zu einem Drittstaat und Entscheidung über die Erhebung von Einwendungen (Artikel 11 Absatz 9 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012) | nach Zeitaufwand |
22.1.3.5 | Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagementverfahrens bei Geschäften zwischen einer nichtfinanziellen und einer finanziellen Gegenpartei aus verschiedenen Mitgliedstaaten (Artikel 11 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012) | nach Zeitaufwand |
22.2 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/592 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1178 | |
22.2.1 | Bestätigung nach dem jeweiligen Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/592 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1178 | nach Zeitaufwand |
22.3 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 |
22.3.1 | Prüfung der Voraussetzungen des Artikels 36 Absatz 3 Buchstabe f in Verbindung mit Kapitel III der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 bei einer finanziellen Gegenpartei | 13 463 |
22.3.2 | Prüfung der Voraussetzungen des Artikels 36 Absatz 3 Buchstabe f in Verbindung mit Kapitel III der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 bei einer nichtfinanziellen Gegenpartei | nach Zeitaufwand |
23 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 | |
23.1 | Erteilung der Zulassung nach Artikel 17 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 | nach Zeitaufwand |
23.2 | Genehmigung nach Artikel 55 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 | nach Zeitaufwand |
24 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 | |
24.1 | Maßnahmen nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 | nach Zeitaufwand |
25 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 | |
25.1 | Maßnahmen nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 | nach Zeitaufwand |
26 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/1011 | |
26.1 | Anerkennung eines in einem Drittstaat angesiedelten Administrators (Artikel 32 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011) | nach Zeitaufwand |
26.2 | Übernahme von Referenzwerten, die in einem Drittstaat bereitgestellt werden (Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011) | nach Zeitaufwand |
26.3 | Zulassung eines Administrators, der mindestens einen kritischen Referenzwert bereitstellt (Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 20 der Verordnung (EU) 2016/1011) | nach Zeitaufwand |
26.4 | Zulassung eines Administrators (Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/1011) | nach Zeitaufwand |
26.5 | Registrierung eines Administrators (Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 1 Buchstabe b oder c der Verordnung (EU) 2016/1011) | 15 449 |
27 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2019/1238 | |
27.1 | Registrierung eines Paneuropäischen Privaten Pensionsproduktes (PEPP) nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/1238 | nach Zeitaufwand |
27.2 | Maßnahmen nach Artikel 63 der Verordnung (EU) 2019/1238 | nach Zeitaufwand |
28 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2020/1503 | |
28.1 | Erlaubnis zur Erbringung von Schwarmfinanzierungs-Dienstleistungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i oder ii der Verordnung (EU) 2020/1503 | 5 685 |
28.2 | Erweiterung einer Erlaubnis nach der Verordnung (EU) 2020/1503 um eine Schwarmfinanzierungs-Dienstleistung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i oder ii der Verordnung (EU) 2020/1503 | 2 256 |
28.3 | Erlaubnis zur Erbringung von Schwarmfinanzierungs-Dienstleistungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i oder ii der Verordnung (EU) 2020/1503 für eine Personenhandelsgesellschaft | Erlaubnisgebühr nach den Nummern 28.1 und 28.2, die bei mehreren persönlich haftenden Gesellschaf- tern nach dem Verhältnis ihrer jeweiligen Kapital- einlagen zueinander aufgeteilt wird, mindes- tens jedoch 250 Euro je persönlich haftendem Gesellschafter |
28.4 | bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters | nach Zeitaufwand |
28.5 | Aussetzung und Untersagung von Schwarmfinanzierungs-Dienstleistungen, wenn diese dem Anlegerschutz abträglich sind | nach Zeitaufwand |
29 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG) | |
29.1 | Erlaubnis zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen (§ 15 Absatz 1, 3 und 4 WpIG) | |
29.1.1 | Einzelne, mehrere oder sämtliche Wertpapierdienstleistungen im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 10 WpIG Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von einzelnen, mehreren oder sämtlichen Wertpapierdienstleistungen im Hinblick auf | |
29.1.1.1 | § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 9 WpIG, wenn dem Wertpapierinstitut nicht die Befugnis eingeräumt ist, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und es der Wertpapierfirma nicht erlaubt ist, auf eigene Rechnung zu handeln | 6 336 |
29.1.1.2 | § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 9 WpIG, wenn dem Wertpapierinstitut in diesen Fällen die Befugnis eingeräumt ist, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen oder es der Wertpapierfirma erlaubt ist, auf eigene Rechnung zu handeln, sowie im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 10 WpIG | nach Zeitaufwand |
29.1.2 | Eigengeschäft Erteilung der Erlaubnis zum ausschließlichen Betreiben des Eigengeschäfts nach § 15 Absatz 4 WpIG | nach Zeitaufwand |
29.1.3 | Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung einer einzelnen oder beider Wertpapierdienstleistungen im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2 WpIG | nach Zeitaufwand |
29.1.4 | Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung aller Wertpapierdienstleistungen im Sinne von § 2 Absatz 2 WpIG | nach Zeitaufwand |
29.1.5 | Erlaubniserweiterung Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis |
29.1.5.1 | Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 10 WpIG bezieht | 3 262 |
29.1.5.2 | Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 2 WpIG bezieht | 10 114 |
29.1.5.3 | Erlaubniserweiterung, sofern sie sich auf die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen sowohl im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 10 als auch von Wertpapierdienstleistungen im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 2 WpIG bezieht | nach Zeitaufwand |
29.1.6 | Erlaubnis zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen sowie Erlaubniserweiterung für eine Personenhandelsgesellschaft |
29.1.6.1 | bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis oder Erlaubniserweiterung | Erlaubnisgebühr nach den Nummern 29.1 bis 29.1.5.3, die bei mehreren persönlich haftenden Gesellschaf- tern nach dem Verhältnis ihrer jeweiligen Kapital- einlagen zueinander aufgeteilt wird, mindes- tens jedoch 250 Euro je persönlich haftendem Gesellschafter |
29.1.6.2 | bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters | nach Zeitaufwand |
29.2 | Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans (§ 22 Absatz 1, 2, 4 und 5 WpIG; § 62 Absatz 2 WpIG) | |
29.2.1 | Verlangen auf Abberufung | nach Zeitaufwand |
29.2.2 | Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit | nach Zeitaufwand |
29.3 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen (§§ 26 und 27 WpIG) |
29.3.1 | Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung (§ 26 Absatz 1 oder Absatz 2 WpIG) | nach Zeitaufwand |
29.3.2 | Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf (§ 27 Absatz 1 WpIG) | nach Zeitaufwand |
29.3.3 | Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen (§ 27 Absatz 2 WpIG) | nach Zeitaufwand |
29.4 | Geschäftsorganisation Anordnung nach § 40 Absatz 3 WpIG | nach Zeitaufwand |
29.5 | Besondere Aufsichtsbefugnisse | |
29.5.1 | Anordnung nach § 49 Nummer 1 WpIG | nach Zeitaufwand |
29.5.2 | Anordnung nach § 49 Nummer 2 WpIG | nach Zeitaufwand |
29.5.3 | Anordnung nach § 49 Nummer 5 WpIG | nach Zeitaufwand |
29.5.4 | Anordnung nach § 49 Nummer 6 WpIG | nach Zeitaufwand |
29.5.5 | Anordnung nach § 49 Nummer 7 WpIG | nach Zeitaufwand |
29.5.6 | Anordnung nach § 49 Nummer 10 WpIG | nach Zeitaufwand |
29.5.7 | Anordnung nach § 49 Nummer 11 WpIG | nach Zeitaufwand |
29.6 | Maßnahmen bei Gefahr | |
29.6.1 | Erlass von Anweisungen für die Geschäftsführung (§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 WpIG) | nach Zeitaufwand |
29.6.2 | Verbot, von Kunden Gelder oder Wertpapiere anzunehmen und Wertpapierkredite zu gewähren (§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 WpIG) | nach Zeitaufwand |
29.6.3 | Untersagung oder Beschränkung der Ausübung der Tätigkeit von Inhabern und Geschäftsleitern (§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 WpIG) | nach Zeitaufwand |
29.6.4 | Erlass eines vorübergehenden Veräußerungs- und Zahlungsverbotes (§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 WpIG) | nach Zeitaufwand |
29.6.5 | Schließung des Wertpapierinstituts für den Verkehr mit der Kundschaft (§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 WpIG) | nach Zeitaufwand |
29.6.6 | Verbot der Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Wertpapierinstitut bestimmt sind (§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 WpIG) | nach Zeitaufwand |
29.6.7 | Untersagung oder Beschränkungen von Zahlungen an konzernangehörige Unternehmen (§ 79 Absatz 2 WpIG) | nach Zeitaufwand |
29.7 | Anordnung der Erstattung von Zahlungen nach § 81 Absatz 2 Satz 2 WpIG | nach Zeitaufwand |
30 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2022/858 | |
30.1 | Erteilung einer besonderen Genehmigung, einer Ausnahme oder einer Änderung einer Genehmigung oder Ausnahme nach Artikel 8, 9 oder 10 der Verordnung (EU) 2022/858 | Nach Zeitaufwand |
30 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditzweitmarktgesetzes (KrZwMG) |
30.1 | Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Kreditdienstleistungen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 KrZwMG (§ 10 KrZwMG) | nach Zeitaufwand |
30.2 | Erlaubnis zur Erbringung von Kreditdienstleistungen für eine Personenhandelsgesellschaft | |
30.2.1 | Bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis | Erlaubnisgebühr nach der Nummer 30.1, die bei mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern nach dem Anteil ihrer jeweiligen Kapitaleinlagen aufgeteilt wird, mindestens jedoch 250 Euro je persönlich haftendem Gesellschafter |
30.2.2 | Bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters | nach Zeitaufwand |
30.3 | Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis | |
30.3.1 | Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne Erlass von Weisungen für die Abwicklung oder Bestellung eines Abwicklers (§ 13 Absatz 4 Satz 1 KrZwMG i. V. m. § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG oder § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG) | nach Zeitaufwand |
30.3.2 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Nummer 30.3.1, mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden oder ein Abwickler bestellt wird (§ 13 Absatz 4 Satz 1 KrZwMG i. V. m. § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG oder § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG) | nach Zeitaufwand |
30.4 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen (§ 16 Absatz 1 Satz 3 KrZwMG i. V. m. § 2c KWG) | |
30.4.1 | Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung oder Erlass einer Anordnung (§ 16 Absatz 1 Satz 3 KrZwMG i. V. m. § 2c Absatz 1b Satz 1, 2 oder Satz 3 KWG) | nach Zeitaufwand |
30.4.2 | Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf (§ 16 Absatz 1 Satz 3 KrZwMG i. V. m. § 2c Absatz 2 Satz 1 KWG) | nach Zeitaufwand |
30.4.3 | Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen (§ 16 Absatz 1 Satz 3 KrZwMG i. V. m. § 2c Absatz 2 Satz 4 KWG) | nach Zeitaufwand |
30.5 | Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans (§ 37 Absatz 3, 5 und 6 KrZwMG) | |
30.5.1 | Verlangen nach Abberufung des Geschäftsleiters | nach Zeitaufwand |
30.5.2 | Untersagung der Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsleiter bei Instituten oder anderen Verpflichteten im Sinne des § 2 Absatz 1 GwG gegenüber dem Geschäftsleiter | nach Zeitaufwand |
30.6 | Maßnahmen in besonderen Fällen (§ 36 KrZwMG) |
30.6.1 | Maßnahmen, wenn die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber anderen Gläubigern gefährdet ist (§ 36 Absatz 1 KrZwMG) | nach Zeitaufwand |
30.6.2 | Maßnahmen zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens oder einer Erlaubnisaufhebung (§ 36 Absatz 2 KrZwMG) | nach Zeitaufwand |
30.7 | Anordnung, um eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation zu gewährleisten (§ 37 Absatz 1 KrZwMG) | nach Zeitaufwand |
30.8 | Feststellender Verwaltungsakt nach § 3 Absatz 3 Satz 1 KrZwMG | nach Zeitaufwand |
30.9 | Einschreiten gegen unerlaubte Geschäfte | |
30.9.1 | Einstellungsanordnung, Abwicklungsanordnung, Weisungen für die Abwicklung oder Bestellung eines Abwicklers; für eine der aufgezählten Maßnahmen oder mehrere der aufgezählten Maßnahmen, soweit diese in einem Bescheid erlassen werden (§ 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KrZwMG) | 4 120 |
30.9.2 | Verwaltungsakte im Sinne der Nummer 30.9.1 gegenüber Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben (§ 38 Absatz 1 Satz 4 i. V. m. Satz 1 und 2 KrZwMG) | 1 323 |
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